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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 20.12.2002
Aktenzeichen: 2 W 5/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StGB


Vorschriften:

ZPO § 24
ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 n. F.
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3 n. F.
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 1196 Abs. 2
BGB § 1154
BGB § 1192
BGB § 124 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
StGB § 263
1. Gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO ist ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates der belegenden Sache für Klagen auf Grundbuchberichtigung (Zustimmung zur Löschung der Grundschuld) gegeben.

2. Dagegen reicht es nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein.

3. Kreditverträge sind als Dienstleistungsverträge im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO zu qualifizieren, wenn es sich nicht um Verbraucherkredite handelt.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 W 5/02 OLG Naumburg

In dem Prozesskostenhilfeverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Reichel am 20. Dezember 2002 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24.01.2002 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren Prozesskostenhilfe für eine von ihnen beabsichtigte Klage gegen eine Bank mit Sitz in Österreich. Sie sind Eigentümer eines Grundstücks in T. . Auf diesem Grundstück befindet sich ein altes Ferienheim des ehemaligen Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes (FDGB). Die Antragsteller kauften das Grundstück 1992 und planten, das alte Ferienheim zu einem Hotel umzubauen und dieses sodann selbst zu betreiben.

Die Antragsteller versuchten im Ergebnis vergeblich, bei ihren Hausbanken Kredite für den Umbau des Ferienheimes zu erhalten. Ende 1994 machten sie die Bekanntschaft eines Herrn M. . Dieser schlug ihnen vor, die nötigen Mittel zum Bau des Hotels durch die Errichtung eines Grundschuldbriefes zu beschaffen. In diesem Zusammenhang kam es unter zwischen den Parteien im Einzelnen streitigen Umständen zu einer Begutachtung des Grundstückes durch einen Herrn R. . Dieser erstellte am 10.12.1994 ein Gutachten, in dem der Wert des Grundstückes mit 26.927.000,00 DM angegeben wurde. Tatsächlich war das Grundstück in dem seinerzeit gegebenen Bebauungszustand - auch nach Auffassung der Antragsteller - nur zwischen 2 und 3 Mio. DM wert. Im Gutachten R. waren - was zwischen den Parteien unstreitig ist - Ertragswerte berücksichtigt, die sich auf noch nicht errichtete bzw. renovierte/umgebaute Gebäude bezogen. Beide Antragsteller unterzeichneten das Gutachten auf dessen erster Seite. Herr M. forderte die Antragsteller dazu auf, einen Eigentümer-Grundschuldbrief über den in dem Gutachten R. ausgewiesenen Betrag ausstellen zu lassen. Die Eigentümergrundschuld wurde am 17.01.1996 in das Grundbuch eingetragen. Am selben Tage wurde ein entsprechender Grundschuldbrief Gruppe 02 Nr. 12755262 über 26.927.000,00 DM nebst 18 % Jahreszinsen ausgestellt.

In dem Jahre 1998 kam es zu unmittelbaren Kontakten zwischen den Antragstellern und der H. Bau AG. Die Kontakte mit der H. Bau AG, einem Baukonzern mit Sitz in Wien, erfolgte über deren Aufsichtsratsvorsitzenden M. R. und den Vorstand A. T. , der unter falschem Namen und Titel, Dr. G. H. , auftrat. Am 03.07.1998 übergab der Antragsteller zu 2. das Konzept für das Hotel Herrn T. . Es wurden Baukosten in Höhe von 3,6 Mio. DM und eine schlüsselfertige Übergabe im Frühjahr 1999 angestrebt. Bei einer weiteren Besprechung Anfang August 1998 wurde den Antragstellern von Herrn T. für die H. AG folgendes Modell vorgeschlagen: Statt einer unmittelbaren Finanzierung des Bauobjekts über einen Kredit sollten die Antragsteller Aktien der H. AG erwerben. Die Finanzierung des Anteilskaufs sollte wiederum durch Aufnahme eines Kredits bei der Antragsgegnerin erfolgen. Statt der Ausschüttung von Dividenden auf die Aktien der H. AG sollte aus diesen Erträgen das Hotel und auch der Kredit finanziert werden. Zur Besicherung des Darlehens für den Anteilskauf sollte der deutsche Grundschuldbrief dienen.

Im Juli 1998 begab sich der Antragsteller zu 2. mit Herrn T. zu dem damaligen Vorstandsmitglied und Generaldirektor der Antragsgegnerin G. nach E. in Österreich, dem Sitz der Antragsgegnerin, und schloss dort, auch im Namen seiner Ehefrau, einen Kreditvertrages über 15 Mio. DM ab. In dem Angebotsschreiben der Antragsgegnerin vom 01.07.1998 wurde als Kreditzweck die Finanzierung einer Beteiligung an der H. AG angegeben. Der Kredit sollte bis zum 31.05.2001 zurückgeführt werden. Eine Verlängerung für ein weiteres Jahr wurde in Aussicht genommen.

