Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 2 Ww 12/03
Rechtsgebiete: ZPO, LwVG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 348
ZPO § 348 a
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2 n.F.
ZPO § 568 S. 1 n.F.
ZPO § 935
ZPO § 940
ZPO § 944
LwVG § 2 Abs. 2
LwVG § 48 Abs. 1 S. 1
BGB § 858
BGB § 858 Abs. 1
Weist der Vorsitzende des Landwirtschaftsgerichts den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 944 ZPO, 48 Abs. 1 S. 1 LwVG wegen Dringlichkeit anstatt des Gerichts zurück, hat das Beschwerdegericht über die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde nicht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i. V. m. § 568 S. 1 ZPO n.F. durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden; denn die Beschlussfassung des Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ist nicht als Entscheidung eines Einzelrichters anzusehen. Zur Entscheidung über das Rechtsmitel ist der Senat für Landwirtschaftssachen in der in § 2 Abs. 2 LwVG vorgeschriebenen Besetzung berufen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 12/03 OLG Naumburg

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel, den Richter am Amtsgericht Brünninghaus sowie die Landwirtin Gühne und den Landwirt Broszeit als ehrenamtliche Richter am 19. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode vom 17.12.2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Herausgabe verschiedener landwirtschaftlicher Flächen.

Nach Darstellung des Antragstellers standen - und stehen - die im Grundbuch von U. Blatt 1172, 1173 und 1185 eingetragenen Grundstücke, in einer Gesamtgröße von 19,9514 ha, im Eigentum der B. GmbH (im Folgenden: B. mbH). Die B. mbH verpachtete die Flächen bis zum 30.09.2002 an die Betriebsgemeinschaft M. GbR , die sie ihrerseits im Rahmen eines Pflugtauschs an den Antragsgegner zur Nutzung überließ.

Im Ergebnis einer öffentlichen Ausschreibung erhielt der Antragsteller von der B. mbH den Zuschlag für den Erwerb der genannten Flächen. Mit Schreiben vom 02.10.2002 übersandte die B. mbH dem Antragsteller "vorab zu Ihrer Information" den Entwurf eines Kaufvertrages. Der Antragsteller ließ den Antragsgegner daraufhin mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 08.10. und 24.10.2002, zur Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen auffordern. Dieser Aufforderung ist der Antragsgegner bisher jedoch nicht nachgekommen, wobei er sich - nach Angaben des Antragstellers - auf einen anderen, zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit, der nicht die herausverlangten Flächen betrifft, berufen hat.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegner durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zu verpflichten, die im Eigentum der B. GmbH stehenden nachfolgenden Flächen an den Antragsteller herauszugeben:

- Grundbuch von U. , Blatt 1172

Flur 3 Flurstück 2/7 im Umfang von 4,7176 ha

Flur 3 Flurstück 2/22 im Umfang von 1,8188 ha

Flur 3 Flurstück 2/25 im Umfang von 0,4000 ha

Flur 3 Flurstück 5/8 im Umfang von 0,5889 ha

Flur 4 Flurstück 2/31 im Umfang von 0,5030 ha

Flur 4 Flurstück 2/33 im Umfang von 0,5020 ha

Flur 4 Flurstück 282/2 im Umfang von 8,7480 ha

- Grundbuch von U. , Blatt 1173

Flur 3 Flurstück 6/29 im Umfang von 0,7566 ha

- Grundbuch von U. , Blatt 1185

Flur 3 Flurstück 2/21 im Umfang von 0,1943 ha

Flur 3 Flurstück 5/6 im Umfang von 0,4875 ha

Flur 3 Flurstück 5/7 im Umfang von 0,4953 ha

Flur 3 Flurstück 6/10 im Umfang von 0,4920 ha

Flur 3 Flurstück 6/24 im Umfang von 0,2474 ha

Das Landwirtschaftsgericht hat, wegen der Dringlichkeit durch den Vorsitzenden allein (§ 944 ZPO), den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 17.12.2002 abgelehnt. Dem Antragsteller stehe - so das Landwirtschaftsgericht zur Begründung - kein Verfügungsanspruch zu, was für dessen Prozessbevollmächtigten auch ohne weiteres erkennbar gewesen sei. Vertragliche Herausgabeansprüche bestünden unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Antragstellers ebensowenig wie Besitzschutzansprüche wegen verbotener Eigenmacht. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch des Eigentümers gegen den Besitzer seien von dem Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen. Wie bereits die Formulierung seines Antrags ergebe, sei nicht er - der Antragsteller - , sondern die B. mbH nach wie vor Eigentümer der herausverlangten Flächen. Schließlich kämen auch bereicherungsrechtliche Ansprüche mangels einer unmittelbaren Vermögensverfügung zwischen den Parteien nicht in Betracht.

