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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.12.2005
Aktenzeichen: 2 W 14/05
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, EGBGB


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 195
BGB § 277
BGB § 280
BGB § 280 Abs. 1 S. 1
BGB § 280 Abs. 1 S. 2 n.F.
BGB § 282
BGB §§ 598 ff.
BGB § 690
BGB § 695
BGB § 695 S. 2
BGB § 696 S. 3
EGBGB Art. 229 § 5 S. 2
Wenn eine Kunsthochschule eine von einem ehemaligen Studenten als Diplomarbeit angefertigte Skulptur mit Billigung des ehemaligen Studenten auf ihrem Gelände lagert, kommt ein Vertragsverhältnis zustande, spätestens wenn eine Einigung über eine Ausstellung der Skulptur erfolgt. Dieses Vertragsverhältnis ist rechtlich in erster Linie als Verwahrung einzuordnen, wobei der Kunsthochschule ergänzend die Befugnis eingeräumt wird, die Skulptur nach jeweiliger Absprache mit dem Künstler für Ausstellungszwecke zu nutzen. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursache einer Beschädigung der Skulptur liegt beim Verwahrer.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 W 14/05 OLG Naumburg

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg am 29. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Einzelrichter (s. § 568 S. 1 ZPO) beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 01.02.2005 teilweise geändert:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt, soweit er die Erhebung der Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. beabsichtigt. Im Übrigen bleibt der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgewiesen.

Im Umfange der Prozesskostenhilfebewilligung wird dem Antragsteller für die Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren Rechtsanwalt D. , L. , zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beigeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner im Wege der Klage auf Schadensersatz in Höhe von 17.383,92 EUR in Anspruch zunehmen, weil eine von ihm gefertigte Skulptur im Besitz der Hochschule beschädigt worden sei.

Der Antragsteller war als Student bei der Antragsgegnerin zu 1. eingeschrieben. Seine Diplomarbeit im Fachbereich Kunst, in der Fachklasse Metall von Frau Professor O. , bestand in der Anfertigung einer Stahlskulptur, die von dem Antragsteller den Titel "C. " erhielt. Nach Abschluss der Diplomprüfung verblieb die Skulptur - ebenso wie die Kunstwerke anderer Studenten - in der Hochschule. In der Zeit von Mai bis November 1999 wurde sie, zusammen mit anderen Werken der Fachklasse Metall, in einer Ausstellung im Schlosspark zu M. gezeigt; der Antragsteller hatte hierzu sein Einverständnis erklärt. Eine weitere Ausstellung von Exponaten der Hochschule ... , darunter der Skulptur "C. " , wurde von dem Kunstverein Wg. e.V. in der Zeit vom 25.06. bis 13.08.2000 veranstaltet. Inwiefern der Antragsteller auch von dieser Ausstellung Kenntnis hatte, ist zwischen den Parteien umstritten.

Nach seiner eigenen Darstellung bemerkte der Antragsteller erstmals anlässlich der Trauerfeier für seine verstorbene Lehrerin Frau Prof. O. im Frühjahr 2003, dass die in der Hochschule verbliebene Skulptur eine erhebliche Beschädigung, nämlich einen Knick nach außen, aufwies. Der Antragsteller geht davon aus, dass diese Beschädigung auf einen unsachgemäßen Transport der Skulptur durch die Hochschule zu bzw. von der Ausstellung in Wg. zurückzuführen ist. Seine Forderung, ihm für das beschädigte Kunstwerk Schadensersatz zu leisten, hat die Antragsgegnerin zu 1. mit Schreiben vom 19.07. sowie 07.09.2004 zurückgewiesen.

Für die beabsichtigte Klage auf Schadensersatz in Höhe von 17.383,92 EUR beantragt der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sein Antrag ist jedoch vom Landgericht durch Beschluss vom 01.02.2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt worden. Gegen die ihm am 21.02.2005 zugestellte Entscheidung hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.03.2005, der noch am selben Tage beim Landgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und diese im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit den Schriftsätzen vom 06.06. sowie 07.06.2005 weiter begründet. Das Landgericht hat der Beschwerde in seinem Beschluss vom 23.03.2005 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat, was die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 1. betrifft, auch in der Sache Erfolg; hinsichtlich der unmittelbaren Inanspruchnahme des Landes (Antragsgegner zu 2.) ist die Beschwerde hingegen unbegründet.

