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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 2 U 99/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 601
BGB §§ 677 ff.
BGB § 1002
1. Zwischen einem Grundstückseigentümer und demjenigen, der das Grundstück tatsächlich nutzt, kann stillschweigend ein Leihvertrag zustande kommen, wenn der Grundstückseigentümer die Nutzung duldet und einen Vertrauenstatbestand dahingehend setzt, dass er mit der Unentgeltlichkeit der Nutzung einverstanden ist.

2. Ein stillschweigend abgeschlossener Leihvertrag wird durch ein Schreiben, mit dem der Eigentümer dem Nutzer eine Frist für den Abschluss einer Vereinbarung über eine entgeltliche Nutzung setzt, konkludent gekündigt.

3. Wird die Nutzung nach dem Ende des Leihverhältnisses fortgesetzt, steht dem Eigentümer Nutzungsentschädigung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zu.

4. Dem Entleiher steht für Investitionen, die er ausschließlich im eigenen Interesse getätigt hat, weder ein Anspruch auf Verwendungsersatz gemäß §§ 601,677 ff. BGB noch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag zu.

5. Ein bebauter Teil eines Grundstücks ist eine Sache im Sinne des § 1002 BGB, wenn er so bestimmt bezeichnet werden kann, dass ein zur Herausgabe verpflichtender Titel gemäß § 885 ZPO vollstreckbar wäre; in diesem Zusammenhang sind die katastermäßige Bezeichnung und die Vorgaben der Grundbuchordnung nicht entscheidend.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 99/06 OLG Naumburg

Verkündet am: 21. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Otparlik und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20.06.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 15.637,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 905,29 EUR seit dem 14.12.2002, auf weitere 13.369,80 EUR seit dem 08.01.2004 sowie auf weitere 1.362,66 EUR seit dem 10.01.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 30 % der Beklagten und zu 70 % den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Beschwer der Kläger und der Beklagten übersteigt jeweils 20.000,00 EUR.

Gründe:

I.

Die Kläger machen als Eigentümer der unteren Schlossanlage in B. einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend; die Beklagte tritt dem Anspruch entgegen und stellt hilfsweise einen Anspruch auf Verwendungsersatz zur Aufrechnung.

Die Flurstücke 44/11 und 44/3 der Flur 5 der Gemarkung B. , auf denen sich die untere Schlossanlage in B. befindet, wurden zur DDR-Zeit von der LPG (T) B. genutzt. Das Grundstück befand sich im Volkseigentum, die LPG (T) B. war Rechtsträger. Seit 1991 nutzte die Beklagte das Grundstück und die dortigen Räumlichkeiten in streitigem Umfang. Das Eigentum an dem Flurstück 44/11 wurde mit Bescheid des Präsidenten der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 28.12.1995 der TLG zugesprochen, das Eigentum an dem Flurstück 44/3 am 21.12.1998. Die Beklagte hat das Grundstück während des erstinstanzlichen Verfahrens geräumt.

Die Kläger haben gemeint, ihnen stehe Nutzungsentgelt für die Zeit seit der Vermögenszuordnung zugunsten der TLG zu. In diesem Zusammenhang haben die Parteien darüber gestritten, ob die Beklagte zur Nutzung berechtigt und, falls nicht, ob sie gutgläubige Besitzerin war.

Die Beklagte hat hilfsweise einen Anspruch auf Ersatz von Verwendungen in Höhe von 396.668,08 DM, die sie für die Instandsetzung des Gebäudes Schloss Nr. 4 ("M. ") erbracht haben will, zur Aufrechnung gestellt.

Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie hinsichtlich der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bd. III Bl. 62 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte auf den zuletzt gestellten Klageantrag verurteilt, an die Kläger 88.924,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.393,71 EUR vom 15.03.2003 bis 07.01.2004, aus 74.964,44 EUR vom 08.01.2004 bis zum 09.01.2005 und aus 88.924,69 EUR seit dem 10.01.2005 zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf Nutzungsentschädigung beruhe auf §§ 987,990 BGB. Die Beweisaufnahme vom 08.05.2003 habe ergeben, dass die Flächen und Räume im geltend gemachten Umfang von der Beklagten genutzt worden seien. Den Klägern seien die Ansprüche auf Nutzungsentschädigung von der früheren Eigentümerin, der TLG, wirksam abgetreten worden. Die Beklagte habe, wie sie gewusst habe, kein Recht zum Besitz gehabt. Die Ansprüche seien nicht verjährt und nicht verwirkt. Die Ansprüche seien auch nicht durch die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit Ansprüchen auf Verwendungsersatz erloschen. Die Beklagte habe trotz mehrfacher Hinweise nicht substantiiert dazulegen vermocht, welche Aufwendungen sie eigentlich getätigt habe. Der neue Vortrag im Schriftsatz vom 12.05.2006 könne nicht mehr berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Halle vom 20.06.2006 (Bd. III Bl. 62 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte beanstandet, das Landgericht habe das Urteil des OLG Naumburg vom 23.03.2004 zum Az. 11 U 34/03 nicht beachtet; aus diesem ergebe sich, dass eine Gemeinde wegen der Unredlichkeit des Rechtserwerbs Ansprüchen auf Nutzungsentschädigung für im Wege der Legalrestitution erhaltenes ehemaliges Reichsvermögen nicht unterzogen werden könne. Außerdem sei kein ausreichender Vortrag zur Abtretung der Forderung von der TLG an die Kläger erfolgt. Aus der Beweisaufnahme habe sich nicht ergeben, dass die gesamten Flächen auch des Hofes von ihr - der Beklagten - genutzt worden seien. Auch die Verwaltungsgemeinschaft habe eine Nutzung vorgenommen. Aus der Vor-Wende-Zeit sei dort ebenfalls Müll und Ähnliches dort abgelagert gewesen. Das erstinstanzliche Gericht berücksichtige nicht, dass aus dem Schreiben der TLG vom 24.11.1999 zu entnehmen sei, dass die TLG auf die Geltendmachung von Nutzungsentgelt verzichtet habe. Außerdem habe die Beklagte nicht gewusst, dass sie zum Besitz nicht berechtigt gewesen sei. Zudem sei der Anspruch verjährt oder verwirkt. Der Vortrag zur Hilfsaufrechnung sei nicht verspätet.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Halle vom 20.06.2006 die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meinen, das zitierte Urteil des OLG Naumburg sei nicht einschlägig. Die Abtretungserklärung sei in Vollmacht der TLG abgegeben worden. Die Kläger verteidigen die richterliche Überzeugungsbildung. Ein etwaiger Verwendungsersatzanspruch sei unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten erloschen.

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 22.11.2006 erklärt, dass Hilfsanträge, die die Kläger in den Schriftsätzen vom 27.12.2004 (S. 7 f.) und vom 27.04.2006 (S. 6 ff.) geltend gemacht haben, im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt werden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist entgegen der Meinung der Kläger zulässig; schon mit der Rüge der unwirksamen Abtretung der Forderung durch die TLG greift sie das Urteil hinsichtlich des Klageanspruchs insgesamt an. Die Berufung hat auch in der Sache in erheblichem Umfang Erfolg.

Die Kläger haben nur für den Zeitraum ab Oktober 2001 Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alternative BGB, ab Oktober 2002 auch gemäß §§ 604, 292, 987 BGB.

1. Die Kläger sind aktivlegitimiert. Die Kläger haben im Berufungsverfahren die Vollmachtsurkunde in Kopie vorgelegt, aus der sich die Bevollmächtigungen der Frau T. und des Herrn R. , die die Abtretungserklärung unterschrieben haben, durch die TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH ergeben. Die Echtheit der Vollmachtsurkunde ist nicht bestritten, so dass das neue Vorbringen im Berufungsverfahren zu berücksichtigen ist.

Dass die Abtretung von der TLG Immobilien GmbH und nicht von der in den Zuordnungsbescheiden bezeichneten TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH erklärt worden ist, steht der Aktivlegitimation der Kläger nicht entgegen. Aus öffentlich zugänglichen Quellen ist zu ermitteln, dass die Firmierung der TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH in TLG Immobilien GmbH geändert wurde und dass somit beide Firmierungen dieselbe Gesellschaft bezeichnen (vgl. Rundschreiben 11/96 (BA) vom 12. Juni 2003, I 5 - A 211- 1/95 - der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, zitiert nach www.google.de, Suchwort: "TLG Treuhand Liegenschaftsgesellschaft mbH" "TLG Immobilien GmbH"). Soweit Nutzungsentgelt für die Zeit begehrt wird, in der die Kläger bereits selbst Eigentümer waren, sind die Kläger ohnehin ohne Rücksicht auf eine Abtretung aktivlegitimiert.