Gegen den ihm am 14.01.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.01.2003, der am 27.01.2003 per Telefax beim Landwirtschaftsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Vorinstanz gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen sei, auf eine Ergänzung des aus ihrer Sicht mangelhaften Verfügungsantrages hinzuwirken. Bei einem entsprechenden Hinweis hätte er - so der Antragsteller - weiter vorgetragen, dass er am 22.11.2002 mit der B. mbH, Niederlassung H. , einen notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag über die streitgegenständlichen Flächen abgeschlossen habe (UR-Nr. 1262/2002 der Notarin A. , H. ). Gemäß § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrages gehe der Besitz am Kaufgegenstand rückwirkend zum 01.10.2002 auf ihn - den Antragsteller - über, wenn er bis zum 22.12.2002 den mit der B. mbH vertraglich vereinbarten Kaufpreis an die Verkäuferin gezahlt habe. Die entsprechende Überweisung sei am 29.11.2002 erfolgt. Damit sei der Besitz rückwirkend auf ihn - den Antragsteller - übergegangen, so dass nach seiner Ansicht der Antragsgegner, der die landwirtschaftlichen Flächen seit dem 01.10.2002 ohne Rechtsgrund nutze, den Tatestand der verbotenen Eigenmacht verwirklicht habe.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 17.12.2002 abzuändern und den Antragsgegner zu verpflichten, die im Eigentum der B. GmbH stehenden nachfolgenden Flächen

- Grundbuch von U. , Blatt 1172

Flur 3 Flurstück 2/7 im Umfang von 4,7176 ha

Flur 3 Flurstück 2/22 im Umfang von 1,8188 ha

Flur 3 Flurstück 2/25 im Umfang von 0,4000 ha

Flur 3 Flurstück 5/8 im Umfang von 0,5889 ha

Flur 4 Flurstück 2/31 im Umfang von 0,5030 ha

Flur 4 Flurstück 2/33 im Umfang von 0,5020 ha

Flur 4 Flurstück 282/2 im Umfang von 8,7480 ha

- Grundbuch von U. , Blatt 1173

Flur 3 Flurstück 6/29 im Umfang von 0,7566 ha

- Grundbuch von U. , Blatt 1185

Flur 3 Flurstück 2/21 im Umfang von 0,1943 ha

Flur 3 Flurstück 5/6 im Umfang von 0,4875 ha

Flur 3 Flurstück 5/7 im Umfang von 0,4953 ha

Flur 3 Flurstück 6/10 im Umfang von 0,4920 ha

Flur 3 Flurstück 6/24 im Umfang von 0,2474 ha

an den Antragsteller herauszugeben.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze des Antragstellers nebst Anlagen sowie auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F. statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat im Ergebnis aber keinen Erfolg.

1. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Senat für Landwirtschaftssachen in der in § 2 Abs. 2 LwVG vorgeschriebenen Besetzung berufen, nicht der Einzelrichter.

Allerdings hat, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde, nach der Neufassung der Zivilprozessordnung das Beschwerdegericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden (§ 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. § 568 S. 1 ZPO n.F.). Die Beschlussfassung durch den Vorsitzenden des Landwirtschaftsgerichts ist in diesem Sinne jedoch nicht als Entscheidung eines Einzelrichters anzusehen.

Wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 944 ZPO ergibt, entscheidet der Vorsitzende in dringenden Fällen "anstatt des Gerichts". Ungeachtet der Neuregelung der Besetzung der Spruchkörper, insbesondere in den 348, 348 a ZPO, hat das Gesetz die bisherige Fassung des § 944 ZPO beibehalten; Begriff und Funktion des Einzelrichters sind auf die Eilzuständigkeit gemäß § 944 ZPO nicht übertragen worden. Vielmehr scheidet die Annahme einer besonderen Dringlichkeit i. S. des § 944 ZPO gerade dann aus, wenn der Einzelrichter - etwa nach §§ 348, 348 a ZPO - zuständig ist und es der Mitwirkung eines Kollegiums ohnehin nicht bedarf (s. Grunsky in Stein/ Jonas, ZPO, Bd. 9, 22. A., 2002, § 944 Rdn. 2; Thümmel in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 5. Bd., 3. A., 1995, § 944 Rdn. 1 u. 6). Die Erweiterung der Befugnisse des Vorsitzenden durch § 944 ZPO einerseits und die Übertragung der Zuständigkeit auf den Einzelrichter andererseits schließen sich insofern aus.

