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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 22.11.2001
Aktenzeichen: 2 U 79/01
Rechtsgebiete: AGBG, VerbrKrG, BGB, ZPO


Vorschriften:

AGBG § 11
VerbrKrG § 9
VerbrKrG § 9 Abs. 3
VerbrKrG § 9 Abs. 1
VerbrKrG § 9 Abs. 2 S. 4
BGB § 813
BGB § 467 S. 2
BGB § 346 S. 1
BGB § 346 S. 3
BGB § 347 S. 3
BGB § 286 Abs. 1
ZPO § 713
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
Bei der Rückabwicklung verbundener Geschäfte gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG kann der Käufer vom Verkäufer nur die Netto-Raten herausverlangen. Den Zins- und Kostenanteil trägt der Käufer selbst.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 79/01 OLG Naumburg

verkündet am: 22. November 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Landgericht Hachtmann auf die mündliche Verhandlung vom 02. November 2001

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 08.06.2001 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.846,84 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.07.1997, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW Proton 415, Fahrgestellnummer ... , zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 92 %, der Kläger 8 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers und der Beklagten übersteigt jeweils 60.000,- DM nicht.

Von der Darstellung des

Tatbestand:

wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzung für eine Wandlung des zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrages gegeben sind.

1. Der Kläger kann von der Beklagten die Wandlung des PKW-Kaufvertrages verlangen, da der PKW bei Übergabe mit die Gebrauchstauglichkeit hindernden Mängeln behaftet war (§§ 459, 462, 465, 467 BGB).

a) Die Karosserie neigt in erheblichem Umfang - wie sich aus den eingeholten Sachverständigengutachten, insbesondere den darin enthaltenen Lichtbildern ergibt - zu Rostschäden, was auf eine mangelhafte Ausführung der Lackierung des Fahrzeuges schließen lässt. Die Ursachen der Rostbildung brauchen dabei nicht in ihren Einzelheiten ermittelt zu werden. Entscheidend ist, dass eine Rostentwicklung, wie sie sich beim Fahrzeug des Klägers gezeigt hat, mit einer ordnungsgemäßen Lackierung des Fahrzeuges hätte vermieden werden können. Dies ergibt sich nicht nur aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. , sondern in Ansätzen auch bereits aus dem Gutachten des Sachverständigen Sch. .

So wird auf Seite 11 des Gutachtens Sch. ausgeführt, dass bei einer hochwertigen Fahrzeuglackierung auch nach einer Standzeit von 3 Jahren noch kein Rostansatz auftreten würde. Der Sachverständige Dr. K. kommt nach Untersuchung der Schichtdicken am Lack zu dem Ergebnis, dass es sich bei den am Fahrzeug vorhandenen Schadstellen um typische Beschichtungsmängel an Systemschwachstellen handelt. Aus dem Schadensbild lasse sich schließen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die bei der Fahrzeuglackierung in Mitteleuropa als technischer Standard verwendete kathodische Tauchlackierung (KTL) nicht ausgeführt worden sei. Auch wenn es sich bei dem von der Beklagten verkauften Fahrzeug um ein Importfahrzeug handelt, so ist doch nicht auf einen etwa niedrigeren Standard des Herstellerlandes Malaysia abzustellen (vgl. Putzo in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 60. Aufl. Rdnr. 27 zu § 459 BGB).

Die gegen die Feststellungen des Sachverständigen Dr. K. gerichteten Berufungsangriffe vermögen nicht zu überzeugen. Soweit sich die Beklagte zum Beleg dafür, dass am streitgegenständlichen Fahrzeug doch eine kathodische Tauchlackierung ausgeführt wurde, auf von ihr übergebene Unterlagen beruft, lassen diese keinen Bezug zu einer konkreten Fahrzeugreihe erkennen. Sie lassen noch nicht einmal erkennen, ob es sich bei ihnen überhaupt um die Darstellung eines tatsächlich bei der Fahrzeugproduktion praktizierten Verfahrens handelt.

b) Die Nachbesserung kann auch, ohne dass es eines weiteren Nachbesserungsversuches bedurfte, als fehlgeschlagen angesehen werden, so dass der Kläger trotz angezeigter Nachbesserungsbereitschaft der Beklagten die Wandlung des Kaufvertrages erklären durfte. Zwar muss dann, wenn vertraglich - wie hier - dem Verkäufer ein Nachbesserungsrecht eingeräumt ist, dem Verkäufer im Regelfall mehr als ein Nachbesserungsversuch ermöglicht werden (vgl. Heinrichs in: Palandt Bürgerliches Gesetzbuch 60. Aufl. Rdnr. 37 zu § 11 AGBG).

