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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: 12 W 111/03
Rechtsgebiete: InsO, ZSEG, ZPO


Vorschriften:

InsO § 21 Abs. 2 Ziffer 2
InsO § 22 Abs. 1 S. 1
ZSEG § 16
ZSEG § 16 Abs. 4
ZPO § 240
ZPO § 240 S. 2
ZPO § 411 Abs. 3
Zu den Voraussetzungen für den Wegfall des Entschädigungsanspruches eines Sachverständigen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

12 W 111/03 OLG Naumburg

In dem Kostenansatzverfahren

...

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Trojan, den Richter am Oberlandesgericht Kühlen sowie den Richter am Landgericht Stroot am 10. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 31. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Parteien haben über Mängel der Errichtung eines Wohnhauses durch die Beklagte für den Kläger gestritten. Der obsiegende Kläger wendet sich nach Abschluss des Zivilprozessverfahrens gegen die Inanspruchnahme für entstandene Sachverständigenkosten, für die die Beklagte auf Grund ihrer Insolvenz nicht aufzukommen in der Lage ist.

Der Kläger beantragte im Rahmen eines parallel geführten Zivilprozess- und selbstständigen Beweisverfahrens die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu von ihm behaupteten Baumängeln. Dem entsprach das Landgericht Halle mit seinen Beschlüssen vom 9. Juni bzw. 19. Juli 2000 und bestimmte den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. Sch. zum Gutachter.

Für die schriftliche Ausarbeitung des Gutachtens wurden dem Sachverständigen 8.745,69 DM (4.471,61 Euro) erstattet. In der Folge forderte das Landgericht den Sachverständigen auf, Stellung zu von dem Kläger - auch unter Hinzuziehung des Dipl.-Ing. S. - erhobenen Einwendungen gegen die sachverständigen Ausführungen in dem schriftlichen Gutachten zu nehmen. Der Sachverständige führte daraufhin aus, dass die Auseinandersetzung mit den erhobenen - umfangreichen - Einwendungen weitere Kosten in Höhe von mehr als 6.000 DM verursachen würde. Nachdem der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt bereits Kostenvorschüsse für das Sachverständigengutachten in einer Gesamthöhe von 9.000 DM einbezahlt hatte, erklärte er sich nicht zur Zahlung weiterer Vorschüsse für den Sachverständigen Sch. bereit und beantragte die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

Mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Dessau vom 8. April 2002 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt und gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Beklagten als Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2002 erschien für die Beklagte niemand. Sie wurde im Wege eines Versäumnisurteils zur Zahlung von 10.225,84 Euro an den Kläger verurteilt; ihr wurden die Kosten des Rechtsstreits aufgebürdet.

Für die Beurteilung der Frage, welchen Kostenaufwand die Auseinandersetzung mit den vom Kläger gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen verursachen würde, wurden dem Sachverständigen weitere 308,04 Euro und für die Terminsvorbereitung weitere 180,96 Euro erstattet.

Der Kläger meldete insgesamt 7.544,64 Euro zur Festsetzung gegen die Beklagte an. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Oktober 2002 gab das Landgericht - Rechtspflegerin - dem Antrag statt. Dabei berücksichtigte es 5.133,11 Euro vom Kläger insgesamt verauslagter Gerichtskosten.

Mit seiner am 11. März 2003 beim Landgericht Halle eingegangenen Erinnerung wendet sich der Kläger gegen den dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Kostenansatz mit der Begründung, das Gutachten des Sachverständigen Sch. weise so erhebliche Mängel auf, dass es nicht verwertbar sei. Auf den Inhalt der Erinnerungsbegründung (Bd. III Bl. 6 ff d. A.) wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 31. Juli 2003 hat das Landgericht - Zivilkammer - die Erinnerung im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Sachverständigen - auch angesichts der vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten - jedenfalls kein grob fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur sachgerechten Gutachtenerstattung vorzuwerfen sei. Denn dieser habe den Gutachtenauftrag verständlich und in sich schlüssig ausgeführt und das Gutachten enthalte keine Widersprüche oder Mängel, die zu seiner Unverwertbarkeit oder Unbrauchbarkeit führen würden. Es könne deshalb dahinstehen, ob die Kritik des Klägers inhaltlich zutreffend sei und die diesbezügliche Klärung weder durch ein Ergänzungsgutachten noch durch eine mündliche Erläuterung des Gutachtens hätte herbeigeführt werden können.

Gegen diesen ihm am 5. August 2003 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 12. August 2003 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde mit der Begründung, das Landgericht habe sich nicht mit seiner Erinnerungsbegründung auseinander gesetzt. Dies sei aber auch aus der Sicht des Landgerichts erforderlich gewesen, um festzustellen, ob der Sachverständige unter grob fahrlässigen Verstößen gegen seine Pflichten ein unverwertbares Gutachten erstattet habe.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist zulässig (§ 5 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 GKG), aber unbegründet.

Der Beschwerdeführer kann als Zweitkostenschuldner im Sinne des § 49 GKG jedenfalls im Hinblick auf die (drohende) Insolvenz der Beklagten (vgl. § 54 Nr. 1, 58 Abs. 2 S. 1 GKG) eine gerichtliche Überprüfung der im Kostenansatz enthaltenen Sachverständigenentschädigung im Verfahren der Erinnerung und Beschwerde im Sinne des § 5 GKG herbeiführen (vgl. BGH NJW 1984, 870, 871), zumal er den überwiegenden Teil der Sachverständigenkosten bereits als Auslagenvorschüsse einbezahlt hat. Nur in diesem Verfahren kann er gegen den Kostenansatz geltend machen, die von ihm über den Gerichtskostenansatz geforderte Entschädigung für den Sachverständigen sei diesem zu Unrecht erstattet worden und dürfte daher nicht von ihm als Kosten des Verfahrens gefordert werden, weil er weder an der Festsetzung der Sachverständigenentschädigung durch den Kostenbeamten noch im Verfahren nach § 16 ZSEG beteiligt ist (vgl. OLGR Naumburg 1998, 423, 424) und ihn eine in diesem Zusammenhang ergehende Entscheidung im Verhältnis zur Staatskasse deshalb nicht bindet (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Februar 2002, 14 W 133/02, zitiert nach Juris), wie sich auch aus § 16 Abs. 4 ZSEG ergibt (vgl. OLG Naumburg, JurBüro 2001, 374, 375).

Diese Beschwerdemöglichkeit ist auch nicht aufgrund des Umstandes ausgeschlossen, dass der Kläger einen Großteil der Sachverständigenkosten bereits durch seinen Auslagenvorschuss in Höhe von 9.000 DM abgedeckt hat (vgl. OLGR Karlsruhe 1999, 184, 184).

Durch den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Dessau vom 8. April 2002 wurde das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Eine Unterbrechung tritt gemäß § 240 S. 2 ZPO zwar auch ein, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor, denn mit dem Beschluss vom 8. April 2002 wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt und gemäß § 21 Abs. 2 Ziffer 2 InsO lediglich angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, der deren Vermögen sichern und erhalten soll. In diesem Fall tritt die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO nicht ein, weil hierdurch nicht gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 InsO die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (BGH NJW 1999, 2822, 2823; Zöller/Greger, Rn. 5 zu § 240 ZPO).

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg, da das Gutachten des Sachverständigen Sch. nicht aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Gutachters unverwertbar ist.

Inhaltliche Mängel eines Gutachtens berühren grundsätzlich den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen nicht. Dieser besteht regelmäßig unabhängig von der Verwertbarkeit der erbrachten Leistung. Auch wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und es deshalb nicht als Entscheidungsgrundlage heranzieht, steht dem Sachverständigen ein Entschädigungsanspruch zu. Denn es wäre mit der Stellung des Sachverständigen als Gehilfe des Richters bei der Urteilsfindung unvereinbar, wenn er aufgrund jedweden Mangels der Gutachtenerstattung den Entschädigungsanspruch verlieren würde. Für das Funktionieren der Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren ist dessen innere Unabhängigkeit von besonderer Bedeutung, die anderenfalls beeinträchtigt wäre (vgl. BGH BB 1976, 438, 438). Der Entschädigungsanspruch ist ausnahmsweise nur dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er durch eine rechtserhebliche vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung die Unverwertbarkeit des Gutachtens herbeigeführt hat (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 21. November 2001, 13 W 604/01, zitiert nach juris; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Das ist etwa dann der Fall, wenn das Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und daher nicht als Entscheidungsgrundlage zu dienen geeignet ist und der Sachverständige diese Unverwertbarkeit verschuldet hat; etwa, weil er sich mit den Beweisfragen nicht auseinandergesetzt hat. Denn (nur) in diesem Fall kann den Parteien nicht zugemutet werden, für die wertlose Begutachtung finanziell einzustehen (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2001, 537, 537 und JurBüro 1990, 653, 654).

Derartig schwerwiegende Mängel des schriftlichen Gutachtens, die zu dessen Unverwertbarkeit und einem möglichen Wegfall des Entschädigungsanspruches des Sachverständigen Sch. führen könnten, liegen auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Begründung jedenfalls nicht vor.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverständige Sch. zu insgesamt 54 Einzelfragen betreffend die Mangelhaftigkeit der errichteten Fassade Stellung bezogen hat, legt schon die Anzahl der vom Kläger bemängelten Beantwortung von 14 Einzelfragen den Schluss nahe, dass diese Rügen, selbst wenn sie begründet sein sollten, keine Unverwertbarkeit des Gutachtens insgesamt zur Folge haben müssen. Überdies hat der Sachverständige bei seinen Ausführungen mehrfach darauf hingewiesen, dass die Begutachtung nur möglich war, soweit der Kläger die Öffnung der Fassade gestattete und eine weitere Demontage der Fassade nicht erforderlich war. Insgesamt sind daher schon aus diesen Gründen die Ausführungen des Landgerichts als erkennendem Gericht, ein grob fahrlässiger Verstoß des Sachverständigen zur sachgerechten Gutachtenerstattung, der zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führe, läge jedenfalls nicht vor, nicht von der Hand zu weisen. Überdies hat sich der Gutachter mit den Beweisfragen im einzelnen auseinandergesetzt, so dass nach dieser formalen Betrachtungsweise keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen Sch. entfallen lassen könnten.

Auch inhaltlich bieten die vom Kläger angeführten Argumente keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Soweit er sich hinsichtlich der Beweisfragen 1., 2., 15. und 31. (Zulassung der verwendeten Fassadendübel; Beachtung der Mindestverankerungstiefe und ordnungsgemäße Bohrung; Vorhandensein einer Doppellattung der Traglattung zum Befestigen der Paneelstöße; Abdichtung der Fassade im Traufbereich gegen Eindringen von Wasser) dagegen wendet, dass der Sachverständige aus den von ihm festgestellten Mängeln unzutreffende Schlussfolgerungen gezogen hätte, ist dies ohne Bedeutung. Der Sachverständige hat insoweit bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass die vom Dübelhersteller geforderte Verankerungstiefe unterschritten sei, eine Doppellattung der Traglattung zum Befestigen der Paneelstöße nicht realisiert worden und die Fassade im Traufbereich der Dachrinnen (der Nebengebäude) nicht hinreichend abgedichtet sei und damit die entsprechenden Beweisfragen - nach Auffassung des Klägers zutreffend - abschließend beantwortet. Dass er über die Beantwortung der eigentlichen Beweisfragen hinaus - nach den Darlegungen des Klägers fehlerhaft - zu der Einschätzung gelangte, diese Feststellungen wirkten sich nicht aus bzw. seien vom Kläger zu beseitigen und rechtfertigten lediglich die Verlängerung der Gewährleistungsfrist von fünf auf zehn Jahre, ist im Hinblick auf die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens letztlich ohne Bedeutung. Die Würdigung des Ergebnisses der Bearbeitung der zu beantwortenden Beweisfragen durch den Sachverständigen ist originäre Aufgabe des erkennenden Gerichts, wenngleich es sich auch insoweit sachverständiger Hilfe bedienen kann. Darüber hinaus hätte das Landgericht den Sachverständigen zur Erläuterung auch dieser Aspekte gemäß § 411 Abs. 3 ZPO anhören können und auf diesem Wege eine abschließende Klärung auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Kritik herbeiführen können. Hierzu ist es nur deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist.

Die Kritik des Klägers an der Beantwortung der Beweisfragen 21. und 40. (zulässige Toleranzen bei den Fassadenabschlüssen bzw. an der Attikaoberkante) beruht offensichtlich auf einer vom Kläger nach der schriftlichen Gutachtenerstattung eingeholten Vermessung der Attika und der Nord-/Westfassade des Gebäudes durch das Vermessungs- und Ingenieurbüro Z. (Bd. III Bl. 46 d. A.), die dem Sachverständigen Sch. nicht vorlag. Deshalb kann auch insoweit angesichts der Ausführungen des Beklagten jedenfalls nicht von einem grob fahrlässigen Verstoß des Sachverständigen gegen seine Pflichten oder von einer Unverwertbarkeit des Gutachtens ausgegangen werden, da ihm weder das Ergebnis der Vermessung vorlag noch von ihm die Durchführung einer solchen im Rahmen der Gutachtenbearbeitung oblag. Vielmehr wären auch diese Aspekte im Rahmen der beabsichtigten Anhörung des Sachverständigen zu erörtern gewesen.

Die Bearbeitung der Beweisfrage 54. (ordnungsgemäße Verankerung der Holzpfosten mit Betonankern) kann - entgegen der Auffassung des Klägers - schon deshalb nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen, weil der Sachverständige in diesem Zusammenhang ausdrücklich ausgeführt hat, dass sich die Prüfung nur auf den Teil der Verankerung bezieht, die nach dem Einbau (ohne Demontage) noch sichtbar war. Dass er sich nicht in der Lage sah, unter diesen Umständen ein Absägen des gekröpften Ankerendes vor dem Einbau festzustellen, ist nicht zu beanstanden und stellt keinesfalls einen grob fahrlässigen Pflichtverstoß dar, wenngleich eine derartige Vermutung nahe liegen mag. Im übrigen hätte auch dieser Aspekt im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen aufgeklärt werden können.

Soweit der Kläger das schriftliche Gutachten schließlich hinsichtlich der Beantwortung der Beweisfragen 5., 10., 13., 25. und 51. (ordnungsgemäße Verbindung Traglattung/Grundlattung; Zulassung des Wärmedämmmaterials, Beachtung der Wärmeschutzverordnung; ordnungsgemäße Hinterlüftung der Fassade oberhalb der Stürze bzw. im Attikabereich) als fehlerhaft bezeichnet, ist dies ebenfalls nicht erheblich. Auch insoweit hätte voraussichtlich Klarheit im Rahmen einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen geschaffen werden können.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 5 Abs. 6 GKG).

Ende der Entscheidung

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