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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 11 Wx 5/01
Rechtsgebiete: ZPO, SachenRBerG, FGG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 176
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 528 Abs. 3
ZPO § 88 Abs. 2
ZPO § 561 Abs. 2
SachenRBerG § 87 ff.
SachenRBerG § 96 Abs. 5 Satz 2
SachenRBerG § 96 Abs. 6
SachenRBerG § 104
FGG § 22 Abs. 1
FGG § 96
FGG § 16
FGG § 16 Abs. 2 Satz 1
FGG § 13
FGG § 27
FGG § 96 S. 2
FGG § 13 a Abs. 1 S. 2
KostO § 131 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 1
KostO § 19
Zur entsprechenden Anwendung des § 176 ZPO im notariellen Vermittlungsverfahren nach §§ 87 ff. SachenRBerG.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

11 Wx 5/01 OLG Naumburg

In dem notariellen Vermittlungsverfahren

hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Lohmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Grubert und den Richter am Landgericht Dr. Strietzel am 26. Juli beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 31.01.2001 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die in den Verfahren über die Beschwerde und über die weitere Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 37.188,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) wendet sich gegen einen im Verfahren gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG ergangenen notariellen Vermittlungsvorschlag. Der Beteiligte zu 1) war Eigentümer des im Grundbuch von L. , Blatt 1706, eingetragenen Grundstücks der Flur 5, Flurstück 573/4, und des im Grundbuch von L. , Blatt 240, eingetragenen Grundstücks der Flur 5, Flurstück 605/5. Die Beteiligte zu 2) nahm für sich das Eigentum an auf den genannten Grundstücken befindlichen Gebäuden in Anspruch. In diesem Zusammenhang beantragte die Beteiligte zu 2) beim Notar J. S. in N. die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG.

Der Antrag der Beteiligten zu 2) wurde dem Beteiligten zu 1) mit Ladung zum Verhandlungstermin am 25.11.1996 durch den Gerichtsvollzieher persönlich zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 21.10.1996 zeigte Rechtsanwalt und Notar C. H. , B. (Hessen), an, dass er die rechtlichen Interessen des Beteiligten zu 1) vertrete, er versicherte Vollmacht.

Als der Beteiligte zu 1) im Termin am 25.11.1996 säumig war, fertigte der Notar S. einen Vermittlungsvorschlag und ließ diesen dem Beteiligten zu 1) mit einer Ladung zum Termin am 18.12.1996 persönlich zustellen. Als der Beteiligte zu 1) zu diesem Termin wieder nicht erschien, beurkundete der Notar S. den Vermittlungsvorschlag unter der UR-Nr. 2978/96 als vertragliche Vereinbarung. Eine Ausfertigung des Vertrages mit Verhandlungsprotokoll ließ der Notar dem Beteiligten zu 1) persönlich zustellen. Mit Fax vom 06.03.1997 beantragte Rechtsanwalt und Notar H. die Anberaumung eines neuen Termins. Weder der Beteiligte zu 1) noch Rechtsanwalt und Notar H. legten dem Notar S. eine Vollmachtserklärung des Beteiligten zu 1) vor.

Mit Bestätigungsbeschluss vom 06.05.1997 bestätigte der Notar S. den Vermittlungsvorschlag vom 18.12.1996; darin wurde unter anderem ausgeführt, dass das Telefax des Rechtsanwalts und Notars H. vom 06.03.1997 keine fristwahrende Bedeutung gehabt habe, weil die Bevollmächtigung durch den Beteiligten zu 1) nicht nachgewiesen sei. Am 11.06.1997 wurde der Bestätigungsbeschluss dem Beteiligten zu 1) persönlich durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.

Mit am 25.10.2000 beim Landgericht Halle eingegangenem Schriftsatz hat der Beteiligte zu 1) gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars S. über den Vermittlungsvorschlag sofortige Beschwerde eingelegt, im Wesentlichen mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 96 Abs. 5 Satz 2 SachenRBerG hätten nicht vorgelegen. Der Bestätigungsbeschluss habe in entsprechender Anwendung des § 176 ZPO an den Bevollmächtigten Rechtsanwalt und Notar H. zugestellt werden müssen. Da er an den Beteiligten zu 1) persönlich zugestellt worden sei, sei die Zustellung unwirksam.

