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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 28.03.2002
Aktenzeichen: 14 UF 184/01
Rechtsgebiete: SVG, ZPO, BGB, BBesG


Vorschriften:

SVG § 1 Abs. 1
SVG § 3 Abs. 1
SVG § 3 Abs. 2
SVG § 11
SVG § 11 Abs. 1 Satz 1
SVG § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
SVG § 30 Abs. 1 Satz 1
SVG § 47 Abs. 1 S. 2
ZPO § 91 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1 n. F.
ZPO § 93
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 319 Abs. 1
ZPO § 343 Satz 1
ZPO § 344
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
ZPO § 713
BGB § 362 Abs. 1
BGB § 366 Abs. 2
BGB § 1601
BGB § 1602
BGB § 1603
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1610
BGB § 1612 b Abs. 1
BGB § 1612 b Abs. 5
BBesG § 3 Abs. 3
1. Nach § 3 Abs. 1 SoldVG sind als Dienstversorgung des Soldaten auf Zeit nur Übergangsgebührnisse, Übergangsbeihilfen sowie der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 S. 2 SoldVG vorgesehen.

2. Nur die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe ausgezahlt.

3. Zur Berücksichtigung der Leistungen nach dem SoldVG bei Verpflichtungen zum Kindesunterhalt.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG Im Namen des Volkes URTEIL

14 UF 184/01 OLG Naumburg

Verkündet am: 28. März 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 10. Oktober 2001 verkündete Anerkenntnisteil- und Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode, Az.: 11 F 1173/01, - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und der Klarstellung halber wie folgt neu gefasst:

1. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 27. Juni 2001, Az.: 11 F 1173/01, bleibt insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte verurteilt worden ist, an die Kläger zu Händen der Kindesmutter monatlich, jeweils im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats, Kindesunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:

(1, 2) an die Klägerinnen zu 1 und 2

für März 2001 jeweils 231,44 DM (= 118,33 Euro) und ab April 2001 jeweils 465,-- DM (= 237,75 Euro),

(3) an die Klägerin zu 3

für März 2001 189,13 DM (= 96,70 Euro), von April bis Juni 2001 380,-- DM (= 194,29 Euro) und ab Juli 20001 392,-- DM (= 200,43 Euro),

(4) an den Kläger zu 4

für März 2001 130,90 DM (= 66,93 Euro), von April bis Juni 2001 263,-- DM (= 134,47 Euro), von Juli bis Oktober 2001 284,-- DM (= 145,21 Euro) und ab November 2001 324,-- DM (= 165,66 Euro),

(5) an die Klägerin zu 5

für März 2001 130,90 DM (= 66,93 Euro), von April bis Juni 2001 263,-- DM (= 134,47 Euro), von Juli bis Dezember 2001 284,-- DM (= 145,21 Euro) und ab Januar 2002 285,55 DM (= 146,-- Euro).

2. Aufgrund der Klageerweiterung und Berufung der Klägerin wird der Beklagte darüber hinaus in Abänderung des Schlussurteils des Amtsgerichts Wernigerode vom 10. Oktober 2001 verurteilt, an die Kläger zu Händen der Kindesmutter, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, folgende Beträge monatlich zu zahlen:

(1, 2) an die Klägerinnen zu 1 und 2

ab Juli 2001 monatlich jeweils weitere 22,00 DM, also - unter Einbeziehung des Betrages gemäß vorstehender Ziffer I 1 - insgesamt 487,-- DM (= 249,-- Euro),

(3) an die Klägerin zu 3

für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 monatlich weitere 13,00 DM, also insgesamt 405,-- DM (207,07 Euro) und

ab Januar 2002 monatlich weitere 14,81 DM, also insgesamt 406,81 DM (= 208,-- Euro),

(4) an den Kläger zu 4

ab November 2001 monatlich weitere 16,-- DM, also insgesamt 340,-- DM (= 173,84 Euro).

3. Im Übrigen wird das über die Verurteilung gemäß Ziffer I 1 hinausgehende Versäumnisurteil des Amtsgerichts Wernigerode vom 27. Juni 2001 aufgehoben und die weitergehende Klage generell abgewiesen, die allerdings hinsichtlich der auf die Unterhaltsforderungen der Kläger für Februar und März 2001 angerechneten Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 2.612,20 DM konkludent als erledigt anzusehen ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschlossen:

Das Rubrum des am 27. Juni 2001 verkündeten Versäumnisurteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode, Az: 11 F 1173/01, wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit hinsichtlich der Parteibezeichnungen gemäß § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:

1. "H. B.,

wohnhaft in Sch. straße 2, W. "

wird ersetzt durch:

"1. V. H., geb. am 02.03.1989, 2. Vi. H., geb. am 02.03.1989, 3. J. H., geb. am 26.09.1994, 4. A. H., geb. am 21.11.1995, 5. L. H., geb. am 04.04.1997,

gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter B. H. , Schlachthofstraße 2, W. "

2. Die Parteibezeichnung "Antragstellerin" wird durch das Wort "Kläger" und die Parteibezeichnung "Antragsgegner" durch das Wort "Beklagter" ersetzt.

Tatbestand:

Die minderjährigen fünf Kläger nehmen den Beklagten, ihren Vater, auf Zahlung des gesetzlichen Mindestunterhalts in Anspruch, den dieser teilweise, in Höhe von insgesamt 420,-- DM monatlich, anerkannt hat.

Die Ehe der Eltern der Kläger ist zwischenzeitlich rechtskräftig geschieden.

Die Kläger befinden sich in der Obhut der Kindesmutter, die auch das staatliche Kindergeld bezieht.

Der Beklagte war, nachdem er zuvor Dienst in der Nationalen Volksarmee verrichtet hatte, als Soldat auf Zeit für acht Jahre Angehöriger der Bundeswehr. Seine Wehrdienstzeit dauerte vom 01.05.1991 bis zum 30.04.1999 (Bl. 67 d. A.) und endete mit dem Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers.

Während seiner Bundeswehrzeit erhielt er Bezüge von nicht unter 3.900,00 DM netto monatlich sowie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Vom 07.02.1999 bis 31.01.2001 absolvierte der Beklagte bei der Firma T. GmbH ( im Folgenden: Firma T. ) in B. an der Havel zunächst eine fünfmonatige Fortbildung zum Versicherungsfachmann mit dem Ziel Kaufmännischer Projektleiter und dann eine 19 Monate dauernde Fortbildung zum geophysikalischen Messgehilfen (Bl. 56 - 60 und 62 - 66 d. A.).

Ausweislich § 5 der beiden im Rahmen der Berufsförderung für Zeitsoldaten geschlossenen Fortbildungsverträge war die Zahlung eines Entgelts durch die Fa. T. während der Ausbildung ausgeschlossen.

Seit Februar 2001 ist der Beklagte bei der Firma T. dauerhaft angestellt und erzielt ein Nettoeinkommen von monatlich 1.784,60 DM bzw. 2.400,00 DM brutto, welches auf das Konto seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden neuen Ehefrau E. H. überwiesen wird, in deren Eigenheim, welches in ihrem Alleineigentum steht, er wohnt.