Im Übrigen lautete der Kreditvertrag auszugsweise wie folgt:

"Für alle aus diesem Kreditverhältnis entstehenden Verpflichtungen ist Erfüllungsort Sitz der BANK B. AG. Für Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit dem eingeräumten Kredit und seiner Sicherstellung entstehen, ist ohne Rücksicht auf den Betrag das Bezirksgericht E. zuständig, wenn es die BANK B. AG nicht vorzieht, sie bei einem sonst für sie zuständigen Gerichtsstand zu belangen."

Für diesen Kredit sollte nach dem von den Antragstellern angenommenen Angebot der Antragsgegnerin u. a. folgende Sicherheit dienen:

"Hypothekarische Besicherung durch sicherungsweise Abtretung und Hinterlegung des Deutschen Grundschuldbriefes Gruppe 02 Nr. 12755262 über DM 26.927.000,00 - nebst 18 v. H. Jahreszinsen, eingetragen im Grundbuch von T. Bl. 183 Abt. III Nr. 2 für Herrn R. U. ... und Frau B. U. ... gemäß separater Abtretungserklärung."

Die Antragsteller nahmen das Angebot der Antragsgegnerin am 01.07.1998 an.

Am 27.10.1998 zeichnete und übernahm der Antragsgegner zu 2. nach einer Kapitalerhöhung der H. AG den auf ihn (allein) entfallenden Teil der Kapitalerhöhung, nämlich 62.120 Stück Namens/Stammaktien der H. Bau AG. Der Ausgabepreis betrug 105.120.000,00 ÖS, was etwa 15 Mio. DM entspricht. Die Antragsgegnerin zahlte die Darlehensvaluta in Höhe von 15 Mio. DM an die H. AG aus. In Vollzug des Darlehensvertrages traten die Antragsteller die Grundschuld an die Antragsgegnerin in öffentlich beglaubigter Form im Juli 1998 ab. Wie sich aus den Prozesskostenhilfeunterlagen der Antragsteller ergibt, wurde die Abtretung am 01.03.2000 im Grundbuch eingetragen.

In der Folge ließ die H. AG vereinbarungsgemäß die Bauarbeiten auf dem Hotelgrundstück der Antragsteller aufnehmen. Die Arbeiten wurden Mitte 2000 eingestellt. Die anfallenden Darlehenszinsen zahlte die H. AG bis Mitte 2000 mit schuldbefreiender Wirkung an die Antragsgegnerin.

In der Folge kam es zum finanziellen Zusammenbruch der H. Bau AG; Herr G. und Herr T. wurden inhaftiert. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 28.06.2000 (Az.: 4 S 246/00 d) wurde die Schließung der H. AG auf Antrag der Masseverwalterin konkursgerichtlich bewilligt.

Die Antragsgegnerin kündigte mit Schreiben vom 09.08.2000 den Kredit der Antragsteller wegen einer wesentlichen Verschlechterung von deren Vermögenssituation und forderte die Rückzahlung von insgesamt 8.369.193,89 Euro.

Mit Anwaltschreiben vom 18.07.2000 erklärten die Antragsteller die Anfechtung des Kreditvertrages "und seiner Folgegeschäfte, insbesondere der Abtretungserklärung vom 29.07.1998 über den Grundschuldbrief". Die Anfechtung begründeten sie mit einer Verletzung der Sorgfaltspflichten und mit einer Vorspiegelung falscher Tatsachen durch den ehemaligen Direktor der Antragsgegnerin G. . Die Antragsgegnerin habe den unzutreffenden Eindruck vermittelt, als handele es sich bei der H. AG um ein solventes und honoriges Unternehmen, was jedoch von Anfang an nicht den Tatsachen entsprochen habe. In dem selben Schreiben wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, bis zum 01.08.2000 zu erklären, dass sie aus dem Kreditvertrag keine Rechte herleite, den Antragstellern die fälligen Sollstellungen erlasse sowie die Grundschuld freigebe, eine entsprechende Löschungsbewilligung erteile und den Grundschuldbrief an die Antragsteller herausgebe. Diesen Forderungen kam die Antragsgegnerin nicht nach.

Die Antragsteller behaupten, durch das ehemalige Vorstandsmitglied der Antragsgegnerin G. - unter Verletzung von Aufklärungspflichten sowie mittels einer Täuschung über die Vermögenslage der H. AG - zum Abschluss des Kreditvertrages bestimmt worden zu sein. Diese habe das Geschäft als einen "guten Deal" dargestellt, was unzutreffend gewesen sei. Darüber hinaus habe G. erklärt, bei der H. AG handele es sich um ein "sehr gesundes Unternehmen". G. habe alles unternommen, um eine Scheinliquidität der H. AG vorzuspiegeln. Er habe wahrheitswidrig das Kreditgeschäft als risikolos bezeichnet und erklärt, die Antragsteller könnten von den Erträgnissen des Anteilskaufes das Hotel bezahlen.