2. Die Beklagte hat die Flächen und Räume im geltend gemachten Umfang genutzt. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden. Aus den Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen ergibt sich, dass die Beklagte die Grundstücke im beschriebenen Umfang genutzt hat. Die Beweiswürdigung beruht auf dem Inhalt der protokollierten Aussagen; der persönliche Eindruck war nicht entscheidend, so dass eine Wiederholung der Zeugenvernehmung nicht erforderlich ist; eine solche wird auch von keiner der Parteien verlangt. Bei der Ermittlung der Entschädigung für die Nutzung der Hoffläche ist auch berücksichtigt, dass die Beklagte lediglich einen Teil der Hoffläche genutzt hat. Die Kläger stützen insoweit ihren Antrag auf einen Lageplan mit Markierungen. Entsprechend dieser Markierungen hat die Sachverständige ihrem Gutachten zufolge die Fläche ausgemessen, und zwar in Anwesenheit und mit Billigung des Bürgermeisters der Beklagten. Von daher besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Berechnung der Nutzungsentschädigung eine zu große Fläche zugrunde gelegt worden wäre.

3. Zwischen der TLG und der Beklagten ist durch schlüssiges Verhalten ein Leihvertrag im Sinne der §§ 598 ff. BGB zustande gekommen, der für die Dauer seines Bestehens einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung ausschließt. Die in dem Rechtsverhältnis zwischen der TLG und der Beklagten wurzelnden Einwendungen müssen sich die Kläger gemäß § 404 BGB entgegenhalten lassen.

a) Der Abschluss eines Leihvertrags geschieht durch bloße formlose Einigung (Willensübereinstimmung) der Vertragsparteien; dies ist auch stillschweigend möglich, etwa durch Duldung der Benutzung (Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Auflage, vor § 598 Rn. 2). Ein Leihvertrag kann dadurch zustande kommen, dass die Nutzung eines Grundstücks über längere Zeit hinweg widerspruchslos geduldet wird (OLG Köln, NJW-RR 1992,1497). Schweigen kann gemäß § 242 BGB als Willenserklärung zu werten sein, wenn der Schweigende nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern. Die Zurechnung von Schweigen als Zustimmung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände, insbesondere ein zu Gunsten des anderen Teils entstandener Vertrauenstatbestand, dies rechtfertigen (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Auflage, Einf v § 116 Rn. 10).

b) Diese Voraussetzungen für die Zurechnung von Schweigen als Zustimmung zum Abschluss eines Leihvertrages sind hier erfüllt.

aa) Zunächst war die Treuhandanstalt, die die Geschäftsanteile an der TLG innehielt, gemäß § 8 Abs. 1 c) VZOG verfügungsbefugt. Ab 1995 bzw. 1998 stand bestandskräftig fest, dass die TLG Eigentümerin war. Sie hat die Nutzung der Räume durch die Beklagte geduldet, sie hat niemals von der Beklagten Räumung verlangt, auch dann nicht, als sie mit dem Angebot auf Abschluss einer Nutzungsvereinbarung an die Beklagte herangetreten ist. Vielmehr haben jedenfalls seit 1995/1998 mehrfach Mitarbeiter der TLG das streitgegenständliche Anwesen besichtigt, wie sich aus der Beweisaufnahme vor dem Landgericht ergeben hat. Auch wenn diese Mitarbeiter rein technische Funktionen und keine rechtliche Vertretungsbefugnis innehatten, muss sich die TLG die bei ihren Mitarbeitern vorhandene Kenntnis von der Nutzung durch die Beklagte, die die Mitarbeiter im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben erlangt haben, zurechnen lassen. Dass die TLG etwa von der Nutzung durch einen Dritten oder von einem Leerstand ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.

Die Beklagte durfte das Verhalten der TLG als Duldung der Nutzung verstehen. Selbst wenn auch für die Beklagte erkennbar war, dass die TLG angesichts der Vielzahl der ihr zu übertragenen Fälle für die Abarbeitung Jahre benötigen würde, konnte doch kein Nutzer erwarten, dass die TLG so ineffektiv organisiert war, dass sie über Jahre hinweg nicht einmal zur Kenntnis nimmt, dass die Beklagte die Räume und Flächen nutzt.

bb) Die TLG hat auch einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass sie mit der Unentgeltlichkeit der Nutzung durch die Beklagte einverstanden war.