Der Beklagte hat auf Grund der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung S. , Abteilung Gebührniswesen, vom 19.03.1999 (Bl. 107 d. A.) und vom 21.12.1999 (Bl. 108/109 d. A.) Übergangsbeihilfen in Höhe von 23.528,34 DM und 3.114,00 DM, d. h., nach teilweisem Abzug von Steuern, insgesamt 26.074,03 DM erhalten.

Eine von ihm in den Jahren 1999 und 2000 für die Firma O. AG mit Hauptsitz in K. ausgeübte Nebentätigkeit gab er auf.

Der Beklagte hat nach Angaben der Kläger in der Zeit von Februar bis August 2001 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 2.612,20 DM erbracht (Bl. 132 d. A.), die sich wie folgt darstellen:

07.02.2001 300,00 DM 07.03.2001 114,60 DM Nachzahlung für Februar 2001 07.03.2001 414,60 DM 06.04.2001 414,60 DM 08.05.2001 414,60 DM 08.06.2001 414,60 DM 05.07.2001 269,60 DM 08.08.2001 269,60 DM.

Die Kläger haben vorgetragen,

der Beklagte sei in der Lage, den von ihnen geforderten Kindesunterhalt zu zahlen. Denn er habe von der Bundeswehr eine weitere Abfindung von 60.000,00 DM erhalten.

Ferner habe er sich einen Mietwertvorteil anrechnen zu lassen, da er keine Mietzahlungen erbringe.

Darüber hinaus habe er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht genügt, indem er sich eine Arbeit gesucht habe, bei der er lediglich ein monatliches Einkommen von 2.400,00 DM brutto erziele. In seinem erlernten Beruf als Maschinen- und Anlagenmonteur könne er mindestens einen Bruttoverdienst von 3.600,00 DM erzielen.

Der Beklagte verschweige, dass er weiteres Einkommen bei der O. AG erziele. Überdies habe er Steuererstattungen erhalten.

Während der Ausbildung bei der Firma T. in der Zeit vom 07.02.1999 bis zum 31.01.2001 habe der Beklagte im Übrigen neben seinem durchschnittlichen Bruttolohn von 5.068,01 DM im Jahr 2000 eine weitere Ausbildungsvergütung in Höhe von 40 % bis 50 % seines Bruttolohnes, mithin 3.040,81 DM zusätzlich (vom Bund) erhalten.

Das Amtsgericht Wernigerode hat mit am 27.06.2001 verkündetem Versäumnisurteil (Bl. 26/27 d. A.), welches die Kindesmutter der Kläger als Antragstellerin im Rubrum aufführt, den Beklagten als Antragsgegner verurteilt, für die Klägerinnen zu 1 und 2 für Februar 2001 einen Unterhalt von je 392,00 DM und ab März 2001 in Höhe von monatlich jeweils 465,00 DM, für die Klägerin zu 3 ab Februar 2001 Unterhalt in Höhe von monatlich 392,00 DM und für die Kläger zu 4 und 5 ab Februar 2001 Unterhalt in Höhe von je 324,00 DM monatlich zu zahlen (Bl. 27 d. A.).

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 31.07.2001 per Telefax Einspruch eingelegt.

Die Kläger haben sodann beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, ab Juli 2001 für die Klägerinnen zu 1 und 2 einen monatlichen Kindesunterhalt von jeweils 487,00 DM, für die Klägerin zu 3 von monatlich 411,00 DM und für die Kläger zu 4 und 5 von monatlich jeweils 340,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit den Klägerinnen zu 1 und 2 ein Kindesunterhalt von mehr als jeweils 100,00 DM monatlich, der Klägerin zu 3 von mehr als 80,00 DM monatlich und den Klägern zu 4 und 5 von mehr als jeweils 70,00 DM monatlich ab Februar 2001 zuerkannt worden sei.

Der Beklagte hat behauptet,

er erbringe als Gegenleistung für das mietfreie Wohnen Zins- und Tilgungsleistungen für die Finanzierung des Hauses seiner Ehefrau und darüber hinaus trage er die Hälfte der Nebenkosten. Insgesamt seien dies Belastungen von rund 830,46 DM monatlich (Bl. 44 d. A.).

Von den erhaltenen Abfindungsbeträgen des Bundes habe er Schulden getilgt, die aus der Ehezeit mit der Kindesmutter stammten. So habe er eine Steuerschuld von 2.927,64 DM, Mietschulden von 12.418,06 DM und weitere 9.554,44 DM zuzüglich Zinsen und Kosten bezahlt, wobei die Mietschulden mit monatlich 1.600,00 DM von seinem Verdienst gepfändet worden seien. Zudem seien noch ehebedingte Schulden von 200.000,00 DM vorhanden. Das Geld aus der Abfindung sei damit verbraucht.

Neben der gezahlten Übergangsbeihilfe habe er auch keine weitere Abfindung erhalten.

Er habe neben seinem Einkommen bei der Firma T. weder weiteres Einkommen noch sonstiges Vermögen.

Eine Nebentätigkeit sei ihm schon aus gesundheitlichen Gründen nicht zuzumuten, da er ein Wirbelsäulenleiden habe. Im Übrigen habe ihm sein Arbeitgeber die Aufnahme einer Nebentätigkeit untersagt. Seine bisherige Nebentätigkeit, die er in den Jahren 1999 und 2000 ausgeübt habe, habe er wegen der eingetretenen Verluste aufgegeben.

Steuererstattungen habe er nicht erhalten, sondern noch ehebedingte Steuerschulden zu tilgen. So habe er für die Jahre 1997 und 1999 für die Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag Nachzahlungen in Höhe von 2.927,00 DM geschuldet (Bl. 52 d. A.).

Mit am 10.10.2001 verkündetem Anerkenntnisteil- und Schlussurteil (Bl. 142 ff. d. A.) hat das Amtsgericht den Beklagten - unter teilweiser Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 27.06.2001 - im Wege des Teilanerkenntnisses verurteilt, an die Kläger zu Händen deren gesetzlichen Vertreterin für die Klägerinnen zu 1 und 2 ab Februar 2001 einen Kindesunterhalt von je 100,00 DM, für die Klägerin zu 3 ab Februar 2001 in Höhe von 80,00 DM und für die Kläger zu 4 und 5 ab Februar 2001 in Höhe von 70,00 DM zu zahlen.

Des Weiteren hat es im Wege des Schlussurteils das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, für die Klägerinnen zu 1 und 2 ab Februar 2001 jeweils weiteren Unterhalt von 96,00 DM und ab März 2001 von weiteren 132,50 DM, für die Klägerin zu 3 ab Februar 2001 einen weiteren Unterhalt von 116,00 DM und für die Kläger zu 4 und 5 ab Februar 2001 jeweils weitere 92,00 DM und ab Juli 2001 weitere 100,00 DM zu zahlen.

Darüber hinaus hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerinnen zu 1 und 2 ab Juli 2001 jeweils weitere 143,50 DM (zusammen also je 243,50 DM), an die Klägerin zu 3 ab Juli 2001 weitere 125,50 DM (zusammen also 205,50 DM) und an die Kläger zu 4 und 5 ab Juli 2001 jeweils weitere 100,00 DM (zusammen also je 170,00 DM) zu zahlen.

Im Übrigen hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 145 - 147 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihnen am 22.10.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 21.11.2001 eingelegte und am 19.12.2001 begründete Berufung der Kläger.

