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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 14.09.2006
Aktenzeichen: 14 WF 150/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 568 Satz 2
ZPO § 572 Abs. 2 Satz 2
GKG § 3 Abs. 2
GKG § 22 Abs. 1 Satz 1
Wird ein beigeordneter Anwalt entlassen - und ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet -, steht dem Entlassenen gegen diese Entscheidung kein Rechtsbehelf zur Seite.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 150/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg, nach Übertragung der Sache vom Einzelrichter auf das Beschwerdegericht gemäß § 568 Satz 2 ZPO, durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am

14. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des vormaligen Prozessbevollmächtigen des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 15. August 2006, Az.: 11 F 1441/04, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die sofortige Beschwerde des vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners (Bl. 69/70 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 15. August dieses Jahres (Bl. 64 Rs. = Bl. 65 d. A.) ist mangels Anfechtbarkeit der Entscheidung gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO unzulässig.

Der Beschwerdeführer ist durch Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juni 2005 (Bl. 39 = Bl. 41/42 d. A.) dem Antragsgegner als Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, nachdem das Vertrauensverhältnis des Antragsgegners zu seinem zuvor in diesem Verfahren beauftragten Rechtsanwalt erklärtermaßen gestört war (Bl. 37 d. A.). Auch das Vertrauensverhältnis zu dem Beschwerdeführer soll zwischenzeitlich, was dieser vehement bestreitet (Bl. 63/64 d. A.), notleidend geworden sein (Bl. 62 d. A.), weshalb das Amtsgericht, wenngleich ohne Begründung, durch Beschluss vom 15. vergangenen Monats dem - als Antragsteller bezeichneten - Antragsgegner im Wege der Prozesskostenhilfe eine neue Prozessbevollmächtigte seines Vertrauens beigeordnet und zugleich die Beiordnung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom gleichen Tage für beendet erklärt hat.

Mit der Auswechselung des Prozessbevollmächtigten ist dem Antragsgegner sicherlich in fragwürdiger Weise - die vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen beschäftigen sich auch gerade mit dem Problem der abgelehnten Beiordnung eines neuen Anwaltes - ohne erkennbar stichhaltigen Grund ein zweiter Anwalt für dasselbe Verfahren mittels Prozesskostenhilfe beigeordnet worden. Als erweiterte Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist diese Entscheidung indes gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO für den Beschwerdeführer als vormaligen Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners - im Gegensatz zur Staatskasse nach Abs. 3 der Vorschrift - nicht anfechtbar (s. dazu eingehend mit weiteren Nachweisen: Wax, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., 2000, § 127 Rdnr. 40). Denn die zugleich ausgesprochene Beendigung seiner Beiordnung stellt sich lediglich dar als unselbständiger Actus contrarius gewissermaßen zur modifiziert erweiterten Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die allein maßgebliche Partei.

Die bis dahin zu Gunsten des entpflichteten Anwalts angefallenen Gebühren bleiben ohnedies unberührt, sodass eine daraus resultierende Beschwer nicht gegeben sein kann. Einen Anspruch darauf, stets seinem Mandanten beigeordnet zu bleiben, selbst wenn dieser, aus welchen Gründen immer, es nicht mehr wünscht, hat ein Prozessbevollmächtigter jedenfalls nicht, zumal dann nicht, wenn, wie hier, von Seiten des Gerichts der Anwaltswechsel akzeptiert und via Anpassung der Prozesskostenhilfe vollzogen wird.

Eine Beschwerdebefugnis bzw. Statthaftigkeit des Rechtsmittels kann nach alldem nicht festgestellt werden, sodass die gleichwohl eingelegte Beschwerde gemäß § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war.

II.

Die deklaratorische Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren zur Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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