Jahrelang hat die TLG kein Nutzungsentgelt verlangt. In der Zeit bis zur Bestandskraft der Zuordnungsbescheide mag dies noch durch die Erwägung beeinflusst gewesen sein, dass die Rechtslage hinsichtlich des Eigentums noch nicht geklärt sei und dass Hoheitsträger im Verhältnis untereinander in der Wendezeit nach 1989 mit der gegenseitigen Geltendmachung von Nutzungsentgelt- und Verwendungsersatzforderungen aus verwaltungsökonomischen Gründen restriktiv umgehen sollten; ein entsprechender Gedanke liegt dem hier nicht direkt anwendbaren § 11 Abs. 2 S. 4 VZOG zugrunde. Seit den Zuordnungsbescheiden von 1995/98 war jedoch klar, dass die TLG Eigentümerin war und dass ihr die Nutzungen zustanden. Dennoch hat die TLG jahrelang kein Nutzungsentgelt verlangt.

Dies allein mag zur Begründung eines Vertrauenstatbestandes hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Nutzung zwar nicht ausreichen (vgl. BGH, VIZ 2003,480 f.); hier liegen jedoch weitere besondere Umstände vor:

Die TLG hat der Beklagten die Mitteilung vom 02.12.1999 zukommen lassen, aus der sich ergab, dass die Liegenschaftsgesellschaft, wenn auch möglicherweise irrtümlich, im Jahr 1999 vom Bestehen einer Nutzungsvereinbarung mit der Beklagten ausging. Dies musste bei der Beklagten den Eindruck entstehen lassen, dass die TLG mit dem bestehenden Nutzungszustand insgesamt, also auch hinsichtlich der Unentgeltlichkeit, einverstanden war, auch wenn es, wie die Beklagte selbst wusste, eine ausdrückliche Nutzungsvereinbarung nicht gab; das Schreiben ließ nicht erkennen, dass die TLG an den rein tatsächlich bestehenden Nutzungsmodalitäten etwas ändern wollte.

Mit Schreiben vom 24.11.1999, das ein an die Beklagte gerichtetes Kaufangebot betraf, brachte die TLG zudem zum Ausdruck, dass ihr bekannt war, dass die Beklagte Investitionen in das Objekt getätigt hatte. Auch dies konnte bei der Beklagten den Eindruck entstehen lassen, die TLG sehe wegen der bereits erbrachten Aufwendungen der Beklagten bewusst von der Geltendmachung eines Nutzungsentgelts ab.

Einen besonders deutlichen Anhaltspunkt für einen von der TLG gesetzten Vertrauenstatbestand auch hinsichtlich der Unentgeltlichkeit der Nutzung stellt der Umstand dar, dass die TLG der Beklagten mit Schreiben vom 19.09.2001 unter Fristsetzung zum 01.10.2001 den Abschluss eines Nutzungsvertrags rückwirkend ab 2001 angeboten hat; für den Fall des Nichtzustandekommens einer Vereinbarung hat sie die Geltendmachung von Nutzungsentgelt angekündigt. Damit hat die TLG deutlich gemacht, dass sie für den vor dem Jahr 2001 liegenden Zeitraum keine Nutzungsvergütung nachfordern und erst nach dem fruchtlosen Ablauf der für den Abschluss der Nutzungsvereinbarung gesetzten Frist Nutzungsentschädigung geltend machen wollte. Sie hat damit zurechenbar den Eindruck erweckt, die bisherigen Nutzungsmodalitäten auch hinsichtlich der Unentgeltlichkeit bestätigen zu wollen.

Die Gesamtheit dieser von der TLG veranlassten Umstände begründet zugunsten der Beklagten einen bestehenden Vertrauenstatbestand. Das Schweigen der TLG hinsichtlich einer Nutzungsvergütung für den Zeitraum bis zu dem Schreiben vom 19.09.2001 ist als Zustimmung der TLG zu einer unentgeltlichen Nutzung durch die Beklagte und somit zu einem Leihvertrag zu verstehen. Im Hinblick auf die jahrelange Duldung der Nutzung ohne Entgeltzahlung und angesichts des ab 2001 geltenden Vertragsangebotes vom 19.09.2001, bei dessen Nichtannahme die TLG Nutzungsentschädigung verlangen wollte, konnte die Beklagte darauf vertrauen, dass die TLG, wenn sie den bisherigen Nutzungszustand ändern, insbesondere Nutzungsentgelt für den Zeitraum bis einschließlich September 2001 verlangen wollte, dies der Beklagten mitteilte. Die TLG wäre angesichts der geschilderten Umstände nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, einen etwaigen Willen, Nutzungsvergütung zu verlangen, zu äußern.

Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass die TLG sich bekanntermaßen mit einer Vielzahl von Fällen zu befassen hatte, deren Abarbeitung erkennbar Jahre in Anspruch nehmen würde. Dieser Aspekt schließt zwar aus, dass die Beklagte von einer endgültigen, auch die zukünftige Nutzung der Anlage auf unabsehbare Zeit regelnden Vereinbarung hätte ausgehen dürfen. Angesichts des Nichtbestehens von Kündigungsfristen bei einem Leihvertrag bedeutet die Annahme, dass sich die Parteien über die unentgeltliche Nutzung auch ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung einig waren, aber lediglich eine vorübergehende, ohne Vorliegen besonderer Voraussetzungen beendbare Regelung; eine solche Regelung war auch und gerade vor einer abschließenden Entscheidung über die langfristige Nutzung des Objekts möglich und sinnvoll. Dass die TLG organisatorisch nicht in der Lage gewesen sein soll, auch vor der abschließenden Klärung des weiteren Schicksals der Liegenschaft durch Verkauf oder langfristige Vermietung Nutzungsentgelt zu verlangen, musste auch die mit den Gepflogenheiten der öffentlichen Hand vertraute Beklagte nicht annehmen. Auch der Umstand, dass der BGH in dem Fall, der der Entscheidung vom 26.11.2004 (BGH, NJW-RR 2005,743 ff.) zugrunde lag, offenbar vom Nichtbestehen eines Rechts zum Besitz ausgegangen ist, schließt nicht aus, im vorliegenden Fall einen Leihvertrag als zustande gekommen anzusehen. In dem vom BGH entschiedenen Fall war außer einer Inbesitznahme durch die dortige Beklagte, der Absichtserklärung, einen Schulhort einrichten zu wollen und der Erhebung eines Widerspruchs im Zuordnungsverfahren kein Sachverhalt vorgetragen, der den Schluss auf ein Leihverhältnis gerechtfertigt hätte. Im vorliegenden Fall hingegen liegt das bis zum 01.10.2001 befristete Angebot auf Abschluss eines Nutzungsvertrags mit Entgeltzahlung ab 2001 vor, ferner ein Schreiben vom 02.12.1999, in dem die TLG erkennen ließ, von einem bestehenden Nutzungsvertrag auszugehen, des Weiteren ein Schreiben der TLG vom 24.11.1999, in dem diese ihre Kenntnis von erheblichen, seitens der Beklagten erbrachten Aufwendungen zum Ausdruck brachte; und Mitarbeiter der TLG hatten jedenfalls ab Zuordnung der Flurstücke gelegentlich das Objekt besichtigt und konnten sich der Erkenntnis, dass die Beklagte das Objekt nutzte, schlechterdings nicht verschließen. Diese tatsächlichen Umstände geben Anlass zu einer gegenüber dem Fall des BGH abweichenden Beurteilung.

Auch der weiteren von den Klägern zitierten Entscheidung des BGH (BGH, VIZ 2003,480 f.) liegt ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. Dem Rechtsvorgänger des dortigen Beklagten war frühzeitig, bereits im Dezember 1990, der Abschluss eines Mietvertrags angeboten worden; das Interesse an einem Nutzungsentgelt war zum Ausdruck gebracht worden, wenn auch letztlich nicht von einem Verfügungsbefugten. Von daher hatte die mehrjährige Nichtgeltendmachung des Nutzungsentgelts für die dortige Beklagte eine andere Bedeutung als im vorliegenden Fall. Anders als im dortigen Fall liegen hier neben dem langen Zeitraum, in dem kein Nutzungsentgelt verlangt worden ist, auch andere vertrauensbegründende Umstände vor. 4. Die Kläger haben Anspruch auf Nutzungsentschädigung für den Zeitraum ab dem 01.10.2001 gemäß §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB, ab Rechtshängigkeit der Räumungsklage auch gemäß §§ 292, 987, 604 BGB.

