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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.07.2001
Aktenzeichen: 11 W 45/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, GKG


Vorschriften:

ZPO § 331
ZPO § 707 Abs. 2
ZPO § 719 Abs. 1
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 7
ZPO § 311 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 315 Abs. 2
ZPO § 313 Abs. 1
ZPO § 313 b Abs. 1
ZPO § 719 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 310 Abs. 3
ZPO § 707
ZPO § 719
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 3
BGB § 139
BGB § 125
GKG § 12
Ein Versäumnisurteil, dass in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist, ist auch dann kein "Nichturteil", wenn es im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht schriftlich vorlag und die vollständige Abfassung zunächst versehentlich unterbleibt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 W 45/01 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

...

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 04. Juli 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert, den Richter am Amtsgericht Timm und den Richter am Landgericht Dr. Strietzel beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau vom 25.05.2001 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 47.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beklagte wendet sich im Wege der Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Dessau vom 25.05.2001, durch den der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil zurückgewiesen worden ist.

Die Klägerin als Verkäuferin, vertreten durch den amtierenden Bürgermeister K. K. , und der Beklagte, der damals Bürgemeister der Klägerin war, als Käufer schlossen am 13.09.1995 einen von der Notarin C. Kl. in Z. zur UR-Nr. 1395/1995 beurkundeten Grundstückskaufvertrag, betreffend das im Grundbuch des Amtsgerichts Zerbst von N. , Blatt 435, eingetragene Grundstück Flur 12, Flurstück 2.

Unter III. (GA 4 f.) enthält der Vertrag unter anderem folgende Regelung:

"1. Der Kaufpreis beträgt unter Berücksichtigung der bereits vom Käufer am Grundbesitz erbrachten Eigenleistungen DM 79.664,80. ..."

Im Hinblick auf diesen Vertrag wurde zugunsten des Beklagten eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Abgabe einer Löschungsbewilligung für diese Auflassungsvormerkung. Zur Begründung des Klageanspruchs vertritt sie die Auffassung, der Beklagte habe die Auflassungsvormerkung rechtsgrundlos erlangt. Der Kaufvertrag sei wegen unvollständiger Protokollierung nichtig. Hierzu behauptet die Klägerin, nach dem Willen der Parteien habe der Kaufpreis entsprechend einem Wertgutachten 142.000 DM betragen sollen; vermeintliche Eigenleistungen des Beklagten in Höhe von DM 62.335,20 DM hätten vom Kaufpreis abzusetzen sein sollen.

In der mündlichen Verhandlung am 15.03.2001 war die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau ausweislich des Protokolls, in dem die Parteien mit vollem Rubrum bezeichnet sind, mit der Richterin am Landgericht B. als Vorsitzender, der Richterin am Landgericht L. als Beisitzerin und dem Richter am Landgericht Dr. P. als Beisitzer besetzt. Der Beklagte war ohne Prozessbevollmächtigten persönlich anwesend. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellte den Antrag aus der Klageschrift und beantragte den Erlass eines Versäumnisurteils. Im weiteren Verlauf wurde am 15.03.2001 wie folgt protokolliert:

"Es ergeht sodann das folgende Versäumnisurteil

Der Beklagte wird verurteilt, die Löschungsbewilligung für die im Grundbuch von N. des AG Zerbst unter Blatt 435 lfd. Nr. der Eintragung 5 vermerkte Auflassungsvormerkung abzugeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Klägervertreter erklärt sich mit der Löschung des Tonträgers nach Übertragung einverstanden.

B.

Dieses Protokoll gelangte am 22.03.2001 zur Geschäftsstelle. Es wurde dem Beklagten am 26.03.2001 zugestellt. Mit am 09.04.2001 beim Landgericht Dessau eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz legte der Beklagte gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein. Mit am 25.04.2001 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte er im Zusammenhang mit der Einspruchsbegründung die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung. Zur Begründung vertrat er die Auffassung, das Versäumnisurteil sei nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Denn die Klage sei nicht schlüssig; aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ergebe sich, dass ihr Vortrag, eine vollständige Beurkundung des Kaufvertrags sei nicht erfolgt, objektiv falsch sei. Außerdem liege eine wirksame und zulässige Entscheidung deshalb nicht vor, weil das Protokoll, das das Versäumnisurteil ausweise, lediglich die Unterschrift der vorsitzenden Richterin, aber nicht die Unterschriften der beisitzenden Richter trage. Ebensowenig liege eine wirksame Zustellung vor. In der Sache behauptet der Beklagte im Wesentlichen, die notariell beurkundete Regelung über den Kaufpreis entspreche dem Willen der Parteien.

