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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 11 W 53/02
Rechtsgebiete: GKG, AktG, GmbHG, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

GKG § 1
GKG § 11
AktG § 132
GmbHG § 51 a
GmbHG § 51 b
BRAGO § 35
BRAGO § 61 Abs. 1 Ziffer 1
ZPO § 183 Abs. 1 a. F.
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 92 Abs. 1 Satz 1
Die für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach den §§ 51 a und 51 b GmbHG entstehenden Kosten berechnen sich ebenso wie jene für das Verfahren nach § 132 AktG nicht nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß den §§ 31 ff. BRAGO, sondern sind als sonstige Angelegenheit gemäß § 118 BRAGO abzurechnen. Dabei ist regelmäßig eine 10/10-Gebühr erstattungsfähig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 W 53/02 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, den Richter am Oberlandesgericht Krause und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert

am 3. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 30. November 2001 (Geschäfts-Nr. 32 O 137/01 (023)) unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Magdeburg vom 23. Juli 2001 (Geschäfts-Nr. 32 O 137/01 (023)) und des Beschlusses des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. September 2001 (Geschäfts-Nr. 7 W (Hs) 12/01) von der Antragsgegnerin an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 764,46 Euro festgesetzt.

Der weiter gehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens berechnen sich nach einem Wert von 1.495,16 DM.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller ein Drittel und die Antragsgegnerin zwei Drittel zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 2.302,75 DM (1.177,38 Euro).

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die für ein Verfahren nach § 51 a GmbHG einschließlich des Beschwerdeverfahrens zu erstattenden Kosten mit Beschluss vom 30. November 2001 auf insgesamt 2.302,75 DM festgesetzt, die sich aus 1.448,76 DM für den ersten und 853,99 DM für den zweiten Rechtszug zusammensetzen.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin, welches mit zwei verschiedenen, am selben Tag beim Landgericht eingegangenen Schreiben eingelegt wurde, richtet sich einerseits gegen die Festsetzung der Kosten des Beschwerdeverfahrens, andererseits gegen die zu erstattenden Kosten in Höhe von 1.448,76 DM. Die Antragsgegnerin wendet sich damit in vollem Umfang gegen den festgesetzten Betrag.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin aus, Kosten eines Beschwerdeverfahrens könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie ihren Rechtsbehelf gegen die erstinstanzliche Entscheidung im Verfahren nach § 51 a GmbHG als Einspruch und nicht als Beschwerde bezeichnet habe und dieser Rechtsbehelf daher erst gar nicht als sofortige Beschwerde hätte behandelt werden dürfen.

Zu den Kosten in Höhe von 1.448,76 DM führt sie aus, ein Kostenbescheid in dieser Höhe sei ihr nicht zugestellt worden.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis teilweise Erfolg. Dies beruht allerdings nicht auf den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Einwendungen, sondern darauf, dass die der Antragstellerin entstandenen Kosten nicht nach den §§ 11 und 31 BRAGO zu berechnen sind, sondern nach § 128 BRAGO.

1. Die Antragsgegnerin wendet gegen die Berücksichtigung von Kosten für das Beschwerdeverfahren ohne Erfolg ein, dieses hätte erst gar nicht durchgeführt werden dürfen, weil sie nur einen "Einspruch" eingelegt habe. Damit erhebt die Antragsgegnerin eine Einwendung gegen die Richtigkeit des Beschlusses des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 5. September 2001 (Geschäfts-Nr. 7 W (Hs) 12/01), in der der "Einspruch" der Antragsgegnerin als sofortige Beschwerde ausgelegt worden und die Kosten des hierdurch entstandenen zweiten Rechtszugs gerade der Antragsgegnerin auferlegt worden sind. Solche Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung können im Kostenfestsetzungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

Gegen die Festsetzung von Kosten in Höhe von 1.448,76 DM, also hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten, macht die Antragsgegnerin ohne Erfolg geltend, ein Kostenbescheid in dieser Höhe sei ihr nicht zugestellt worden.