Die Kläger, die mit ihrem Rechtsmittel weiterhin die Zahlung des vollen gesetzlichen Mindestunterhaltes verlangen, behaupten, dem Beklagten stünden nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) Übergangsgebührnisse für drei Jahre zu, wobei die Übergangsgebührnisse mit 75 von Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats zu bemessen seien.

Danach ergebe sich aber, dass der Beklagte nicht nur, wie aus seiner Steuerkarte ersichtlich, monatlich zuletzt 5.068,01 DM brutto verdient habe, sondern dass dies nur der Zuschuss der Bundeswehr zu seinem übrigen Einkommen gewesen sei. Diese Übergangsgebührnisse hätten monatlich 2.941,00 DM betragen. Mit Beendigung der Ausbildung des Beklagten bei der Firma T. am 31.01.2001 hätten die Übergangszahlungen der Bundeswehr auch noch nicht geendet.

Zudem sei der Beklagte auch heute noch bei der O. AG nebenberuflich beschäftigt.

Er müsse sich auch nicht hälftig an den Zins- oder Tilgungsleistungen zur Finanzierung des Hauses seiner Ehefrau beteiligen.

Neben den Einkünften aus seiner bisherigen Nebentätigkeit (geschätzt rund 400,00 DM monatlich) sei folglich ein Mietvorteil von 500,00 DM monatlich einkommenserhöhend zu berücksichtigen. Damit habe der Beklagte aber - ohne Anrechnung der Übergangsbeihilfen und der Abfindung - ein monatliches Nettoeinkommen von 5.626,60 DM.

Die angeblichen ehebedingten Schulden würden bestritten.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,

an sie, die Klägerinnen zu 1 und 2,

ab Februar 2001 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von je 196,00 DM sowie ab März 2001 bis einschließlich Juni 2001 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von je 232,50 DM und ab Juli 2001 einen solchen in Höhe von je 243,50 DM,

an sie, die Klägerin zu 3,

ab Februar 2001 bis einschließlich Juni 2001 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 196,00 DM sowie ab Juli 2001 einen weiteren in Höhe von 205,50 DM sowie

und an sie, an die Kläger zu 4 und 5,

ab Februar 2001 bis einschließlich Juni 2001 einen weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von je 162,00 DM sowie ab Juli 2001 einen weiteren in Höhe von je 170,00 DM zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, während seiner Ausbildung bei der Firma T. habe er noch seine Bezüge von der Bundeswehr erhalten, da die Aus- und Fortbildung im Rahmen der Berufsförderung für Soldaten auf Zeit von der Bundeswehr gefördert und finanziert worden sei. Eine Ausbildungsvergütung vom Ausbildungsbetrieb habe er jedoch nicht erhalten. Daher habe sein Bruttoeinkommen im Jahre 2000 durchschnittlich monatlich 5.086,01 DM betragen. Diese Bezüge seien jedoch kein Zuschuss, sondern das einzige und ausschließliche Einkommen gewesen, über das er verfügt habe. Unzutreffend sei die Behauptung der Kläger, er habe nach Ausbildungsende und Anstellung bei der Firma T. neben den Erwerbseinkünften noch Übergangsgebührnisse von der Bundeswehr bezogen. Er erhalte seit dem 01.02.2001 keine Übergangszahlungen mehr.

Im Übrigen sei er auch deshalb nicht in der Lage, neben seiner Ganztagstätigkeit einer Nebenbeschäftigung nachzugehen, weil er für seinen Arbeitgeber teilweise auf Abruf und im Schichtdienst arbeite, also keine geregelte Arbeitszeit habe.

Einen Wohnvorteil in Form einer ersparten Miete habe er nicht. Denn er zahle an seine Ehefrau statt der monatlichen Miete anteilig für Zins und Tilgung der Kreditverbindlichkeiten und sonstige Nebenkosten für das Haus derzeit 540,61 DM (Bl. 177 d. A.).

Die Schätzung des Amtsgerichts, er könne Nebeneinkünfte von unversteuert 300,00 DM bis 500,00 DM monatlich erzielen, sei weder realistisch noch nachvollziehbar.

Ob ein geschätzter Haushaltsführungsvorteil - wie vom Amtsgericht angenommen - von monatlich 190,00 DM abzugsfähig sei, sei ebenfalls fragwürdig.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger hat auch in der Sache zu einem großen Teil Erfolg, so dass nicht nur das grundlegende Versäumnisurteil des Amtsgerichts vom 27. Juni 2001 gemäß § 343 Satz 1 ZPO im Wesentlichen aufrechtzuerhalten war, sondern auch die im Wege der Klageerweiterung und Berufung geltend gemachten Unterhaltsbeträge sich weithin als gerechtfertigt erweisen.

Die unbestrittenermaßen einkommens- und vermögenslosen und damit nach § 1602 BGB bedürftigen Kläger haben, über die vom Beklagten anerkannten Beträge hinaus, gemäß den §§ 1601, 1602, 1603, 1610 BGB diesem gegenüber einen Anspruch auf Zahlung des aus dem Urteilstenor ersichtlichen Kindesunterhalts ab März 2001.

Darüber hinaus bestehen keine Unterhaltsansprüche der Kläger.

1. Der Beklagte ist unter Berücksichtigung der ihm gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber seinen minderjährigen unverheirateten Kindern obliegenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit in der Lage, den zuerkannten Kindesunterhalt an die Kläger zu leisten.

Das Einkommen des Beklagten reicht - entgegen seiner Ansicht - aus, die berechtigten Unterhaltsansprüche seiner Kinder zu befriedigen, denn der Beklagte muss sich, auch wenn er nur, wie von ihm behauptet, Nettoeinkünfte von monatlich 1.784,60 DM erzielen sollte, so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen hätte, mit dem er den gesetzlichen Mindestunterhaltsbedarf seiner Kinder erfüllen kann.

Das unterhaltsrelevante bereinigte monatliche Nettoeinkommen, welches der Beklagte bei gehöriger und pflichtgemäßer Ausnutzung seiner Arbeitskraft und bei Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte erzielen könnte, beträgt 3.075,00 DM und ermittelt sich wie folgt:

(a) Fiktives Monatsnettoeinkommen 2.500,00 DM (b) - 5 % berufsbedingte Aufwendungen 125,00 DM (c) + Einkommen aus einer fiktiven Nebentätigkeit 400,00 DM (d) + anteilige Übergangsbeihilfe von monatlich 300,00 DM (e) - zusätzliche Übergangsgebührnisse 0,00 DM (f) - weitere Abfindung (60.000,00 DM) 0,00 DM (g) - ehebedingte Schulden 0,00 DM (h) - monatliche Versicherungsbeiträge 0,00 DM (i) - Zahlung von Zinsen und Tilgung auf Darlehen der Ehefrau sowie Nebenkosten anstelle einer monatlichen Miete 0,00 DM Bereinigtes Nettoeinkommen pro Monat 3.075,00 DM

Im Einzelnen ist hierzu Folgendes anzumerken:

a) Der Beklagte ist zur Zahlung der monatlichen Regelunterhaltsbeträge, soweit diese begründet sind, ausreichend leistungsfähig, weil er sich so behandeln lassen muss, als verfüge er über entsprechende Einkünfte in Höhe von wenigstens 2.500,00 DM netto monatlich. Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den zumutbarerweise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des gesetzlichen Mindestunterhalts seiner minderjährigen unverheirateten Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1178 m. w. N.). Die diesbezügliche Darlegungs- und Beweislast für eine unter Umständen fehlende Leistungsfähigkeit trifft nach der gesetzlichen Konzeption des § 1603 BGB, der als Ausschluss- bzw. Ausnahmetatbestand zur prinzipiell gegebenen Unterhaltspflicht unter Verwandten auf Grund der §§ 1601, 1602 BGB geregelt ist, gleichsam negativ den Beklagten als Unterhaltsschuldner.