Der Vorsitzende wird im Rahmen des § 944 ZPO nicht kraft einer originären Kompetenzzuweisung tätig, sondern nur dann und nur insoweit, als ein Zusammentreten des Kollegialorgans - hier: des Landwirtschaftsgerichts unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter - zu einer unzumutbaren Verzögerung für den Antragsteller führen würde (allgem. M., etwa Heinze in MünchKomm, ZPO, Bd. 3, 2. A., 2001, § 944 Rdn. 4; Vollkommer in Zöller, ZPO, 23. A., 2002, § 944 Rdn. 4). Die Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit des Vorsitzenden und derjenigen des Kollegialorgans beruht also nicht auf sachlichen Erwägungen, sondern sie hängt hier ausschließlich von den - zeitbedingten - Zufällen im jeweiligen Einzelfall ab. Auch dieser Umstand spricht gegen eine unterschiedliche Besetzung des Spruchkörpers in der Beschwerdeinstanz, d.h. des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts.

Der Regelungsgehalt des § 944 ZPO ist seit jeher in der Weise verstanden worden, dass die Entscheidung des Vorsitzenden denselben Rechtsbehelfen unterliegt wie die Entscheidung des Kollegiums (allgem. M., etwa Baumbach/ Lauterbach/ Hartmann, ZPO, 61. A., 2003, § 944 Rdn. 3; Heinze in MünchKomm, a.a.O., § 944 Rdn. 5; Thümmel in Wieczorek/ Schütze, a.a.O., § 944 Rdn. 1; Grunsky in Stein/ Jonas, a.a.O., § 944 Rdn. 5). In der Konsequenz dieses Normverständnisses liegt es aber auch, dass dieselbe Besetzung des Beschwerdegerichts über das eine wie das andere Rechtsmittel entscheidet.

Der Senat für Landwirtschaftssachen in der Besetzung von drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts und zwei ehrenamtlichen Richtern ist daher für die Entscheidung über die eingelegte sofortige Beschwerde zuständig (zu einer ähnlichen Problematik im Falle der Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen: OLG Karlsruhe NJW 2002, 1962, 1963; OLG Zweibrücken NJW 2002, 2722; ferner OLG Frankfurt MDR 2002, 1391).

2. Die Ablehnung der beantragten einstweiligen Verfügung durch das Landwirtschaftsgericht hat, auch unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Antragstellers im Beschwerdeverfahren (vgl. § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO), jedenfalls im Ergebnis Bestand.

a) Ob der Vorsitzende überhaupt berechtigt war, im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 944 ZPO den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung alleine abzulehnen, ist umstritten (bejahend: Heinze in MünchKomm, a.a.O., § 944 Rdn. 4; Grunsky in Stein/ Jonas, a.a.O., § 944 Rdn. 4; Thümmel in Wieczorek/ Schütze, a.a.O., § 944 Rdn. 5; verneinend: Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 944 Rdn. 1, jeweils m.w.N.). Der Senat lässt diese Frage jedoch letztlich dahinstehen, weil das vorliegende Verfügungsverfahren in der Sache entscheidungsreif ist.

b) Durch die Vorlage des notariellen Grundstückskaufvertrages hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren - erstmals - glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Verfügungsanspruch zusteht. Er kann daher nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand von dem Antragsgegner die Herausgabe der in dem Verfügungsantrag aufgeführten Flächen verlangen. Denn in § 5 Ziff. 2 des Vertrages ist der Antragsteller (Käufer) von der B. mbH (Verkäuferin) ermächtigt worden, sämtliche Rechte und Pflichten aus bestehenden vertraglichen und sonstigen Rechtsverhältnissen gegenüber den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten ab Besitzübergang - also seit dem 01.10.2002 (s. § 5 Ziff. 1) - auszuüben. Dazu gehört auch die Befugnis des Verpächters, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses von einem Dritten, dem der Pächter die Nutzung der Pachtsache überlassen hatte, zurückzufordern (§ 596 Abs. 3 BGB). Der Antragsgegner ist deshalb unmittelbar gegenüber dem Antragsteller zur Herausgabe der ihm ursprünglich von der Betriebsgemeinschaft M. GbR überlassenen Flächen verpflichtet.

c) Doch hat der Antragsteller weder in seiner Antrags- noch in seiner Beschwerdeschrift das Vorliegen eines Verfügungsgrundes i.S. der §§ 935, 940 ZPO - als weitere Voraussetzung für die begehrte einstweilige Verfügung - dargetan; ein solcher Verfügungsgrund ist auch ansonsten nicht ersichtlich.