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Seine Bedürftigkeit hat der Antragsteller durch die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und durch die nachgereichten Belege hinreichend glaubhaft gemacht. Darüber hinaus besteht, entgegen der Auffassung des Landgerichts, für eine Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch hinreichende Erfolgsaussicht.

1. Dem Antragsteller steht - unter Zugrundelegung seines eigenen, insoweit schlüssigen Vortrages - gegen die Antragsgegnerin zu 1. wegen der Beschädigung der Skulptur "C. " ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 17.383,92 EUR (= 34.000, - DM) gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 1, 695 BGB n.F. zu, wobei sich die Anwendbarkeit der seit dem 01.01.2002 geltenden Rechtsvorschriften aus Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB ergibt. Ob die Klage im Hauptsacheverfahren letztlich tatsächlich Erfolg haben wird, hängt von dem weiteren Vortrag der Parteien und dem Ergebnis einer gegebenenfalls durchzuführenden Beweisaufnahme ab.

a) Die Antragsgegnerin zu 1. (im Folgenden: Antragsgegnerin) ist für die in Aussicht genommene Schadensersatzklage die richtige Beklagte. Ihre Passivlegitimation leitet sich aus § 54 S. 1, § 55 Abs. 1 des Hochschulgesetzes des Landes her. Da es sich bei der Hochschule für Kunst und Design um eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, trifft sie für Vorgänge, die sich - wie im vorliegenden Fall - in ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich ereignet haben/ haben sollen, eine unmittelbare Haftung.

b) Zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ist, als die Skulptur nach Abschluss der Diplomprüfung in der Hochschule verblieb, konkludent ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, das den Beteiligten wechselseitige Rechte und Pflichten auferlegte (zu deren Inhalt unter c). Die Unterbringung der Skulptur auf dem Gelände bzw. in den Räumen der Hochschule bedeutete nicht etwa nur eine Gefälligkeit, die dem außerrechtlichen Bereich zuzuordnen wäre.

Dadurch, dass die Antragsgegnerin die Skulptur mit Billigung des Antragstellers auf dem Gelände der Hochschule - wohl zunächst im Burggraben - gelagert hat, ist ein entsprechendes Rechtsverhältnis begründet worden. Ihren Willen, eine auch rechtlich fundierte Bindung einzugehen, haben die Parteien spätestens aber mit der Einigung über eine Ausstellung der Skulptur im Schlosspark zu M. , zwischen Mai und November 1999, zum Ausdruck gebracht. Dabei ging es nicht nur um die Regelung praktischer Fragen. Vielmehr stellte das Kunstwerk einen ideellen wie materiellen Wert dar, der zwar betragsmäßig nur schwer zu erfassen war, aber etwa anlässlich von Ausstellungen versichert und insoweit taxiert werden musste; so hat der Antragsteller seiner jetzigen Schadensersatzforderung die Schätzung eines Kunstsachverständigen der Dresdner Bank AG für die Ausstellung "W. " im Jahre 1999 zugrunde gelegt. Wenn die Parteien sich aber über einen solchen Wertgegenstand, seinen Verbleib und seine Präsentation in Ausstellungen, verständigten - und sei es auch nur konkludent - , war dies im Zweifel mehr als nur ein Austausch wechselseitiger Gefälligkeiten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei der Skulptur um die Diplomarbeit des Antragstellers gehandelt hat, die für seinen künstlerischen Werdegang ersichtlich von besonderer Bedeutung war/ ist.

c) Das Vertragsverhältnis der Parteien, das die im Eigentum des Antragstellers stehende Skulptur zum Gegenstand hatte, ist rechtlich in erster Linie als Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) einzuordnen, wobei der Antragsgegnerin ergänzend jedoch die Befugnis eingeräumt wurde, die Skulptur nach jeweiliger Rücksprache mit dem Künstler für Ausstellungszwecke - wie etwa in M. - zu nutzen. Die Annahme eines Leiheverhältnisses i. S. der §§ 598 ff. BGB scheidet hingegen deshalb aus, weil es an einer von vornherein vereinbarten Verpflichtung des Antragstellers fehlte, der Hochschule den Gebrauch des Kunstwerkes zu gestatten; im Vordergrund stand vielmehr die Aufbewahrung der Skulptur. Das Verwahrungsverhältnis begründete für die Antragsgegnerin eine Schutz- und Obhutspflicht; sie hatte für die Erhaltung des Kunstwerkes zu sorgen und entsprechende Schutzvorrichtungen zu treffen (vgl. etwa Hüffer in MünchKomm, BGB, Bd. 4, 3. Aufl., § 688 Rdn. 42; Sprau in Palandt, BGB, 65. Aufl., § 688 Rdn. 4; Reuter in Staudinger, BGB, §§ 652 - 740, 12. Aufl., § 688 Rdn. 7).