Der Beklagte ist seiner ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.

Er hat nicht dargetan, was er unternommen hat, den Mindestunterhaltsbedarf seiner fünf Kinder, der Kläger, sicherzustellen. Soweit er bei der Firma T. eine Arbeit als geophysikalischer Messgehilfe angenommen hat, die lediglich mit einem völlig unzureichenden monatlichen Nettoentgelt von 1.784,60 DM entlohnt wird, reicht dies nicht aus, der gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB bestehenden gesteigerten Erwerbspflicht zu genügen.

Denn im Rahmen der ihm obliegenden Unterhaltspflicht ist der Unterhaltsschuldner gehalten, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einzusetzen, wobei dies gegenüber minderjährigen Kindern - wie aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt - in ganz besonderem Maße gilt (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 614).

Der Beklagte hat diese grundsätzliche Pflicht nicht beachtet.

Er hat hier offensichtlich die erstbeste sich ihm bietende Arbeitsstelle angenommen, die zudem noch weit unter seiner beruflichen Qualifikation als gelernter Maschinen- und Anlagenmonteur, heute: Stahlbauschlosser, liegt. So hat er nicht eine Bewerbung um eine andere, höherdotierte Anstellung nachgewiesen, obgleich er wenigstens seit dem Ende seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr, also seit dem 1.05.1999, ausreichend Zeit gehabt hätte, sich um eine besser bezahlte Arbeitsstelle zu bemühen. Soweit er pauschal einwendet, besser vergütete Erwerbsmöglichkeiten bestünden im Lande B. in Anbetracht der angespannten Arbeitsmarktlage nicht, vermag diese pauschale Behauptung schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Beklagte, der nicht eine einzige Bewerbung um eine andere Anstellung dargelegt hat, geschweige denn nachzuweisen vermochte, sich offenkundig überhaupt nicht auf dem Arbeitsmarkt beworben hat.

Im Übrigen wäre dem Beklagten auch zuzumuten gewesen, sich zumindest im angrenzenden B. , einem weit stärkeren Wirtschaftsraum, um eine ausreichend bezahlte Arbeit zu bemühen oder, soweit auch hier kein genügender Erwerb zu finden gewesen sein sollte, in einem anderen Bundesland eine Montagetätigkeit aufzunehmen. Zu derartigen Erwerbsbemühungen ist von ihm erst recht nichts dargetan.

Dass gesundheitliche Beeinträchtigungen, nämlich das behauptete Wirbelsäulenleiden, die Ausübung einer anderen Berufstätigkeit, insbesondere einer Tätigkeit des Beklagten in seinem erlernten Beruf, unmöglich machten, ist nicht ersichtlich.

Der Befundbericht des Bundeswehrkrankenhauses B. , Abteilung Radiologie, FU-Stelle Orthopädie, vom 10.09.1998 (Bl. 69/70 d. A.) weist einen regelrechten Befund der Wirbelsäule, insbesondere keine neurologischen Auffälligkeiten auf (Bl. 70 d. A.). Wenngleich demgegenüber der Untersuchungsbericht des Dr. med. P. St. vom 10.06.1999 (Bl. 71 d. A.) ein Wirbelsäulenleiden andeutet, so ergibt sich hieraus indes nicht zwingend, dass die Gesundheitsbeeinträchtigung so stark ist, dass eine andere Tätigkeit als die derzeit vom Beklagten ausgeübte oder eine Arbeit in seinem erlernten Beruf nicht mehr möglich wäre.

Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsbericht vom 10.06.1999 datiert, also 2 Jahre und 9 Monate alt ist und es nicht zwingend ist, dass die seinerzeit getroffene Diagnose auch heute noch zutrifft. Abgesehen davon wäre der Beklagte auch gehalten gewesen, darzutun, was er seit dem 10.06.1999 unternommen hat, um seine Gesundheit wieder herzustellen. Hierzu ist nichts vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er sich wegen des angeblich fortbestehenden Wirbelsäulenleidens nach dem 10.06.1999 überhaupt noch in ärztlicher Behandlung befunden hätte.

Nach alledem kann sich der Beklagte nicht auf eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berufen.

In Anbetracht dessen, dass er keine ausreichenden Erwerbsbemühungen um eine besser bezahlte Tätigkeit dargelegt und nachgewiesen hat, obgleich er hierzu gesetzlich verpflichtet war, muss davon ausgegangen werden, dass der Beklagte, wenn er nach Ende seiner Dienstzeit bei der Bundeswehr, also ab Mai 1999, ausreichende Erwerbsbemühungen entfaltet hätte, längst eine besser bezahlte Anstellung, zum Beispiel in seinem früheren Beruf als Stahlbauschlosser, gefunden hätte. In diesem Beruf wäre es ihm - nach den Erfahrungen des Senats - aber ohne weiteres möglich, ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.500,00 DM zu erzielen. Dieses Einkommen muss sich der Beklagte infolge der vorwerfbaren Nichtausnutzung seiner Arbeitskraft nunmehr fiktiv zurechnen lassen (vgl. Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rdnr. 630).

b) Von diesem Einkommen ist entsprechend den Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg - mangels konkreten Nachweises - ein Betrag von pauschal 5 % für berufsbedingte Aufwendungen, also ein Betrag von monatlich 125,00 DM, einkommensmindernd abzusetzen.

c) Darüber hinaus war der Beklagte gehalten, soweit sein Einkommen nicht ausreichte, im Rahmen der ihn treffenden gesteigerten Erwerbspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Sicherung des Mindestunterhalts der Kläger neben seiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit auch einer Nebenbeschäftigung nachzugehen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdnr. 628).

Auch diesbezüglich hat der Beklagte in vorwerfbarer Weise keine Erwerbsbemühungen entfaltet, sodass ihm insoweit ebenfalls ein fiktives Nebenerwerbseinkommen von wenigstens monatlich 400,00 DM netto einkommenserhöhend anzurechnen war. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, seine bereits während der Bundeswehrzeit und noch während seiner Fortbildung bei der Firma T. im Nebenerwerb ausgeübte selbständige Tätigkeit als Vermittler von Versicherungen und Bausparverträgen für die O. AG sei nur verlustbringend gewesen.

