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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.11.2002
Aktenzeichen: 14 WF 201/02
Rechtsgebiete: ZPO, Regelbetrag-VO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 115
Regelbetrag-VO § 2
BGB § 1601
BGB § 1602
BGB § 1603
BGB § 1603 Abs. 2
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1612 a
BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1
Die Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB bestimmt sich nicht alleine nach dem tatsächlich erzielten Einkommen, weil zur Sicherstellung des Mindestunterhaltes der Schuldner einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt (vgl. u.a. Wiedenlübbert in NJ 2002, 337 ff).

Selbst bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltspflichtige alles Zumutbare unternehmen, um durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen.

Die bloße Meldung beim Arbeitsamt oder Beschränkung auf die Vermittlungstätigkeit desselben sind nicht ausreichend.

Die unternommenen Bemühungen müssen im Unterhaltsprozess konkretisiert werden, und zwar durch eine nachprüfbare Aufstellung von monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote zugeschnitten sein müssen; Blindbewerbungen reichen grundsätzlich nicht aus.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 201/02 OLG Naumburg

In dem Beschwerdeverfahren

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am

28. November 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 04.10.2002, Az.: 5 F 287/02, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 04.10.2002, Az.: 5 F 287/02 (Bl. 42 bis 43 d. A.), ist nicht begründet.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen, unter denen einer Partei gemäß den §§ 114, 115 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren ist, wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die in zulässiger Prozessstandschaft gemäß § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB von seiner getrennt lebenden Ehefrau, der Klägerin, erhobene Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags/Ost gemäß § 2 Regelbetrag-VO für seine minderjährigen Tochter J. , geboren am 12.10.1991, verneint.

Der Senat schließt sich nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in der Nichtabhilfeentscheidung vom 25.10.2002 (Bl. 57 d. A.) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese Bezug.

Auch das Beschwerdevorbringen vermag die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen, sodass der Senat keine Veranlassung sieht, diese zu Gunsten des Beklagten abzuändern.

Ergänzend sei Folgendes bemerkt:

1. Der Beklagte kann sich nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen, weil er das Vorliegen derselben, unabhängig von den Erwägungen des Amtsgerichts, schon nicht schlüssig dargelegt hat. Denn er ist zur Zahlung des für den Zeitraum ab dem 01.12.2001 klägerseits geltend gemachten Unterhaltes in Höhe von 100 % des Regelbetrags/Ost als leistungsfähig anzusehen, da er sich zumindest so behandeln lassen muss, als verfüge er über entsprechende hinreichende Einkünfte. Seine Leistungsfähigkeit bestimmt sich nämlich nicht allein nach seinem tatsächlichen Einkommen, sondern nach den zumutbarerweise erzielbaren Einkünften, weil er zur Sicherstellung des Mindestunterhalts gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, die sich auch, sofern nötig, bei einem vollschichtig Erwerbstätigen auf die Aufnahme einer geeigneten Nebentätigkeit erstreckt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, S. 1178; Wiedenlübbert, Erhöhte Erwerbsobliegenheit des Barunterhaltspflichtigen, NJ 2002, S. 337, 338 mit zahlreichen Nachweisen in FN 20).

Selbst bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit muss der Unterhaltsverpflichtete alles Zumutbare unternehmen, um durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seine Leistungsfähigkeit wieder herzustellen. Die unternommenen Anstrengungen müssen im Unterhaltsprozess konkretisiert werden, und zwar durch eine nachprüfbare Aufstellung von monatlich durchschnittlich 20 bis 30 Bewerbungen, die konkret auf die entsprechenden Stellenangebote zugeschnitten sein müssen; Blindbewerbungen reichen grundsätzlich nicht aus (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1603, Rdnr. 38; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Aufl., Rdnr. 619, 620). Als Arbeitsloser muss sich der Unterhaltspflichtige intensiv und ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemühen. Hierzu reicht die Meldung beim zuständigen Arbeitsamt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinesfalls aus, um der gesteigerten Erwerbsobliegenheit Genüge zu tun. Ebensowenig genügt es, sich auf die Vermittlungsbemühungen durch das Arbeitsamt zu beschränken, der Unterhaltsschuldner muss vielmehr selbständig Arbeitsuche betreiben, dementsprechend sich auf Stellengesuche schriftlich bewerben und ggfs. sogar selbst eigene Stellenanzeigen schalten.