Ab dem 01.10.2001 hat die Beklagte durch die Nutzung der unteren Schlossanlage ohne rechtlichen Grund "etwas" auf Kosten der TLG bzw. - ab Eigentumsübergang - auf Kosten der Kläger erlangt.

Nutzt ein Mieter oder ein aufgrund eines sonstigen Vertragsverhältnisses Nutzungsberechtigter die Sache über die vereinbarte Laufzeit hinaus, so ist er ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Vermieters oder sonstigen Rechtsinhabers um den tatsächlich gezogenen Nutzungswert bereichert und nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 1 BGB zu dessen Herausgabe verpflichtet (BGH, NJW-RR 2000, 382, 383). Ansprüche nach §§ 812 ff. und 987 ff. BGB werden durch § 546a BGB bzw. § 557 BGB a.F. nicht verdrängt (BGH a.a.O.); Entsprechendes gilt, weil die Ausführungen des BGH sich außer auf Mietverhältnisse auch auf sonstige Nutzungsverhältnisse beziehen, auch für das Verhältnis der §§ 812 ff. BGB zu der für den Leihvertrag geltenden Regelung der §§ 987, 292, 604 BGB.

Im vorliegenden Fall ist der Leihvertrag konkludent gekündigt worden mit Schreiben vom 19.09.2001, in dem für den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung eine Frist bis zum 01.10.2001 gesetzt worden war (Bd. I Bl. 44 d.A.). Durch dieses Schreiben hat die TLG zu erkennen gegeben, ab dem 01.10.2001 mit einer weiteren unentgeltlichen Nutzung durch die Beklagte nicht mehr einverstanden zu sein. Mit Ablauf der für den Abschluss der Nutzungsvereinbarung gesetzten Frist hat das Nutzungsrecht der Beklagten geendet; seit dem 01.10.2001 hat die Beklagte das Anwesen ohne Rechtsgrund genutzt.

5. Weder die Entscheidung des OLG Naumburg zum Az. 11 U 34/03 noch das auf die Revision gegen dieses Urteil ergangene Urteil des BGH vom 26.11.2004 (BGH, NJW-RR 2005,743 ff.) steht einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung entgegen.

Die streitgegenständlichen Grundstücke sind nicht - wie in dem dem zitierten Verfahren zugrundeliegenden Fall - ehemaliges Reichsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 3 Hs. 2 Einigungsvertrag. Die Grundstücke standen im Privateigentum eines Herrn H. v. B. und wurden auf besatzungsrechtlicher Grundlage enteignet. Dies hat zur Folge, dass § 16 VZOG, der auf § 11 Abs.2 VZOG verweist, der für Verbesserungen und Verschlechterungen sowie für Nutzungen in der Zeit bis zur Rückübertragung Regelungen trifft, nicht anzuwenden ist. § 11 Abs. 2 VZOG ist aber auch nicht direkt anwendbar. Die Beklagte war nicht Verfügungsberechtigter/Befugter im Sinne von § 8 VZOG. Verfügungsbefugt war gemäß § 8 Abs. 1 c) VZOG die Treuhandanstalt, weil Rechtsträger eine LPG gewesen war. Daher greift 11 Abs. 2 VZOG nicht ein. Berechtigter war die Beklagte auch nicht, sie konnte keine Rückübertragung verlangen gemäß § 1, § 2 VermG. Die Ausnahmeregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1-3 VZOG ist nicht anwendbar, weil bereits die Voraussetzungen des in § 11 Abs. 1 S. 1 VZOG normierten Regelfalls nicht vorliegen. Eine Rückübertragung auf die Beklagte kam nicht in Betracht, weil die Beklagte niemals der TLG oder dem Rechtsträger LPG die Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung gestellt hatte. Ob dennoch eine Zuordnung an die Beklagte in Betracht gekommen wäre im Hinblick darauf, dass die Grundstücke bei Inkrafttreten des RegVerfBG im Verwaltungsgebrauch der Beklagten waren, kann dahingestellt bleiben.

