Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 11.04.2001
Aktenzeichen: 2 U 100/99
Rechtsgebiete: BGB, HOAI, ZPO


Vorschriften:

BGB § 633
BGB § 634
BGB § 635
BGB § 631
BGB § 284 Abs. 1 a.F.E.
BGB § 288 Abs. 1 a.F.E.
HOAI § 10 Abs. 2
HOAI § 16 Abs. 1, Zone IV
HOAI § 73 Abs. 1, Zone I
HOAI § 74
HOAI § 73 Abs. 1, Zone I
ZPO § 91
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 108
ZPO § 546 Abs. 2 ZPO
Leitsätze:

1. Sofern eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart worden ist, hat der Architekt diesen einzuhalten. Wird der Rahmen überschritten, bedeutet das einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes.

2. Die Ermittlung der Kosten in einer ersten Kostenschätzung oder Kostenberechnung allein reicht nicht aus, um eine Vereinbarung zu bejahen. Dies gilt auch für entsprechende Angaben gegenüber der Baubehörde.

3. Führt der Architekt keine ordnungsgemäße Kostenermittlung durch, schneidet er sich selbst den Einwand ab, den Bauherrn über die von der Erstvorgabe abweichende Kostenermittlung rechtzeitig unterrichtet zu haben.

OLG Naumburg, Urt vom 11.04.2001, 2 U 100/99; vorgehend LG Halle, Urt vom 07.12.1995, 10 O 174/95


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 100/99 OLG Naumburg 10 O 174/95 LG Halle

verkündet am: 11. April 2001

gez. Hegner, JOS'in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Landgericht Galler auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 für Recht erkannt:

Tenor:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senates vom 17. Januar 2001 wird auf die Berufung der Kläger das am 27.05.1999 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils der Kammer vom 15.01.1998 wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.04.1997 insoweit aufrechterhalten, als hierdurch das Vorbehaltsurteil vom 07.12.1995 (10 O 174/95) für vorbehaltlos erklärt und der Beklagte zur Zahlung von weiteren 7.573,44 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1995 verurteilt wurde. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.04.1997 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das darüber hinausgehende Versäumnisurteil des Senats vom 17.01.2001, mit dem die Berufung der Kläger zurückgewiesen worden ist, wird aufrechterhalten.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger vorab die durch ihre Säumnis in den Terminen vom 15.01.1998 und vom 17.01.2001 entstandenen Kosten. Der Beklagte trägt vorab die durch seine Säumnis im Termin vom 03.04.1997 entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen die Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Kläger aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit auch durch die schriftliche, unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu leisten.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM, diejenige der Kläger nicht.

Tatbestand

Die Parteien streiten nach einem Wechselprozess im Nachverfahren um Honoraransprüche der Kläger aus einem beendeten Architektenvertrag.

Am 26.11.1993 schlossen die Parteien einen Architektenvertrag, der den Umbau, die Moder-nisierung, Instandsetzung und Erweiterung des Wohn- und Geschäftshauses K. str. 5 in W. zum Gegenstand hatte. Das Nutzungskonzept des Gebäudes wurde im Laufe des Umbaus in mehrfacher Hinsicht geändert. Das Bauvorhaben, dessen Kosten noch am 16.02.1992 im Zusammenhang mit der Kostenberechnung für den Bauantrag mit 571.050,00 DM netto angegeben worden waren, kostete letztlich 876.683,82 DM.

Am 29.11.1994 kündigte der Beklagte den Vertrag fristlos. Die Kläger legten am 02.02.1995 Schlussrechnung. Abzüglich geleisteter Zahlung erhoben sie einen Gesamthonoraranspruch von 117.204,28 DM. Einen Teilbetrag von 67.500,00 DM machten sie in dem vorliegenden Verfahren im Wege der Wechselklage geltend. Mit Vorbehaltsurteil vom 07.12.1995 verur-teilte das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der Wechselsumme von 67.500,00 DM zuzüglich Nebenforderungen. Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Beklagte am 20.06.1996 zurückgenommen.

Im Nachverfahren haben die Kläger die gesamte Schlussrechnungsforderung geltend gemacht und ihre Klage entsprechend um 49.704,28 DM zuzüglich Nebenforderungen erweitert. Am 03.04.1997 erging gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil, mit dem das Vorbehaltsurteil vom 07.12.1995 für vorbehaltlos erklärt und der Beklagte zur Zahlung weiterer 49.704,28 DM zuzüglich Nebenkosten verurteilt worden ist.

Der Beklagte hat hiergegen Einspruch eingelegt. Am 15.01.1998 erging ein Versäumnisurteil gegen die Kläger, mit dem das Versäumnisurteil vom 03.04.1997 aufgehoben und die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 07.12.1995 abgewiesen worden ist. Hiergegen haben wiederum die Kläger Einspruch eingelegt.

Die Kläger haben die Ansicht vertreten, ihre Schlussrechnung sei prüffähig, die abgerechneten Leistungen seien erbracht. Eine Garantie hinsichtlich der zunächst mit ca. 400.000,00 DM angenommenen Baukosten sei von ihnen nicht abgegeben worden. Schon zur Vorlage mit dem Bauantrag seien höhere Gesamtkosten errechnet worden. Die weiteren Mehrkosten seien dadurch entstanden, dass der Beklagte später im ersten Obergeschoss des Hauses ein Café habe einbauen wollen. Deshalb habe am 18.02.1994 eine Ortsbesichtigung stattgefunden, in deren Rahmen sie den Beklagten darüber informiert hätten, dass mit dem Einbau des Cafés eine Erhöhung der Baukosten verbunden sei. Die Mehrkosten seien für den Beklagten keinesfalls überraschend angefallen. Ein Schaden sei dem Beklagten nicht entstanden, da der Herstellungswert des Gebäudes 964.953,00 DM betrage, mithin die Baukosten übersteige.

