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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: 14 UF 64/05
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, BGB, StPO, KostO


Vorschriften:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 a Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1
ZPO § 621 e
FGG § 13 a Abs. 1 Satz 2
FGG § 20 Abs. 2
FGG § 50 a Abs. 1 Satz 2
FGG § 50 b Abs. 1
FGG § 50 b Abs. 3 Satz 1
BGB § 1626 Abs. 1
BGB § 1629 Abs. 1
BGB § 1779
BGB § 1909 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1915 Abs. 1
BGB § 1916
StPO § 52 Abs. 1 Nr. 3
StPO § 52 Abs. 2 Satz 1
StPO § 52 Abs. 2 Satz 2
StPO § 161 a Abs. 1 Satz 2
KostO § 30 Abs. 2 Satz 1
KostO § 31 Abs. 1 Satz 1
KostO § 131 Abs. 1 Satz 2
KostO § 131 Abs. 2
Soll ein minderjähriges Kind als Zeuge gegen seine Mutter vernommen werden und hat das Kind (hier 13 Jahre) noch nicht die erforderliche Verstandesreife, um die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts zu erkennen, muss der gesetzliche Vertreter zustimmen.

Ist die Mutter Inhaberin der elterlichen Sorge, muss ein Ergänzungspfleger bestimmt werden (so auch BGH NJW 1960, 1396).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 UF 64/05 OG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

betreffend das Sorgerecht für den minderjährigen ...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Vorsitzende, der Richterin am Landgericht Werno und des Richters am Oberlandesgericht Materlik am

25. August 2005

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die befristete Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Dessau wird der Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Dessau vom 8. April 2005, Az.: 3 F 99/05, aufgehoben und die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für das minderjährige Kind S. B. mit dem Aufgabenkreis

Zustimmung zur Aussage im Ermittlungsverfahren gegen die Kindesmutter, Az.: 436 Js 1360/05 StA Dessau, und zur Geltendmachung eines Zeugnisverweigerungsrechtes angeordnet.

Zum Ergänzungspfleger wird das Jugendamt der Stadt Dessau bestimmt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 621 Abs. 1 Satz 1, 621 a Abs. 1 Nr. 1, 621 e ZPO statthafte und zulässige befristete Beschwerde der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Dessau gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Dessau vom 08. April 2005 (Bl. 10/11 d. A.), auf Grund dessen die Anordnung der Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft für das minderjährige Kind S. B. mit dem Aufgabenkreis Zustimmung zur Aussage im Ermittlungsverfahren gegen seine Mutter und zur Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechtes, zurückgewiesen worden ist, hat auch in der Sache Erfolg.

1. Die Statthaftigkeit der befristeten Beschwerde nach § 621 e ZPO ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei der erstrebten Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft um einen Eingriff in die elterliche Sorge nach § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO handelt. Überdies ist die Staatsanwaltschaft als mit ihrem Gesuch erstinstanzlich unterlegene Antragstellerin auch gemäß § 20 Abs. 2 FGG in Verb. mit den §§ 621 Abs. 1 Nr. 1, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO beschwerdebefugt. 2. Überdies ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auch begründet.

Gemäß § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ist hier eine Ergänzungspflegschaft mit dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Wirkungskreis anzuordnen.

a) Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das minderjährige Kind im Ermittlungsverfahren gegen seine Mutter als Zeugen zu vernehmen (§ 161 a Abs. 1 StPO). Nach § 161 a Abs. 1 Satz 2 StPO in Verb. mit § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO steht dem Kind in diesem Verfahren ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Da der Junge erst 13 Jahre alt ist, hat die zu vernehmende Stelle deshalb zu prüfen, ob der Minderjährige die erforderliche Verstandesreife besitzt, um die Bedeutung und Tragweite des Zeugnisverweigerungsrechtes zu erkennen. Ist dies nicht der Fall, darf das Kind nur dann vernommen werden, wenn es zur Aussage bereit ist und sein gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt, § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO.