Die vom BGH im dortigen Verfahren angeführten Gesichtspunkte für eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht durch die TLG liegen hier nicht vor. Anders als im vom BGH entschiedenen Fall ist das Zuordnungsverfahren nicht kurz vor Verabschiedung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes abgeschlossen worden. Die Beklagte hat keine Bitte auf Überprüfung des Zuordnungsbescheides, keinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt. Die Zuordnungsbescheide sind bestandskräftig, die Beklagte hat sie akzeptiert. Selbst wenn die Zuordnungsbescheide zu Unrecht ergangen sein sollten, würde dies allein die Geltendmachung eines Nutzungsentgelts nicht treuwidrig machen. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen zur Höhe der Vergütung werden, abgesehen von der oben erörterten Frage des Ausmaßes der genutzten Fläche, nicht beanstandet. Nach der der Sachverständigen folgenden Berechnung der Kläger (Bd. II Bl. 52 f. d. A.) beträgt die Nutzungsentschädigung pro Monat im Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001 1.289,66 EUR und im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.01.2003 905,29 EUR. Demnach sind für die letzten drei Monate des Jahres 2001 insgesamt 3.868,98 EUR Nutzungsentschädigung geschuldet und für die 13 Monate vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2003 insgesamt 11.768,77 EUR; der geschuldete Gesamtbetrag beläuft sich mithin auf 15.637,75 EUR.

7. Die Hilfsaufrechnung mit einer Forderung auf Verwendungsersatz bleibt ohne Erfolg. Es kann dahingestellt bleiben, ob bereits zur Zeit der streitigen Investitionen im Jahre 1992 hinsichtlich der "M. " zwischen der TLG und der Beklagten ein Leihvertrag bestand oder ob zu diesem Zeitpunkt eine Vindikationslage im Sinne der §§ 985 ff. BGB vorlag; unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt steht der Beklagten für die Instandsetzungsarbeiten an der "M. " ein Anspruch auf Verwendungsersatz zu.

a) Aus den Vorschriften über einen Leihvertrag ist ein Anspruch auf Verwendungsersatz nicht herzuleiten.

Ein Leihvertrag sieht eine Verwendungsersatzpflicht nur gemäß §§ 601, 677 ff. BGB vor. Es spricht in der Regel gegen die Annahme einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, wenn die Investitionen nur den eigenen Interessen des Mieters dienen, der Mieter den Umfang der Arbeiten selbst bestimmt hat und die erforderlichen Kosten nicht absehbar gewesen sind, ebenso wenn es an einem Einverständnis über den Umfang und die Finanzierung der Kosten fehlt (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Auflage, § 539 Rn. 4 f.). Entsprechendes gilt für ein Leihverhältnis. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, weil es weder dem wirklichen noch dem mutmaßlichen Willen der TLG entsprach, dass die Beklagte auf Kosten der TLG Investitionen tätigte, ohne dass die TLG einen Miet- oder Pachtzins erzielt hätte. Die Beklagte ist in eigenem Interesse tätig geworden. Die Investitionen dienten ausschließlich dazu, die Sache nach den Bedürfnissen der Beklagten während der Dauer ihrer Nutzung auszugestalten. Auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 684 BGB i. V. m. § 601 BGB besteht nicht. Für einen anderen wird tätig, wer ein Geschäft nicht nur als eigenes, sondern zumindest auch als fremdes besorgt, also mit dem Bewusstsein, auch im Interesse eines anderen zu handeln (Palandt/Sprau, a.a.O., § 677 Rn. 4). Ein Fremdgeschäftsführungswille ist erforderlich. Hier hat die Beklagte kein Geschäft der TLG geführt, sondern ausschließlich eigene Interessen wahrgenommen in der Annahme, sie sei oder werde Eigentümerin des betreffenden Objekts. Die Frage einer Genehmigung gemäß § 684 S. 2 BGB ist mangels Geschäftsführung gegenstandslos.

b) Falls für das Jahr 1992 von einer Vindikationslage ausgegangen wird, gilt Folgendes:

Nach ihren eigenen Angaben hat die Beklagte die "M. " , auf die sich die geltend gemachten Verwendungen beziehen, längstens bis 1996/97 genutzt, nach dem Klagevorbringen hat die Beklagte die "M. " noch früher herausgegeben. Etwaige Verwendungsersatzansprüche gemäß §§ 994 ff. BGB sind daher gemäß § 1002 BGB erloschen, weil seit Herausgabe mehr als sechs Monate verstrichen sind.

