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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.02.2005
Aktenzeichen: 14 UF 182/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, Regelbetrag-VO, GKG


Vorschriften:

BGB § 1601
BGB § 1602
BGB § 1603
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1612 a
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 114
ZPO § 118 Abs. 1 Satz 4
ZPO § 520 Abs. 1
ZPO § 520 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3
Regelbetrag-VO § 2
GKG § 1 Nr. 1 lit. a
Auch bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige, der nach § 1603 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls ergänzende Nebenerwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell wie möglich wieder herzustellen. Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess detailliert und umfassend durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung der Bewerbungen nebst dazu gehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Dem Umfang nach sind, entsprechend der Arbeitszeit eines Erwerbstätigen, von einem Arbeitslosen monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen zu erwarten, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote - Blindbewerbungen reichen nicht aus - zugeschnitten sein müssen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 182/04 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, den Richter am Landgericht Kawa und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am

17. Februar 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Berufung gegen das am 7. Oktober 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode, Az.: 11 F 1636/03, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 7. Oktober 2004 wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 3.000,-- € als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Das am 13.01.2005 konkludent gestellte Gesuch des Beklagten (Bl. 194 d. A.), ihm für die - bereits zuvor durch seinen Prozessbevollmächtigten eingelegte - Berufung gegen das am 07.10.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wernigerode (Bl. 174 ff. d. A.) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war zurückzuweisen, denn dem Rechtsmittel fehlt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedurft hätte.

Aufgrund der angefochtenen Entscheidung ist der Beklagte unter Aufrechterhaltung des vorangegangenen Versäumnisurteils vom 04.03.2004 (Bl. 17/18 d. A.) in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wernigerode vom 07.11.2002, Az.: 11 F 1265/02 (Bl. 5 ff. d. A.), verurteilt worden, ab dem 01.08.2003 an den Kläger einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweils geltenden Altersstufe nach § 2 Regelbetrag-VO zu zahlen.

Die arbeitslose Beklagte kann sich mangels hinreichender Erwerbsbemühungen, die im Einzelnen gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB darzulegen und nachzuweisen er verpflichtet gewesen wäre, unterhaltsrechtlich nicht auf eine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit zur Zahlung des Unterhalts berufen. Die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete Leistungsunfähigkeit trifft nach der gesetzlichen Konzeption des § 1603 BGB, der als Ausschluss- bzw. Ausnahmetatbestand zur prinzipiell gegebenen Unterhaltspflicht auf Grund der §§ 1601, 1602 BGB geregelt ist, gleichsam negativ den Beklagten als Unterhaltsschuldnerin. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt soweit und solange, als die Unterhaltsforderung - wie hier - nicht über den Regelunterhalt nach der Regelbetrag-VO zu § 1612 a BGB hinausgeht (so namentlich BGH, FamRZ 2002, S. 536 ff.).

Selbst bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsverpflichtete, der gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB alle verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden hat, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um durch sofortige Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit und notfalls auch einer ergänzenden Nebenerwerbstätigkeit (s. dazu unlängst OLG Dresden, FamRZ 2003, S. 1206) seine Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. so schnell als möglich wiederherzustellen. Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess detailliert und umfassend durch eine chronologisch geordnete und durchnummerierte Aufstellung der Bewerbungen nebst dazugehörigen Unterlagen dokumentiert werden. Dem Umfang nach sind, entsprechend der Arbeitszeit eines Erwerbstätigen, von einem Arbeitslosen monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen zu erwarten, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote - Blindbewerbungen reichen grundsätzlich nicht - zugeschnitten sein müssen (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., 2005, § 1603, Rdnr. 38; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., 2002, Rdnr. 619, 620).

In keiner Weise wird der sich auf das schlichte Faktum der Arbeitslosigkeit beschränkende Vortrag des Beklagten diesen unterhaltsrechtlich gesteigerten Anforderungen gerecht, sodass er sich, wegen Verletzung der Erwerbsobliegenheit, so behandeln lassen muss, als verfüge er aus Haupt- und notfalls auch Nebentätigkeit über ein ausreichendes Einkommen, um den erstinstanzlich zuerkannten Unterhaltsanspruch des Sohnes erfüllen zu können.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es insoweit im Hinblick auf § 1 Nr. 1 lit. a GKG und § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht.

II.

Die unbeschadet dessen bereits zuvor eingelegte Berufung ist unzulässig.

Denn eine form- und fristgerechte Berufungsbegründung ist nicht gemäß § 520 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO innerhalb der bis zum 13. Januar 2005 verlängerten Frist durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt, durch den sich der Beklagte nach § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO hätte vertreten lassen müssen, eingegangen.

Die Berufung war daher von Amts wegen gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist nach Maßgabe der §§ 65 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 5, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit § 3 ZPO festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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