Das Landgericht hat die Notarhandakte des Notars S. beigezogen. Es hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 31.01.2001 verworfen, da sie verspätet und damit unzulässig sei. Nach der Zustellung an den Beteiligten zu 1) persönlich am 11.06.1997 habe die Beschwerdefrist am 12.06.1997 zu laufen begonnen. Es sei nicht gemäß § 176 ZPO erforderlich gewesen, den Bestätigungsbeschluss dem Rechtsanwalt H. zuzustellen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 31.01.2001 (GA 57 ff.) Bezug genommen.

Gegen den ihnen am 08.02.2001 zugestellten Beschluss des Landgerichts hat der Beteiligte zu 1) mit am 22.02.2001 beim Landgericht Halle eingegangenem Schriftsatz weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Er meint weiterhin, die gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars S. eingelegte Beschwerde sei fristgemäß, da die Zustellung statt an den Beteiligten zu 1) persönlich gemäß § 176 ZPO an Rechtsanwalt und Notar H. zu bewirken gewesen wäre.

Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung des angegriffenen Beschlusses wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 31.01.2001 (GA 57 ff.) Bezug genommen, hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auf deren Schriftsätze nebst Anlagen.

II.

1.

Die weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist zulässig (§ 27 Abs. 1 FGG). Sie ist jedoch unbegründet, denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes. Zu Recht hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Bestätigungsbeschluss des Notars S. vom 06.05.1997 als unzulässig verworfen.

Nach den vom Landgericht aufgrund einer Beiziehung der Notarhandakte des Notars S. getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die vom Beteiligten zu 1) nicht angegriffen werden, ist dem Beteiligten zu 1) der Bestätigungsbeschluss am 11.06.1997 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Gemäß §§ 22 Abs. 1, 96 FGG, 96 Abs. 6 SachenRBerG hätte die sofortige Beschwerde innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bestätigungsbeschlusses eingelegt werden müssen. Diese Frist ist nicht gewahrt; die Beschwerdeschrift ist erst nach über drei Jahren, am 25.10.2000, beim Landgericht Halle eingegangen.

2.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) hat die zweiwöchige Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde mit der Zustellung des Bestätigungsbeschlusses am 11.06.1997 an den Beteiligten zu 1) persönlich begonnen. Die Zustellung des Bestätigungsbeschlusses war wirksam. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß §§ 16 FGG, 176 ZPO die Zustellung des notariellen Bestätigungsbeschlusses ausschließlich an einen Verfahrensbevollmächtigten, hier an Rechtsanwalt und Notar H. , hätte erfolgen müssen, waren nicht gegeben.

§ 176 ZPO ist, auch im Hinblick auf § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht ohne Weiteres anwendbar. Gegen eine uneingeschränkte Anwendung des § 176 ZPO in der freiwilligen Gerichtsbarkeit spricht, dass § 176 ZPO eine umfassende Prozessvollmacht mit gesetzlich fest umrissenem Inhalt voraussetzt, die das FGG nicht kennt. Hiervon wird allgemein für die streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Ausnahme gemacht, da sie dem Zivilprozessverfahren stark ähneln, die Interessenlage des Beteiligten somit derjenigen der Prozesspartei stark angenähert ist. Die analoge Anwendbarkeit des § 176 ZPO ist jedoch nicht nur dann gerechtfertigt, wenn sich die ähnliche Interessenlage des Beteiligten mit derjenigen der Prozesspartei abstrakt aus der Vergleichbarkeit von Zivilverfahren und streitigem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt. Gleiches muss auch dann gelten, wenn sich die Vergleichbarkeit aus den konkreten Umständen des Einzelfalles ergibt. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn der Verfahrensbeteiligte dem Gericht gegenüber klar zum Ausdruck gebracht hat, dass Zustellungen lediglich an seinen Bevollmächtigten erfolgen sollen. Dem § 176 ZPO liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass die Prozesspartei sich durch die Vollmachtserteilung des eigenen Prozessbetriebs begeben hat und alles in die Hände des von ihr beauftragten Anwalts gelegt wissen will. Enthält die in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erteilte Vollmacht eine Klausel mit dem oben genannten Inhalt, so lässt der Beteiligte damit ebenfalls klar erkennen, das er zumindest in der Frage der Zustellung ebenfalls den Verfahrensbetrieb in den Händen des von ihm beauftragten Verfahrensbevollmächtigten wissen will. Diese Vergleichbarkeit beider Situationen rechtfertigt die analoge Anwendung des § 176 ZPO (zum Vorstehenden: BGH, Rechtspfleger 1975, S. 350 f.).