Die Antragsteller meinen, der mit der Antragsgegnerin geschlossene Kreditvertrag sei, jedenfalls auf Grund der von ihnen erklärten Anfechtung nichtig. Sie begehren daher die Feststellung der Nichtigkeit des Kreditvertrages und des Grundschuldbriefes, machen einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld und einen Anspruch auf Rückübertragung derselben geltend. Hilfsweise begehren sie die Feststellung der Nichtigkeit der Abtretungserklärung.

Dem hält die Antragsgegnerin im Wesentlichen entgegen: Es bestünden Zweifel an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, da der Kreditvertrag als Gerichtsstand das Bezirksgericht E. in Österreich bestimme. Auch nach den sonstigen Regeln der internationalen Zuständigkeit sei der Gerichtsstand in Österreich begründet. Den Antragstellern fehle das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Feststellung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages, weil sie die ausgereichte Darlehensvaluta ohnehin nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzuzahlen hätten. Die Einwendungen und Vorwürfe gegen den ehemaligen Vorstand der Antragsgegnerin, G. , seien nicht hinreichend mit Beweisangeboten unterlegt, weshalb die beabsichtigte Klage unbegründet sei. Jedenfalls sei die angestrebte Klage unbegründet, weil sich die Antragsteller an den schädigenden Handlungen des Vorstandes der H. AG und des ehemaligen Vorstandes der Antragsgegnerin als Gehilfen beteiligt hätten. Sie hätten in Kenntnis der unrichtigen Wertgutachten über ihr Hotelgrundstück die Antragsgegnerin zur Ausreichung des Kredites bestimmt. Die angestrebte Feststellungsklage hinsichtlich der Nichtigkeit des Grundschuldbriefes sei offensichtlich unschlüssig, weil nach geltendem Recht lediglich ein Rechtsgeschäft, nicht aber ein verbrieftes dingliches Recht nichtig sein könne. Ein Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Grundschuld sei nicht gegeben, weil nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller das Grundbuch nicht unrichtig sei und auch keine sonstigen Löschungsgründe vorliegen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Rückabtretung der Grundschuld.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.01.2002 den Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und mutwillig erscheine. Die Feststellung der Nichtigkeit des Grundschuldbriefes könnten die Antragsteller nicht verlangen, weil ein verbrieftes Recht nicht nichtig sein könne. Es bestehe auch kein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Löschung der Grundschuld, weil schon nach dem eigenen Vorbringen der Antragsteller das Grundbuch nicht unrichtig sei und keine Anhaltspunkte für sonstige Löschungsgründe vorlägen. Die beabsichtigte Klage habe auch im Hinblick auf den hilfsweise verfolgten Anspruch auf Rückübertragung der Briefgrundschuld keine Aussicht auf Erfolg, weil insoweit die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg nach Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ, § 24 ZPO nicht gegeben sei. Der Antrag sei nicht auf Löschung der dinglichen Belastung, sondern auf ihre Übertragung gerichtet; die Klage auf Übertragung des Grundpfandrechtes sei einer solchen auf Löschung der dinglichen Belastung nicht gleichzusetzen. Entscheidend sei, dass der Streit über den schuldrechtlichen Anspruch von der Frage nach dem Bestand und der rechtlichen Qualifikation der dinglichen Belastung nicht berührt werde. Soweit die Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit des Kreditvertrages begehrten, sei die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig. Eine bemittelte Partei würde insoweit abwarten, bis sie aus dem Kreditvertrag in Anspruch genommen werde, und erst dann auf Befreiung von der Zahlungspflicht klagen. Überdies hätten die Antragsteller bei unterstellter Nichtigkeit des Darlehensvertrages die Darlehensvaluta zurückzuzahlen, was sie jedoch wirtschaftlich nicht begehrten. Der Hilfsantrag, die Abtretung des Grundschuldbriefes für nichtig zu erklären, sei mutwillig, weil eine bemittelte Partei insoweit lediglich auf Rückübertragung der Grundschuld klagen würde.

Mit am 26.02.2002 beim Landgericht eingegangenen Telefax vom selben Tage haben die Antragsteller gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie begehren weiterhin Prozesskostenhilfe für ihre Haupt- und Hilfsanträge. In seinem Beschluss vom 04.03.2002 hat das Landgericht der Beschwerde der Antragsteller nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die als sofortige Beschwerden auszulegenden Beschwerden der Antragsteller gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO n. F. sind statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache haben sie aber keinen Erfolg.

Nach § 114 ZPO erhält eine Partei auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die letztgenannte Voraussetzung hat das Landgericht zu Recht verneint.

