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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 21.01.2003
Aktenzeichen: 14 WF 7/03
Rechtsgebiete: BGB, GKG, ZPO, Regelbetrag-VO


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 138
BGB § 1601
BGB § 1602
BGB § 1603
BGB § 1603 Abs. 1
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1
BGB § 1606 Abs. 3
BGB § 1610
BGB § 1612 a
BGB § 1614 Abs. 1
GKG § 11 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 323
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 567
ZPO § 569
Regelbetrag-VO § 2
Auf eine mit der Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin getroffene Vereinbarung zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages kann sich der Pflichtige nicht berufen, wenn die vereinbarte Leistung weit hinter den gesetzlichen Ansprüchen zurückbleibt. Diese Vereinbarung ist deshalb als nichtig zu behandeln.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 7/03 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat - 3. Familiensenat - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg als Einzelrichter am

21. Januar 2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 16. Oktober 2002, Az.: 5 F 591/02, wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in Verb. mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach den §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten (Bl. 29/30 d. A.) gegen den ihm Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen die Klage versagenden Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 16. Oktober vergangenen Jahres (Bl. 21 d. A.) hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte ist gemäß den §§ 1601, 1602, 1606 Abs. 3, 1610, 1612, 1612 a BGB den Klägern, seinen beiden minderjährigen Kindern, zur Zahlung des geltend gemachten Unterhalts in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe nach § 2 Regelbetrag-VO verpflichtet. Die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen die insoweit angestrengte Klage bzw. zulässigerweise gemäß § 323 ZPO angestrengte Abänderungsklage verspricht daher keine Aussicht auf Erfolg, deren es nach § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in objektiver Hinsicht bedarf.

Der Beklagte kann sich hinsichtlich des beanspruchten Unterhalts nicht auf eine fehlende Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB berufen, weil er nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gegenüber seinen minderjährigen Kindern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt, derzufolge er alle erdenklichen und ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen muss, um den gesetzlichen Mindestunterhalt der Kinder sicherzustellen. Dass der Beklagte dieser qualifizierten Obliegenheit auch nur ansatzweise in gehörigem Maße nachgekommen wäre, kann in Ermangelung eines hinreichenden Vortrags zu seinen bereits in keiner Weise belegten Einkommensverhältnissen, geschweige denn zu gegebenenfalls weitergehend erforderlichen Erwerbsbemühungen seinerseits nicht festgestellt werden.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlende Leistungsfähigkeit trifft allerdings nach der gesetzlichen Konzeption des § 1603 BGB, der als Ausschluss- bzw. Ausnahmetatbestand zur prinzipiell gegebenen Unterhaltspflicht auf Grund der §§ 1601, 1602 BGB geregelt ist, gleichsam negativ den Unterhaltsschuldner. Dies gilt jedenfalls uneingeschränkt soweit und solange, als die Unterhaltsforderung, wie hier, nicht über den Regelunterhalt nach der Regelbetrag-Verordnung zu § 1612 a BGB hinausgeht (so unlängst mit eingehender Begründung BGH, FamRZ 2002, S. 536, 540 l. Sp. u.).

Auf eine im Juni 1995 mit der Kindesmutter als gesetzlicher Vertreterin der Kinder schriftlich fixierte Übereinkunft (Bl. 23 d. A.) zur Zahlung eines gleichsam für alle Zeit geringeren Unterhaltsbetrages kann sich der Beklagte nicht berufen, da diese weit hinter den gesetzlichen Ansprüchen zurückbleibende Vereinbarung, jedenfalls allemal im Verhältnis zu den wenigstens den gesetzlichen Mindestunterhalt beanspruchen könnenden Kindern, sowohl nach § 134 BGB in Verb. mit § 1614 Abs. 1 BGB als auch nach § 138 BGB nichtig ist und keine rechtliche Wirksamkeit entfaltet.

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. § 49 Satz 1 GKG in Verb. mit Nr. 1956 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG.

Außergerichtliche Kosten werden, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO erhellt, im Beschwerdeverfahren wegen nicht bewilligter Prozesskostenhilfe generell nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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