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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 13 W 271/01
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 6
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 13 Abs. 2
BRAGO § 28
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 33 Abs. 1
BRAGO § 11 Abs. 2
BRAGO § 26
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 91 Abs. 1
ZPO § 62 ZPO
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 1
Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung § 1
GKG § 1
1. Ob der Rechtsanwalt bei der Klage einer "BGB-Gesellschaft" eine Erhöhungsgebühr nach der Anzahl der Gesellschafter verdient hat, hängt davon ab, ob die Klage von der Gesellschaft oder von den Gesellschaftern erhoben worden ist.

2. Für das Kostenfestsetzungsverfahren ist die Einordnung durch das Prozessgericht bindend.

3. Bei Klagen, die nach der Veröffentlichung der neuen BGH-Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der BGB-Gesellschaft (BGH NJW 2001, 1058) erhoben worden sind, ist die Erhöhungsgebühr bei Klagen der gesamthänderisch gebundenen Gesellschafter aber nicht mehr erstattungsfähig.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

13 W 271/01 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

wegen Kostenfestsetzung,

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

am 23.08.2001

unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, des Richters am Oberlandesgericht Krause sowie der Richterin am Landgericht Lachs

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stendal vom 17.5.2001 - 21 O 477/00 - teilweise dahin abgeändert, dass die auf Grund des Teilversäumnis- und Schlussurteils des Landgerichts Stendal vom 26.2.2001 von dem Beklagten an die Kläger gemeinschaftlich zu erstattenden Kosten auf 4.551,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.03.2001 festgesetzt werden. Im übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Kläger abgewiesen.

Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die von den Klägern für das Beschwerdeverfahren zu tragenden Gerichtskosten berechnen sich nach einem Wert von 3.781,20 DM; von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger 67 % und der Beklagte 33 %.

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 5.626,20 DM festgesetzt.

Gründe:

Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger dagegen, dass das Landgericht bei der Kostenfestsetzung nur die Kosten für einen Hauptrozessbevollmächtigten und nicht auch die Kosten des eingeschalteten Unterbevollmächtigten als Terminanwalt berücksichtigt hat, außerdem die Anwaltsgebühren nur in Höhe der um 10 % ermäßigten Gebühren für einen Anwalt in den neuen Bundesländern in Ansatz gebracht und hierbei die geltend gemachte 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 BRAGO abgesetzt hat.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Den Klägern steht abweichend von der Entscheidung des Landgerichts ein Anspruch auf Erstattung der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöhten Prozessgebühr zu. Darüber hinaus ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss jedoch nicht zu beanstanden.