Eine "Sache" im Sinne des § 1002 BGB ist aufgrund des systematischen Zusammenhang mit § 985 BG so zu verstehen wie die "Sache" im Sinne des § 985 BGB. "Sache" im Sinne des § 985 BGB ist jeder körperliche Gegenstand (vgl. § 90 BGB), der der gemäß § 985 BGB geschuldeten Herausgabe zugänglich ist und so bestimmt bezeichnet werden kann, dass ein zur Herausgabe verpflichtender Titel gemäß § 885 ZPO vollstreckbar wäre (ähnlich Staudinger/Gursky, BGB, Bearbeitung November 2005, § 985 Rn. 86). Bei bebauten Grundstücken reicht "natürlich" (so Staudinger/Gursky, a.a.O.) die Bezeichnung durch Straße und Hausnummer; Voraussetzung ist die feststehende räumliche Abgrenzung der Liegenschaft. Soweit der BGH bei der Grundbuchberichtigungsklage nicht einmal eine Bezeichnung der vom Kläger beanspruchten, aber für das Grundstück des Beklagten gebuchten Teilfläche durch eine maßstabsgetreue Kartenskizze ausreichen lässt, sondern eine Klage erst für zulässig hält, wenn für den strittigen Grenzstreifen eine eigene Katasterparzelle gebildet ist oder ein genehmigter Veränderungsnachweis vorliegt, ist dies nicht auf den Vindikationsanspruch übertragbar (Staudinger/Gursky a.a.O.).

Ein Titel, der auf Räumung des auf dem Flurstück 44/3 der Flur 5 der Gemarkung B. gelegenen Teils des Gebäudes Schloss Nr. 4 in B. ("M. " ) gerichtet gewesen wäre, wäre ohne Weiteres vollstreckbar gewesen. Auf die katastermäßige Bezeichnung und die Vorgaben der Grundbuchordnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil der Anspruch nach § 985 BGB nichts mit einer Verfügung über ein Grundstück im Sinne des § 873 BGB zu tun hat, für die in der Tat die Grundbucheintragung erforderlich ist; der Anspruch betrifft lediglich die faktische Besitzverschaffung. Diese ist unabhängig vom Inhalt des Grundbuchs. Nach eigenen Angaben hat die Beklagte bis zum Bekanntwerden des Umstands, dass die TLG Eigentümerin war, die "M. " genutzt; danach hat sie sie geräumt. Ein etwaiger Anspruch auf Verwendungen gemäß § 1002 BGB ist damit erloschen.

8. Die Zinsforderung ist gemäß § 288 Abs. 1 BGB begründet. Die Zinsstaffelung beruht darauf, dass die Kläger zunächst mit am 13.12.2002 zugestelltem Schriftsatz lediglich eine Entschädigung für November 2002 geltend gemacht haben, die nach den Feststellungen der Sachverständigen 905,29 EUR beträgt. Mit am 07.01.2004 zugestelltem Schriftsatz haben die Kläger zu Recht eine Nutzungsentschädigung für 15 weitere Monate beansprucht, nämlich für Oktober bis Dezember 2001, Januar bis Oktober sowie Dezember 2002 und für Januar 2003; für jeden dieser Monate haben die Kläger zunächst 891,32 EUR berechnet, so dass der Betrag, mit dem die Beklagte durch den am 07.01.2004 zugestellten Schriftsatz in Verzug geraten ist, 13.369,80 EUR beträgt. Mit dem zuerkannten Restbetrag in Höhe von 1.362,66 EUR ist die Beklagte mit der weiteren Klageerweiterungsschrift, die der Beklagten am 09.01.2005 zugestellt worden ist, in Verzug geraten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. Der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Anspruch ist, soweit über ihn eine Entscheidung ergeht, bei der Kostenquote zu berücksichtigen. Der Umstand, dass in erster Instanz auch ein Räumungsanspruch Verfahrensgegenstand war und dass die Beklagte insoweit bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre, gibt hingegen entsprechend § 92 Abs. 2 ZPO keinen Anlass zu einer für die Kläger im Vergleich zum Berufungsverfahren günstigeren Kostenquote erster Instanz. Den Räumungsantrag haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. § 91 a ZPO), bevor der für die Kostenquote maßgebliche Streitwert durch Klageerweiterungen seinen maximalen Stand erreicht hatte. Die Bildung einer Kostenquote unter Berücksichtigung eines fiktiven Streitwerts durch Einbeziehung des ursprünglichen Streitwerts des Räumungsantrags ist deshalb nicht angezeigt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ende der Entscheidung

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