Die Kläger haben beantragt,

das klageabweisende Versäumnisurteil vom 15.01.1998 aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 03.04.1997 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil vom 15.01.1998 aufrechtzuerhalten.

Er hat gemeint, die Kläger könnten aus dem Architektenvertrag keine Zahlungen verlangen, da die Schlussrechnung nicht prüffähig sei und in vielen Punkten nicht den Anforderungen der HOAI entspreche. Im Übrigen sei die Gesamtleistung der Kläger unbrauchbar, denn die von ihnen garantierten Baukosten für das Objekt hätten sich mehr als verdoppelt. Auch nachdem ein Café eingebaut werden sollte, hätten die Kläger wiederholt ausgeschlossen, dass sich die Bausumme von ca. 400.000,00 DM wesentlich erhöhe. Vielmehr seien sogar niedrigere Kosten in Aussicht gestellt worden. Er - der Beklagte - habe kein Objekt zum Preis von über 850.000,00 DM haben wollen. Die Architektenleistungen seien auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten für ihn wertlos.

Hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit Schadenersatzforderungen von 395.000,00 DM erklärt. Den Anspruch stützte er auf die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über die Höhe der Baukosten, die von den Klägern selbst dann verletzt worden sei, wenn eine Bausummengarantie nicht vorliege.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. Kr. , P. L. , U. P. , H. K. , L. H. und G. Kl. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.09.1997 (Bd. II, Bl. 110 bis 116 d.A.) und vom 15.04.1999 (Bd. II, Bl. 196 bis 206 d.A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 27.05.1999 hat das Landgericht das klageabweisende Versäumnisurteil vom 15.01.1998 aufrechterhalten. Es hat einen Honoraranspruch der Kläger mit der Begründung verneint, die Architektenleistung sei auf Grund der Überschreitung des Baukostenlimits für den Beklagten wertlos.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Sie vertreten die Ansicht, eine Baukostengarantie könne nicht angenommen werden, da der Architektenvertrag keinerlei Hinweis hierauf enthalte. Auch eine Bausummenhöchstgrenze sei mangels vertraglicher Regelung nicht vereinbart worden. Schließlich habe auch ihre Kostenermittlung dem jeweiligen Bautenstand entsprochen. Eine Pflichtverletzung vermögen die Kläger nicht zu erkennen, die hierzu behaupten, den Beklagten jeweils auf die Kostenfolgen hingewiesen zu haben, die seine Änderungswünsche auslösen würden. Nachdem bereits der Bauantrag für ein Ladenlokal und drei Wohnungen mit einer Nettokostenberechnung von 571.050,00 DM gestellt worden sei, habe der Beklagte verlangt, auch den Hof und das Nebengebäude in die Planung mit einzubeziehen, das Ladenlokal im Erdgeschoss weitgehend umzubauen, ein Café im 1. OG einzurichten und hierzu auch die Nutzfläche im 1. OG um einen Innenhof und einen Abstellraum zu erweitern. Der Beklagte habe all diese Veränderungen sofort gewünscht, ohne dass die erforderlichen Kostenermittlungen hätten abgeschlossen werden können. Mehrkosten seien nicht nur durch die Erweiterung des Umbauvolumens entstanden, sondern auch dadurch, dass bereits nach den ursprünglichen Plänen ausgeführte Ausbaumaßnahmen wieder zu entfernen gewesen seien.

Die Kläger meinen, ihre Leistungen könnten nicht als unbrauchbar angesehen werden, nachdem der Beklagte das nach ihren Plänen fertiggestellte Objekt seit 1993 genutzt und sowohl den Laden als auch das Café betrieben habe. Jedenfalls sei ihm kein Schaden entstanden.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung das Versäumnisurteil des Landgerichts Halle vom 15.01.1998 aufzuheben und das gegen den Beklagten ergangene Versäumnisurteil des Landgerichts Halle vom 03.04.1997 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er behauptet, gegenüber den Klägern den Betrag von 400.000,00 DM als absolute Obergrenze bezeichnet zu haben, deren Einhaltung der Beklagte zu 2) noch Mitte 1993 angekündigt habe. Die Änderungswünsche seien auf Initiativen der Kläger zurückzuführen, die insbesondere die Einrichtung eines Cafés vorgeschlagen und hierzu erklärt hätten, dies sei mit den vorhandenen Mitteln zu finanzieren. Die Überschreitung des Kostenrahmens habe, so meint der Beklagte, dazu geführt, dass die Leistungen der Kläger für ihn unbrauchbar geworden seien, nachdem sich Baukosten von ca. 850.000,00 DM ergeben hätten. Auf eine derart gravierende Erhöhung der Kosten hätten die Kläger außerdem schriftlich hinweisen müssen. Ein Schaden, der nach Ansicht des Beklagten auf Basis der Rendite des Objekts berechnet werden müsse, sei ihm dadurch entstanden, dass den gleich gebliebenen Mieteinnahmen nun höhere Kosten gegenüber stünden. Außerdem habe der Verkehrswert des Objekts im Jahre 1999 nur 660.000,00 DM betragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