Nach Anhörung der Parteivertreter haben die Richterin am Landgericht B. , die Richterin am Landgericht L. und der Richter am Landgericht Dr. P. mit Datum 25.05.2001 auf dem Protokoll der Verhandlung vom 15.03.2001 unter der Entscheidungsformel des Versäumnisurteils ihre Unterschriften ergänzt.

Mit Beschluss vom 25.05.2001 hat das Landgericht den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil zurückgewiesen, da die mit dem Einspruch verfolgte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Versäumnisurteil sei gesetzlich ergangen. Durch öffentliche Bekanntgabe sei die Gerichtsentscheidung aus dem Entwurfsstadium herausgetreten. Die fehlenden richterlichen Unterschriften hätten mit Wirkung für die Zukunft nachgeholt werden können. Auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung sei nicht angezeigt; denn die bisherige Begründung des Einspruchs ergebe keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Einspruch zu einer Aufhebung des Versäumnisurteils und anderweitigen Entscheidung führen dürfte. Der Beklagte habe seinen Vortrag, den Kaufpreis in Höhe von 62.335,20 DM durch Eigenleistungen erbracht zu haben, nicht mit einem Beweisantritt unterlegt. Den Beklagten treffe, da er Erfüllung einwende, die Darlegungs- und Beweislast für diesen streitigen Vortrag.

Gegen diesen ihm am 30.05.2001 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 07.06.2001 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde bzw. das zulässige Rechtsmittel eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das Rechtsmittel sei ausnahmsweise zulässig, weil der angegriffene Beschluss greifbar gesetzwidrig sei. Das Gericht habe die Beweislast verkannt und das rechtliche Gehör verletzt; außerdem gehe das Gericht bezüglich § 331 ZPO von falschen Voraussetzungen aus, das Protokoll vom 15.03.2001 gebe lediglich den Entwurf eines Urteils wieder.

Das Landgericht hat das Rechtsmittel des Beklagten als Gegenvorstellung ausgelegt; es hat keinen Anlass zur Abänderung der Entscheidung gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kaufvertrag sei auch hinsichtlich der verrechneten Gegenleistungen des Beklagten beurkundungsbedürftig. Eine Heilung des Formmangels läge nur vor, wenn der Beklagte die Gegenleistungen tatsächlich erbracht hätte. Trotz Bestreitens seitens der Klägerin habe der Beklagte nicht dargelegt, dass er Gegenleistungen in Höhe von 62335,20 DM erbracht habe.

Das Landgericht hat die Akte zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht Naumburg vorgelegt.

II.

1) Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Gemäß §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO findet eine Anfechtung des Beschlusses, durch den über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung entschieden wird, nicht statt. Eine sofortige Beschwerde wird allerdings ausnahmsweise zugelassen, wenn das Gericht die Grenzen seines Ermessens überhaupt verkannt haben soll (Stein/Jonas, ZPO-Kommentar, 22. Auflage, § 707 III Rn. 23) oder wenn der angegriffene Beschluss greifbar gesetzwidrig ist (Zöller/Herget, ZPO-Kommentar, § 707 Rn. 22). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

Für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne Sicherheitsleistung bestand keine rechtliche Grundlage. Gemäß § 719 Abs. 1 ZPO durfte die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nur eingestellt werden, wenn das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen war; ein fehlendes Verschulden des Beklagten an der Säumnis ist nicht ansatzweise geltend gemacht worden. Ein Ermessensspielraum bestand insoweit für das Landgericht nicht. Dass das Landgericht das Versäumnisurteil als gesetzlich ergangen bewertet hat, ist nicht greifbar gesetzwidrig.