1. Soweit die Antragsteller Ansprüche auf Grundbuchberichtigung geltend machen wollen, hat die beabsichtigte Klage keine Aussicht auf Erfolg.

a) Insoweit mangelt es allerdings nicht bereits an der deutschen internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Magdeburg.

aa) Gemäß Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der europäischen Union haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vorbehaltlich der Vorschriften der EuGVVO vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen. Die EuGVVO ist am 01.03.2002 in den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks in Kraft getreten und hat das EuGVÜ in seinem Anwendungsbereich ersetzt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 23. Aufl., Anh. I, Art. 1 EuGVVO Rdn. 1, 3).

bb) Die EuGVVO ist vorliegend anwendbar. Zwar sind gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben worden sind, nachdem die Verordnung in Kraft getreten ist. Die Zuständigkeitsregeln der EuGVVO gelten nur für streitige Verfahren einschl. des Mahnverfahrens. Die Verordnung geht dabei davon aus, dass eine Person verklagt wird, wobei es sich um eine Parteistreitigkeit handeln muss (vgl. Zöller-Geimer, a. a. O. Art. 2 EuGVVO Rdn. 12). Dies hindert hier allerdings die Anwendbarkeit nicht, weil eine Klage im Sinne der Verordnung (noch) nicht vorliegt, sondern es sich um ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt. Die Klageerhebung steht erst in Aussicht.

cc) Abweichend von dem gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVVO bestehenden Wohnsitzgerichtsstand bestimmt jedoch Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, dass ohne Rücksicht auf den Wohnsitz die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates der belegenden Sache für Klagen gegeben ist, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben. Eine solche Zuständigkeit ist für den von den Antragstellern geltend gemachten Anspruch auf Grundbuchberichtigung (Zustimmung zur Löschung der Grundschuld) gegeben. Denn dem Anwendungsbereich von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO unterfallen solche Klagen, die darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. zu Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ, EuGH, Beschl. v. 05.04.2001, Rs. C-518/99, Rdn. 15). In diesem Sinn betrifft auch die Grundbuchberichtigung unmittelbar den Bestand des im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechts.

dd) Diese Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht durch die im Kreditvertrag der Parteien enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen, unbeschadet der Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung. Denn die ausschließliche internationale Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache gemäß Art 22 EuGVVO ist zwingendes Recht und steht nicht zur Disposition der Parteien. Schranke der Prorogationsfreiheit ist die in Art. 22 EuGVVO normierte ausschließliche internationale Zuständigkeit, Art. 23 Abs. 5 EuGVVO.

b) In der Sache hat die Verfolgung von Ansprüchen auf Grundbuchberichtigung aber keine Aussicht auf Erfolg.

aa) Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Grundschuld (ursprünglich) nicht wirksam bestellt und/oder (später) nicht wirksam an die Antragsgegnerin abgetreten worden ist. Die Antragsteller haben formgerecht erklärt, dass die Grundschuld für sie in das Grundbuch eingetragen werden solle; die Eintragung ist erfolgt, § 1196 Abs. 2 BGB. Ebenso haben sie wirksam die Abtretung der Grundschuld erklärt.

bb) Die Antragsteller haben ihre auf die Errichtung der Grundschuld gerichteten Willenserklärungen nicht angefochten. Eine solche Anfechtung ist auch nicht der anwaltlichen Anfechtungserklärung vom 18.07.2000 zu entnehmen. Diese Anfechtungserklärung bezieht sich ausschließlich auf den Kreditvertrag mit der Antragsgegnerin und dessen Folgegeschäfte. Zudem ergibt sich aus den im Zusammenhang mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereichten Unterlagen, dass die Antragsteller die Eintragungsbewilligung bereits am 11.12.1994/14.01.1995 erteilt haben, worauf am 17.01.1996 die Grundschuld eingetragen worden ist. Der Kreditvertrag selbst wurde aber erst 1998 geschlossen.

cc) Es sind auch keine Gründe für die Unwirksamkeit der dinglichen Abtretung der Grundschuld an die Antragsgegnerin ersichtlich, auf deren Grundlage die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen - bislang noch nicht ausdrücklich geltend gemachten - Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Abtretung im Grundbuch im Wege der Grundbuchberichtigung oder aber - wie von ihnen hilfsweise geltend gemacht - ein Recht auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Abtretung haben könnten.

(1) Die Antragsteller tragen insoweit der Sache nach vor, das Grundbuch sei unrichtig, weil sie die mit Schreiben vom 29.07.1998 erklärte dingliche Abtretung der Grundschuld mit Anwaltsschreiben vom 18.07.2000 angefochten haben. Sollte diese Anfechtung wirksam sein, hätte dies zur Folge, dass die Grundschuld nicht gemäß §§ 1154, 1192 BGB wirksam auf die Antragsgegnerin übertragen worden wäre. Die Antragsteller begründen die Anfechtung der dinglichen Abtretungserklärung damit, dass ihnen der ehemalige Direktor der Antragsgegnerin G. "unter Verletzung der Sorgfaltspflicht und insbesondere unter Vorspiegelung falscher Tatsachen" zum Abschluss des Kreditvertrages bestimmt habe. Zwar ergibt sich aus der Anfechtungserklärung vom 18.07.2000 nicht ausdrücklich, dass auch die dingliche Abtretung hierdurch motiviert gewesen sein soll. Dies ist aber dem Sinn und Zweck des Schreibens zu entnehmen. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Anfechtung der Abtretungserklärung auf einen anderen Grund gestützt werden soll als die Anfechtung des Kreditvertrages.