Den Klägern steht der geltend gemachte Honoraranspruch wegen der ungerechtfertigten Überschreitung eines Kostenlimits nur insoweit zu, als er auf der Grundlage anrechenbarer Kosten von 396.750,00 DM gerechtfertigt wäre. Dies entspricht unter Einschluss der Wechselsumme einem offenen Resthonorar von insgesamt 75.073,44 DM. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Weitergehende Gegenansprüche wegen einer Bausummenüberschreitung, die der Beklagte der Honorarklage mit Erfolg entgegenhalten könnte, sind nicht gegeben. Ein Minderungs- oder Schadensersatzanspruch besteht im Ergebnis weder gemäß §§ 633, 634, 635 BGB noch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV).

A.

Der Honoraranspruch der Kläger (§ 631 BGB) ist dem Grunde nach gegeben und auch fällig.

I.

Trotz der Kündigung durch den Beklagten machen die Kläger nur Honorar für den erbrachten Teil ihrer Leistungen geltend. Hierauf haben sie gemäß § 631 BGB grundsätzlich auch im Falle einer wirksamen Kündigung des Beklagten Anspruch.

II.

Die Schlussrechnung ist prüffähig und wird von dem Beklagten im Wesentlichen nur pauschal und im Übrigen ohne Erfolg angegriffen.

1. Er rügt unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart ohne Fundstellenangabe, dass bei Umbauarbeiten eine weitere Anlage erforderlich sei, gibt jedoch keinerlei Hinweis darauf, was er an der Schlussrechnung vermisst. Der Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, die Schlussrechnung unterscheide bei der Berechnung des Honorars für nicht erbrachte Leistungen (§ 649 BGB) nicht ausreichend nach erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und gebe die ersparten Aufwendungen nicht an. Denn die Kläger machen ausdrücklich nur solche Leistungen geltend, die sie erbracht zu haben behaupten. Das ergibt sich auch ausdrücklich aus der Schlussrechnung vom 02.02.1995. Die Rechnung nennt die anrechenbaren Kosten der Gewerke, die Honorartatbestände nach den Vorschriften der HOAI und die jeweilige Honorarzone. Auch die geltend gemachten Prozentsätze sind für jede Leistungsphase genannt.

2. Soweit der Beklagte mit dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26.02.2001 meint, die Rechnung sei nicht prüffähig, weil die Kosten anhand der falschen Fassung der DIN 276 ermittelt worden seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Zu Recht weist der Beklagte zwar darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich für die Kostenberechnung die DIN 276 in der Fassung von 1981, auf die § 10 Abs. 2 HOAI verweist, anzuwenden ist (vgl. BGH, NJW 1998, 1064, 1065). Die Behauptung des Beklagten, die Kläger hätten ihrer Abrechnung die DIN 276 in der Fassung vom Juni 1993 zu Grunde gelegt, entbehrt jedoch jeglicher Grundlage. Zu dieser Vermutung kommt der Beklagte - wie er vorträgt - allein auf Grund des auf Seite 2 der Anlage zur Schlussrechnung angegebenen Datums des 25.02.1993. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das Datum der Fassung der DIN 276, sondern lediglich um das Datum, zu dem die Kostenberechnung erstellt wurde. Die Fassung von 1993 der DIN 276 galt zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht. Die Kläger haben außerdem ein Formular aus dem Jahre 1985 verwendet, dem schwerlich die Fassung der DIN von 1993 zu Grunde liegen konnte.

III.

Die Architektenleistung ist - soweit sie abgerechnet wurde - erbracht. Für den im Vertrag vorgesehenen, aber nicht durchgeführten Ausbau des Dachgeschosses haben die Kläger kein Honorar geltend gemacht. Der Beklagte behauptet nicht, dass die Kläger etwas anderes geplant hätten, als er - letztlich - wünschte. Zwar behauptet er, die unstreitig vereinbarten Änderungen seien auf Vorschläge der Kläger oder behördliche bzw. planerische Notwendigkeiten zurückzuführen. Der Beklagte stellt aber nicht in Abrede, dass er die Änderungen in Auftrag gegeben hat. Er beruft sich vielmehr darauf, dass die Kläger seinen Kostenrahmen überschritten und ihn dadurch ruiniert hätten, obwohl ihm bei allen Änderungen zugesagt worden sei, dass sein Baukostenlimit von 400.000 DM eingehalten werde.

IV.

Nach vorzeitiger Beendigung des Werkvertrages ist eine Abnahme der erbrachten Leistungen des Unternehmers keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung (vgl. BGH, NJW 1993, 1972). Wollte man eine Abnahme hier wegen des weiten Fortschritts der Arbeiten dennoch für erforderlich halten, so müssten die Leistungen der Architekten zumindest als konkludent abgenommen angesehen werden, denn der Beklagte hat das Gebäude nach den Plänen der Kläger umgebaut und über Jahre genutzt.

V.

Die Voraussetzungen eines Werklohnanspruchs liegen daher dem Grunde nach vor.

B.

Die Höhe des Honoraranspruchs ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der auf der Grundlage errechneter Baukosten von 396.750,00 DM gerechtfertigt wäre, mithin 75.073,44 DM. Denn die Kläger sind an die Gesamtkostenvorgabe des Beklagten auch hinsichtlich ihres Honoraranspruchs gebunden.