1. Die von den Klägern geltend gemachte 20/10 Erhöhungsgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO für die Tätigkeit ihrer Hauptbevollmächtigten entstanden und gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 1 ZPO auch erstattungsfähig. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erhöht sich die Prozeßgebühr um 3/10 für jeden weiteren Auftraggeber, maximal bis zu zwei vollen Gebühren, also hier bei 23 Gesellschaftern um 20/10, wenn der Anwalt in derselben Angelegenheit, § 13 Abs. 2 BRAGO, mit gleichem Gegenstand mehrere Auftraggeber vertritt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn der Auftrag zur Prozessvertretung wurde nicht von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Kläger sind, sondern von den Klägern als natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Streitgenossen erteilt. Die Frage, ob eine Vertretung mehrerer Auftraggeber im Sinne o.g. Vorschrift vorliegt, beurteilt sich danach, wieviele Parteien der Anwalt im Prozess vertreten hat, was ggf. durch Auslegung zu ermitteln ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., vor § 50, Rdn. 6). Danach ist hier nicht die Gesellschaft Partei. Kläger sind vielmehr die Gesellschafter als natürliche Personen. Zwar ist in der Klageschrift als Kläger die "GbR" aufgeführt, dies aber mit dem Zusatz "bestehend aus den Gesellschaftern ...", die im Einzelnen namentlich und unter Angabe ihrer Anschriften aufgeführt sind. Auch die Klageanträge lauten auf Leistung an die Kläger zur gesamten Hand. Entsprechend wurde der Beklagte mit o.g. Teilversäumnis - und Schlussurteil zu Zahlungen an die Kläger zur gesamten Hand verurteilt. Die Klageanträge und der Tenor des Urteils sind aber nur dann nachvollziehbar, wenn nicht die Gesellschaft sondern die einzelnen Gesellschafter als Streitgenossen Partei des Rechtsstreits waren. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtfertigt keine abweichende Auslegung der Parteistellung der einzelnen Gesellschafter als Kläger. Der BGH hat mit Urteil vom 29.1.2001 - II ZR 331/00 - (BGH NJW 2001, 1056, 1058) zwar entschieden, dass auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ähnlich der offenen Handelsgesellschaft Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet, und in diesem Rahmen zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig ist. Als Folge dieser Entscheidung wird bereits die Ansicht vertreten, dass auch im Falle einer im Namen aller Gesellschafter "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" erhobene Klage, wie hier, die Gesellschaft Partei ist und nicht die einzelnen Gesellschafter (vgl. Karsten Schmidt, NJW 2001, 993, 999). Ob dem gefolgt werden kann, kann für den vorliegenden Fall allerdings offen bleiben. Denn über die Frage, wer Partei eines Rechtsstreits ist, und über die damit zusammenhängenden etwaigen prozessualen und materiell-rechtlichen Probleme ist im Erkenntnisverfahren durch das Prozessgericht zu entscheiden und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird lediglich geprüft, ob die von der Partei geltend gemachten Kosten dieser nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten sind, d.h. ob sie entstanden sind und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 Abs. 1 ZPO. Aus dem o.g. Urteil des Landgerichts, das die Kostengrundentscheidung enthält, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass nicht die Kläger als Gesellschafter sondern die Gesellschaft Partei des Rechtsstreits gewesen wäre. Die Einordnung der Kläger als Partei durch das Landgericht ist für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Im Übrigen wäre hier bei der Auslegung zu berücksichtigen, dass die Klage schon im November 2000 erhoben worden ist. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung vertrat der Bundesgerichtshof uneingeschränkt die Streitgenossenlösung, wonach Gesellschaftsforderungen von den Gesellschaftern als Streitgenossen nach § 62 ZPO einzuklagen waren (BGH NJW 2001, 1056, 1058 m.w.N.; Karsten Schmidt a.a.O.). Hieraus folgt ebenfalls, daß die Kläger als Streitgenossen auftreten wollten, weil eine im Namen der Gesellschaft erhobene Klage nach der damaligen Rechtspechung mangels Parteifähigkeit der Gesellschaft unzulässig gewesen wäre.