2) Bei dem Versäumnisurteil handelt es sich nicht um einen bloßen Entwurf. Das Urteil ist verkündet worden; es ist auf diese Weise förmlich öffentlich bekanntgegeben worden und damit existent (vgl. BGH, NJW 1998, 609 [610]). Auch wenn sich der Begriff "Verkündung" nicht im Wortlaut des Protokolls findet, lässt das Protokoll gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO eindeutig erkennen, dass die Urteilsformel während der mündlichen Verhandlung ausgesprochen worden ist; aus der Unterschrift der Richterin am Landgericht B. unter dem Protokoll und aus dem Vermerk der Justizangestellten Kt. "f.d.R.d.Ü.v.TT." ergibt sich, dass die Urteilsformel auf dem Tonträger, der den Protokollinhalt wiedergegeben hat, aufgezeichnet war. Dieses Aussprechen der Urteilsformel während der mündlichen Verhandlung stellt eine Urteilsverkündung dar. Zu Recht hat die Kammervorsitzende die Urteilsformel während der Sitzung verkündet, obwohl das Versäumnisurteil noch nicht schriftlich abgefasst war. Die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise ergibt sich aus § 311 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Das Protokoll der Sitzung vom 15.03.2001 stellt zumindest in der vorliegenden Form mit den ergänzten Unterschriften der beisitzenden Richter außer der Beurkundung der Verkündung des Urteils auch die schriftliche Abfassung des Urteils im Sinne von § 315 Abs. 2 ZPO dar. Die in § 313 Abs. 1 ZPO aufgeführten Bestandteile eines Urteils mit Ausnahme von Tatbestand und Entscheidungsgründen, die gemäß § 313b Abs. 1 ZPO bei Versäumnisurteilen nicht erforderlich sind, sind in dem Protokoll aufgeführt. Das Fehlen des Zusatzes "Im Namen des Volkes" hat keine rechtlichen Auswirkungen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, § 311 Rn. 1). Das anfängliche Fehlen der Unterschriften der Beisitzer hat die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit des Urteils nicht beeinträchtigt. Fehlende Unterschriften von Richtern können jederzeit nachgeholt werden (BGH, NJW 1998, 609 [610]); Zöller/Vollkommer, ZPO-Kommentar, § 315 Rn. 2). Da das Urteil in der Verhandlung verkündet worden ist, ist es existent geworden; nur dies ist maßgeblich für das Ergehen eines Versäumnisurteils im Sinne von § 719 Abs.1 Satz 2 ZPO. Die Zustellung ist in diesem Zusammenhang gemäß § 310 Abs. 3 ZPO nur bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Urteil von Belang. Ob die Zustellung des Versäumnisurteils an den Beklagten als solche wirksam gewesen ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Einspruchsfrist jedenfalls gewahrt und anderer seits auch vor Urteilsverkündung die Einspruchseinlegung bereits zulässig ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO-Kommentar, § 339 Rn. 2).

3) Es ist auch nicht auf greifbar gesetzeswidrig, dass das Landgericht die Klage als schlüssig angesehen hat. Aus dem Kaufvertrag selbst lässt sich in nicht schlechthin unvertretbarer Weise entnehmen, dass die Höhe des Kaufpreises nicht abschließend beziffert ist, sondern dass außer dem angegebenen Betrag in Höhe von 79.664,80 DM nicht näher bezeichnete Eigenleistungen bei der Kaufpreisbildung berücksichtigt worden sind. Die Annahme, die Gegenleistungen des Beklagten seien Bestandteil des Kaufpreises, mit dem sie hätten verrechnet werden sollen, ist nicht greifbar gesetzwidrig. Abreden über die Gegenleistung, die Verrechnung von Gegenforderungen, über bereits bewirkte Leistungen müssen bei einem Grundstückskaufvertrag beurkundet werden (Palandt/Heinrichs, BGB-Kommentar, 59. Auflage, § 313 Rn. 28). In nicht unvertretbarer Weise hat das Landgericht im Beschluss vom 11.06.2001 angenommen, dass die Abreden hinsichtlich der verrechneten Gegenleistungen als Teil des Kaufpreises der notariellen Beurkundung bedurft hätten und dass insoweit eine Beurkundung nicht erfolgt sei. Zumindest als Nebenabrede zur Kaufpreisermittlung konnte die Regelung in Nr. III 1. des Vertrags verstanden werden. Art und Umfang der Gegenleistungen sind im Vertrag nicht näher bezeichnet und geben daher keinen Aufschluss über den vereinbarten Gesamtumfang der bei der Kaufpreisermittlung berücksichtigten Eigenleistung. In nicht greifbar gesetzwidriger Weise hat das Landgericht weiter angenommen, dass im Hinblick auf die Nichtbeurkundung näherer Vereinbarungen über die Eigenleistungen der Kaufvertrag insgesamt nichtig ist. Für eine derartige Schlussfolgerung enthalten §§ 139, 125 BGB eine Grundlage. Es liegt nicht fern, dass die Klägerin ohne die Vereinbarung der Berücksichtigung der Gegenleistungen das Grundstück zu einem höheren Preis verkauft hätte oder dass der Beklagte im Hinblick auf einen höheren Preis auf den Kauf verzichtet hätte.