I.

Eine Erklärung über eine Baukostengarantie, die einen Erfüllungsanspruch zur Folge hätte, wurde von den Klägern allerdings nicht abgegeben.

1. Bei einer Baukostengarantie handelt es sich um eine verschuldensunabhängige, vertragliche Garantiehaftung. Die bloße Angabe eines Kostenlimits oder -rahmens reicht hierzu nicht aus. Sie setzt vielmehr eine ausdrückliche Zusicherung des Architekten voraus, dass die Baukosten einen bestimmten Betrag nicht überschreiten werden und er andernfalls bei Überschreitung der Höchstgrenze den Mehrbetrag persönlich übernehmen werde (vgl. BGH BauR 1987, 225).

2. Eine derart weit gehende Haftungsübernahme der Kläger liegt nicht vor. Der Architektenvertrag enthält keine solche Regelung. Auch unter Zugrundelegung der Darstellung des Beklagten kann von einer Garantie der Kläger, die gesamten Mehrkosten selbst zu tragen, nicht die Rede sein.

II.

Der Beklagte hat aber ein verbindliches Kostenlimit in Höhe der berechneten Kosten von 396.000,00 DM gesetzt.

1. Sofern eine bestimmte Bausumme als Kostenrahmen vereinbart worden ist, hat der Architekt diesen einzuhalten. Wird der Rahmen überschritten, bedeutet das einen Mangel des geschuldeten Architektenwerkes (§ 633 BGB). Eine Honorarminderung und auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Überschreitung eines bestimmten Kostenrahmens durch den Architekten (Bausummenüberschreitung) setzt aber voraus, dass die Vertragspartner den Kostenrahmen verbindlich vereinbart haben (BGH, NJW-RR 1997, 850 ff.).

2. Die Ermittlung der Kosten in einer ersten Kostenschätzung oder Kostenberechnung allein reicht nicht aus, um eine Vereinbarung zu bejahen. Dies gilt auch für entsprechende Angaben gegenüber der Baubehörde. Denn der Bauantrag dient anderen Zwecken als der Bestimmung des vom Architekten einzuhaltenden Kostenrahmens, sodass er regelmäßig keinen zuverlässigen Hinweis auf einen solchen Kostenrahmen geben kann.

3. Ein beziffertes Kostenlimit ist aber z.B. dann Vertragsinhalt, wenn der Bauherr bei der Beauftragung klar zum Ausdruck gebracht hat, die Kosten des Bauvorhabens dürften einen bestimmten Betrag keinesfalls übersteigen, er beispielsweise geäußert hat, seine verfügbaren Mittel seien auf einen bestimmten Höchstbetrag beschränkt (vgl. BGH NJW 1980, 122). In solchen Fällen - insbesondere bei gewerblich zu nutzenden Räumen - muss der Architekt, der sich mit seiner Planung nicht im wirtschaftlich freien Raum bewegt (OLG Hamm, BauR 1987, 464), im Rahmen seiner Sachwalterpflichten (vgl. BGH NJW 1991, 664) auf die Einhaltung des wirtschaftlichen Rahmens achten (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl. 2000, Rdn. 1703).

Wird dieser Rahmen ohne Rücksprache mit dem Bauherrn erheblich, nämlich um etwa die Hälfte überschritten, dann ist dies angesichts der entscheidenden Rolle, die die Kosten für den Bauherrn in aller Regel spielen, nicht mehr durch den bestehenden Architektenvertrag gedeckt (BGH NJW 1980, 122).

4. Auf Grund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme kommt auch der Senat - ebenso wie das Landgericht - zu dem Ergebnis, dass der Beklagte die Kläger auf die Begrenztheit seines Finanzierungslimits eindeutig hingewiesen hat und ihnen bekannt war, dass dem Beklagten nicht mehr als die veranschlagten 400.000,00 DM zur Verfügung stehen würden.

a) Der klare Hinweis auf die Kostengrenze lässt sich den glaubhaften Aussagen des Zeugen L. , eines Vorstandsmitgliedes der Kreissparkasse, die das Vorhaben des Beklagten finanziert hat, und des Zeugen K. , des Prüfingenieurs der Bauaufsichtsbehörde, entnehmen. Der Zeuge L. hat in seiner Vernehmung bekundet, er habe die Finanzierung geprüft und im Rahmen von Gesprächen, an denen auch beide Kläger oder zumindest einer von ihnen teilgenommen habe, eindeutig darauf hingewiesen, dass die Finanzierung an der oberen Grenze angelangt sei und die Kosten eingehalten werden müssten. Er, der Zeuge habe auch verlangt, dies den Bauausführenden deutlich zu machen. Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung geschildert, dass der Beklagte anlässlich eines Ortstermins am 18.02.1994, an der auch ein Vertreter der Kläger teilgenommen hat, bei der Erörterung zusätzlicher Brandschutzmaßnahmen auf die Begrenztheit der finanziellen Mittel hingewiesen habe.

b) Dem steht auch die Aussage des Zeugen H. nicht entgegen. Er hat ausgesagt, er habe mit dem Beklagten darüber gesprochen, dass die Umplanungen höhere Kosten verursachen würden. Das ursprüngliche Kostenlimit hat er damit aber gerade nicht in Abrede gestellt, sondern indirekt bestätigt. Die übrigen Zeugen konnten zwar zur Frage, ob den Klägern das Kostenlimit mitgeteilt worden ist, keine Angaben aus eigener Wahrnehmung machen, wussten aber selbst von dem bestehenden Kostenrahmen von etwa 400.000,00 DM.

