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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.03.2002
Aktenzeichen: 14 WF 36/02
Rechtsgebiete: BRAGO, GKG, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 31
BRAGO § 37 Nr. 3
BRAGO § 41
BRAGO § 49 Abs. 1
BRAGO § 49 Abs. 1 Satz 1
GKG § 1 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 49 Satz 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 127 Abs. 4
Nur wenn über den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abgesonderte Verhandlung geführt wird, kann der Rechtsanwalt gemäß § 49 Abs. 1 BRAGO eine Gebühr erhalten. In allen anderen Fällen gehört der Antrag zum Rechtszug und löst keine Gebühren aus.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 36/02 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik

am 6. März 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wernigerode vom 22. Januar 2002, Az.: 11 F 1548/00, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die lediglich vorsorglich erhobene Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts - Wernigerode vom 6. September 2001 (Bl. 68 d.A.) ist zu seinen Gunsten als gegenstandslos zu betrachten, da dem Beklagten auf Grund des Beschlusses ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt worden ist.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in jenem Beschluss erstreckte sich nicht, wie das Amtsgericht im Ergebnis zu Recht in dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 22. Januar 2002 klargestellt hat, auf die - per se nicht als einstweilige Anordnung im gebührenrecht-lichen Sinne des § 41 BRAGO zu verstehende - einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß Beschluss vom 7. November 2000 (Bl. 22/23 d.A.).

Denn nur wenn über den Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung eine abgesonderte Verhandlung geführt wird, kann der Rechtsanwalt gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 BRAGO 3/10 der in § 31 BRAGO bestimmten Gebühr erhalten. Anderenfalls - und das gilt auch für den vorliegenden Fall - gehört die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 37 Nr. 3 BRAGO zum Rechtszug, mit der Folge, dass der Prozessbevollmächtigte keine gesonderte Gebühr verlangen kann. Auch Gerichtsgebühren fallen insoweit, wie im Umkehrschluss aus § 1 Abs. 1 GKG mangels Normierung eines Gebührentatbestandes folgt, nicht an. Fallen allerdings keine Prozesskosten an, kommt folgerichtig auch insoweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Der Gebührentatbestand des § 49 Abs. 1 BRAGO ist nicht erfüllt, da über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde des Jugend - und Sozialamtes des Landkreises W. vom 23.07.1996 (Bl. 4 d.A.) nicht, geschweige denn, wie geboten, abgesondert verhandelt worden ist. Auch wenn sich dem Sitzungsprotokoll vom 14.02.2001 (Bl. 54 d.A.) entnehmen lässt, dass für den Kläger unter anderem die Anträge aus dem Schriftsatz vom 23.10.2000 (Bl. 2 d.A.) gestellt worden sind, so ist doch offenkundig, dass nicht mehr über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verhandelt worden sein kann, da über diesen Antrag bereits durch Beschluss vom 07.11.2000 entschieden worden war. Im Übrigen würde es, selbst wenn am 14.02.2001 über den Einstellungsantrag (mit-) verhandelt worden wäre, um einen Gebührenanspruch nach § 49 Abs. 1 BRAGO zu begründen, an der vom Gesetz geforderten abgesonderten Verhandlung fehlen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 49 Satz 1 GKG in Verb. mit § 11 Abs. 1 GKG, Anlage 1, Nr. 1956 Kostenverzeichnis.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet - wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt - nicht statt.

Ende der Entscheidung

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