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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 14 WF 86/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO, FGG


Vorschriften:

BRAGO § 10 Abs. 3 Satz 4
BRAGO § 118
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO §§ 121 ff.
BRAGO § 128 Abs. 1
BRAGO § 128 Abs. 3
BRAGO § 128 Abs. 4
BRAGO § 128 Abs. 4 Satz 1
ZPO § 569 Abs. 2
ZPO §§ 570 ff. n. F.
FGG § 50 b Abs. 2 Satz 1
Gegen den richterlichen Beschluss nach § 128 Abs. 4 BRAGO ist auch seit dem 1.1.2002 die einfache Beschwerde, nicht hingegen die sofortige Beschwerde zulässig.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

14 WF 86/02 OLG Naumburg

In der Familiensache

betreffend die Übertragung des Sorgerechts für die minderjährigen Kinder O. P. , geboren am, 03.03.1986, und Ch. P. , geboren am 19.12.1989

hier: Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwaltes Sch. vom 15.01.2002

hat der 14. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Deppe-Hilgenberg, die Richterin am Oberlandesgericht Hahn und den Richter am Landgericht Materlik am

03. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 18.03.2002, Az.: 4 F 766/01, wird zurückgewiesen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 128 Abs. 4, 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO in Verb. mit den §§ 569 Abs. 2, 570 ff. ZPO n. F. zulässige einfache Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 18.03.2002 (Bl. 33 bis 35 d. A.) ist nicht begründet.

Denn zu Recht hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners vom 07.02.2002 (Bl. 31 bis 32 d. A.) gegen die von der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wittenberg mit Beschluss vom 22.01.2002 (Bl. 28 d. A.) abgelehnte Festsetzung der von ihm begehrten, aus der Landeskasse gemäß § 128 Abs. 1 BRAGO zu gewährenden Vergütung in Betreff einer von der Rechtspflegerin nicht als erstattungsfähig angesehenen weiteren 2,5/10-Gebühr sowie einer Beweisaufnahmegebühr zurückgewiesen.

Die zutreffenderweise vom Amtsgericht als zulässige Erinnerung gemäß § 128 Abs. 3 BRAGO gewürdigte "sofortige Beschwerde" vom 07.02.2002 (Bl. 31 d. A.) ist nämlich unbegründet gewesen, weil dem Beschwerdeführer eine weitere, über die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.01.2002 im Umfang von 380,48 DM/194,54 Euro als erstattungsfähig angesehen Gebühren hinausgehende Vergütung gemäß den §§ 121 ff., 118 BRAGO nicht zusteht.

Der Senat schließt sich nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss vom 18.03.2002 (Bl. 33 bis 35 d. A) an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese sowie - ergänzend - auf diejenigen der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wittenberg in dem Beschluss vom 22.01.2002 (Bl. 28 d. A.) Bezug.

1. Zur Klarstellung sei lediglich ausgeführt, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners mit seinem Antrag vom 15.01.2002 (Bl. 26 d. A.) im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung die Festsetzung einer aus der Landeskasse zu erstattenden Vergütung von 408,05 Euro, und nicht, wie in dem angefochten Beschluss dargelegt, von 408,05 DM begehrt und die Rechtspflegerin nur 380,48 DM festgesetzt hat. Dieser berichtigende Hinweis auf den offenkundigen Schreibfehler ist deshalb nicht unerheblich, weil ansonsten in dem letztgenannten Fall die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners wegen Unterschreitung der Beschwerdesumme gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 BRAGO bereits unzulässig wäre.

2. Ferner vermag auch das Beschwerdevorbringen die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht in Frage zu stellen.

Insbesondere war hier bei Festlegung der Höhe der innerhalb des Rahmens von 5/10 bis 10/10 gemäß den §§ 118 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 BRAGO zu bestimmenden Rechtsanwaltsgebühren zu beachten, dass von Anfang an Einigkeit zwischen den Kindeseltern in Bezug auf die Sorgerechtsübertragung bestanden hat. Der Antragsgegner hat nämlich bereits in seiner ersten Stellungnahme vom 12.11.2001 (Bl. 11 d. A.) zum Prozesskostenhilfeantrag der Kindesmutter der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf diese zugestimmt und eine entsprechende Erklärung sodann im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Wittenberg vom 03.12.2001 (Bl. 20 d. A.) abgegeben. Auch lässt sich dem Bericht des Jugendamtes Wittenberg vom 18.12.2001 (Bl. 21 d. A.) entnehmen, dass sich die Parteien hinsichtlich der Sorgerechtsregelung bereits vorprozessual verständigt hatten. Anhaltspunkte für einen besonderen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lassen sich daher nicht feststellen, sodass die Zubilligung einer 5/10-Gebühr jedenfalls angemessen erscheint.

Schließlich lässt sich der Akte - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gerade nicht entnehmen, dass das Amtsgericht, über die gemäß § 50 b Abs. 2 Satz 1 FGG zwingend durchzuführende Anhörung hinausgehend, die Vernehmung des fünfzehnjährigen Kindes O. zur Wahrheitsfindung streitiger oder sonst zweifelhaft erscheinender entscheidungserheblicher Umstände angeordnet hatte. Eine Beweisaufnahmegebühr im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO ist folglich nicht entstanden, wie schon in zutreffender Weise das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss festgestellt hat.

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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