d) Ausgehend von der Darstellung des Antragstellers, hat die Antragsgegnerin den ihr obliegenden Schutz- und Obhutspflichten nicht genügt und damit in von ihr zu vertretender Weise gegen die Verpflichtung zur unbeschädigten Rückgabe der Skulptur verstoßen.

aa) Die Skulptur "C. " hat sich zumindest in der Zeit zwischen der Ablegung der Diplomprüfung durch den Antragsteller und September 2004 in der Verfügungsgewalt der Hochschule befunden; in diesem Zeitraum ist auch deren Beschädigung ("C. knick" ) entstanden. Das lässt sich einerseits dem Schreiben der künstlerisch-wissenschaftlichen Mitarbeiterin Frau C. W. vom 14.05.2003 (Bl. 32 d.A.) und andererseits den Schreiben des Kanzlers der Hochschule vom 19.07. und 07.09.2004 (Bl. 51/55 d.A.) entnehmen. Angesichts dieser Schreiben ist das jetzige Bestreiten des Besitzes und der Beschädigung der Skulptur durch die Antragsgegnerin, in deren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 06.12.2004, unsubstantiiert und insofern unbeachtlich.

bb) Da die Aufbewahrung des Kunstwerkes durch die Hochschule unentgeltlich erfolgte, hat sie - in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der §§ 690, 277 BGB - nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Ursache der Beschädigung und das fehlende Verschulden liegt allerdings gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB n.F. - früher § 282 BGB - bei der Antragsgegnerin. Wenn der Verwahrer der ihm insofern obliegende Beweislast genügen will, muss er aufklären, wie es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der - in seinem Verantwortungsbereich befindlichen - Sache gekommen ist (allgem. M., etwa Gehrlein in Bamberger/Roth, BGB, Bd. 2, § 688 Rdn. 4; Herrmann in Erman, BGB, Bd. I, 11. Aufl., § 695 Rdn. 4; Hüffer in MünchKomm, a.a.O., § 688 Rdn. 21; Sprau in Palandt, a.a.O., § 695 Rdn. 1 a.E.; ferner BGH NJW 1969, 789, 790; BGH NJW 1952, 1170). Dazu hat die Antragsgegnerin bisher nichts vorgetragen.

cc) Was eine mögliche Beschädigung der Skulptur im Zusammenhang mit der Ausstellung in Wg. , in der Zeit vom 25.06. bis 13.08.2000, betrifft, so weist der Senat vorsorglich noch auf folgendes hin.

Sollte die Beschädigung - wie der Antragsteller annimmt - durch einen unsachgemäßen Transport der Skulptur verursacht und dieser Transport von der Hochschule bzw. von einem von ihr beauftragten Unternehmen (§ 278 BGB) durchgeführt worden sein, so trifft die Antragsgegnerin bereits aus diesem Grund eine Haftung für eigenes Verschulden bzw. dasjenige eines Erfüllungsgehilfen. Aber auch ein etwaiges schuldhaftes Handeln des ausstellenden Kunstvereins Wg. müsste sich die Antragsgegnerin im Verhältnis zu dem Antragsteller zurechnen lassen. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 540 Abs. 2 BGB n.F., jedenfalls aber im Hinblick darauf, dass die Hochschule sich während der Zeit der Ausstellung des Kunstvereins als ihres Erfüllungsgehilfen bei der Wahrnehmung der Obhutspflichten bedient hat.