Bereits in seinem Urteil vom 25.02.1999 hat der Senat hierzu ausgeführt, dass ein weiterer Nachbesserungsversuch der Beklagten nur dann versagt werden könnte, wenn das Fahrzeug eine Vielzahl von Rostausblühungen zeigen und sich daher der Schluss geradezu aufdrängen würde, dass bei der Lackierung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gearbeitet wurde. So liegt der Fall hier. Aus dem Gutachten des Sachverständigen K. ergibt sich, dass die aufgetretenen Roststellen nicht lediglich vereinzelte Mängel darstellen, sondern das Ergebnis einer nicht dem europäischen Standard entsprechenden Lackierung sind, die eine vollständige Neulackierung notwendig macht. Damit kann der Kläger, auch ohne weitere Nachbesserungsversuche der Beklagten zu ermöglichen, Wandlung verlangen, da ihm als Erwerber eines fabrikneuen Fahrzeuges billigerweise nicht zugemutet werden kann, sich auf die damit erforderlichen, ausgesprochen umfangreichen Nachbesserungsarbeiten einzulassen (vgl. OLG Saarbrücken, MDR 1993, 213).

2. Die Parteien sind infolge der Wandlung verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§§ 467, 346 BGB).

a) Die Beklagte schuldet dem Kläger zum einen die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 DM, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung/Rückgabe des Fahrzeuges. b) Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten auch die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, soweit er selbst Ratenzahlungen an die finanzierende A. -Bank vorgenommen hat.

Der Kläger kann allerdings von der Beklagten nicht die Rückzahlung der vollen Darlehensvaluta, einschließlich des noch nicht durch Leistungen des Klägers abgedeckten Teils des Kaufpreises, von der Beklagten verlangen. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei Kauf- und Darlehensvertrag um sog. verbundene Geschäfte im Sinne des § 9 VerbrKrG handelt, was sich bereits daraus ergibt, dass der Darlehensantrag im Kaufvertragsformular mit enthalten ist. Werden derartige verbundene Geschäfte rückabgewickelt, so entfallen die zukünftigen Darlehensverpflichtungen des Verbrauchers. Dementsprechend hat die finanzierende Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung gegen den Verkäufer (vgl. BGHZ 133, 254 für den Widerruf nach HaustürwiderrufG, Palandt-Putzo 60. Aufl. Rdnr. 15 zu § 9 VerbrKrG, auch zur Wandlung). Für einen Anspruch des Käufers auf Erstattung der Darlehensvaluta, die dann an den Kreditgeber weiterzureichen wären, besteht kein Raum.

Die Gegenauffassung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdnr. 308) lässt zu, dass der Käufer sich bei Rückabwicklung doch wieder Ansprüchen des Kreditgebers ausge-setzt sähe, vor denen § 9 Abs. 3 VerbrKrG ihn gerade schützen soll. Der Käufer soll nach § 9 VerbrKrG gerade so behandelt werden, als stünde ihm nur ein Vertragspartner gegenüber. Dementsprechend liegt es nahe, ihn auch bei der Rückabwicklung der Vertragsverhältnisse nur den Abwicklungsansprüchen eines Vertragspartners auszusetzen. Dieser Grundgedanke des § 9 VerbrKrG muss auch bei der zu treffenden Wertungsentscheidung, was als zu erstattende "empfangene Leistung" im Sinne des § 346 S. 1 BGB anzusehen ist, berücksichtigt werden.

Der Kläger hat danach gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung der von ihm auf das Darlehen gezahlten Kreditraten.

c) Dem Kläger steht allerdings gegen die Beklagte nur ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Nettokreditraten, also der um Zins- und Kostenanteil gekürzten Beträge, zu. Die Frage, ob der Käufer bei verbundenen Geschäften gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG vom Verkäufer nur die Netto-Raten oder auch die in ihnen enthaltenen Zinsen und Kosten herausverlangen kann, wird in der Rechtsprechung und juristischen Literatur unterschiedlich beantwortet.