Abgesehen davon, dass augenfällig ist, dass die Gewerbeabmeldung unmittelbar in die Zeit vor seiner anwaltlichen Inanspruchnahme auf Zahlung von Kindesunterhalt durch Schreiben vom 22.02.2001 am 12.02.2001 erfolgt ist (Bl. 90 d. A.), vermögen schon die vom Beklagten vorgelegten, offensichtlich selbst gefertigten Einnahmen-Überschussrechnungen für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 nicht zu überzeugen, geschweige denn tatsächlich die behaupteten Verluste zu beweisen. Unbeschadet dessen hätte der Beklagte, wenn mit dieser Tätigkeit kein zusätzliches Einkommen zu erzielen war, eine andere Nebentätigkeit ausüben müssen, wie beispielsweise als nebenberuflicher Hausmeister, was bei seiner handwerklichen Ausbildung durchaus nahegelegen hätte, oder als Austräger von Zeitschriften, Werbezeitungen und -prospekten. Dass sich der Beklagte um eine solche Nebenbeschäftigung überhaupt bemüht hätte, kann nicht festgestellt werden. Da er jedoch hierzu verpflichtet war und davon auszugehen ist, dass er bei ausreichenden Bemühungen auch eine entsprechende Nebenbeschäftigung gefunden hätte, war ihm als zusätzliches - fiktiv erzielbares - Einkommen aus einer Nebentätigkeit ein monatlicher Betrag von 400,00 DM einkommenserhöhend anzurechnen.

Dass der Beklagte - wie von ihm behauptet - gesundheitlich nicht in der Lage wäre, einem Nebenerwerb nachzugehen, vermag in Anbetracht der bereits oben unter Ziffer I 1 lit. a der Entscheidungsgründe dargelegten Erwägungen ebenfalls nicht zu überzeugen, jedenfalls nicht zu seinen Gunsten prozessual festgestellt werden. d) Überdies oblag es dem Beklagten, sein Vermögen im Hinblick auf die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen Kindern so ertragreich wie möglich anzulegen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdnr. 614, 615) bzw. hier die an ihn gezahlte Übergangsbeihilfe von insgesamt 26.074,03 DM, verteilt in monatlichen Raten, als Einkommen zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche seiner Kinder einzusetzen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdnr. 796). Auch dies ist nicht geschehen.

Unstreitig hat der Beklagte vom Bund auf Grund der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung S. vom 19.03.1999 und 21.12.1999 eine Übergangsbeihilfe in Höhe von insgesamt 26.074,03 DM netto erhalten. Diese Beihilfe ist ihm nach wie vor als Einkommen anzurechnen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Übergangsbeihilfe gewinnbringend angelegt hätte oder dass er sie, da sie einen abfindungsgleichen Betrag darstellt, als Einkommen zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche seiner Kinder, der Kläger, verwendet hätte.

Soweit der Beklagte behauptet hat, er habe die Abfindung zur Bezahlung ehebedingter Schulden eingesetzt, hat er diese von den Klägern bestrittene Behauptung nicht bewiesen, obgleich ihm der Senat hierzu - sogar noch während des Verhandlungstermins - ausreichend Gelegenheit gegeben hatte.

So hat der Beklagte zwar mit Schriftsatz vom 30.07.2001 behauptet, er habe von der Übergangsbeihilfe unter anderem auch eine noch offene Forderung des Finanzamtes in Höhe von 2.927,64 DM bezahlt (Bl. 45 d. A.). Indes ist schon der diesbezügliche Vortrag des Beklagten insoweit widersprüchlich, als er im selben Schriftsatz zuvor behauptet hat, er habe noch Steuerschulden zu tilgen, die ehebedingt seien (Bl. 43 d. A.). Letztlich hat er aber nicht nachgewiesen, dass er die Steuerschuld von 2.927,64 DM auch tatsächlich beglichen hat. Vielmehr hat der Beklagte eine an die O. AG als Drittschuldnerin gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamtes B. vom 9.05.2001 (Bl. 97/98) vorgelegt, woraus zu schließen ist, dass die Steuerschuld offensichtlich nicht von ihm bezahlt worden ist. Insoweit vermag auch der mit einigen handschriftlichen Zahlen und Bemerkungen versehene Kontoauszug des Finanzamtes B. vom 9.05.2001 (Bl. 99 d. A.) eine Bezahlung der Steuerschuld nicht zu beweisen, erst recht nicht aus Mitteln der Übergangsbeihilfe.

Soweit der Beklagte schließlich die Bezahlung ehebedingter Mietschulden von 12.418,06 DM und 9.554,44 DM nebst Zinsen, Gerichts- und Prozesskosten behauptet, hat er zwar einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 24.06.1997 über eine Hauptforderung von 12.418,06 DM nebst Zinsen und Kosten (Bl. 73/74 d. A.) sowie einen Vergleich zu Protokoll des Amtsgerichts B. an der Havel vom 30.04.1998 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass der Vollstreckungsbescheid vom 24.06.1997 aufrechterhalten bleibt und er, der Beklagte, darüber hinaus als Gesamtschuldner neben der Kindesmutter an den dortigen Kläger R. H. weitere 9.554,44 DM sowie einen Teil der Kosten des Rechtsstreits zu zahlen hat (Bl. 75/76 d. A.). Jedoch ist hierdurch ebenfalls nicht bewiesen, dass diese Schulden auch tatsächlich vom Beklagten bezahlt worden sind, abgesehen davon, dass diese Verbindlichkeiten nicht aus Mitteln der Übergangsbeihilfe, sondern - nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten - durch laufende Bezügepfändungen in Höhe von monatlich 1.600,00 DM getilgt worden sein sollen (Bl. 42 d. A.).

Nach alledem hat aber der Beklagte gerade nicht den von ihm behaupteten Verbrauch der Übergangsbeihilfe bewiesen, sodass ihm dieser Betrag weiterhin als Einkommen zuzurechnen und demzufolge über einen bestimmten Zeitraum wie normales Arbeitseinkommen zu verteilen ist (Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.O., Rdnr. 796). Der Senat hält eine Verteilung der Übergangsbeihilfe von 26.074,03 DM mit einem Monatsbetrag von 300,00 DM für angemessen, sodass dieser Betrag für einen Zeitraum von nahezu 87 Monaten (sieben Jahre und fast drei Monate), beginnend ab Februar 2001 bis April 2008, als zusätzliches Einkommen anzurechnen war und ist.

e) Zusätzliche Übergangsgebührnisse sind demgegenüber nicht einkommenserhöhend zu berücksichtigen.

Denn der Beklagte hat - entgegen dem Vorbringen der Kläger - während seiner Fortbildung bei der Firma T. nicht zusätzlich zu seinen normalen Bezügen und auch nicht nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses neben seinem Lohn von der Firma T. für insgesamt drei Jahre weitere Übergangsgebührnisse des Bundes erhalten.

Zwar haben Soldaten auf Zeit, wie es der Beklagte war, mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG einen Anspruch auf Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen des Ablaufs der Zeit endet, für die sie in dieses berufen sind. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVG werden Übergangsgebührnisse nach einer Dienstzeit von acht Jahren, wie im vorliegenden Fall, für ein Jahr und neun Monate gewährt, und zwar in Höhe von 75 von Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SVG). § 11 Abs. 1 Satz 1 SVG bestimmt, dass Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse erhalten, wenn ihr Dienstverhältnis endet. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Wehrdienstzeitbescheinigung vom 17.02.1999 (Bl. 67 d. A.) endete seine Dienstzeit mit Ablauf des 30.04.1999. Danach bestand gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz in Verb. mit § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 3 BBesG ab dem 1.05.1999 kein Anspruch mehr auf Zahlung der bisherigen Bezüge nach dem BBesG, sondern nur noch auf die Zahlung von Übergangsgebührnissen.

Ab Mai 1999 sind auch nur noch bis zum 31. Januar 2001, dem Ende der Fortbildung des Beklagten bei der Firma T. , Übergangsgebührnisse an den Beklagten gezahlt worden.