c) Dieser Grenzbetrag von "ca. 400.000,00 DM" entspricht auch den Kostenberechnungen der Kläger vom 25.02. und 20.10.1993. Die Kläger behaupten im Wesentlichen nur, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe mit ihnen nicht getroffen worden sei. Ein Einverständnis der Kläger mit der ausdrücklichen Kostenvorgabe aber ist nicht erforderlich, weil der Bauherr allein zu entscheiden hat, wieviel sein Vorhaben kosten darf. Es bleibt daher festzustellen, dass der Beklagte zunächst - wenn auch einseitig - entsprechend der Kostenberechnung vom 25.02.1993 ein Kostenlimit von 400.000,00 DM gesetzt hatte.

5. Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass der Beklagte die später entstandenen Mehrkosten durch Änderungs- und Zusatzaufträge selbst verursacht habe, denn sie haben die Mehrkosten nicht konkret berechnet.

a) Wird das Bauwerk - wie im vorliegenden Fall - in wesentlichen Teilen anders errichtet als ursprünglich geplant, kann zwar in der Billigung der Änderungen durch den Bauherren, der auf eine Erhöhung der Kosten hingewiesen worden war, ein Einverständnis mit der Überschreitung des Kostenlimits liegen. Die Kläger weisen auch zu Recht darauf hin, dass die Verbindlichkeit des Kostenlimits nur solange gelten kann, wie der Bauherr nicht durch Änderungswünsche der Kostenermittlung die Grundlage entzieht.

b) Für einen Wegfall der Bindung des Architekten an die Kostenermittlung reicht die Erteilung von Zusatzaufträgen allein aber nicht aus.

aa) Ein Architekt ist gehalten, den Bauherrn zu den Kosten und deren Entwicklung ausreichend zu beraten. Die laufende Kostenkontrolle und entsprechende Beratung des Bauherrn gehört zu den Nebenpflichten eines Architekten, deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch nach sich ziehen kann (vgl. BGH BauR 1997, 494, 496).

Für die ein Bauvorhaben begleitenden Kostenermittlungen des Architekten kann dieser zwar gewisse Toleranzen insoweit in Anspruch nehmen, als die in den Ermittlungen enthaltenen Prognosen von unvermeidbaren Unsicherheiten und Unwägbarkeiten abhängen (BGH NJW-RR 1997, 850, 852 im Anschluss an BGH BauR 1994, 268). Solche Abweichungen machen die Kläger aber hier nicht geltend. Sie erklären die unstreitige Kostensteigerung mit Änderungswünschen des Beklagten. Das aber reicht allein nicht aus, um der Beratungspflicht zu genügen.

bb) Eine anfängliche Kostenvorgabe - wie sie hier gegeben war - wird nicht schon durch jede vom Bauherrn gewünschte Planänderung hinfällig. Sie wird erst abgelöst durch die erste, dem Bauherren überreichte, höhere Baukosten ausweisende Kostenermittlung. Wenn der Bauherr nach deren Entgegennahme nicht unverzüglich die Kostenüberschreitung rügt, erweckt er durch sein Schweigen zumindest objektiv den Eindruck, er habe gegen eine Planung mit den ausgewiesenen Kosten nichts einzuwenden. Solange der Bauherr nicht widerspricht, billigt er den jeweils neuesten Stand der aufgezeigten Baukostenentwicklung (vgl. OLG Karlsruhe, BauR 1995, 110).

Für diese "Befreiung" des Architekten von der Kostenvorgabe reicht es aber nicht aus, dass der Architekt - wie die Kläger es getan haben - auf eine Erhöhung der Kosten abstrakt oder unbestimmt hinweist. Vielmehr ist es bei einer Abweichung von den vorgegebenen Baukosten die Pflicht des Architekten, auf die durch Planungsänderungen entstehenden Kosten konkret hinzuweisen (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl. 2000, Rdn. 1704 m). Diese Pflicht erfüllt der Architekt in der Regel (erst) durch die Vorlage der (neuen) Kostenberechnung (vgl. OLG Hamm, BauR 1995, 415, 416).

Die Kläger haben, wie eine Analyse der Schreiben und Aktennotizen ergibt (Anlage 4, Bd. III, Bl. 257 ff d.A.), auf die die Kläger sich berufen, den Beklagten nicht mit der erforderlichen Klarheit auf die konkreten Mehrkosten hingewiesen. Sie haben diese Mehrkosten nicht einmal vollständig ermittelt.

cc) Führt der Architekt keine ordnungsgemäße Kostenermittlung durch, schneidet er sich selbst den Einwand ab, den Bauherrn über die von der Erstvorgabe abweichende Kostenermittlung rechtzeitig unterrichtet zu haben (vgl. Löffelmann/Fleischmann, a.a.O., Rdn. 1704 a.E.). Aus diesem Grunde können die Kläger nicht mit dem Einwand gehört werden, der Beklagte habe Änderungen gewünscht. Unerheblich ist zunächst auch, welche Mehrkosten diese Änderungen mit sich gebracht haben, weil sie dem Beklagten jedenfalls nicht rechtzeitig konkret mitgeteilt wurden. Die konkreten Kosten haben die Kläger erst nachträglich ermittelt.

dd) Unerheblich ist letztlich auch die Behauptung der Kläger, der Beklagte habe die Veränderungen sofort gewünscht, ohne dass die erforderlichen Kostenermittlungen abgeschlossen werden konnten. Denn es waren die Kläger, die auf eine Umsetzung der von ihnen vorgeschlagenen Änderungen gedrängt und hierzu das Einverständnis des Beklagten gefordert haben. Aus ihrem Schreiben vom 28.02.1994 geht hervor, dass sie nicht etwa um Geduld bis zur Kosten- ermittlung nachgesucht, sondern ausdrücklich um Auftragserteilung vor Ermittlung der Mehrkosten gebeten haben.