aa) Zum Teil wird davon ausgegangen, dass der Käufer den Zins- und Kostenanteil bei Rückabwicklung eines verbundenen Geschäftes selbst zu tragen habe und von keinem seiner Vertragspartner herausverlangen könne (LG Hagen, MDR 1994, 251; LG Bonn BB 1993, 1319). Begründet wird diese Auffassung damit, dass nicht einzusehen sei, warum der Käufer, der den Kaufpreis ganz oder teilweise über einen Verbundkredit aufbringe, im Falle einer Wandlung überhaupt nichts dafür bezahlen solle, dass er bis dahin fremdes Kapital eingesetzt habe (LG Hagen a. a. O.). Hierin bestünde eine grundlose Bevorzugung gegenüber denjenigen, die den Kaufpreis mit eigenem Geld oder mit einem Nicht-Verbundkredit finanzierten. Der Käufer könne nach Wandlung eines mit einem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrages auch nicht erwarten, zum einen für den Zeitpunkt bis zur Wandlung 4 % Zinsen auf den Kaufpreis zu beanspruchen (§ 347 S. 3 BGB), zum anderen aber von den Geldbeschaffungskosten befreit zu werden (vgl. LG Hagen a. a. O.). bb) Nach anderer Auffassung kann der Käufer im Falle der Rückabwicklung eines verbundenen Geschäftes im Sinne des § 9 VerbrKrG auch die in den Raten enthaltenen Zins- und Kostenanteile verlangen, muss diese aber gegenüber dem Kreditgeber geltendmachen. Ein Anspruch gegen diesen bestünde aus § 813 BGB (vgl. OLG Düsseldorf BB 1996, 1905). Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung in § 9 VerbrKrG lasse sich nicht auf die Nichterstattbarkeit von Kreditkosten schließen. Beim Verbundkredit bildeten Kaufvertrag und Kreditvertrag eine wirtschaftliche Einheit. Mit der Vollziehung der Wandlung entfalle die Geschäftsgrundlage für das Darlehen, erbrachte Leistungen seien nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen rückabzuwickeln. Bei dem Anspruch des Kreditgebers auf die Kreditkosten handele es sich um einen Erfüllungsanspruch aus dem ursprünglichen Vertrag, für den im Rahmen einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kein Raum mehr sei. Der Käufer beim Verbundkredit habe mangels Einsatzes eigenen Kapitals keinen Zinsanspruch gemäß § 347 Satz 3 BGB, so dass es nicht zu der vom Landgericht Hagen angeführten doppelten Bevorzugung des Vorbehaltskäufers kommen könne.

cc) Nach Auffassung von Vollkommer (Festschrift für Henckel, Seite 895, 902) kann der Käufer bei Wandlung des verbundfinanzierten Kaufvertrages auch vom Verkäufer neben den gezahlten Nettoraten die Zinsen und Kosten des Kredites erstattet verlangen. § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG sei in spiegelbildlicher Anwendung so zu lesen, dass der Verkäufer im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen der Wandlung in die Rechte und Pflichten des Kreditgebers eintrete, wenn ihm der Nettokreditbetrag zugeflossen sei.

dd) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an.

(1) Die letztgenannte Auffassung von Vollkommer findet im Gesetz keine Stütze. Dem Käufer steht gegen den Verkäufer auch bei verbundenen Geschäften im Sinne des § 9 VerbrKrG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Kreditgeber gezahlten Zinsen und Kosten zu. Gegen den Verkäufer bestehen nur Rückerstattungsansprüche, soweit diesem gegenüber Leistungen erbracht wurden. Mehr als das, was der Verkäufer selbst aufgrund des Kaufvertrages erhalten hat, kann von ihm auch nicht nach Wandlung herausverlangt werden. Die Wandlung bewirkt nur eine Verpflichtung, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§§ 467, 346 S. 1 BGB). Die in den Raten enthaltenen Zins- und Kostenbeträge finden in dem von der finanzierenden Bank an den Verkäufer gezahlten Betrag keine Entsprechung. Sie wurden damit nicht - auch nicht mittelbar - an den Verkäufer, sondern ausschließlich an den Kreditgeber geleistet. Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht durch die besondere Situation bei verbundenen Geschäften geboten. § 9 VerbrKrG enthält keine Regelung, die dem Käufer für den Fall der Wandlung bei verbundenen Geschäften gegen den Verkäufer weitergehende Ansprüche einräumt als bei anderen drittfinanzierten Kaufverträgen, sondern beschränkt sich auf die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts. Insoweit unterscheidet sich der Fall der Wandlung des Kaufvertrages von demjenigen des Widerrufes, für den § 9 Abs. 2 S. 4 eine Sonderregelung der Ansprüche des Verbrauchers trifft. Für die Rückabwicklung des Kaufvertrages soll es daher bei der Anwendung der allgemeinen Regeln verbleiben.

