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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 13 W 618/01
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BRAGO § 19
BRAGO § 19 Abs. 1 Satz 1
BRAGO § 19 Abs. 1 Satz 2
BRAGO § 19 Abs. 2 Satz 2
BRAGO § 19 Abs. 5 Satz 1
BGB § 366
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 97 Abs. 1
GKG § 1
GKG § 11 Abs. 1
Verauslagte Gerichtskosten können nicht im Verfahren gemäß § 19 BRAGO festgesetzt werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

13 W 618/01 OLG Naumburg

In dem Verfahren zur Festsetzung der gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am

18. Dezember 2001

unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau sowie der Richter am Oberlandesgericht Baumgarten und Krause

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Dessau vom 30.10.2001, Geschäftszeichen: 6 O 827/99, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Festsetzung der Vergütung abgelehnt wird.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 4.499,92 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragsteller begehren die Festsetzung ihrer gesetzlichen Vergütung gegen die Antragsgegner, im Rechtsstreit Kläger zu 2. und 3. Mit Antragsschrift vom 23.08.2001 haben sie eine Restforderung von 4.499,92 DM ermittelt. Diese ergibt sich aus einer Gebühren- und Auslagenforderung nach BRAGO i.H.v. 15.716,52 DM zuzüglich verauslagter Gerichtskosten i.H.v. 10.030,00 DM, worauf ein Zahlungseingang von 21.246,60 DM verrechnet wurde. Das Landgericht hat die Festsetzung der Vergütung durch Beschluß vom 30.10.2001 zurückgewiesen, da 21.246,60 DM gezahlt seien und die verauslagten Gerichtskosten nicht zur gesetzlichen Vergütung zählen würden. Gegen diese, den Antragstellern am 05.11.2001 zugestellte Entscheidung wendet sich die am 15.11.2001 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Antragsteller der Auffassung des Landgerichts entgegen treten und im übrigen vortragen, die Zahlung vorab mit den verauslagten Gerichtskosten verrechnet zu haben, so daß eine Gebührenforderung geltend gemacht werde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß die verauslagten Gerichtskosten einer Festsetzung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BRAGO nicht zugänglich sind, weil der Erstattungsanspruch der Antragsteller nicht auf die gesetzliche Vergütung gerichtet ist (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 19 BRAGO, Rdn. 6; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., Rdn. 16; v. Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rdn. I 11; a.A. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 19, Rdn. 12 m.w.N.).

2. Kann danach nur festgesetzt werden, was der Rechtsanwalt nach den Bestimmungen der BRAGO verlangen kann (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 19, Rdn. 15), ist auch § 19 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu beachten, wonach getilgte Beträge abzusetzen sind. Der Rechtsanwalt kann nicht damit gehört werden, er habe geleistete Vorschüsse ganz oder teilweise mit einem der Festsetzung nicht zugänglichen Erstattungsanspruch wegen der aus eigenen Mitteln verauslagten Gerichtskosten verrechnet (OLG Hamm Rpfleger 1979, 436). Alles andere würde das Kostenfestsetzungsverfahren mit materiell-rechtlichen Problemen, wie z.B. des § 366 BGB, belasten, die gerade einem Klageverfahren vorbehalten bleiben sollen (vgl. § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO). Ob etwas anderes gilt, wenn der Vergütungsschuldner mit der Verrechnung einverstanden ist, kann hier offen bleiben. Die Antragsgegner haben sich trotz Aufforderung durch den Senat hierzu nicht geäußert. Daraus kann nicht analog § 138 Abs. 3 ZPO ihr Einverständnis oder das Nichtvorliegen einer nichtgebührenrechtlichen Einwendung hergeleitet werden (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 19, Rdn. 32). Zu den außergebührenrechtlichen Fragen gehört auch, auf welchen Anspruch der Rechtsanwalt geleistete Vorschüsse, sonstige Zahlungen und Guthaben verrechnet hat, insbesondere dann, wenn verauslagte Gerichtskosten zum Gegenstand des Festsetzungsverfahrens gemacht werden (v. Eicken/Lappe/Madert, Rdn. I 24; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 19, Rdn. 32). Die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung ist deshalb im Umfang der Verrechnung entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 1 BRAGO abzulehnen, auch wenn sich die Antragsgegner hierzu nicht geäußert haben. Der Rechtspfleger muß dennoch eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen und der Kostenschuldner kann sich darauf verlassen, daß eine Forderung, die bereits nach dem Vorbringen der Antragsteller einer Festsetzung nicht zugänglich ist, auch nicht zur Festsetzung gelangt (OLG München MDR 1974, 941; a.A. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: Kostenfestsetzung 4.2.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 19 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, 97 Abs. 1 ZPO, 1, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1953 KV. Der Beschwerdewert entspricht der geltend gemachten Restforderung der Antragsteller.

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