III.

Die verbindliche Kostenvorgabe des Beklagten rechtfertigt ein Honorar von 75.073,44 DM. Einen weitergehenden Vergütungsanspruch haben die Kläger nicht.

1. Der Honoraranspruch des Architekten errechnet sich bei Überschreitung eines Kostenlimits nicht aus den tatsächlichen, sondern lediglich aus den vorgegebenen Kosten, weil die Kostenvorgabe - auch - als ein vereinbartes Merkmal der Vergütungsberechnung anzusehen ist (vgl. BGH, NJW 1980, 122).

2. Vor diesem Hintergrund errechnet der Senat das Gesamthonorar auf der Grundlage der Kostenberechnung vom 25.02.1993, die Gesamtkosten von 396.750,00 DM netto ausweist, in Anlehnung an die Schlussrechnung vom 02.02.1995 wie folgt:

1. Leistungen an Gebäuden 1.1. Anrechenbare Baukosten: Bauwerk: 277.000,00 DM Außenanlagen: 10.000,00 DM 287.000,00 DM 1.2. Erbrachte Leistungen Leistungsphasen 1 - 4: LP 1 Grundlagenermittlung 3 % LP 2 Vorplanung 7 % LP 3 Entwurfsplanung 11 % LP 4 Genehmigungsplanung 6 % 27 % 1.3. Honorarberechnung nach HOAI in der Fassung vom 04.03.1991 (BGBl. I, 533 ff), Honorartafel zu § 16 Abs. 1, Zone IV, interpoliert, Mittelsatz:

Honorar für anrech. Kosten von 200.000,00 DM unten: 27.070,00 DM Interpolation für anrech. Kosten von 87.000,00 DM (87.000 x 12.150 : 100.000 = 10.570,50) + 10.570,50 DM 37.640,50 DM

Honorar für anrech. Kosten von 200.000,00 DM oben: 30.900,00 DM Interpolation für anrech. Kosten von 87.000,00 DM (87.000 x 13.630 : 100.000 = 11.858,10) + 11.858,10 DM 42.758,10 DM

Mittelwert: 42.758,10 + 37.640,50 = 80.398,6 : 2 =) 40.199,30 DM

Hiervon 27 % Honorar 10.853,81 DM Umbauzuschlag 25 % 2.713,45 DM Zwischensumme: 13.567,26 DM Nebenkosten (8 % hiervon) 1.085,38 DM 14.652,64 DM

1.4. Leistungsphasen 5 - 9 Baukosten Bauwerk laut Berechnung vom 02.02.1995: 277.000,00 DM

Honorar für anrech. Kosten von 200.000,00 DM unten: 27.070,00 DM Interpolation für anrech. Kosten von 77.000,00 DM (77.000 x 12.150 : 100.000 = 9.355,50) + 9.355,50 DM 36.425,50 DM Honorar für anrech. Kosten von 200.000,00 DM oben: 30.900,00 DM Interpolation für anrech. Kosten von 77.000,00 DM (77.000 x 13.630 : 100.000 = 10.495,10) + 10.495,10 DM 41.395,10 DM

Mittelwert: 36.425,50 + 41.395,10 = 77.820,60 : 2 =) 38.910,30 DM

LP 5 Ausführungsplanung 25 % LP 6 Vorbereitung der Vergabe 10 % LP 7 Mitwirkung bei der Vergabe 4 % LP 8 Objektüberwachung 31 % LP 9 Objektbetreuung und Dokumentation 3 % 73 %

(73 % von 38.910,30 DM) 28.404,52 DM Umbauzuschlag 25 % 7.101,13 DM Zuschlag Instandsetzung (Erhöhung des Vonhundertsatzes der LP 8 laut Vertrag um 25%. 25 % von 31 % = 7,75 %. 7,75 % von 38.910,30 DM = 3.015,55 DM.

Geltend gemacht wurden aber lediglich: 2.246,34 DM) 2.246,34 DM Nebenkosten 5 % 1.775,28 DM Summe: 39.527,27 DM

2. Leistungen für technische Ausrüstung, HOAI Teil II:

2.1. Anrechenbare Baukosten laut Berechnung vom 25.02.1993, die für alle LP maßgeblich ist. Installation: 83.500,00 DM

2.2. Erbrachte Leistungen: LP 1 bis LP 9, 100 %

2.3. Honorarberechnung nach HOAI in der Fassung vom 04.03.1991 (BGBl. I, 533 ff), Honorartafel zu § 73 Abs. 1, Zone I, interpoliert, Mittelsatz:

Gesamthonorar: 17.120,00 DM Nebenkosten (8 % hiervon) 1.369,60 DM 18.489,60 DM 3. Leistungen an Gebäuden für den 1. Nachtrag zur Genehmigung vom 06.06.1994