Die Festsetzung der Kosten für beide Rechtszüge ist durch den Rechtspfleger des Landgerichts zulässig in einem Beschluss zusammengefasst worden. Dieser Beschluss wurde der Antragsgegnerin ausweislich der Postzustellungsurkunde vom 14. Dezember 2001 im Wege der Ersatzzustellung im Geschäftslokal nach § 183 Absatz 1 ZPO a. F. zugestellt.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat dennoch teilweise Erfolg. Der Antragsteller hat die Gebühren seines Verfahrensbevollmächtigten nämlich zu Unrecht nach den §§ 11 und 31 BRAGO berechnet.

a) Die für das Verfahren zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach den §§ 51 a und 51 b GmbHG entstehenden Kosten berechnen sich ebenso wie jene für das Verfahren nach § 132 AktG nicht nach den Vorschriften für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gemäß den §§ 31 ff. BRAGO, sondern sind als sonstige Angelegenheit gemäß § 118 BRAGO abzurechnen. Dabei ist regelmäßig eine 10/10-Gebühr erstattungsfähig (OLG Köln, GmbHR 1995, 301; für Verfahren nach § 132 AktG: OLG Frankfurt, AG 1992, 460 f.; Decker, in: Großkomm. AktG, 4. A., § 132 Rn. 74; vgl. auch Hembach, in: AnwKom-BRAGO, § 118 Rn. 28). Dies gilt nach § 13 Absatz 2 Satz 2 BRAGO auch für das Beschwerdeverfahren (OLG Frankfurt, a. a. O.). Das Beschwerdeverfahren gilt hierbei als neue Angelegenheit, für das es im Rahmen des § 118 BRAGO an einer § 11 Absatz 1 Sätze 4 und 5 oder § 61 Absatz 1 Ziffer 1 BRAGO entsprechenden gesonderten Regelung fehlt (Schneider, in: Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 118 Rn. 17; Madert, in: Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 118 Rn. 17; Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 118 BRAGO Rn. 16).

b) Sowohl erst- als auch zweitinstanzlich ist jeweils außer der auch für Verfahren nach dem Zwölften Abschnitt der BRAGO anzusetzenden Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach § 26 BRAGO nur eine Geschäftsgebühr nach § 118 Absatz 1 Ziffer 1 BRAGO anzusetzen. Eine Besprechungsgebühr nach § 118 Absatz 1 Ziffer 2 BRAGO ist dagegen nicht entstanden, da eine mündliche Verhandlung oder Besprechung nicht stattgefunden hat, weil das Landgericht im schriftlichen Verfahren entschied. Zwar entspricht die Besprechungsgebühr weitgehend der Verhandlungsgebühr nach § 31 Absatz 1 Ziffer 2 BRAGO (vgl. nur Hartmann, Rn. 31), die nach § 35 BRAGO auch im schriftlichen Verfahren entsteht. Indes fehlt es an einer der zuletzt genannten Norm entsprechenden Vorschrift für die Vergütung nach § 118 BRAGO.

Sowohl die erst- als auch die zweitinstanzliche Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers berechnet sich daher bei einem Gegenstandswert von 10.000 DM und unter Berücksichtigung von 10 % Ermäßigung:

10/10 Gebühr nach § 118 Absatz 1 Ziffer 1 BRAGO 535,50 DM Pauschale nach § 26 BRAGO 40,00 DM Zwischensumme 575,50 DM zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 667,58 DM.

Für beide Instanzen sind daher Anwaltsgebühren von 1.335,16 DM entstanden. Zuzüglich des bereits von dem Landgericht zutreffend berücksichtigten Gerichtskostenvorschusses in Höhe von 160 DM ergibt sich damit ein Erstattungsbetrag von 1.495,16 DM. Dies entspricht nach der Währungsumstellung dem tenorierten Betrag.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Absatz 1 Satz 1, 92 Absatz 1 Satz 1 und 97 Absatz 1 ZPO, §§ 1, 11 GKG i.V.m. Nr. 1953 Kostenverzeichnis GKG a.F.

Die Rechtsbeschwerde (vgl. zum Übergangsrecht § 26 Nr. 10 EGZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Auflage, vor § 574 Rn 1) war nicht zuzulassen, weil der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Absatz 2 und 3 ZPO n. F.).

Ende der Entscheidung

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