Selbst wenn aber die Beschädigung der Skulptur von der Antragsgegnerin nicht zu vertreten wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob die Hochschule insofern eine Sorgfaltspflicht verletzt hat, als sie gegenüber dem Kunstverein Wg. nicht auf einer ausreichenden Versicherung der Exponate bestanden hat. Nach einer Auskunft des Kunstvereins vom 07.09.2004 (Bl. 37 d.A.) sollen die Skulpturen, die im Schlosspark standen - unter ihnen die Skulptur "C. " - , nicht versichert gewesen sein, was von der Hochschule als Leihgeber akzeptiert worden sei. Diese Auskunft steht allerdings, was den Umfang der abgeschlossenen Versicherung angeht, nicht im Einklang mit dem Schreiben des Kunstvereins vom 22.06.2000, das der Verein vor Beginn der Ausstellung an Frau Prof. O. gerichtet hatte (Bl. 36 d.A.). Sollte gleichwohl mit Kenntnis der Hochschule nur eine Versicherung der Skulptur erfolgt sein, die nicht den üblichen Gepflogenheiten bei derartigen Ausstellungen entsprach, und konnte die Hochschule auch nicht erwarten, dass der Antragsteller einer Ausleihung der Skulptur zu diesen Bedingungen zustimmen würde, könnte sich hieraus ebenfalls eine Haftung der Antragsgegnerin ergeben. Die Parteien werden zu dieser Frage gegebenenfalls im Hauptverfahren noch weiter vortragen müssen.

e) Für seine Behauptung, der Wert der Skulptur habe 17.383,92 EUR betragen, hat der Antragsteller Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten (Bl. 8 d.A.). Dass diese Wertangabe jedenfalls nicht aus der Luft gegriffen ist, wird durch das Verzeichnis der Exponate für die Ausstellung "W. " belegt, in dem unter Ziff. 17 die Skulptur "C. " zu dem genannten Preis von 34.000, - DM angeboten wurde (Bl. 40/42 d.A.); die Angabe soll auf einer Taxierung durch den Kunstsachverständigen G. M. beruhen.

f) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Antragstellers wäre schließlich auch nicht verjährt.

aa) Die Verjährung des Anspruchs richtet sich nach den neuen, am 01.01.2002 in Kraft getretenen Vorschriften (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB). Danach beträgt die regelmäßige Verjährung, die auch für den Schadensersatzanspruch des Hinterlegers gemäß §§ 280, 695 BGB gilt (s. Mansel in Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 688 Rdn. 16), drei Jahre. Die dreijährige Verjährungsfrist i.S. des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BGB).

bb) Den Angaben des Antragstellers zufolge hat er erstmals anlässlich der Trauerfeier für seine verstorbene Lehrerin Frau Prof. O. , im Frühjahr 2003, von den Beschädigungen der Skulptur Kenntnis erhalten. Dafür spricht auch die vorliegende Korrespondenz mit dem Kunstverein Wg. und später mit der Hochschule, die im Jahre 2003 einsetzt. Jedenfalls hat die Antragsgegnerin, die für die Voraussetzungen der von ihr erhobenen Verjährungseinrede darlegungs- und beweisbelastet ist, bisher keinen konkreten früheren Zeitpunkt der Kenntniserlangung behauptet. Unter diesen Umständen läuft die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch, selbst unter Außerachtlassung möglicher Tatbestände der Verjährungshemmung, erst mit dem 31.12.2006 ab.

cc) Nicht anderes wäre die Rechtslage im Ergebnis auch dann zu beurteilen, wenn die §§ 695 S. 2, 696 S. 3 BGB im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar wären. Nach diesen Vorschriften beginnt die Verjährung des Anspruchs des Hinterlegers auf Rückgabe der Sache ebenso wie des Verwahrers auf Rücknahme mit der Rückforderung bzw. dem Rücknahmeverlangen. Im vorliegenden Fall hat die künstlerisch-wissenschaftliche Mitarbeiterin Frau W. den Antragsteller erstmals in ihrem Schreiben vom 14.05.2003 gebeten, einen Termin zwecks Rücknahme der Skulptur bis zum 10.07.2003 zu vereinbaren. Auch in diesem Fall würde sich also an dem Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist frühestens zum 31.12.2006 nichts ändern.

2. Ein Schadensersatzanspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner zu 2., das Land Sachsen-Anhalt, ist nicht gegeben. Da es sich bei der Antragsgegnerin zu 1. um eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, richten sich Ansprüche, die - wie im vorliegenden Fall - ihre Grundlage in dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Hochschule haben, ausschließlich gegen diese und nicht gegen eine andere juristische Person wie etwa das Land.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf GKG-KV Nr. 1811 i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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