Da die Kindesmutter offenkundig das Sorgerecht nach § 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB für das vormals in ihrer Obhut lebende minderjährige Kind ausgeübt hat, ist sie, ebenso wie der möglicherweise noch vorhandene, andere mitsorgeberechtigte Elternteil, von der gesetzlichen Vertretung des Jungen bei der Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Will also das Kind aussagen und fehlt ihm die erforderliche Einsicht in die Bedeutung seines Zeugnisverweigerungsrechtes, bedarf es demzufolge bei der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Ergänzungspflegers. Diesbezüglich ist jedoch anerkannt (vgl. BGH, NJW 1960, 1396, OLG Stuttgart, FamRZ 1985, 1154, BayObLG, FamRZ 1998, 257; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 64. Aufl., 2005, § 1909 RdNr. 7 mit weiteren Nachweisen), dass die Entscheidung darüber, ob der minderjährige Zeuge bereits die notwendige Verstandesreife besitzt, um die Bedeutung und Tragweite seines Rechtes zu erfassen, vom Ermittlungsrichter oder dem im Ermittlungsverfahren vernehmenden Staatsanwalt getroffen werden muss. Denn diese Behörden haben über die Zeugenaussage im Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zu befinden, und das Vormundschaftsgericht ist an deren Entscheidung über die Frage der Verstandesreife des Zeugen gebunden (BayObLG, FamRZ 1998, 257; OLG Stuttgart, FamRZ 1985, 1154).

b) Das Vormundschaftsgericht durfte im Entscheidungsfall auf Grund der eigenen Strafanzeigeerstattung des Kindes von dessen grundsätzlicher Aussagebereitschaft ausgehen.

Überdies haben sowohl der zuständige Staatsanwalt als auch der Ermittlungsrichter, welcher die Vernehmung des minderjährigen Zeugen durchführen sollte, Veranlassung gesehen, um die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hinsichtlich der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes bzw. der Zustimmung zur Aussage gerichtlich nachzusuchen.

Demzufolge konnte das Vormundschaftsgericht nach den Umständen des vorliegenden Falles davon ausgehen, dass ein Bedürfnis für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft bestand.

c) Die mithin erforderliche Auswahl des Ergänzungspflegers durch den Senat erfolgte gemäß den §§ 1915 Abs. 1, 1916 BGB in Verb. mit § 1779 BGB, wonach das Jugendamt zum Pfleger bestellt werden konnte (vgl. §§ 1915 Abs. 1, 1791 b Abs. 1 Satz 1 BGB).

d) Eine Anhörung des Jungen nach § 50 b Abs. 1 FGG war nicht erforderlich, denn zur Vermeidung der Belastung durch mehrfache Vernehmungen war nach § 50 b Abs. 3 Satz 1 FGG von der Anhörung des Kindes abzusehen, zumal die Frage seiner Verstandesreife betreffend des Zeugnisverweigerungsrechtes erst bei seiner Vernehmung abschließend geklärt werden kann.

e ) Überdies war im vorliegenden Verfahren auch von der persönlichen Anhörung der Kindeseltern bzw. der Kindesmutter nach § 50 a Abs. 1 Satz 2 FGG abzusehen, weil diese bei der Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes durch das Kind kraft Gesetzes gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO von der Personensorge ausgeschlossen ist. Im Übrigen wäre eine Aufklärung der entscheidungserheblichen Fragen durch eine persönliche Anhörung der Kindesmutter auch nicht zu erwarten, dürfte es schon aufgrund des auf der Hand liegenden Interessenwiderstreits hier seitens der Kindesmutter schwerlich objektive Befunde zur Frage der Verstandesreife des Jungen zu erheben geben (vgl. § 50 a Abs. 2 FGG).

II.

Die Gerichtsgebührenfreiheit der erfolgreichen Beschwerde ergibt sich aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG in Verb. mit den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Kindesmutter am Verfahren der befristen Beschwerde nicht beteiligt ist.

III.

Der Geschäftswert für das Rechtsmittelverfahren war gemäß den §§ 131 Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO auf 3.000,00 Euro festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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