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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 14 WF 115/05
Rechtsgebiete: FGG, KostO, BRAGO, ZPO


Vorschriften:

FGG § 14
FGG § 52 a
FGG § 52 a Abs. 1
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 30 Abs. 2 Satz 1
KostO § 30 Abs. 2 Satz 2
KostO § 31 Abs. 3
KostO § 52 a Abs. 5 Satz 3
BRAGO § 9 Abs. 2 Satz 1 a. F.
BRAGO § 118 Abs. 2 Satz 2 a. F.
ZPO § 114
Ausschließlich für das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG kommt eine anwaltliche Beiordnung grundsätzlich nicht in Betracht (Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, 15. Aufl., § 52a Rn. 18).

Der Wert ist nach § 30 Abs. 2 KostO nach dem Ermessen des Gerichtes festzusetzen. Ein Wert von 600 Euro ist nicht zu beanstanden.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 115/05 OLG Naumburg

In der Beschwerdesache

betreffend die Rechtsanwaltsvergütung für das Vermittlungsverfahren gemäß § 52 a FGG im Hinblick auf den Umgang mit dem minderjährigen Kind L. B. , geboren am 02.02.2001, wohnhaft bei der Kindesmutter

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richterin am Oberlandesgericht Hahn als Vorsitzende, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und die Richterin am Landgericht Werno am

17. August 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2005, Az.: 11 F 1226/04, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die gemäß § 31 Abs. 3 KostO in Verb. mit § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO a. F. (die Weitergeltung der bisherigen Vorschriften ergibt sich aus § 61 RVG) zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 18.03.2005/04.04.2005 (Bl. 21, 22 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 16.03.2005 (Bl. 20 d. A.), demzufolge der Gegenstandswert für das Verfahren auf bis 600,-- Euro festgesetzt worden ist, ist nicht begründet.

Wie in nicht zu beanstandender Weise das Amtsgericht Wernigerode insbesondere im Nichtabhilfebeschluss vom 07.06.2005 (Bl. 25 d. A.) ausgeführt hat, sind für das Verfahren gemäß § 52 a FGG zunächst einmal keinerlei Gerichtskosten (vgl. § 1 KostO) angefallen, weil der Gesetzgeber für das gerichtliche Vermittlungsverfahren im Interesse der Förderung der einvernehmlichen Konfliktsituation solche nicht hat einführen wollen. Die Kosten eines Vermittlungsverfahrens, wie sich aus § 52 a Abs. 5 Satz 3 KostO ergibt, sind daher allenfalls Kosten eines etwaig folgenden Anschlussverfahrens, das sich jedoch nach der gerichtlichen Feststellung über die Erfolglosigkeit des vom Kindesvater angeregten Vermittlungsverfahrens im Sinne des § 52 a Abs. 1 FGG per Beschluss vom 26.05.2004 (Bl. 9, 10 d. A.) nunmehr ohnehin wegen des mittlerweile in der Hauptsache zum Umgangsrecht anhängig gemachten und durch Entscheidung des Senats vom 10.02.2005, Az.: 14 UF 89/04, rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahrens erledigt haben dürfte.

Für die somit hier ausschließlich für das Vermittlungsverfahren gemäß § 52 a FGG im Wege der Prozesskostenhilfebeiordnung angefallenen anwaltlichen Gebühren (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO a. F.) - an dieser Stelle sei erwähnt, dass eine anwaltliche Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe gemäß § 14 FGG in Verb. mit § 114 ZPO bei einem Vermittlungsverfahren im Sinne des § 52 a FGG in der Regel grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. nur: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., 2003, § 52 a, Rdnr. 18) - , bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Ermessen des Amtsgerichts im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 KostO.

Die vom Amtsgericht festgesetzten bis zu 600,00 Euro als anzunehmender Gegenstandswert sind nicht zu beanstanden, zumal es sich gerade weder um ein einstweiliges Anordnungsverfahren oder gar um ein Hauptsacheverfahren (§§ 621 a Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) betreffend den Umgang gehandelt hat, wie offensichtlich die Beschwerdeführerin meint, sondern um ein reines Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG, das noch nicht einmal in der Regel eine Anwaltsbeiordnung erforderlich macht.

Hinzu kommt, dass das Hauptsacheverfahren vor dem Senat, Az.: 14 UF 89/04, rein zeitlich dem erfolglos gebliebenen vorausgeschalteten Vermittlungsverfahren gefolgt ist, sodass sogar daran zu denken wäre, etwaige anwaltliche Gebühren gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 BRAGO a. F. auf die in jenem Verfahren angefallenen Gebühren anzurechnen.

II.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf die Regelung des § 31 Abs. 4 KostO, wonach das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, nicht.

Ende der Entscheidung

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