Dies entspricht genau dem in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SVG festgelegten Zahlungszeitraum für den Anspruch auf Übergangsgebührnisse von einem Jahr und neun Monaten. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beklagten entgegen den gesetzlichen Vorschriften über eine längere Zeit Übergangsgebührnisse zugestanden hätten, sind nicht dargetan noch ersichtlich.

f) Außer der Übergangsbeihilfe ist eine weitere - von den Klägern pauschal behauptete - Abfindung von 60.000,00 DM nicht angefallen.

Nach § 3 Abs. 2 SVG sind als Dienstversorgung des Soldaten auf Zeit nur Übergangsgebührnisse, Ausgleichsbezüge, Übergangsbeihilfe sowie der Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SVG vorgesehen.

Von diesen Leistungen des Bundes wird nur die bereits erwähnte Übergangsbeihilfe bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einer Summe gezahlt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SVG). Die Zahlung der Übergangsbeihilfe hat der Beklagte jedoch in Höhe eines Nettobetrages von 26.074,03 DM nachgewiesen (Bl. 107 bis 109 d. A.).

Da nichts dafür ersichtlich ist, dass noch eine weitere Übergangsbeihilfe gezahlt worden wäre oder hätte gezahlt werden können, kann eine zusätzliche Abfindung von 60.000,00 DM keine Berücksichtigung finden.

g) Die Zahlung weiterer ehebedingter Schulden durch den Beklagten und damit eine teilweise Reduzierung seines monatlichen Einkommens kann prozessual nicht festgestellt werden.

Insoweit wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich detaillierten Ausführungen zu Ziffer I 1 lit. d der Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Begleichung weiterer ehebedingter Schulden in angeblich offener Höhe von noch 200.000,00 DM ist im Übrigen schon nicht substantiiert dargetan. Abgesehen davon, dass nicht einmal konkrete monatliche Zahlungen auf die behaupteten Verbindlichkeiten vom Beklagten dargelegt sind, fehlt es schon an einer genauen und detaillierten Bezeichnung der angeblichen weiteren Schulden. Der pauschale Hinweis, es bestünden noch weitere ehebedingte Verbindlichkeiten in Höhe von 200.000,00 DM, reicht schon mangels jeder konkreten Vereinzelung nicht aus, um der dem Beklagten obliegenden Substantiierungspflicht zu genügen. Der Beklagte hat schließlich auch die ihm noch im Termin gewährte Gelegenheit nicht genutzt, detailliert zu den ehebedingten Verbindlichkeiten vorzutragen und dafür Beweis anzutreten.

h) Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten sind die von ihm eingewandten Versicherungsbeiträge nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Die Lebensversicherung beim R. mit einem monatlichen Beitrag von 50,00 DM ist zwar ausweislich des Versicherungsscheines (Bl. 78 d. A.) eine Rentenversicherung. Ebenfalls erkennbar ist jedoch, dass es sich hierbei um eine kapitalbildende Versicherung mit Überschussbeteiligung handelt, bei der anstelle einer lebenslangen Altersrente ein einmaliger Betrag von 28.965,00 DM nach Ablauf der Versicherungszeit verlangt werden kann.

Lebensversicherungsbeiträge sind keine absetzbaren Vorsorgeaufwendungen, wenn sie - wie hier - der Vermögensbildung dienen und die Altersversorgung des Unterhaltsschuldners anderweitig gesichert ist (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O., Rdnr. 988), was aber auf den Beklagten als gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer zutrifft.

Auch die Beiträge von - offensichtlich - monatlich 204,17 DM (Bl. 77 d. A.) für die private Krankenversicherung bei der D. , sollte diese überhaupt noch fortbestehen, sind nicht abzugsfähig, denn der Beklagte ist seit der Anstellung bei der Firma T. regulär bei der Betriebskrankenkasse Z. krankenversichert (vgl. Verdienstbescheinigung Bl. 106 d. A.), welche Belastung bei der Ermittlung seines - ihm teils auch fiktiv zurechenbaren - Nettoeinkommens bereits Berücksichtigung gefunden hat. i) Wenngleich der Beklagte behauptet, er zahle monatlich 540,61 DM bzw. 276,41 Euro für Zinsen und Tilgung der von seiner Ehefrau aufgenommenen Hauskredite sowie für sonstige Nebenkosten anstelle einer Miete, so können diese Kosten dennoch nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden, denn der Beklagte hat bereits die behaupteten Zahlungen nicht in der erforderlichen Form von Konto- oder Quittungsbelegen nachgewiesen.

Unbeschadet dessen ist der Vortrag des Beklagten schon in sich äußerst widersprüchlich. Hatte er erstinstanzlich noch auf eine monatliche Kostenbeteiligung von rund 830,46 DM verwiesen (Bl. 44 d. A.), behauptet er nunmehr lediglich noch, monatliche Kosten von 540,61 DM bzw. 276,41 Euro zu tragen (Bl. 177 d. A.), ohne jedoch auch nur annähernd deutlich zu machen, wie sich diese Kosten im Einzelnen zusammensetzen und woraus sich die Reduzierung seiner wirtschaftlichen Beteiligung ergeben soll.

Schließlich ist ohnedies zu berücksichtigen, dass, soweit der Beklagte tatsächlich Tilgungsleistungen auf den Hauskredit seiner Ehefrau erbringen sollte, diese eine Kapitalbildung zu deren Gunsten darstellen. Eine Kapitalbildung zu Lasten der Unterhaltsberechtigten kann aber, gleichviel zu wessen Gunsten sie erfolgt, nicht zu einer unterhaltsrechtlich beachtlichen Minderung des Einkommens führen.

Nach alledem war von einem unterhaltsrelevanten bereinigten monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 3.075,00 DM auszugehen.

2. Da der Beklagte keine Zahlungen auf Wohnkosten nachgewiesen hat, war sein notwendiger Selbstbehalt um den nicht verbrauchten, darin enthaltenen Kaltmieteanteil von 500,00 DM (= 255,65 Euro) monatlich zu kürzen, sodass ihm nur ein monatlicher Selbstbehalt von 870,00 DM bis zum 30.06.2001, von 965,00 DM bis zum 30.12.2001 und von 494,35 Euro ab dem 01.01.2002 zusteht.

3. Danach stand und steht aber folgendes Monatseinkommen des Beklagten zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche der Kläger zur Verfügung ( Verteilungsmasse):

a) Für die Zeit vom 01.02. bis 30.06.2001: (3.075,00 DM - 870,00 DM =) 2.205,00 DM

b) Für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2001: (3.075,00 DM - 965,00 DM =) 2.110,00 DM

c) Ab dem 01.01.2002: (3.075,00 DM = 1.572,22 Euro - 494,35 Euro =) 1.077,87 Euro (= 2.108,13 DM)

4. Die Klägerinnen zu 1 und 2 beanspruchen für Februar 2001 jeweils den monatlichen Regel- unterhalt von 392,00 DM sowie für die Zeit von März bis Juni 2001 den gesetzlichen Mindestunterhalt von jeweils 465,00 DM monatlich und ab Juli 2001 den gesetzlichen Regelbetrag von monatlich jeweils 487,00 DM (= 249,00 Euro).

Die Klägerin zu 3 verlangt von Februar bis Juni 2001 ebenfalls den gesetzlichen Regelunterhalt von monatlich 392,00 DM und ab Juli 2001 den gesetzlichen Regelunterhalt von 411,00 DM (= 210,14 Euro).

Die Kläger zu 4 und 5 begehren jeweils den gesetzlichen Mindestunterhalt von monatlich 324,00 DM für die Zeit von Februar bis Juni 2001 und ab Juli 2001 in Höhe von 340,00 DM (= 173,84 Euro) monatlich.

Diese von den Klägern verlangten Unterhaltsbeträge sind jedoch - unter teilweiser Anrechnung von Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 1 und Abs. 5 BGB und ausgehend vom Einkommen des Beklagten in Höhe von 3.075,00 DM (= 1.572,22 Euro) - nur in nachstehender Höhe gerechtfertigt, wobei, wie nachfolgend unter Ziffer 5 der Entscheidungsgründe ausgeführt, die Unterhaltsansprüche der Kläger für Februar 2001 insgesamt und die Unterhaltsansprüche für März 2001 jeweils teilweise infolge der unstreitigen Unterhaltszahlungen des Beklagten erloschen sind.

Im Einzelnen ermitteln sich für die Kläger folgende Unterhaltsansprüche:

a) Unterhaltsansprüche der Klägerinnen zu 1 und 2

aa) Februar 2001

Regelbetrag der Einkommensgruppe 4, 2. Altersstufe: 522,00 DM - anteiliges Kindergeld 127,00 DM Unterhaltsanspruch je Kind 395,00 DM (= 201,96 Euro) Gefordert sind lediglich je Kind 392,00 DM (= 200,43 Euro). ab) März bis Juni 2001

Die Klägerinnen zu 1 und 2 rücken in die 3. Altersstufe auf.

Regelbetrag der Einkommensgruppe 4, 3. Altersstufe 618,00 DM - anteiliges Kindergeld 125,00 DM Unterhaltsanspruch je Kind und Monat 493,00 DM (= 252,07 Euro) Gefordert sind lediglich je Kind und Monat 465,00 DM (= 237,75 Euro).

ac) Juli - Dezember 2001

Es gilt ab dem 1.07.2001 die neue Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts mit anderen Regelbeträgen und anders gestaffelten Einkommensgruppen.

Regelbetrag der Einkommensgruppe 3, 3. Altersstufe 599,00 DM - anteiliges Kindergeld 76,00 DM Unterhaltsanspruch je Kind und Monat 523,00 DM (= 267,41 Euro) Gefordert je Kind und Monat sind nur 487,00 DM (= 249,00 Euro).

ad) Ab Januar 2002

Die Unterhaltstabelle ist auf Euro umgestellt worden und das Kindergeld für die Klägerinnen zu 1 und 2 hat sich erhöht.

Regelbetrag der Einkommensgruppe 3, 3. Altersstufe 307,00 Euro - anteiliges Kindergeld 47,00 Euro Unterhaltsanspruch je Kind und Monat 260,00 Euro Gefordert sind je Kind und Monat nur 249,00 Euro (= 487,00 DM).

b) Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 3

ba) Februar bis Juni 2001

Regelbetrag der Einkommensgruppe 4, 2. Altersstufe 522,00 DM - anteiliges Kindergeld 142,00 DM Unterhaltsanspruch je Monat 380,00 DM (= 194,29 Euro) Gefordert sind monatlich 392,00 DM (= 200,43 Euro), also monatlich 12,00 DM (= 6,14 Euro) zu viel.

bb) Juli bis Dezember 2001

Ab Juli 2001 gilt die neue Naumburger Unterhaltstabelle.

Regelbetrag der Einkommensgruppe 3, 2. Altersstufe 507,00 DM - anteiliges Kindergeld 102,00 DM Unterhaltsanspruch je Monat 405,00 DM (= 207,07 Euro) Gefordert sind monatlich 411,00 DM (= 210,14 Euro), also monatlich 6,00 DM (= 3,07 Euro) zu viel.

bc) Ab Januar 2002

Die Unterhaltstabelle ist auf Euro umgestellt worden und auch für die Klägerin zu 3 hat sich der monatliche Kindergeldbetrag geändert.

Regelbetrag der Einkommensgruppe 3, 2. Altersstufe 260,00 Euro - anteiliges Kindergeld 52,00 Euro Unterhaltsanspruch monatlich 208,00 Euro (= 406,81 DM) Gefordert sind monatlich 210,14 Euro (= 411,00 DM), also monatlich 2,14 Euro (= 4,19 DM) zu viel.

c) Unterhaltsansprüche des Klägers zu 4

ca) Februar bis Juni 2001

Regelbetrag der Einkommensgruppe 4, 1. Altersstufe 430,00 DM - anteiliges Kindergeld 167,00 DM Unterhaltsanspruch 263,00 DM (= 134,47 Euro) Gefordert sind 324,00 DM (= 165,66 Euro), also 61,00 DM (=31,19 Euro) zu viel.

cb) Juli bis Oktober 2001

Es gilt die neue Unterhaltstabelle mit geänderten Regelbeträgen.

Regelbetrag der Einkommensgruppe 3, 1. Altersstufe 418,00 DM - anteiliges Kindergeld 134,00 DM Unterhaltsanspruch je Monat 284,00 DM (= 145,21 Euro) Gefordert sind monatlich 340,00 DM (= 173,84 Euro), also monatlich 56,00 DM (= 28,63 Euro) zu viel.

cc) November und Dezember 2001

Der Kläger zu 4 rückt in die 4. Altersstufe auf.

Regelbetrag der 3. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe 507,00 DM - anteiliges Kindergeld 127,00 DM Unterhaltsanspruch je Monat 380,00 DM (= 194,29 Euro) Gefordert je Monat nur 340,00 DM (= 173,84 Euro).

cd) Ab Januar 2002

Die Unterhaltstabelle ist auf Euro umgestellt worden und auch für den Kläger zu 4 hat sich die Höhe des monatlichen Kindergeldes leicht geändert.

Regelbetrag der 3. Einkommensgruppe, 2. Altersstufe 260,00 Euro - anteiliges Kindergeld 64,00 Euro Unterhaltsanspruch je Monat 196,00 Euro (= 383,34 DM) Gefordert sind monatlich nur 173,84 Euro (= 340,00 DM).

d) Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 5

da) Februar bis Juni 2001

Regelbetrag der 4. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe 430,00 DM - anteiliges Kindergeld 167,00 DM Unterhaltsanspruch je Monat 263,00 DM (= 134,47 Euro) Gefordert sind monatlich 324,00 DM (= 165,66 Euro), also monatlich 61,00 DM (= 31,19 Euro) zu viel.

db) Juli bis Dezember 2001

Es gilt die neue Naumburger Unterhaltstabelle mit geänderten Regelbeträgen.

Regelbetrag der 3. Einkommensgruppe, 1. Altersstufe 418,00 DM - anteiliges Kindergeld 134,00 DM Unterhaltsanspruch je Monat 284,00 DM (= 145,21 Euro) Gefordert wird ein monatlicher Unterhalt von 340,00 DM (= 173,84 Euro), also monatlich 56,00 DM (= 28,63 Euro) zu viel.

dc) Ab Januar 2002

Es gilt nunmehr die auf Euro umgestellte Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts Naumburg, und zudem ist auch für die Klägerin zu 5 das Kindergeld geändert worden.