(2) Die auf arglistige Täuschung gestützte Anfechtung der dinglichen Abtretung scheitert auch nicht bereits daran, dass die Antragsteller ausweislich des Anfechtungsschreibens "von einer Verpflichtung der Bank ausgegangen (sind), dass das Hotel ... fertiggebaut wird", und dass hierfür "von Seiten Ihres Unternehmens entgegen den entsprechenden Zusagen keinerlei Vorsorge getroffen" wurde. Denn eine Täuschung ist auch dann ursächlich für eine Willenserklärung, wenn sie für die Abgabe der Willenserklärung nur mitursächlich geworden ist (BGHZ 2, 287, 299). Der Sache nach wollen die Antragsteller ersichtlich eben dies geltend machen. Eine arglistige Täuschung der Antragsteller durch G. unterstellt, läge es nahe, dass die Abtretungserklärung maßgeblich jedenfalls auch durch dessen - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Erklärungen motiviert gewesen ist.

(3) Die Anfechtung ist auch nicht durch die Abstraktheit der dinglichen Abtretung im Verhältnis zum Kreditvertrag ausgeschlossen. Der abstrakte Charakter eines Verfügungsgeschäfts ergibt nur, dass es - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht automatisch von der Unwirksamkeit des schuldrechtlichen Grundgeschäfts als solcher mit erfasst wird; er hindert aber in keiner Weise die Annahme der Nichtigkeit (Anfechtbarkeit), wenn bereits der Nichtigkeits- (Anfechtungs-)grund selbst (auch) das Verfügungsgeschäft betrifft (BGH DB 1966, 818).

(4) Die wirksame Anfechtung der dinglichen Abtretung setzt jedoch voraus, dass die Antragsteller einen für die Abgabe der Abtretungserklärung kausalen Anfechtungsgrund hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt haben. Im Falle der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung müsste das ehemalige Vorstandsmitglied G. insofern von der angeblich desolaten Vermögenslage der H. AG zum Zeitpunkt der Abgabe der Abtretungserklärung gewusst haben.

(a) Als Anfechtungsgrund genügt eine etwaige fahrlässige Verletzung von Beratungspflichten im Zusammenhang mit der Abtretung jedenfalls nicht, weil die Täuschung - gegebenenfalls durch Unterlassen - ebenso wie der strafrechtliche Betrug die zweckgerichtete Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums erfordert. Arglist setzt insoweit einen Täuschungswillen voraus, d.h., dass der Handelnde die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen muss (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Auflage § 123 Rdn. 11). Guter Glaube schließt in der Regel auch bei Leichtfertigkeit des Handelnden Arglist aus (BGH NJW 1980, 2460, 2461). Bei einer "ins Blaue hinein" abgegebenen objektiv unrichtigen Erklärung liegt allerdings trotz guten Glaubens Arglist vor, wenn der Handelnde das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offen legt (BGH a.a.O.; BGH NJW 1981, 1441, 1442). Der Handelnde muss außerdem wissen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe der Willenserklärung bestimmt wird, d.h., dass dieser bei wahrheitsgemäßer Erklärung nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (OLG Hamm, NJW-RR 1995, 286, 287). Auch insoweit genügt bedingter Vorsatz, d.h. die Vorstellung, die unrichtige Erklärung könne möglicherweise für die Willensbildung des anderen Teils von Bedeutung sein (BGH NJW 1971, 1795, 1800).

(b) Nach diesen Maßstäben wäre es jedenfalls erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Abgabe der Abtretungserklärung sich die H. AG in einer desolaten Vermögenssituation befunden hat, die dem ehemaligen Direktor G. bekannt gewesen ist.

Die Antragsteller tragen jedoch keine konkreten Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass die Vermögenslage der H. AG schon zum Zeitpunkt der Abtretungserklärung desolat gewesen ist. Insoweit beschränken sie sich auf pauschalen - nicht einlassungsfähigen - Vortrag. Da die Antragsteller für die der Wirksamkeit der Anfechtung zu Grunde liegenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig sind, geht dies zu ihrem Nachteil. Es wäre substantiierter Vortrag zur Vermögenslage der H. AG zum Zeitpunkt der Abtretung und zu den Tatsachen erforderlich, die auf die positive Kenntnis des Vorstandsmitglieds G. schließen lassen. Die pauschale Bezugnahme auf ausländische Strafakten genügt ebenso wenig wie die Verweisung auf eine Verurteilung des G. . Denn hieraus werden die der Verurteilung zu Grunde liegenden Tatsachen und deren - mögliche - Ursächlichkeit für die Abgabe der Willenserklärungen durch die Antragsteller nicht hinreichend konkret deutlich. Die Beibringung dieser Tatsachen obliegt im Zivilprozess den Parteien. Parteivortrag zum konkreten Wissen des Herrn G. wäre insbesondere auch angesichts der Behauptung der Antragsgegnerin , Herr G. habe immer wieder beteuert, selbst von Herrn T. getäuscht worden zu sein, erforderlich gewesen.

(5) Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Antragsteller die Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 BGB eingehalten haben. Hieran bestehen Zweifel, weil die dingliche Abtretung vom 29.07.1998 erst mit Schreiben vom 18.07.2000 angefochten worden ist.

c) Für sämtliche weiteren von den Antragstellern verfolgten Ansprüche besteht keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, weil insoweit nicht dingliche, sondern persönliche Ansprüche geltend gemacht werden.

aa) Der Europäische Gerichtshof hat für den mit Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 EuGVVO im Wesentlichen inhaltsgleichen Art. 16 Nr. 1 a des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) entschieden, dass Art. 16 als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Art. 2 Abs. 1 nicht weiter ausgelegt werden dürfe, als es sein Ziel erfordere, da er bewirke, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen werde und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen wären, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes sei (vgl. nur EuGH, Beschl. v. 05.04.2001, Rs. C-518/99, Rdn. 14). Er hat hierzu ferner entschieden, dass Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen sei, dass die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasse, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (EuGH, a. a. O., Rdn. 15). Außerdem reicht es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH für die Anwendbarkeit von Art. 16 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht aus, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (EuGH, a. a. O., Rdn. 16).

Der Unterschied zwischen einem dinglichen und einem persönlichen Anspruch besteht darin, dass das dingliche Recht an einer Sache zu Lasten von jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, a. a. O., Rdn. 17).

Diese Grundsätze gelten entsprechend für die Bestimmung des Anwendungsbereiches von Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO, weil diese Vorschrift mit Ausnahme der dort enthaltenen Bezeichnung "des Mitgliedsstaats" wortgleich mit Art. 16 Nr. 1 a EuGVÜ ist.

bb) Die oben genannten Voraussetzungen erfüllen die von den Antragstellern verfolgten Ansprüche mit Ausnahme des Grundbuchberichtigungsanspruchs aber nicht. Denn insoweit werden keine gegenüber jedermann wirkenden Rechte geltend gemacht, sondern nur persönliche Ansprüche, die den Bestand des zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrages und die schuldrechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Befreiung der Antragsteller von der Grundschuld betreffen. Weder der Inhalt noch der Umfang der Grundschuld ist hiervon unmittelbar betroffen.

2. Für die übrigen von den Antragstellern verfolgten Ansprüche mangelt es an der deutschen internationalen Zuständigkeit des Landgerichts.

a) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich nicht aus Art. 6 Nr. 4 EuGVVO.

aa) Gemäß Art. 6 Nr. 4 EuGVVO besteht die internationale Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs bei dem Gericht der belegenen Sache, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Klage mit einer Klage wegen dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen gegen denselben Beklagten verbunden werden kann.

Das setzt voraus, dass neben den dinglichen Ansprüchen auch hiermit konkurrierende vertragliche Ansprüche geltend gemacht werden (Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 6 EuGVVO, Rdn. 6). Zwischen den dinglichen und den persönlichen Ansprüchen muss ein hinreichender Bezug bestehen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdn. 8; Hausmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage, Art. 6 EuGVÜ, Rdn. 44). Dies folgt aus dem Normzweck der Vorschrift, weil anderenfalls die für die Schaffung dieses Gerichtsstandes angeführten Praktikabilitätsgründe, z.B. die Verwertung gleicher Zeugenaussagen, die Ortsnähe des Gerichts und der Beweismittel nicht eingreifen (Hausmann in: Wieczorek/Schütze, a.a.O.).

Ein ausreichender Sachzusammenhang zwischen dinglicher und persönlicher Klage wird beispielsweise zwischen der Klage auf Befreiung von der persönlichen Schuld und der Klage auf Umschreibung oder Löschung einer Hypothek oder Grundschuld sowie zwischen der dinglichen Klage auf Anerkennung einer Reallast und der persönlichen Klage auf rückständige Einzelleistungen angenommen (Hausmann in: Wieczorek/Schütze, a.a.O.). Nicht ausreichend ist dagegen die Klage auf Zahlung des Kaufpreises für ein Grundstück, weil sie nicht mit einer Klage aus einem dinglichen Recht korrespondiert (Hausmann in: Wieczorek/Schütze, a.a.O.; Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 6 EuGVVO, Rdn. 8).

bb) An einem hinreichenden Sachzusammenhang zwischen dinglichen und persönlichen Ansprüchen fehlt es vorliegend. Denn die Grundbuchberichtigungsansprüche korrespondieren nicht mit den übrigen von den Antragstellerin geltend gemachten Anträgen auf Feststellung der Nichtigkeit des Kreditvertrages und auf Rückübertragung bzw. Zustimmung zur Löschung der Grundschuld. Sie würden auch mit einem Anspruch auf Löschung der Abtretung nicht korrespondieren. Der Bestand des Kreditvertrages sowie Inhalt und Umfang der aus diesem Vertragsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten hängen mit den Grundbuchberichtigungsansprüchen nicht im Sinne von Art. 6 Nr. 4 EuGVVO zusammen. Weder die Nichtigkeit des Kreditvertrages noch die etwaige Verletzung vorvertraglicher Pflichten durch den ehemaligen Direktor der Antragsgegnerin stehen in unmittelbarer Beziehung zur Richtigkeit des Grundbuchs und zu dem Bestand des dort eingetragenen dinglichen Rechts. Die Sachlage ist auch anders als im Falle der Verbindung des Anspruchs auf Befreiung von der persönlichen Schuld mit der Klage auf Umschreibung oder Löschung der Grundschuld, weil ein Anspruch auf Befreiung von der Kreditverbindlichkeit hier nicht Gegenstand der beabsichtigten Klage ist.

b) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich auch nicht aus Art. 5 Nr. 1 oder Nr. 3. EuGVVO.

aa) Gemäß Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, an dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegen-stand des Verfahrens bilden. Für die Erbringung von Dienstleistungen bestimmt Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO den Erfüllungsort als den Ort, an dem die Verpflichtungen erfüllt worden sind oder zu erfüllen waren.

(1) Der Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO ist autonom zu bestimmen. Er ist bei der gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen nicht mehr nach dem IPR des Gerichtsstaates, sondern nach rein faktischen Kriterien zu bestimmen (Zöller-Geimer a.a.O., Art. 5 EuGVVO, Rdn. 3). Beim Dienstleistungsvertrag ist maßgebend der Ort, an dem die Dienstleistung vertragsgemäß erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen. Entscheidend ist die vertragscharakteristische Leistung (Zöller-Geimer, a.a.O., Art. 5 EuGVVO, Rdn. 4). Auch der Streit über die Wirksamkeit eines Vertrages fällt unter Art. 5 Nr. 1 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteil v. 04.03.1982, Rs. 38/81; Rdn. 8 zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ).

Nicht unter Art. 5 Nr.1 EuGVVO fallen dagegen deliktische Ansprüche (Zöller-Geimer a.a.O.). Ob Ansprüche aus culpa in contrahendo unter Art. 5 Nr. 1 oder Nr. 3 EuGVVO zu subsumieren sind, wird teilweise davon abhängig gemacht, ob vorvertragliche Belehrungs- oder Aufklärungspflichten oder ob sonstige Verkehrs- und Schutzpflichten im Vordergrund stehen (vgl. Hausmann in: Wieczorek/Schütze a.a.O., Art. 5 EuGVÜ, Rdn. 8).

(2) Nach diesen Maßstäben liegt der Erfüllungsort für sämtliche Pflichten aus dem Kreditverhältnis in Österreich, weil es sich bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Kreditvertrag um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO handelt und die insoweit bestehende vertragscharakteristische Leistung - die Kreditierung der Antragsteller - in Österreich erfolgt ist.

(a) Der vorliegende gewerbliche Kreditvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO. Wie alle Begriffe ist auch der Begriff der Dienstleistung autonom auszulegen (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, Art. 5 EuGVO, Rdn. 11). Im Rahmen von Art. 13 EuGVÜ wurden zwar Verbraucherkreditverträge nicht zu den Dienstleistungen gezählt (Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O.). Nach Inkrafttreten des EuGVVO unterfallen aber jedenfalls gewerbliche Kreditverträge Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO. Dies folgt aus der systematischen Auslegung von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO im Verhältnis zu Art. 63 Abs. 3 EuGVVO. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO bestimmt, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet Luxemburgs hat und vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaates auf Grund des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO verklagt wird, die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts geltend machen kann, wenn sich der Bestimmungsort der Dienstleistung in Luxemburg befindet. Art. 63 Abs. 3 EuGVVO nimmt hiervon Verträge über Finanzdienstleistungen ausdrücklich aus, woraus im Umkehrschluss folgt, dass es sich bei solchen Verträgen an sich um Dienstleistungsverträge im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO handelt. Angesichts dessen sind Kreditverträge auch als Dienstleistungsverträge im Sinne von Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO zu qualifizieren (so auch Gottwald in: Münchener Kommentar zur ZPO a.a.O., Art. 5 EuGVVO, Rdn. 11, Hüßstege in: Thomas-Putzo, ZPO, 24. Auflage, Art. 5 EuGVVO, Rdn. 8). Dies gilt jedenfalls für Kreditverträge, die nicht als Verbraucherkreditverträge zu qualifizieren sind. Denn insoweit unterfällt der Kreditnehmer nicht dem besonderen Schutz der Art. 15 ff. EuGVVO. Der Begriff der Verbrauchersachen ist konventionsimmanent zu definieren (Zöller-Geimer a.a.O., Art. 17 EuGVVO, Rdn. 4). Der EuGH subsumiert hierunter nicht Verträge, die zum Zwecke der Ausübung einer gegenwärtigen oder zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen werden (EuGH, Urteil v. 03.07.1997, Rs. C-269/95, Rdn. 18 f.). So liegt die Sache hier. Die Mittel des Kreditvertrages dienten dem Erwerb von Anteilen an der H. Bau AG. Mit dieser Beteiligung verfolgten die Antragsteller nach ihrem Vortrag ausschließlich den Zweck, das Ferienheim zu sanieren, um es im Anschluss daran zu gewerblichen Zwecken selbst zu nutzen.

(b) Die den Kreditvertrag charakterisierende Hauptverpflichtung ist die Hingabe der Kreditvaluta. Mit dieser Verbindlichkeit wurde auf Grund des in Österreich geschlossenen Kreditvertrages ein bei der Antragsgegnerin neu eingerichtetes Konto belastet, und die Valuta sind zum Zwecke des Erwerbs von Anteilen an der österreichischen H. AG diesem Unternehmen ausgezahlt worden.

Ob die zwischen den Parteien geschlossene kreditvertragliche Vereinbarung über E. als Erfüllungsort daneben eine eigenständige Bedeutung hat, kann daher offen bleiben, womit auch nicht deren Wirksamkeit zu beurteilen ist.

Nach alledem besteht kein deutscher internationaler Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 1 EuGVVO.

bb) Die Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt auch nicht aus dem deliktischen Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.

(1) Nach dieser Vorschrift ist ein (zusätzlicher bzw. besonderer) internationaler Gerichtsstand bei dem Gericht des Ortes eröffnet, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO will als Pendant zu Art. 5 Nr. 1 EuGVVO einen Gerichtsstand für außervertragliche Rechtsverletzungen schaffen (Zöller-Geimer, a.a.O., Art.5 EuGVVO, Rdn. 22).

(2) In seinem Urteil vom 27.09.1988 hat der EuGH klargestellt, dass der Begriff "unerlaubte Handlung" im Sinne von Art.5, Nr. 3 EuGVÜ vertragsautonom zu interpretieren ist (EuGH NJW 1988, 3088, 3089). Danach bezieht sich Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ nur auf Klagen, mit denen eine Schadensersatzhaftung aus unerlaubter Handlung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ anknüpft (EuGH a.a.O.; OLG Koblenz IPrax 1991, 241, 243). Wird beispielsweise ein Schadensersatzbegehren darauf gestützt, dass die Verfälschung von Wein arglistig verschwiegen wird und macht der Anspruchsteller dabei geltend, durch Täuschung zum Vertragsschluss verleitet worden zu sein, wird eine an den geschlossenen Vertrag anknüpfende Schadenshaftung geltend gemacht (OLG Koblenz a.a.O.). In der unter Hinweis auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB geltend gemachten unerlaubten Handlung läge zugleich eine Vertragsverletzung (OLG Koblenz a.a.O.). Diese aus dem selben Lebenssachverhalt folgende zwangsläufige Anspruchskonkurrenz zeigt, dass das (auch) auf unerlaubte Handlung gestützte Schadensersatzbegehren in unmittelbarem Bezug zum Vertragsverhältnis steht (OLG Koblenz a.a.O.).

Da Art. 5 Nr. 3 EuGVVO der bisherigen Regelung in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ weitgehend entspricht, sind die zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ entwickelten Grundsätze sinngemäß anzuwenden.

(3) Nach diesen Maßstäben ist der deutsche internationale Gerichtsstand gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht eröffnet. Denn die Antragsteller machen der Sache nach geltend, durch Verletzung (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten und durch Täuschung anlässlich des Vertragsschlusses zum Abschluss des Kreditvertrages und zur Abtretung der Grundschuld veranlasst worden zu sein. Ihr Sachvortrag zielt ersichtlich darauf ab, Rechte aus der Verletzung von Pflichten anlässlich des Vertragsschlusses herzuleiten.

Mangels deutscher internationaler Zuständigkeit kann damit offen bleiben, ob bei Vermögensdelikten überhaupt der Ort des Eintritts des Vermögensschadens - hier die in Deutschland erfolgte Eintragung der Abtretung der Grundschuld im Grundbuch - tauglicher Anknüpfungspunkt für die internationale Zuständige gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO sein könnte.

(4) In der Sache kann der Senat daher dahinstehen lassen, ob die von den Antragstellern behauptete Täuschung über Tatsachen durch ein Organ der Antragsgegnerin, den ehemaligen Direktor G. - sei es nach deutschem, sei es nach österreichischem Recht - die Voraussetzungen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs erfüllt.

c) Mangels deutscher internationaler Zuständigkeit kann schließlich offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Wirkungen die zwischen den Parteien geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet. Denn nach dieser Gerichtsstandsvereinbarung wäre die Zuständigkeit deutscher Gerichte ohnedies nicht gegeben.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf GKG-KV Nr. 1956 in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

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