Nach bezüglich der Anwendbarkeit des § 176 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch weitergehender Auffassung des Kammergerichts (Rechtspfleger 1985, S. 193) ist § 176 ZPO in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich bereits dann anzuwenden, wenn ein Beteiligter eine unbeschränkte Verfahrensvollmacht erteilt und dem Gericht überreicht hat. Ein Beteiligter bringe seinen Willen, dass Zustellungen allein an den Bevollmächtigten erfolgen sollten, dann klar genug zum Ausdruck, wenn die dem Gericht überreichte Vollmachtsurkunde ausdrücklich die Ermächtigung an den Bevollmächtigten enthalte, Zustellungen entgegenzunehmen.

In noch weitergehender Weise hält das Bayerische Oberste Landesgericht § 176 ZPO im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bereits dann für anwendbar, wenn zwar eine schriftliche Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt worden ist, wenn aber die umfassende Bevollmächtigung als nachgewiesen zu erachten ist (BayObLG, FamRZ 1994, 1599). Dies wurde vom Bayerischen Obersten Landesgericht als gegeben angesehen, als Rechtsanwälte sich als Bevollmächtigte bestellt hatten und ein Schreiben eines Beteiligten beigefügt hatten, in dem von "seinem Anwalt" die Rede war.

Auch wenn in den genannten Entscheidungen an die Konkretheit der Bevollmächtigung zur ausschließlichen Entgegennahme von Zustellungen im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, stimmen die Entscheidungen darin überein, dass eine Verfahrensbevollmächtigung des Vertreters durch den betreffenden Beteiligten für das Gericht, das Zustellungen vorzunehmen hat, als nachgewiesen zu erachten sein muss. Dem schließt sich der Senat an. Der gesetzliche Grund für eine Differenzierung bei der Zustellung an Bevollmächtigte im streitigen Zivilprozessverfahren und der Zustellung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die unterschiedliche Regelung der Prozess- bzw. Verfahrensvollmacht und der gerichtlichen Überprüfung der Vollmacht. § 88 Abs. 2 ZPO, demzufolge der Mangel der Prozessvollmacht nicht von Amts wegen zu prüfen ist, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt, so dass auch bei gänzlichem Fehlen einer schriftlichen Prozessvollmacht Zustellungen gemäß § 176 ZPO an den als Bevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalt zu bewirken sind, gilt im FGG-Verfahren nicht; die Bestellung von Vertretern für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet sich nach § 13 FGG. Im Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eine amtswegige Überprüfung der Vollmacht eines sich als Vertreter bestellenden Rechtsanwalts nicht ausgeschlossen. Der Nachweis der Vollmacht ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu verlangen. Vom Verlangen des Nachweises kann abgesehen werden mit Rücksicht auf die Stellung des Bevollmächtigten als Rechtsanwalt und Notar; es kann auch von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass Rechtsanwälte nicht ohne Vollmacht handeln (Bumiller/Winkler, FGG-Kommentar, 7. Auflage, § 13 Rn. 13); dies ist aber nicht zwingend. Angesichts des Fehlens eines Instituts einer umfassenden Verfahrensvollmacht im Anwendungsbereich des FGG und angesichts der dadurch bedingten Möglichkeit, dass ein Beteiligter den Verfahrensbetrieb möglicherweise nicht vollständig aus den Händen geben will, wenn er einen Vertreter bestellt, ist das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts, auch bei den "echten Streitverfahren", bzw. hier das pflichtgemäße Ermessen des Notars nicht in der Weise reduziert, dass eine von einem Rechtsanwalt und Notar geltend gemachte Verfahrensvollmacht, die eine Zustellungsvollmacht des betreffenden Beteiligten umfasst, ohne schriftlichen Nachweis als erteilt angesehen werden müsste.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sinn einer förmlichen Zustellung in einem Gerichtsverfahren oder einem damit vergleichbaren Verfahren darin liegt, dass der Zugang des betreffenden Schriftstücks beim Verfahrensbeteiligten sichergestellt wird. Eine Zustellung an den Beteiligten persönlich, der zudem im Verfahren gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG selbst die sich aus einer Zustellung ergebenden Konsequenzen ziehen und Verfahrenshandlungen vornehmen kann, gewährleistet dies in jedem Fall. Bei Zustellung an einen Vertreter, dessen Bevollmächtigung zu bestimmten Maßnahmen zweifelhaft ist, ist nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet, dass der Beteiligte erreicht wird. Vor diesem Hintergrund ist der Beteiligte durch eine weniger extensive Anwendung von § 176 ZPO im Hinblick auf gewisse Anforderungen an den Nachweis der Vollmacht nicht unangemessen benachteiligt.

