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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.03.2006
Aktenzeichen: 14 WF 58/06
Rechtsgebiete: ZPO, GewSchG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 620
ZPO § 620 b
ZPO § 620 c Satz 1
ZPO § 620 c Satz 2
ZPO § 621 Abs. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 g
ZPO § 621 g Satz 2
GewSchG § 1
GewSchG § 2
KostO § 131 Abs. 3
Einstweilige Anordnungen, die das Umgangsrecht betreffen, sind nicht mit der sofortigen Beschwerde zum OLG angreifbar.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 58/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

betreffend das Recht auf Umgang mit ...

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Oberlandesgericht Materlik am

28. März 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschlusses des Amtsgerichts Wernigerode vom 22.03.2006, Az.: 11 F 1608/05 EAUG, wird als unzulässig verworfen.

2. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die als sofortige Beschwerde auszulegende einfache Beschwerde der Kindesmutter vom 27.03.2006 gegen den im Wege der einstweiligen Anordnung ohne mündliche Verhandlung getroffenen Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 22.03.2006 ist gemäß den Vorschriften der §§ 621 g, 621 Abs. 1 Nr. 2, § 620 c Satz 2 ZPO unstatthaft und damit unzulässig.

Gemäß § 621 g Satz 2 ZPO in Verb. mit § 620 c Satz 1 ZPO findet bei einstweiligen Anordnungen die sofortige Beschwerde nur statt, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Verhandlung die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind (vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bzw. § 620 Nr. 1 ZPO) geregelt, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bzw. § 620 Nr. 3 ZPO) angeordnet oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung (vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO bzw. § 620 Nr. 7 ZPO) oder nach den §§ 1, 2 des Gewaltschutzgesetzes entschieden hat.

Im Übrigen sind gemäß § 620 c Satz 2 ZPO die Entscheidungen nach den §§ 620, 620 b ZPO unanfechtbar. Das gilt auch für Regelungen im Wege der einstweiligen Anordnung, die sich mit dem Recht auf Umgang befassen.

Obwohl die Befugnis zum Umgang mit dem Kind an sich ein Bestandteil der elterlichen Sorge ist, den der nicht sorgeberechtigte Elternteil behält, unterscheidet § 621 Abs. 1 ZPO - ebenso wie § 620 ZPO - zwischen Sorge (jeweils Nr. 1) und Umgang (§ 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. § 620 Nr. 2 ZPO). Dieser ist daher kein anfechtbarer Teilbereich der elterlichen Sorge im Sinne des § 620 c Satz 1 ZPO in Verb. mit § 621 g Satz 2 ZPO. Das gilt auch, wenn es das Familiengericht, wie hier, abgelehnt hat, eine entsprechende einstweilige Anordnung zu erlassen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., 2005, § 620 c, Rdnr. 3 und 4).

Für eine allenfalls ausnahmsweise bei gravierenden rechtsstaatlichen Defiziten praeter legem eröffnete außerordentliche Beschwerdemöglichkeit wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Entscheidung (s. dazu beispielhaft Zöller/Philippi, a.a.O, § 620 c Rdnr. 12 m. w. N.; ablehnend: BGH, NJW 2002, 1577) bestehen im vorliegenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte.

II.

Eine Gerichtsgebühr ist nach § 131 Abs. 3 KostO für die, so steht unwiderleglich zu vermuten, im Interesse des Kindes eingelegte Beschwerde nicht angefallen.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Wert aus § 24 Satz 1 RVG folgt, entspricht § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Ende der Entscheidung

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