(2) Auch der Gesichtspunkt, dass der Käufer, hätte er allein mit dem Verkäufer einen Abzahlungskaufvertrag geschlossen, auch die zusammen mit den Raten gezahlten Zins- und Kostenanteile vom Verkäufer herausverlangen könnte (Vollkommer, a. a. O. S. 901), zwingt zu keiner anderen Betrachtung. Es erscheint nämlich auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes angemessen, die Zins- und Kostenanteile dem Darlehensgeber zu belassen. In Abweichung von der Situation beim vom Verkäufer selbst kreditierten Abzahlungskauf kann der Käufer beim drittfinanzierten Abzahlungskauf vom Verkäufer ab Erhalt des Kaufpreises Zinsen gemäß § 347 S. 3 BGB verlangen. Neben diesem Anspruch kann nicht noch ein weiterer Anspruch auf Erstattung der an den Darlehensgeber gezahlten Kreditzinsen bestehen, da der Käufer dann gegenüber Barkäufern unangemessen bevorzugt würde. Soweit ein derartiger Zinsanspruch dem Käufer mit der Begründung versagt wird, die Kapitalverzinsung gemäß § 347 S. 3 BGB setze voraus, dass der Käufer eigenes Kapital einsetze, dies sei beim finanzierten Kauf aber nicht der Fall (Vollkommer a. a. O. S. 902), überzeugt dies nicht. Die Regelung in § 347 S. 3 BGB soll einen Ausgleich dafür gewähren, dass der Vertragspartner die wirtschaftlichen Vorteile der erhaltenen Geldsumme bis zur Rückgewähr in Anspruch nehmen konnte. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn der Verkäufer die Summe von einem auf Veranlassung des Käufers an ihn zahlenden Kreditgeber erhält.

(3) Im Falle einer hohen Verzinsung des kreditierten Betrages mögen sich Nachteile des Käufers gegenüber einem Abzahlungskäufer ergeben, der den Kaufpreis vom Verkäufer selbst kreditiert erhält. Insoweit kann sich für den Käufer bei verbundenen Geschäften tatsächlich ein Aufspaltungsrisiko realisieren. § 9 VerbrKrG enthält jedoch keinen umfassenden Schutz vor dem Risiko der Aufspaltung in Kauf- und Kreditvertrag, sondern beschränkt sich auf die dort getroffenen Schutzregelungen. Demgegenüber steht sich aber bei einer unter 4 % liegender Verzinsung - als Vertriebsfördermaßnahme nicht ungewöhnlich - der Verbraucher beim verbundenen Geschäft besser als derjenige, der vom Verkäufer auf Kredit erwirbt.

(4) Ein Anspruch auf Erstattung der Kreditzinsen und -kosten gegen den Verkäufer erschiene im Übrigen aber auch dann zweifelhaft, wenn man die Rückerstattung der gezahlten Kosten und Zinsen an den Käufer bei Verbundgeschäften grundsätzlich für geboten hielte. Diese Auffassung beantwortet nämlich noch nicht die Frage, von wem der Käufer die Kreditkosten herausverlangen kann. Es läge nahe, im Kreditgeber, dem ausschließlich Zinsen und Kosten zugute kommen, den Anspruchsgegner zu sehen. Allein aus dem Umstand, dass ihm für die Rückforderung der Kreditzinsen und -kosten statt des Verkäufers der Kreditgeber als Schuldner gegenübersteht, entsteht dem Käufer auch kein erheblicher Nachteil; im Hinblick darauf, dass das Insolvenzrisiko des Kreditgebers in der Praxis oft geringer als das des Verkäufers ist, könnten dem Käufer hieraus eher Vorteile erwachsen.

(5) Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung des in den Kaufpreisraten enthaltenen Zins- und Kostenanteils ergibt sich schließlich auch nicht aus § 467 S. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift hat der Verkäufer dem Käufer im Falle der Wandlung die Vertragskosten zu ersetzen. Zu diesen Vertragskosten gehören jedoch nicht die Finanzierungskosten.