2. Die diesbezügliche - bislang nicht erfüllte - Darlegungs- und Beweislast für eine unter Umständen fehlende Leistungsfähigkeit trifft nach der gesetzlichen Konzeption des § 1603 BGB, der als Ausschluss- bzw. Ausnahmetatbestand zur prinzipiell gegebenen Unterhaltspflicht auf Grund der §§ 1601, 1602 BGB geregelt ist, gleichsam negativ den Beklagten als Unterhaltsschuldner. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt soweit und solange, als die Unterhaltsforderung - wie hier - nicht über den Regelunterhalt nach der Regelbetrag-VO zu § 1612 a BGB hinausgeht (vgl. BGH, FamRZ 2002, S. 536 ff.; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 02.05.2001, Az.: 14 UF 183/00; Wiedenlübbert, a.a.O., S. 341).

An dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002 (FamRZ 2002, S. 536 ff.) nichts geändert. Vielmehr ergibt sich aus dieser, dass das minderjährige Kind für den Fall, dass es Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-VO begehrt, neben dem Grundtatbestand der §§ 1601 ff. BGB nur noch die Tatsache der Minderjährigkeit zur Darlegung des Bedarfs vorzutragen hat. Dann greift nämlich zum einen die Vermutung, dass es bedürftig ist, und zum anderen die Vermutung, dass der Pflichtige hinsichtlich des begehrten Betrags leistungsfähig ist (vgl. Wiedenlübbert, a.a.O., S. 341).

3. Dem Beklagten ist es aber nicht ansatzweise gelungen, diese Vermutung zu erschüttern, geschweige denn zu widerlegen.

a) Zum einen hat der für die Umstände seiner Leistungsunfähigkeit oder auch nur eingeschränkten Leistungsfähigkeit darlegungspflichtige Beklagte hier schon nicht hinreichend vorgetragen, welche Anstrengungen er - insbesondere auch schon vor der fristgemäßen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zum 21.05.2002 in B. und während seiner sich daran anschließenden Arbeitslosigkeit bis zum 01.09.2002 - überhaupt unternommen hat, um den Mindestunterhaltsbedarf seiner minderjährigen Tochter sicherzustellen, z. B. durch aussagekräftige Bewerbungen um eine neue und besser dotierte Arbeitsstelle oder durch Aufnahme einer Nebentätigkeit, wie z. B. Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Werbeprospekten, aus welcher erfahrungsgemäß monatlich zumindest 350,00 DM bzw. 180,00 Euro netto erzielt werden könnten.

Nicht eine einzige von ihm verfasste Bewerbung hat der Beklagte vorgelegt. In keinem Fall genügt es, um der vorstehend näher beschriebenen gesteigerten Erwerbsobliegenheit Rechnung zu tragen, lediglich zwei Absageschreiben von potentiellen Arbeitgebern (Fa. L. , Fa. F. jr, Bl. 60, 61 d. A.) vorzulegen, ohne ein einziges schriftlich verfasstes Bewerbungsanschreiben einzureichen.

Eine Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Arbeitsplatzsuche des Beklagten ist daher schon nicht möglich, insbesondere ist nicht auszuschließen, dass er sich ohnehin nur wahllos beworben haben könnte. Den zwei vorgelegten Bewerbungsablehnungsschreiben jedenfalls ist zu entnehmen, dass es sich offensichtlich um - keinesfalls ausreichende - Blindbewerbungen seitens des Beklagten gehandelt hat.