Dass die Klägerin zunächst in der Klageschrift ausgeführt hat, der Beklagte habe eine Löschungsbewilligung erlangt, und dass sie dies erst mit Schriftsatz vom 02.02.2001 dahingehend korrigiert hat, der Beklagte habe die Auflassungsvormerkung ohne Rechtsgrund erlangt, führt nicht dazu, dass die Annahme, das Versäumnisurteil sei gesetzmäßig ergangen, greifbar gesetzwidrig wäre. Die Abschriften des Schriftsatzes vom 02.02.2001 sind am 06.02.2001 an den Beklagten abgegangen; der Beklagte behauptet nicht, den Schriftsatz nicht, insbesondere nicht vor dem Verhandlungstermin am 15.03.2001, erhalten zu haben. Dass der Beklagte nicht die Möglichkeit gehabt hätte, sich auf diese Änderung des Sachvortrags einzustellen, ist nicht ersichtlich.

4) Auch soweit das Landgericht eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abgelehnt hat, ist die Entscheidung nicht greifbar gesetzwidrig. Die Erfolgsaussicht des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil ist vom Senat nur eingeschränkt zu überprüfen; das Beschwerdegericht darf keinesfalls sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen (Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO-Kommentar, 21. Auflage, § 707 III Rn. 23). Das Landgericht hat den ihm durch §§ 707, 719 Abs. ZPO eingeräumten Ermessensspielraum nicht verkannt. Das lässt die Formulierung erkennen, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung sei nicht angezeigt. Dass das Landgericht die Erfolgsaussicht des Einspruchs berücksichtigt hat, entspricht der Rechtslage (vgl. Zöller/Herget, ZPO-Kommentar, § 707 Rn. 9). Zumindest mit der Entscheidung über die Gegenvorstellung hat das Landgericht in nicht schlechthin fernliegender Weise auf eine mögliche Heilung des Formmangels durch Erbringung der zu verrechnenden Gegenleistung abgestellt. Mit seiner Meinung, der Beklagte müsse beweisen, dass er die im Kaufvertrag aufgeführten Gegenleistungen tatsächlich erbracht habe, lehnt sich das Landgericht an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, NJW 1994,720 f., an, derzufolge die Auslegungsregel des § 139 BGB im Fall einer Kaufpreisvorauszahlung bei Vorliegen besonderer Umstände widerlegt sein kann. In nicht greifbar rechtswidriger Weise hat das Landgericht derartige besonderen Umstände verneint mit der Begründung, ein Beweisangebot für die tatsächlich erfolgte Erbringung der Eigenleistungen fehle. Diese Erwägung erscheint jedenfalls nicht unvertretbar auch angesichts des Umstands, dass der Umfang und der Wert der Eigenleistungen, die der Beklagte vereinbarungsgemäß erbracht haben sollte, im vorliegenden Fall unklar ist; demnach ist nicht nur streitig, welche Leistungen der Beklagte erbracht hat, sondern auch, ob diese ggf. erbrachten Leistungen dem vertraglich Vorausgesetzten entsprechen. Dass das Landgericht die vom Beklagten Unterlagen (Schriftverkehr zwischen der F. GmbH und der Klägerin, Protokoll einer Gemeinderatssitzung der Klägerin sowie einer Beschlussvorlage, Schreiben der S. GmbH an den Beklagten) keinen Beweiswert für tatsächliche Erbringung von Eigenleistungen beigemessen hat, ist nicht greifbar rechtswidrig.

5) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6) Der Beschwerdewert ist gemäß §§ 3 ZPO, 12 GKG zu schätzen. Bei Löschung von Eintragungen, die wie beispielsweise eine Vormerkung, die Bewegungsfreiheit des Eigentümers hemmen, ist der Wert meist im Bereich von 1/3 bis 1/10 des objektiven Grundstückswerts anzusiedeln (Zöller/Herget, ZPO-Kommentar, § 3 Rn. 16 "Löschung"). Da im vorliegenden Fall gerade das Bestehen des Auflassungsanspruchs im Streit ist, erscheint es angemessen, den Streitwert auf etwa 1/3 des von der Klägerin geltend gemachten Vekehrswertes, also auf etwa 1/3 von 142.000 DM, somit auf 47.000 DM, festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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