3)

Zumindest im vorliegenden Fall ist eine abstrakte Qualifizierung des notariellen Vermittlungsverfahrens als "echtes Streitverfahren" oder "nichtstreitiges Verfahren" für die Klärung der Frage, welche Anforderungen an den Nachweis einer Vollmacht gestellt werden, damit § 176 ZPO Anwendung finden kann, nicht ausschlaggebend. Eine Zuordnung des Verfahrens gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG zur Begrifflichkeit des "echten Streitverfahrens" oder des "nichtstreitigen Verfahrens" ist auch nicht mit hinreichender Trennschärfe möglich. Das notarielle Vermittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG weist einige Merkmale auf, die üblicherweise wegen ihrer Bezüge zur Dispositionsmaxime auf ein echtes Streitverfahren hindeuten, nämlich die Möglichkeit der Zurücknahme des Antrags, des Anerkenntnisses, des Verzichts, des Vergleichs und der übereinstimmenden Erledigung in der Hauptsache (hierzu Vossius, SachenRBerG, 2. Auflage, § 89 Rn. 6). Das Vermittlungsverfahren kann zumindest auch als Vorstufe eines streitigen Gerichtsverfahrens, nämlich der Klage gemäß § 104 SachenRBerG, gesehen werden, was das Vermittlungsverfahren in die Nähe des echten Streitverfahrens rückt (so Krauß, in : Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG-Kommentar, 89 Rn. 6). Wie beim Zivilprozess stehen sich Inhaber von widerstreitenden Rechtspositionen gegenüber. Andererseits ist für echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kennzeichnend, dass das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit materiell rechtskräftig über subjektiv private Rechte zwischen den Beteiligten entscheidet, die sich im entgegengesetzten Interesse gegenüberstehen, selbst wenn sie das Gericht einverständlich anrufen und keine streitige Verhandlung stattfindet (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG-Kommentar, 14. Auflage, § 12 Rn. 196). Dies ist beim Verfahren gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG nicht der Fall. Der Notar entscheidet nicht; er kann nur vermitteln. Bei Nichtzustandekommen einer Einigung bleibt nur der Klageweg. Gesichtspunkte, die dagegen sprechen, das notarielle Vermittlungsverfahren als echtes Streitverfahren anzusehen, hat das Landgericht zutreffend dargestellt.

4)

Inwieweit das Verfahren gemäß §§ 87 ff. SachenRBerG als "streitig" oder "nicht streitig" zu qualifizieren sein mag, kann dahingestellt bleiben. Denn in jedem Fall führen die Besonderheiten der in § 16 FGG geregelten Verfahrensvollmacht dazu, dass der Notar S. ohne einen schriftlichen Vollmachtnachweis eine Zustellungsvollmacht des Rechtsanwalts und Notars H. nicht als gegeben ansehen musste. Der Beteiligte zu 1) hat im vorliegenden Fall gegenüber dem Notar S. in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, den Rechtsanwalt und Notar H. zu irgendetwas bevollmächtigt zu haben. Insbesondere hat es gegenüber dem Notar S. keine schriftliche oder anderweitig aktenkundig gewordene Verlautbarung des Beteiligten zu 1) gegeben, aus der sich ergeben hätte, dass der Beteiligte zu 1) Zustellungen ausschließlich an Rechtsanwalt und Notar H. gewünscht hat. Dies ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, die vom Beteiligten zu 1) nicht angegriffen werden und an die der Senat gemäß §§ 561 Abs. 2 ZPO, 27 FGG gebunden ist. Der Schriftsatz des Rechtsanwalts und Notars H. vom 06.03.1997 hat beim Notar S. berechtigten Anlass zu Zweifeln am Umfang der Vollmacht gegeben; denn mit dem Hinweis, den vom Notar anberaumten Termin an den Beteiligten zu 1) weitergegeben zu haben, woraufhin der Termin versäumt worden sei, hat Rechtsanwalt und Notar H. zu erkennen gegeben, dass er gerade nicht umfassend sämtliche Verfahrenshandlungen übernehmen wollte und sollte, sondern dass zumindest die Teilnahme am Notartermin, ein Kernstück des Verfahrens überhaupt, vom Beteiligten zu 1) und nicht oder zumindest nicht nur vom Rechtsanwalt und Notar H. wahrgenommen werden sollte. Eine Verpflichtung des Notars, Zustellungen ausschließlich an Rechtsanwalt und Notar H. zu bewirken, ist demnach nicht begründet worden.