Weitere Ausführungen an dieser Stelle im Hinblick auf die unzureichende Darlegung der behaupteten intensiven Bewerbungsbemühungen des Beklagten, die ohne Zweifel weder in quantitativer noch in qualitativer und struktureller Hinsicht den Anforderungen einer im Prozess vorzulegenden Dokumentation der Erwerbsbemühungen eines Unterhaltsschuldners, welchem gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Erwerbspflicht obliegt, genügten, erübrigen sich.

b) Zum anderen erfüllt der Beklagte auch nicht die Mindestvoraussetzungen der Darlegungspflicht, wenn er lediglich pauschal geltend macht, dass es ihm als ursprünglich gelernten Melker nicht möglich sei, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihm ein Einkommen ermöglichen könnte, das über dem Selbstbehalt liegt.

Einen solchen allgemeinen Erfahrungssatz gibt es nämlich nicht. Vielmehr hätte der Beklagte seine bisherigen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle in einem anderen Berufs- oder Betätigungsbereich und die entsprechenden Absagen detailliert darlegen müssen, damit konkret festgestellt werden könnte, dass er tatsächlich keine anderweitige reale Arbeitsmarktchance mehr hat (vgl. Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1603, Rdnr. 38 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Solange er aber dies aufgrund "handfester" Bewerbungen nicht belegt, muss er sich so behandeln lassen, als verfüge er über ein Einkommen, das auch bei Berücksichtigung des ihm zu belassenden Selbstbehaltes zur Sicherstellung des Minderjährigenunterhalts zugunsten seiner Tochter im Umfang von 100 % des Regelbetrages/Ost ausreicht, zumal hier der Beklagte auch nicht ansatzweise dargelegt hat, welche Umstände ihn an der Aufnahme einer Nebentätigkeit, z. B. an den Wochenenden, hindern könnten.

Auch hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der dem Beklagten zu belassende Selbstbehalt - bis zum 31.08.2002 Selbstbehalt/Ost in Höhe von 750,00 Euro, ab dem 01.09.2002 nunmehr Selbstbehalt/West in Höhe von 840,00 Euro - zu reduzieren ist, da die von dem Beklagten zu zahlende Miete nicht den in diesem bereits enthaltenen Wohnkostenanteil von 255,00 Euro Kaltmiete entsprechend Ziffer 4.1 der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg erreicht.

Dass er bis zu seinem Umzug nach Bm. am 01.09.2002 überhaupt Mietkosten zu zahlen gehabt hätte, hat der Beklagte nicht einmal behauptet. Auch nach seiner Wohnsitzverlegung hat er ausweislich des vorgelegten Mietvertrages vom 30.08./02.09.2002 (Bl. 53 bis 55 d. A.) lediglich anteilig eine monatliche Warmmiete von 215,00 Euro bzw. eine Kaltmiete von 157,50 Euro zu leisten, da er die Wohnung in Bm. zusammen mit seiner Lebensgefährtin gemietet hat, sodass nach wie vor eine Verringerung des Selbstbehaltes vorgenommen werden müsste. Schließlich sei noch angemerkt, dass der Beklagte sich nicht mit Erfolg pauschal darauf berufen kann, dass er nunmehr noch einem weiteren Kind, geboren am 24.09.2002, unterhaltspflichtig sei. Er zahlt nämlich für dieses, welches gemeinsam mit ihm und der Kindesmutter, seiner Lebensgefährtin, in einem Haushalt lebt, nach seinen eigenen Angaben im Prozesskostenhilfeverfahren keinerlei Barunterhalt. Ob entsprechende Ansprüche von der Kindesmutter überhaupt schon geltend gemacht worden sind bzw. vom Beklagten geschuldet bzw. tatsächlich geleistet werden, ist jedenfalls nicht von ihm dargelegt worden.

Nach alledem ist der Beklagte so zu behandeln, als sei er in der Lage, den begehrten Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags/Ost in der zweiten Altersstufe - abzüglich der nach dem UVG erhaltenen Leistungen - an die Klägerin zu zahlen.

Nach alledem hat das Amtsgericht in zutreffender Weise wegen fehlender sachlicher Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Beklagten die von ihm begehrte Prozesskostenhilfe versagt.

II.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, KV Nr. 1956). Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).



Ende der Entscheidung

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