Soweit schon in der Vergangenheit, d.h. vor Erlass der o.g. Entscheidung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, teilweise die Ansicht vertreten worden ist, dass bei Aktivprozessen der Gesellschafter als Partei, die Gesellschaftsforderungen zum Gegenstand haben, diese ähnlich wie bei der offenen Handelsgesellschaft nur als ein Auftraggeber anzusehen seien und eine Erhöhungsgebühr deshalb auch in diesen Fällen nicht anfalle (OLG Koblenz JurBüro 1981, 378, 379; OLG Köln JurBüro 1986, 866; vgl. auch Zusammenstellung Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 14. Auflage, § 6 Rn 11), vermag der Senat dieser Ansicht in ständiger Rechtsprechung nicht zu folgen, da eine derart einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO mit dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift nicht vereinbar ist (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert a.a.O. m.w.N. - bisher überwiegende Meinung). Die o.g. neue Rechtsprechung des BGH gibt keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Zwar kann danach nunmehr die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Auftraggeber des Anwalts sein, da sie als rechts- und parteifähig anzusehen ist. Wird ein Rechtsstreit namens der Gesellschaft als Partei geführt, so entsteht dann nach dem eindeutigen Wortlaut von § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO keine Erhöhungsgebühr entsprechend der Anzahl der Gesellschafter, da nicht die einzelnen Gesellschafter Auftraggeber sind, sondern nur die Gesellschaft, so dass lediglich ein Auftraggeber vertreten wird (OLG Karlsruhe Rpfleger 2001, Heft 5, 273). Dies, d.h. kein Anfall der Erhöhungsgebühr, gilt auch für die Verfahren, die vor der neuen Rechtsprechung des BGH eingeleitet worden sind und bei denen die Klage im Namen der Gesellschaft als Partei erhoben worden ist. Wird der Auftrag zur Prozessvertretung trotz der rechtlichen Möglichkeit aber nicht durch die Gesellschaft erteilt sondern durch die Gesellschafter und die Gesellschaftsforderung im Klagewege durch die einzelnen Gesellschafter als Partei - Streitgenossen - geltend gemacht, so handelt es sich auch weiterhin um mehrere Auftraggeber im Sinne von § 6 BRAGO, so dass die Voraussetzungen für die Erhöhungsgebühr vorliegen.

Hiervon zu unterscheiden ist allerdings die Frage, ob die Erhöhungsgebühr unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten erstattungsfähig ist, wenn die Gesellschafter bei Aktivprozessen den Anwalt nicht im Namen der Gesellschaft sondern im eigenen Namen als Streitgenossen beauftragen. Dies ist für Klagen, die nach der Veröffentlichung der o.g. Entscheidung des BGH eingereicht worden sind, grundsätzlich zu verneinen, weil es sich in diesen Verfahren bei der Erhöhungsgebühr um Mehrkosten handelt, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nicht notwendig sind, da die Klage sogleich für die Gesellschaft als Partei erhoben werden kann, so dass aus den bereits genannten Gründen auch keine Erhöhungsgebühr anfallen würde.

Für Verfahren, die, wie hier, vor der Veröffentlichung der neuen Rechtsprechung des BGH eingeleitet worden sind, ist allerdings die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 91 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO grundsätzlich zu bejahen. Denn auf Grund der bis dahin geltenden Rechtsprechung des BGH, s.o., waren die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gezwungen, die Gesellschaftsforderung als Streitgenossen einzuklagen, wollten sie nicht Gefahr laufen, dass im Falle einer Klageerhebung durch die Gesellschaft als Partei die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Angesichts dessen war die Beauftragung eines Anwalts durch alle Gesellschafter zur Rechtsverfolgung auch notwendig. Diese Notwendigkeit entfällt nicht dadurch, dass sich die Rechtsprechung geändert hat. Denn zweckentsprechend ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung des Rechtsstreits in der jeweiligen Lage als sachdienlich ansehen mußte, wobei dann alle Kosten notwendig sind, ohne die die zweckentsprechenden Maßnahmen nicht hätten getroffen werden können (Zöller - Herget, ZPO, 22. Auflage, § 91 Rn 12). Aus der Sicht einer verständigen Partei war es jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Gesellschaftsforderungen nicht nur sachdienlich sondern geboten, das Verfahren als Streitgenossen zu führen. Die mit der streitgenössischen Führung verbundenen zusätzlichen Kosten, hier die Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO, waren deshalb zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens, auf den für die Beurteilung der Notwendigkeit abzustellen und wodurch diese Gebühr ausgelöst worden ist, auch notwendig. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der o.g. Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 26.2.2001 (Rpfleger 2001, 273), worauf sich u.a. das Landgericht gestützt hat. Denn diese Entscheidung, in der unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des BGH das Entstehen der Erhöhungsgebühr verneint worden ist, betraf einen Fall, in dem die Klage ausdrücklich namens der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erhoben worden war. Dieser Fall liegt hier aber gerade nicht vor.

Demnach ist im vorliegenden Fall, bei dem die Klageeinreichung vor der neuen Rechtsprechung des BGH erfolgte, die Erstattungsfähigkeit der Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu bejahen.

2. Ohne Erfolg bleibt die sofortige Beschwerde soweit mit ihr eine Erstattung der Verkehrsanwaltskosten in voller Höhe und außerdem die Berücksichtigung der Anwaltsgebühren mit 100 % begehrt wird.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei nur die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts in Ansatz gebracht. Die von den Klägern zusätzlich geltend gemachten Anwaltsgebühren für einen Terminanwalt sind nur insoweit zu berücksichtigen, als die Kosten für einen Hauptprozessbevollmächtigten nicht überschritten werden. Denn nach der eindeutigen Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte grundsätzlich nicht zu erstatten. Erstattungsfähig sind die Kosten mehrerer Anwälte ausnahmsweise nur, soweit sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen (1. Alternative) oder wenn ein Anwaltswechsel notwendig war (2. Alternative).

Die Voraussetzungen für einen notwendigen Anwaltswechsel liegen nicht vor. Denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Hauptbevollmächtigten der Kläger den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätten selbst wahrnehmen können.

Erstattungsfähig sind demnach nach § 91 Abs. 2 Satz 3 1. Alternative ZPO die den Klägern entstandenen Anwaltskosten für den Hauptbevollmächtigten und den Terminanwalt nur bis zur Höhe der Anwaltskosten, die bei der Beauftragung nur eines Anwalts/Hauptbevollmächtigten entstanden wären.

Eine weitergehende Erstattungsfähigkeit der Terminanwaltskosten kommt insoweit auch nicht deshalb in Betracht, weil im Falle der Terminswahrnehmung durch den Hauptprozessbevollmächtigten der Kläger, der nicht am Prozessgericht zugelassen und seinen Sitz ebenso wie die Kläger nicht am Ort des Prozessgerichts sondern in Hamburg hat, Reisekosten - Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder gemäß § 28 BRAGO - angefallen wären. Eine Erstattungsfähigkeit der Terminanwaltskosten unter diesem Gesichtspunkt in Höhe etwaiger ersparter Reisekosten scheidet aber aus, weil auch die etwaigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht erstattungsfähig gewesen wären. Denn nach dieser Vorschrift sind Reisekosten eines am Prozessgericht nicht zugelassenen Rechtsanwalts nur insoweit erstattungsfähig, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kläger hätten vielmehr sogleich einen am Ort des Prozessgerichts in Stendal ansässigen Rechtsanwalt beauftragen können, für den dann keine Reisekosten angefallen wären. Hierzu waren sie im Rahmen der generell bestehenden Pflicht der Parteien, die Kosten möglichst niedrig zu halten, auch verpflichtet. Umstände, die hier die Hinzuziehung eines am Prozessgericht nicht ortsansässigen Prozessbevollmächtigten als notwendig erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Kläger nicht am Ort des Prozessgerichts wohnen, genügt hierfür nicht. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wovon abzuweichen der vorliegende Sachverhalt keinen Anlass gibt.

Auch unter dem Gesichtspunkt von ersparten Reisekosten der Partei für eine Informationsreise zu einem am Prozessgericht ansässigen Prozessbevollmächtigten oder von ersparten Verkehrsanwaltskosten kommt eine Erstattungsfähigkeit der Terminanwaltskosten nicht in Betracht. Eine Informationsreise wäre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung i.S. von § 91 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich gewesen. Denn es sind keine Gründe ersichtlich, die den Schluss zulassen könnten, dass die Kläger, die geschäftlich am Wirtschaftsleben teilnehmen, nicht in der Lage gewesen wären, einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten auf den üblichen Kommunikationswegen - schriftlich oder fernmündlich - über die ihrem gewöhnlichen Geschäftsbereich zuzurechnenden Forderungen, Forderungen aus Vermietung von Gewerbeflächen, die hier mit der Klage geltend gemacht worden sind, zu unterrichten. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass ein Mandant seinem Rechtsanwalt lediglich die erforderlichen Tatsachen mitzuteilen hat, deren rechtliche Würdigung dem Rechtsanwalt obliegt, so dass es auf das Vorhandensein von Rechtskenntnissen bei der Partei und damit auf die rechtliche Schwierigkeit der Sache für die Beurteilung der Notwendigkeit einer Informationsreise nicht ankommt. Die hier erforderlichen Tatsachen waren nicht derart kompliziert, als dass sie nicht schriftlich oder telefonisch hätten mitgeteilt werden können.

Aus denselben Gründen wäre auch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht erforderlich gewesen.

Für die Berechnung der den Klägern danach nur zu erstattenden Kosten für die Beauftragung eines Hauptbevollmächtigten ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwaltsgebühren lediglich in Höhe der nach den Maßgaben des Einigungsvertrages zur BRAGO in den neuen Bundesländern, Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 a Einigungsvertrag, in Verb. mit § 1 Ermäßigungssatz-Anpassungsverordnung vom 15.04.1996 (BGBl. I S. 604) um 10 % ermäßigten Gebühren erstattungsfähig sind, da in Höhe dieser 10 % die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren, § 91 Abs. 1 ZPO. Denn die Kläger hätten aus den bereits o.g. Gründen sogleich einen am Ort des Prozessgerichts in Stendal ansässigen Anwalt beauftragen können und müssen. Dann wären nach den o.g. Maßgaben des Einigungsvertrages auch nur um 10 % ermäßigte Gebühren angefallen. Erstattungsfähig sind deshalb gemäß § 91 Abs. 1 ZPO nur die Gebühren für einen Anwalt in den neuen Bundesländern. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 8.1.2001 - 13 W 2/01 -) in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des bisher für Kostensachen zuständigen 4. Zivilsenats des OLG Naumburg. Dieses Ergebnis wird unterstützt durch die gesetzliche Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beim Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht befindet, grundsätzlich nicht zu erstatten sind. Zwar ist diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar, da der Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht beim Prozessgericht zugelassen sondern gemäß § 78 Abs. 1 ZPO n.F. lediglich vertretungsbefugt ist. Der Vorschrift ist aber auch unter Einbeziehung der Regelung in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO bzgl. der Erstattung von Reisekosten beim Prozessgericht nicht zugelassener Anwälte zu entnehmen, dass grundsätzlich die mit der Beauftragung nicht ortsansässiger Anwälte verbundenen Mehrkosten nicht bzw. nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig sind. Mehrkosten in diesem Sinne entstehen aber auch dadurch, dass eine Partei einen beim zuständigen Prozessgericht in den neuen Bundesländern seit Inkrafttreten des § 78 Abs. 1 ZPO n.F. vertretungsbefugten aber in den alten Bundesländern ansässigen Rechtsanwalt beauftragt.

Unter Berücksichtigung der nach den obigen Ausführungen zusätzlich zu erstattenden Erhöhungsgebühr von 20/10 und auf der Grundlage der um 10 % ermäßigten Anwaltsgebühren ergeben sich somit erstattungsfähige Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 3.268,80 DM, die sich wie folgt berechnen:

30/10 Prozessgebühr §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO 2.767,50 DM

5/10 Verhandlungsgebühr §§ 31 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1, 11 Abs. 2 BRAGO 461,30 DM

Pauschale gemäß § 26 BRAGO 40,00 DM

3.268,80 DM.

Mehrwertsteuer war nicht in Ansatz zu bringen, da die Kläger nach ihren eigenen Angaben vorsteuerabzugsberechtigt sind.

Unter Berücksichtigung der zu erstattenden Gerichtskosten von 1.282,50 DM ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag von insgesamt 4.551,30 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, 1 GKG in Verb. mit Nr. 1953 Kostenverzeichnis GKG.

Ende der Entscheidung

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