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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.08.2001
Aktenzeichen: 13 W 220/01
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 3
BRAGO § 28
BRAGO § 126 Abs. 1
BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 128 Abs. 5
BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz
Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes erfolgt auch ohne eine entsprechende Einschränkung in der Entscheidung des Gerichtes immer nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

13 W 220/01 OLG Naumburg

In dem Kostenfestsetzungsverfahren

betreffend

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Krause und die Richterin am Landgericht Lachs

am 30. August 2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Stendal wird der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 28.2. 2001 - 21 O 305/99 - abgeändert:

Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Anwalt vom 20.2.2001 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit Beschluss des Landgerichts Stendal vom 10.2.2000 ist der Klägerin im Rahmen der ihr bewilligten - ratenfreien - Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt Pf. zur Wahrnehmung ihrer Rechte in diesem Verfahren beigeordnet worden. Einen einschränkenden Zusatz dahin, dass die Beiordnung des Rechtsanwalts, der nicht beim Landgericht Stendal als Prozessgericht zugelassen war und seinen Kanzleisitz in Berlin hatte, nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgt, enthält der Beschluss nicht. Rechtsanwalt Pf. hat nach seinem Ausscheiden aus der u.a. mit dem Antragsteller gemeinsam betriebenen Anwaltssozietät seine Ansprüche aus dieser Beiordnung an den Antragsteller abgetreten. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 17.1.2001 aus abgetretenem Recht die Festsetzung der Vergütung aus der Landeskasse für die Tätigkeit des Rechtsanwalts Pf. als beigeordnetem Rechtsanwalt beantragt, wobei er u.a. Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder gemäß § 28 BRAGO für die Wahrnehmung von drei Terminen beim Landgericht Stendal in Höhe von 682,32 DM geltend gemacht hat, die die Rechtspfleger in bei der Festsetzung der Vergütung in Höhe von 2.151,80 DM mit Verfügung vom 20.2.2001 nicht berücksichtigt hat. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung des Antragstellers, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 28.2.2001 die Erinnerung des Antragstellers als begründet erachtet und die Vergütung unter Einbeziehung der Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder anderweitig auf insgesamt 2.943,30 DM festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht, die Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder seien gemäß § 126 Abs. 1 BRAGO nicht erstattungsfähig. Dem Antragsteller wurde rechtliches Gehör gewährt.

Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

Ein Anspruch auf Vergütung der dem beigeordneten Rechtsanwalt entstandenen Auslagen - Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder gemäß § 28 BRAGO - ist entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht begründet. Denn insoweit handelt es sich um Mehrkosten i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BRAGO, die dadurch entstanden sind, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Pf. seinen Kanzlei- und Wohnsitz nicht am Ort des Prozessgerichts in Stendal sondern in Berlin hatte. Solche Mehrkosten sind nach der genannten Vorschrift nicht zu vergüten. Etwas anderes ergibt sich hier nicht aus dem Ausnahmetatbestand in Abs.1 Satz 2 2. Halbsatz dieser Vorschrift, wonach die Regelung im 1. Halbsatz nicht für einen beigeordneten Rechtsanwalt gilt, der, wie hier, weder beim Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet. Auf diese Ausnahmeregelung kann vorliegend die Erstattungsfähigkeit nicht gestützt werden, weil die Beiordnung des Rechtsanwalts lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts erfolgte. Zwar enthält der Beiordnungsbeschluss vom 10.2.2000 ausdrücklich keine entsprechende Einschränkung. Nach ständiger Rechtsprechung der Familiensenate des Oberlandesgerichts Naumburg (Beschlüsse vom 14.4.1999 - 8 WF 99/99 - = FamRZ 1999, 1683, 28.5.2001 - 8 WF 84/01 - und 16.5.2001 - 14 WF 49/01 -), der sich der Senat anschließt, bedarf es einer solchen ausdrücklichen Beschränkung auch nicht, da sich diese Einschränkung bereits unmittelbar aus dem Gesetz, § 121 Abs. 3 ZPO, ergibt (vgl. auch OLG Celle FamRZ 2000, 1387). Für einen ortsansässigen Anwalt wären die hier geltend gemachten Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nicht angefallen, so dass sie dem beigeordneten Anwalt entsprechend dem Umfang seiner Beiordnung nicht zu vergüten sind.

Unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist deshalb die ihr zu Grunde liegende Erinnerung des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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