Sie sind weder zum Zwecke des Abschlusses des Vertrages noch zum Zwecke der Ausführung der Lieferung aufgewendet worden, sondern zusätzlicher Aufwand, zu dem der Käufer durch die Erwartung, eine mangelfreie Sache zu erhalten, veranlasst worden ist (Huber in: Soergel, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 114 zu § 467 BGB). Dass Finanzierungskosten nicht zu den zu erstattenden Vertragskosten gehören können, ergibt sich auch aus der Überlegung, dass der Käufer damit doppelte Verzinsung verlangen könnte. Ihm steht - wie bereits dargestellt - gemäß § 346 S. 3 BGB im Falle der Wandlung ohnehin ein Zinsanspruch in Höhe der gesetzlichen Zinsen ab Kaufpreisempfang zu, und zwar auch dann, wenn er sich den Kaufpreis zuvor von dritter Seite geliehen hat. Mit diesem Zinsanspruch wird in pauschalierter Form dem Umstand Rechnung getragen, dass nach Zahlung der Kaufpreis vom Verkäufer und nicht vom Käufer wirtschaftlich genutzt werden konnte. Dies schließt es aus, neben dem Verzinsungsanspruch dem Käufer noch einen Anspruch auf Erstattung von Kapitalkosten zu gewähren. Hierdurch würde der finanzierende Käufer gegenüber dem barzahlenden Käufer ungerechtfertigt bevorzugt.

ee) Der Kläger kann von der Beklagten daher nur die um den Zinsanteil gekürzten Ratenzahlungen zurückverlangen (im Ergebnis ebenfalls gegen Erstattung von Kreditkosten und Zinsen: Kessal-Wulf in: Staudinger, Bürgerliches Gesetzbuch, 13. Aufl. Rdnr. 100 zu § 9 VerbrKrG; Häuser in: Soergel, BGB, 12. Aufl. Rdnr. 131 zu § 9 VerbrKrG; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Aufl. Rdnr. 320; Habersack in: Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz, Rdnr. 124 zu § 9 VerbrKrG ).

3. Für das von ihm in Zahlung gegebene Fahrzeug kann der Kläger den hierfür angesetzten Betrag (1000,00 DM) nicht herausverlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Darstellung des Klägers, der alte PKW Nissan sei getrennt vom Erwerb des Neufahrzeuges verkauft worden, zutrifft oder aber die Darstellung der Beklagten, der PKW Nissan sei in Zahlung genommen worden. Im ersten Fall sind der PKW Nissan und das hierfür gezahlte Entgelt von der Rückabwicklung des Kaufvertrages über den PKW Proton nicht betroffen. Im zweiten Fall wäre der an den Kläger herauszugebende Betrag in der Anzahlung enthalten, die der Kläger herausverlangt, kann also nicht nochmals verlangt werden.

4. Ausgehend von der unbestritten gebliebenen Angabe des Klägers, er habe insgesamt 20.480,00 DM auf den Kaufpreisanspruch gezahlt, errechnet sich folgender Anspruch des Klägers:

Gezahlt wurden 62 von 72 vereinbarten Raten. Die Zinsen beliefen sich für den gesamten Zeitraum auf insgesamt 4.219,15 DM. Der Zinsanteil der einzelnen Rate betrug damit 4.219,15 DM: 72 = 58,60 DM.

Multipliziert mit der Anzahl der gezahlten Raten (62) ergibt sich ein Betrag in Höhe von 3.633,16 DM, der von dem vom Kläger gezahlten Gesamtbetrag (20.480,00 DM) abzuziehen ist. Zu dem sich damit ergebenden Betrag in Höhe von 16.846,84 DM ist die vom Kläger geleistete Anzahlung hinzuzuaddieren, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 21.846,84 DM ergibt.

5. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus § 347 S. 3 BGB (s. o.).

Einen weitergehenden Zinsschaden, der gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu erstatten wäre, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Zum Beleg für entsprechende eigene Zinspflichten hat der Kläger den zur Finanzierung des streitgegenständlichen PKW-Kaufes abgeschlossenen Kreditvertrag mit der AKB-Bank vorgelegt. Die nach Erklärung der Wandlung hierauf von ihm vorgenommenen Zahlungen hätte der Kläger jedoch gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG verweigern können, die Zinszahlung an die AKB-Bank nach Erklärung der Wandlung kann daher der Beklagten nicht zugerechnet werden.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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