aa) Mit seinem Antrag erstrebt der Antragsteller den Erlass einer sog. Leistungsverfügung, die nicht nur der Sicherung des Anspruchs auf Herausgabe der landwirtschaftlichen Flächen dienen, sondern bereits zu dessen endgültigen Befriedigung führen soll. Der Erlass einer solchen Leistungsverfügung kommt aber nur ganz ausnahmsweise in Betracht, nämlich dann, wenn der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist, wenn also - bei einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - die objektive Gefahr einer irreparablen Schädigung oder eines endgültigen Rechtsverlustes drohen würde (s. statt aller: Thümmel in Wieczorek/ Schütze, a.a.O., § 940 Rdn. 10; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 940, Rdn. 6 f.; ferner der umfassende Überblick bei Grunsky in Stein/ Jonas, a.a.O., vor § 935, Rdn. 31 ff.). Denn grundsätzlich darf die einstweilige Verfügung nicht die Hauptsache vorwegnehmen und auf diese Weise zu einer Gesetzesumgehung führen (Baumbach/ Lauterbach/ Hartmann, a.a.O., § 940 Rdn. 7).

bb) Vor diesem Hintergrund kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur unmittelbaren Durchsetzung eines Anspruchs auf Herausgabe einer Sache - hier: der landwirtschaftlichen Flächen - insbesondere dann in Betracht, wenn dem Antragsteller der Besitz der Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen worden ist und er im Eilverfahren die Rückgängigmachung der Besitzentziehung erstrebt (s. Grunsky in Stein/ Jonas, a.a.O., vor § 935 Rdn. 44; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 940 Rdn. 8 - Stichwort:"Herausgabe und Sequestration, Räumung und Besitzschutz" - , jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall der verbotenen Eigenmacht, der die Erzwingung der Grundstücksherausgabe mittels einstweiliger Verfügung rechtfertigen würde, ist hier aber - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht gegeben.

cc) Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört. Maßgebend ist die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes, d.h. der tatsächlichen Gewalt über die Sache (vgl. § 854 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat an den streitgegenständlichen Flächen bisher aber noch keinen derartigen unmittelbaren Besitz erlangt, der durch verbotene Eigenmacht des Antragsgegners hätte gestört werden können. Insbesondere hat die bloße Einigung zwischen dem Antragsteller und der B. mbH über den - rückwirkenden ! - Besitzübergang zum 01.10.2002, in § 5 Ziff. 1 des notariellen Kaufvertrages, zu keiner Änderung der tatsächlichen Gewaltverhältnisse an den landwirtschaftlichen Grundstücken geführt. Vielmehr befinden sich die Grundstücke nach wie vor im (unmittelbaren) Besitz des Antragsgegners. Zwar ist der Antragsgegner - entsprechend den Ausführungen unter 2. - zur Herausgabe der Grundstücke an den Antragsteller verpflichtet. Die Nichtrückgabe an den mittelbaren Besitzer (Antragsteller), nach Beendigung des früheren Pachtverhältnisses, begründet jedoch noch keine verbotene Eigenmacht i.S. des § 858 BGB (s. O. Werner in Erman, BGB, 2. Bd., 9. A., 1993, § 858 Rdn. 4; Bassenge in Palandt, BGB, 62. A., 2003, § 858 Rdn. 2; Bund in Staudinger, BGB, §§ 854 - 882, Neubearb. 2000, § 858 Rdn. 12; vgl. auch BayObLG NJW-RR 1998, 876).

dd) Auch im Übrigen hat der Antragsteller nicht dargetan, dass er dringend auf die streitgegenständlichen Flächen angewiesen ist. Der bloße Hinweis, dass die Flächen von dem Antragsgegner mit Winterweizen bestellt und hierdurch anderweitige Dispositionen des Antragstellers bezüglich des Anbaus vereitelt werden könnten, reicht für sich genommen nicht aus, um die besondere Eilbedürftigkeit des Herausgabeverlangens zu begründen. Dem Antragsteller steht es vielmehr - wie jedem anderen Rechtsuchenden - frei, in einem Hauptsacheverfahren vor den Landwirtschaftsgerichten Herausgabeklage zu erheben und für die Zeit einer etwaigen unberechtigten Nutzung der Flächen durch den Antragsgegner Schadensersatz zu verlangen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 48 Abs. 1 S. 1 LwVG i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück