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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.08.2004
Aktenzeichen: 12 W 68/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 319
ZPO § 319 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 568 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 572 Abs. 2
BRAGO § 27
Eine gemäß § 319 ZPO ausgesprochene Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat nur dann einen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließung und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

12 W 68/04 OLG Naumburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 4. August 2004 durch den Richter am Landgericht Straube als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 31. März 2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 337,20 €.

Gründe:

I.

Die Beklagte hat gegen den Kläger, dessen Klage in zwei Rechtszügen ohne Erfolg geblieben ist, die Festsetzung der ihr entstandenen Kosten beantragt und in beiden Anträgen erklärt, die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer absetzen zu können. Die Rechtspflegerin hat dem Antrag unter Abzug der Dokumentenpauschale gem. § 27 BRAGO entsprochen und mit Beschluss vom 31. März 2004 die zu erstattenden Kosten für den ersten Rechtszug auf 1.037,96 € und für den Berufungsrechtszug auf 1.406,78 € festgesetzt. Der insgesamt zu erstattende Betrag ist fälschlich auf 3.851,52 € beziffert. Nachdem der Kläger die Rechtspflegerin hierauf aufmerksam gemacht hatte, hat diese den Kostenfestsetzungsbeschluss mit weiterem Beschluss vom 12. Mai 2004 gem. § 319 ZPO wegen eines Additionsfehlers auf einen zu erstattenden Betrag von 2.444,74 € berichtigt. Gegen diesen dem Kläger am 19. Mai 2004 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 02. Juni 2004 beim Landgericht eingegangene Beschwerde, mit der er den Ansatz der Umsatzsteuer rügt. Wegen der Einzelheiten der Angriffe wird auf die Beschwerdeschrift vom 02. Juni 2004 Bezug genommen. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde, über die gem. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unzulässig.

Zwar findet gegen einen Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, auch gem. § 319 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Insoweit fehlt es dem Kläger allerdings an einer Beschwer, weil die gegen ihn festgesetzten Kosten reduziert worden sind.

Hinsichtlich der Kostenfestsetzung selbst stellt der Berichtigungsbeschluss keine eigenständige Entscheidung dar. Er ist deshalb nicht mit dem Ziel einer inhaltlichen Abänderung anfechtbar. Die gegen den Ansatz der Umsatzsteuer erhobenen Einwendungen kann der Kläger vielmehr nur gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. März 2004 richten, wovon zu seinen Gunsten auszugehen ist. Auch insoweit jedoch ist die sofortige Beschwerde unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Notfrist gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO eingelegt worden ist. Denn die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Kläger am 07.05.2004 zu laufen. Sie lief demgemäß am 21. Mai 2004 ab, so dass die am 02. Juni 2004 eingegangene sofortige Beschwerde nicht mehr fristwahrend war.

Die gem. § 319 ZPO ausgesprochene Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses hat keinen Einfluss auf den Lauf der Rechtsmittelfrist (BGH, NJW 2003, 2991). Eine Ausnahme ist lediglich dann zu machen, wenn die Entscheidung vor ihrer Berichtigung nicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weitere Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden (BGHZ 113, 230, 231 sowie Urteil vom 07. November 2003, Az. V ZR 65/03).

Derartige Ausnahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Da dem Kläger der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt worden war, war ihm bewusst, dass der zunächst festgesetzte Betrag über das Begehren der Beklagten hinausging, was nur auf einem Rechenfehler beruhen konnte. Dieser lag darin, dass die Rechtspflegerin die Kosten des Berufungsrechtszuges versehentlich doppelt in Ansatz gebracht hat. Kein Zweifel bestand hingegen auch angesichts der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses am Ansatz der Umsatzsteuer, gegen den allein der Kläger sich wendet. Er war daher bereits vor der Berichtigung in der Lage, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich der Festsetzung der Umsatzsteuer sofortige Beschwerde einzulegen.

Das Rechtmittel ist aus den vorgenannten Gründen gem. § 572 Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die sofortige Beschwerde darüber hinaus auch unbegründet ist. Denn die von der Rechtspflegerin vertretene Auffassung, für die Berücksichtigung der Umsatzsteuer genüge die Erklärung des Antragstellers, die Beträge nicht als Vorsteuer absetzen zu können, ist zutreffend. Sie steht im Übereinklang mit der höchstrichterlichen sowie der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (BVerfG, NJW 1996, 382; BGH, NJW 2003, 1534; OLG Naumburg, Beschluss vom 30.07.2001, Az. 13 W 332/01) und trägt dem Umstand Rechnung, dass das Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit steuerrechtlichen Fragen überfrachtet werden soll. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die Erklärung des Antragstellers zur fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung offenkundig unrichtig ist oder der Antragsgegner die bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung nachweist (BVerfG aaO). Beides ist vorliegend indessen nicht der Fall.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdegegenstandes entspricht der vom Landgericht für beide Rechtszüge festgesetzten Umsatzsteuer.

Ende der Entscheidung

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