3.1. anrechenbare Kosten laut Kostenberechnung vom 25.02.1993: Bauwerk 138.500,00 DM Außenanlagen 5.000,00 DM 143.500,00 DM

3.2. Erbrachte Leistungen: LP 2 bis LP 4 = 24 %

3.3. Honorarberechnung: Gesamthonorar: 21.012,20 DM

Hiervon 24 % 5.042,93 DM Umbauzuschlag 25 % + 1.260,73 DM Zwischensumme 6.303,66 DM Nebenkosten (8 % hiervon) + 504,29 DM Summe: 6.807,95 DM

4. Leistungen für technische Ausrüstung, HOAI Teil IX für den 1. Nachtrag zur Genehmigung vom 06.06.1994

4.1. Anrechenbare Baukosten laut Kostenberechnung vom 25.02.1993: Installation 41.750,00 DM 4.2. Erbrachte Leistungen: LP 2 bis LP 4 = 32 %

4.3. Honorarberechnung: nach HOAI in der Fassung vom 04.03.1991 (BGBl. I, 533 ff), Honorartafel zu § 73 Abs. 1, Zone I, interpoliert nach Honorartafel zu § 74 HOAI, Mittelsatz:

Gesamthonorar: 9.882,25 DM

Hiervon 32 % 3.162,32 DM Nebenkosten (8 % hiervon) + 252,99 DM Summe: 3.415,31 DM

5. Leistungen an Gebäuden für den 2. Nachtrag zur Genehmigung vom 06.06.1994

5.1. anrechenbare Kosten laut Kostenberechnung vom 25.02.1993: Bauwerk 138.500,00 DM Außenanlagen 5.000,00 DM 143.500,00 DM

5.2. Erbrachte Leistungen: LP 2 bis LP 4 = 24 % 5.3. Honorarberechnung: Gesamthonorar: 21.012,20 DM

Hiervon 24 % 5.042,93 DM Umbauzuschlag 25 % + 1.260,73 DM Zwischensumme 6.303,66 DM Nebenkosten (8 % hiervon) + 504,29 DM Summe: 6.807,95 DM

6. Leistungen für technische Ausrüstung, HOAI Teil IX für den 2. Nachtrag zur Genehmigung vom 06.06.1994

6.1. Anrechenbare Baukosten laut Kostenberechnung vom 25.02.1993: Installation 41.750,00 DM

6.2. Erbrachte Leistungen: LP 2 bis LP 4 = 32 %

6.3. Honorarberechnung: nach HOAI in der Fassung vom 04.03.1991 (BGBl. I, 533 ff), Honorartafel zu § 73 Abs. 1, Zone I, interpoliert nach Honorartafel zu § 74 HOAI, Mittelsatz:

Gesamthonorar: 9.882,25 DM

Hiervon 32 % 3.162,32 DM Nebenkosten (8 % hiervon) + 252,99 DM Summe: 3.415,31 DM

7. Zeithonorar techn. Mitarbeiter: 40 Std. zu je 65,00 DM= 2.600,00 DM

Gesamthonorar netto: 95.716,03 DM Abzüglich Abschlag vom 15.01.1993 - 30.434,78 DM Rest netto: 65.281,25 DM Zuzüglich 15 % MwSt. + 9.792,19 DM Restforderung: 75.073,44 DM

C.

Weitergehende Minderungsansprüche (§§ 634 Abs. 1, 633 BGB) oder andere, aufrechenbare (§ 387, 389 BGB) Gegenansprüche hat der Beklagte nicht.

I.

Eine Minderung kommt nicht in Betracht.

1. Eine Honorarminderung gemäß § 634 BGB, die über die durch die niedrigeren anrechenbaren Kosten bedingte Herabsetzung (s.o. B. III.) des Architektenhonorars hinaus geht, ist nicht gerechtfertigt, wenn die Minderung wegen in wirtschaftlicher Hinsicht fehlerhafter Planung geltend gemacht wird (vgl. Löffelmann/Fleischmann, a.a.O. Rdn. 1728 m.N.). Denn die Planung ist das - auf der Grundlage der vorgegebenen statt der später tatsächlich angefallenen anrechenbaren Kosten errechnete - Honorar wert, soweit nicht ein anderer Mangel als die Bausummenüberschreitung vorhanden ist.

2. Technische Fehler oder eine andere Mangelhaftigkeit der Pläne als solche behauptet der Beklagte nicht. Er hält die Architektenleistung allerdings wegen der Überschreitung der vorgegebenen Baukosten für unbrauchbar und ist deshalb nicht zur Zahlung des Honorars bereit. Eine Fehlerhaftigkeit, die eine Minderung auf Null rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fallkonstellationen, in denen der Bauherr nach Vorliegen einer Planung, die die Kostenvorgabe nicht einhält, von der Durchführung des Bauvorhabens absieht und die Pläne verwirft, weil sie für ihn aus wirtschaftlichen Gründen unbrauchbar sind (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 26.10.1994, Az.: 6 U 130/94). Hier hat der Beklagte die Pläne der Kläger aber gerade nicht verworfen, sondern auf ihrer Grundlage - nach Berücksichtigung von Änderungswünschen - das Gebäude errichtet. Die Planungsleistungen waren also nicht unbrauchbar.

II.

Ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 634, 635 BGB oder nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung (pVV) scheidet aus, weil der Beklagte den geltend gemachten und hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch nicht nachvollziehbar dargelegt hat.

1. Der Schaden ist von dem Beklagten nach wie vor nicht schlüssig dargelegt worden. Dadurch ist sein Gegenanspruch ausgeschlossen, gleichgültig, ob er auf eine Pflichtverletzung zu stützen wäre (pVV) oder ob er als Schadensersatzanspruch im Rahmen der Gewährleistung angesehen werden müsste (§§ 635, 634, 633 BGB).

a) Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt voraus, dass der Bauherr den Schaden darlegt und gegebenenfalls nachweist (vgl. BGH WM 1997, 1334, 1336).

Es muss dabei nicht allein die ursprüngliche und die am Ende erreichte Bausumme angegeben werden. Vielmehr muss der Wert des Gebäudes angegeben werden. Erst aus einem Vergleich zwischen der Baukostensumme und dem Gebäudewert ergibt sich ein eventueller Schaden. Da der Beklagte das Gebäude letztlich so gewünscht hat, wie es schließlich errichtet wurde, fehlt es an einem Schaden, wenn den - für ihn unerwarteten - Mehrkosten ein entsprechender Mehrwert gegenüberstünde.

Da eine Baumaßnahme regelmäßig zu einer entsprechenden Wertsteigerung führt, gehört zur Darlegung des Schadens auch, spezifiziert auseinanderzusetzen, dass diese Steigerung hinter den nachweislich aufgewendeten Baukosten zurückbleibt oder wodurch sonst eine Minderung des Vermögens eingetreten sein soll (vgl. BGH, WM 1997, 1334, 1336). Ohne die Gegenüberstellung des Mehrwertes, den das Bauobjekt durch die Aufwendungen erfahren hat, und der Summe der Aufwendungen lässt sich von vornherein nicht erkennen, ob ein Schaden entstanden ist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die im Rahmen des Vorteilsausgleichs vorzunehmende Bestimmung der Werterhöhung durch zusätzliche Aufwendungen ist, wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens, der Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (so BGH NJW-RR 1997, 402, 403, OLG Köln NJW-RR 1993, 986 und OLG Hamm, BauR 1993, 628, 629; a.A.: Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl. 2000, Rdn. 1719 und Locher, Das private Baurecht, 6. Aufl. Rdn. 284, sowie unter Berufung hierauf: Bindhardt/Jagenburg, Die Haftung des Architekten, 8. Aufl. § 6 Rdn. 195).

b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht. Trotz Hinweises des Senates mit Beschluss vom 15.06.2000 hat der Beklagte bisher keine Angaben dazu gemacht, welchen Wert das Objekt gehabt hätte, wenn es in der ursprünglich vorgesehenen Form errichtet worden wäre. Ob insoweit auch die Ertragswertmethode eine geeignete Berechnungsweise sein kann, wie der Beklagte meint, oder ob der Sachwert hätte verglichen werden müssen, wofür mehr spricht, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn der Beklagte hat auch die von ihm vorgetragenen, tatsächlichen Erträge nicht den fiktiven Erträgen bei Ausführung des Baus in seiner ursprünglichen Version gegenübergestellt. Den notwendigen Vergleich der Kosten hat er nicht vorgenommen, auch nicht anhand der Erträge.

2. Ferner hat er die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für den Schaden nicht hinreichend dargetan.

a) Ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen fehlerhafter Kostenermittlung oder sonst falscher Beratung des Architekten zur Kostenentwicklung setzt auch voraus, dass der Bauherr die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden darlegt und gegebenenfalls nachweist (BGH NJW-RR 1997, 850, 852).

Gegenstand des erforderlichen Vortrages und Nachweises ist zwar zum Teil ein hypothetischer Ablauf, nämlich die - tatsächlich nicht getroffenen - Entscheidungen des Bauherrn zur Gestaltung des Bauvorhabens bei früherer Information über die voraussichtlichen Kosten. Tatsächlich nicht geschehene Vorgänge können naturgemäß nicht in derselben Weise festgestellt werden wie ein gegebener Umstand oder eine geschehene Handlung. Das ändert aber nichts daran, dass der Bauherr spezifiziert vortragen und den Beweis hierfür erbringen muss. Die von den Klägern geschuldete Aufklärung sollte und konnte nur der Information zur selbständigen Entscheidung des Beklagten dienen. Wie sich ein Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, verhält, entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung. Seine Entscheidung hängt so weitgehend von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen einerseits sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und sonstigen Umständen andererseits ab, dass kein Erfahrungsurteil als Grundlage einer Vermutung möglich ist (vgl. BGH a.a.O.).

b) Den insoweit an die Substantiiertheit des Vorbringens zu stellenden Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten zur Kausalität der angenommenen Pflichtverletzung bzw. werkvertraglichen Schlechtleistung der Kläger für den vorausgesetzten Schaden nicht. Insbesondere hätte der Beklagte angesichts seiner Unterschrift unter den Änderungsvorschlägen und der Tatsache, dass er letztlich doch mehr als 400.000 DM aufbringen konnte, darlegen müssen, dass er in Kenntnis der konkreten Mehrkosten die Änderungen nicht in Auftrag gegeben hätte. Dass sein Betriebskonzept auch ohne die Planänderungen realisierbar gewesen wäre, hat er nicht dargelegt.

D.

Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB a.F.

E.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück