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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.08.2001
Aktenzeichen: 13 W 431/01
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 577 Abs. 1 u. 2
ZPO § 706 ZPO
ZPO § 704 Abs. 1
ZPO § 709
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 418
ZPO § 715
ZPO § 91 Abs. 1
RPflG § 11
GKG § 1 i. V. m. Nr. 1953 KostVerz.
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, wenn die dem Beschluss zugrunde liegende Kostengrundentscheidung rechtskräftig wird.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

13 W 431/01 OLG Naumburg

In dem Verfahren

...

hier: Kostenfestsetzung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Krause und die Richterin am Landgericht Lachs

am 28.8.2001

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Magdeburg vom 31.5.2001 - 32 O 556/95 - teilweise dahin abgeändert, dass die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung - Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22.4.1998 - rechtskräftig ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Beschwerdewert: 300,00 DM

Gründe:

Mit der Beschwerde wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Landgericht die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostenentscheidung, hier das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22.4.1998, als vorläufig vollstreckbar, und zwar für sie gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 DM, bestimmt hat.

Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 RPflG zulässig, insbesondere ist die Beklagte durch die angefochtene Entscheidung beschwert, da diese zunächst für sie ungünstig ist. Allein der Umstand, dass die Beklagte statt Beschwerde einzulegen, beantragen könnte, auf dem Urteil oder dem Kostenfestsetzungsbeschluss die Rechtskraft gem. § 706 ZPO zu bescheinigen, so dass sie von der Sicherheitsleistung befreit wäre, genügt nicht, die Beschwer bzw. das Rechtsschutzbedürfnis entfallen zu lassen. Denn dies wäre zwar eine Möglichkeit, für die sich die Beklagte entscheiden könnte, allerdings ist sie nicht dazu verpflichtet; sie hat weiterhin Anspruch auf einen sachlich richtigen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache auch Erfolg.

Die Beklagte wendet sich zu Recht gegen den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Anordnung der Sicherheitsleistung. Denn das Urteil des Landgerichts als die dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegende Kostengrundentscheidung ist rechtskräftig und damit ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar, § 704 Abs. 1 ZPO. Die in dem Urteil gem. § 709 ZPO angeordnete Sicherheitsleistung braucht der Gläubiger, hier die Beklagte, nicht mehr zu erbringen (Münchner Kommentar, ZPO, 2. Aufl., § 705 Rn. 14). Das Landgericht hat im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu prüfen, ob der "zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel" (§ 103 Abs. 1 ZPO), hier das Urteil des Landgerichts Magdeburg, rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist. Der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst ist zwar einerseits ein Titel, aus dem gem. § 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vollstreckt werden kann, andererseits teilt er unmittelbar das Schicksal der Kostengrundentscheidung. Verliert das Urteil seine Vollstreckbarkeit, so verliert sie auch der Kostenfestsetzungsbeschluss (OLG Nürnberg JurBüro 1964, 44 m. w. N.). Dies muss erst Recht für die vorläufige Vollstreckbarkeit gelten. Das Urteil des Landgerichts Magdeburg ist seit dem 22.6.1998 rechtskräftig, nachdem die Klägerin ihr Rechtsmittel gegen das Urteil zurückgenommen hat. Zwar ist die Rechtskraft nicht auf dem Urteil bescheinigt, sie ergibt sich aber aus den Verfahrensakten und war somit auch für das Landgericht ohne große Schwierigkeiten erkennbar. Schließlich ist ein formeller Nachweis der Rechtskraft in Form des Rechtskraftzeugnisses gem. § 706 ZPO nicht erforderlich. Denn das Rechtskraftzeugnis ist nicht das einzige Mittel des Nachweises, sondern nur das einzige, dem die Beweiswirkung gem. § 418 ZPO zukommt. Es ist auch nicht verfahrensrechtlich nötig, da hier keine gesetzliche Vorschrift wie beispielsweise § 715 ZPO die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses als Voraussetzung nennt. Anders wäre dies nur, wenn in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht die Sicherheitsleistung angeordnet worden wäre, weil das Urteil tatsächlich noch vorläufig vollstreckbar gewesen wäre, das Urteil dann aber rechtskräftig wird; in diesem Fall müsste auf Antrag auf dem Kostenfestsetzungsbeschluss oder dem Urteil die Rechtskraft bescheinigt werden (Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl. § 706, Rn. 1; OLG Frankfurt Rpfleger 1956, 198). Hier aber war das Urteil bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses bereits rechtskräftig, die Konstellation ist daher nicht vergleichbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 1 GKG i. V. m. Nr. 1953 KostVerz. GKG.

Ende der Entscheidung

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