5)

Soweit der Beteiligte zu 1) einwendet, die Grundsätze eines fairen Verfahrens hätten es erfordert, dass der Notar S. den Rechtsanwalt und Notar H. zur Herreichung einer Zustellungsvollmacht aufgefordert hätte, führt dies nicht dazu, dass die an den Beteiligten zu 1) bewirkte Zustellung des Bestätigungsbeschlusses als solche unwirksam wäre. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Verfahrensweise des Notars S. , das Fax des Rechtsanwalts und Notars H. vom 06.03.1997 im Hinblick auf das Ausbleiben eines Originalschriftsatzes und im Hinblick auf das Fehlen einer Vollmacht unberücksichtigt zu lassen, den Regeln des Prozessrechts und den Regeln einer fairen Verfahrensgestaltung entsprochen hat. Diesbezüglichen Bedenken hätte der Beteiligte zu 1) Geltung verschaffen können, wenn er, nachdem ihm der Vermittlungsvorschlag und der Bestätigungsbeschluss nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zugestellt worden waren, sich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Beschwerdefrist darauf berufen hätte, dass es ihm unverschuldet nicht möglich gewesen wäre, zur Kenntnis zu nehmen, dass dem Rechtsanwalt und Notar H. der Bestätigungsbeschluss nicht zugegangen war und dass dieser deshalb auch keine sofortige Beschwerde eingelegt hatte, und wenn der Beteiligte zu 1) glaubhaft gemacht hätte, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, nach der am 11.06.1997 erfolgten Zustellung des Bestätigungsbeschlusses, der nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts den Hinweis auf die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 96 S. 2 FGG enthielt, bis zur Einlegung der sofortigen Beschwerde am 25.10.2000 den Rechtsanwalt und Notar H. oder einen anderen Bevollmächtigten dahingehend zu konsultieren, ob Handlungsbedarf bestehen könnte. Dass der Beteiligte zu 1) an solchen rechtlichen Schritten in einem Zeitraum von über drei Jahren unverschuldet nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich; Entsprechendes macht der Beteiligte zu 1) selbst nicht geltend.

Die vom Beteiligten zu 1) zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1987, 2003 f.) gibt keinen Anlass zu einer Entscheidung zugunsten des Beteiligten zu 1). Zunächst betrifft jene Entscheidung die Anwendung von Präklusionsvorschriften wie § 296 Abs. 1 und § 528 Abs. 3 ZPO, die vom Fachgericht in nicht verfassungskonformer Weise angewandt worden waren. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage, ob eine Zustellung an den Beteiligten persönlich vorzunehmen ist oder an einen Rechtsanwalt, berührt die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht im gleichen Maß, weil der Beteiligte auch bei Zustellung an sich persönlich nicht an der Wahrnehmung von Rechten gehindert ist. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass eine in der ZPO vorgesehene Möglichkeit, eine Fristversäumung zu entschuldigen - dort bei Verspätung von Sachvortrag im Anwendungsbereich von § 296 Abs. 1 ZPO -, durchaus eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Gebots eines fairen Verfahrens bei fehlendem Nachweis der Vollmacht eines Rechtsanwalts darstellen kann. Im vorliegenden Fall hätte dies dadurch erreicht werden können, dass der Beteiligte ein fehlendes Verschulden an einer rechtzeitigen Rechtsmitteleinlegung durch irrtümliches Vertrauen auf eine Kenntnis des Rechtsanwalts vom ergangenen Beschluss glaubhaft gemacht hätte. Eine Aufweichung der bestehenden einfachgesetzlichen Zustellungsregelungen im Hinblick auf die Gewährung rechtlichen Gehörs oder auf das Rechtsstaatsprinzip im Allgemeinen ist nicht geboten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG. Durch die hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens für den Beteiligten zu 1) als Beschwerdeführer günstigere Entscheidung des Landgerichts ist der Senat nicht daran gehindert, dem Beteiligten zu 1) auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Eine amtswegige Kostenentscheidung ohne Antragsbindung ist in jeder Instanz veranlasst; das Gebot der reformatio in peius gilt insoweit nicht (Zöller/Gummer, ZPO-Kommentar, 21. Auflage, § 536 Rn. 15, Bumiller/Winkler, FGG-Kommentar, 5. Auflage, § 25 Anm. 1). Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1, 19 KostO.

Ende der Entscheidung

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