Regelbetrag der Einkommensgruppe 3, 1. Altersstufe 215,00 Euro - anteiliges Kindergeld 69,00 Euro Unterhaltsanspruch je Monat 146,00 Euro (= 285,55 Euro) Gefordert sind monatlich 173,84 Euro (= 340,00 Euro) also monatlich 27,84 Euro (= 54,45 DM) zu viel.

e) Danach ergeben sich für die nachstehend genannten Zeiträume monatliche Gesamtunterhaltsansprüche der Kläger in jeweils folgender Höhe:

ea) Zeitraum von Februar 2001 bis Dezember 2001

(1) Februar 2001

2 x 392,00 DM jeweils für die Klägerinnen zu 1 und 2 + 380,00 DM Klägerin zu 3 + 263,00 DM jeweils für die Kläger zu 4 und 5 = Gesamtunterhaltsbedarf 1.690,00 DM

(2) März bis Juni 2001

2 x 465,00 DM jeweils für die Klägerinnen zu 1 und 2 + 380,00 DM für die Klägerin zu 3 + 2 x 263,00 DM jeweils für die Kläger zu 4 und 5 = Gesamtunterhaltsbedarf 1.836,00 DM

(3) Juli bis Oktober 2001

2 x 487,00 DM jeweils für die Klägerinnen zu 1 und 2 + 405,00 DM für die Klägerin zu 3 + 2 x 284,00 DM jeweils für die Kläger zu 4 und 5 = Gesamtunterhaltsbedarf 1.947,00 DM

(4) November bis Dezember 2001

Obwohl der Kläger zu 4 in die 2. Altersstufe aufrückt und ihm damit - unter anteiliger Anrechnung des Kindergeldes - eigentlich sogar ein monatlicher Unterhalt von 380,00 DM zustünde, sind nur 340,00 DM gefordert, sodass auch nur dieser Betrag berücksichtigt werden kann (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Danach ergeben sich für den vorgenannten Zeitraum folgende Unterhaltsansprüche:

2 x 487,00 DM jeweils für die Klägerinnen zu 1 und 2 + 405,00 DM für die Klägerin zu 3 + 340,00 DM für den Kläger zu 4 + 284,00 DM für die Klägerin zu 5

= Gesamtunterhaltsbedarf 2.003,00 DM

eb) Zeitraum ab Januar 2002

Ab Januar 2002 ergeben sich begründete monatliche Unterhaltsansprüche der Kläger in folgendem Umfang:

2 x 249,00 Euro (= 487,00 DM) jeweils für die Klägerinnen zu 1 und 2, nur gefordert

+ 208,00 Euro (= 406,81 DM) für die Klägerin zu 3, anstelle der geforderten 411,00 DM

+ 173,84 Euro (= 340,00 DM) für den Kläger zu 4, nur gefordert,

+ 146,00 Euro (= 285,55 DM) für die Klägerin zu 5, anstelle der geforderten 340,00 DM

1.025,84 Euro (= 2.006,36 DM abgerundet) berechtigte Gesamtunterhaltsansprüche

statt der geforderten 1.055,82 Euro (= 2.065,00 DM).

Damit ist aber der Beklagte in der Lage, unter anteiliger Einbeziehung der ihm gewährten Übergangsbeihilfe, den Klägern den berechtigten Kindesunterhalt bei Wahrung seines eigenen - reduzierten - notwendigen Selbstbehalts über Jahre hinweg zu zahlen.

5. Allerdings sind die Unterhaltsansprüche der Kläger für den Monat Februar 2001 ganz und für den Monat März 2001 teilweise gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen, denn der Beklagte hat - unstreitig - nach dem Vorbringen der Kläger in der Zeit vom 7.02.2001 bis zum 8.08.2001 Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 2.612,20 DM erbracht.

Da er keine Bestimmung getroffen hat, auf welchen der fünf Unterhaltsansprüche seine jeweiligen Zahlungen angerechnet werden sollen, hier aber eine Mehrheit von Forderungen einer Mehrzahl von Gläubigern besteht, war § 366 Abs. 2 BGB entsprechend anzuwenden (BGH, NJW 1991, 2629, 2630). Die erbrachten Unterhaltszahlungen waren folglich, da alle Unterhaltsansprüche gleichrangig sind, entsprechend § 366 Abs. 2 BGB auf die jeweils ältesten Unterhaltsforderungen, und zwar nach dem Verhältnis der jeweiligen Forderungsanteile der einzelnen Unterhaltsgläubiger, anzurechnen (vgl. BGH, NJW 1991, 2629, 2630).

Danach hat der Beklagte, da sämtliche Unterhaltsansprüche der Kläger für den Monat Februar 2001 in Höhe von insgesamt 1.690,00 DM durch die Zahlungen vollständig erfüllt sind, mit dem restlichen Teilzahlungsbetrag von 922,20 DM (= 2.612,20 DM - 1.690,00 DM Kindesunterhalt für Februar 2001) den Unterhaltsanspruch der Klägerinnen zu 1 und 2 in Höhe von jeweils 233,56 DM (= 922,20 DM : 1.836,00 DM x 465,00 DM), den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 3 in Höhe von 190,87 DM (= 922,20 DM : 1.836,00 DM x 380,00 DM) und den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 4 und 5 in Höhe von jeweils 132,10 DM (= 922,20 DM : 1.836,00 DM x 263,00 DM) für den Monat März 2001 erfüllt.

Somit verbleibt den Klägerinnen zu 1 und 2 für den Monat März 2001 noch ein restlicher Unterhaltsanspruch von 231,44 DM bzw. 118,33 Euro, der Klägerin zu 3 ein solcher von restlichen 189,13 DM bzw. 96,70 Euro und den Klägern zu 4 und 5 ein solcher von jeweils 130,90 DM bzw. 66,93 Euro.

Wenngleich nach alledem die Unterhaltsansprüche der Kläger in geringem Umfang infolge Erfüllung erloschen und zum Teil auch nicht in der geforderten Höhe begründet sind, so hat ihre Berufung dennoch zum deutlich überwiegenden Teil Erfolg, zumal hinsichtlich der von den Klägern unstreitig gestellten Zahlungen des Beklagten in Höhe von 2.612,20 DM konkludent von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien auszugehen ist und die insoweit allein noch entscheidungsbedürftigen Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO auch billigerweise den Beklagten als Unterhaltsschuldner treffen müssen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 344 ZPO, § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F. analog in Verb. mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Danach sind die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz - die Kosten der Säumnis hat der Beklagte ohnehin gemäß § 344 ZPO allein zu tragen - insgesamt dem Beklagten aufzuerlegen, denn die Zuvielforderungen der Kläger waren, für sich und erst recht in Anbetracht der über Jahre hinweg zu erfüllenden Unterhaltsansprüche, verhältnismäßig geringfügig und haben nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.

Für eine auch nur partielle Kostenentscheidung zu Gunsten des Beklagten nach Maßgabe des § 93 ZPO ist kein Raum, weil der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Denn zahlt ein Unterhaltsschuldner immer verspätet oder erbringt er - wie hier - nur Teilleistungen, dann gibt er regelmäßig Anlass zur Klageerhebung (Herget, in: Zöller, ZPO, 23. Aufl., 2002, § 93 Rdnr. 6, Stichwort: "Unterhaltssachen").

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils entspricht den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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