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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 31.01.2006
Aktenzeichen: 14 WF 10/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 769
ZPO § 323
Gegen eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 769, 323 ZPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft.

Offen kann bleiben, ob ein außerordentliches Rechtsmittel zulässig ist (ablehnend mittlerweile BGH FamRZ 2003, 1550).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 10/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und die Richterin am Amtsgericht Engelhard am

31. Januar 2006

beschlossen: Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 5. Oktober 2005, Az.: 11 F 1348/05, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdewert für die außergerichtlichen Kosten wird auf 900,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den die Zwangsvollstreckung aus einer zu ihren Gunsten errichteten Jugendamtsurkunde einstweilen ohne Sicherheitsleistung einstellenden Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 5. Oktober 2005 (Bl. 53 = Bl. 54/55 d. A.) - die Nichtabhilfe-Entscheidung des Amtsgerichts datiert vom 22. Dezember 2005 (Bl. 72 d. A.) - ist nicht statthaft und deshalb gemäß § 572 Abs. 2 ZPO unzulässig.

Nach gefestigter Rechtsprechung der Instanzgerichte und vorherrschender Ansicht in der Literatur (s. dazu namentlich mit weiteren Nachweisen Herget, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 769 Rdnr. 13) ist gegen eine einstweilige Anordnung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des § 769 ZPO in Verb. mit § 323 ZPO ein Rechtsmittel nicht statthaft, wie sich aus der sachlich gebotenen analogen Anwendung des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergibt.

Anhaltspunkte für eine bislang (ablehnend mittlerweile: BGH, FamRZ 2003, 1550 - 1551) ausnahmsweise praeter legem in der Rechtsprechung für statthaft erachtete Beschwerde wegen so genannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit einer an sich nicht anfechtbaren Entscheidung in Fällen krassen Unrechts, wenn die angefochtene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (so noch BGH, NJW 1993, 1865, und BGH, NJW-RR 1994, 62), sind weder dargetan noch ersichtlich.

Die nicht statthafte Beschwerde war daher gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der lediglich für die außergerichtlichen Kosten maßgebliche Beschwerdewert - für die Gerichtskosten gilt die Festgebühr nach Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - war, entsprechend der im Vergleich zur Hauptsache relativ geringen Bedeutung des einstweiligen Anordnungsverfahrens, nach billigem Ermessen auf rund 1/5 des Streitwertes der Hauptsache zu veranschlagen und zweckmäßigkeitshalber von Amts wegen festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 2 RVG in Verb. mit den §§ 42 Abs. 1 und 5, 47 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG sowie § 3 ZPO).

III.

Der Klarstellung halber sei mitgeteilt, dass über die des Weiteren eingelegte Beschwerde der Beklagten vom 22. Dezember 2005 (Bl. 73 - 78 d. A.) gegen den ihr Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts vom 3. November 2005 (Bl. 61 - 63 d. A.) vorerst das Amtsgericht nach Maßgabe des § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu befinden haben wird und nur, falls der Beschwerde nicht in erster Instanz abgeholfen wird, eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht gegeben sein kann.

Ende der Entscheidung

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