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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.10.2003
Aktenzeichen: 2 Ww 21/03
Rechtsgebiete: RBerG, BGB, LwVG, LwAnpG, EGBGB


Vorschriften:

RBerG § 1
RBerG § 1 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 288 a.F.
BGB § 291
BGB § 398
LwVG § 24 Abs. 1
LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 3
EGBGB § 1 Abs. 1 S. 3
Ein Zessionar, der sich von zwanzig Zedenten kurz vor dem angenommenen Eintritt der Verjährung Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz abtreten lässt, die sich gegen dieselbe Schuldnerin richten und die auf der Mitgliedschaft der Zedenten oder ihrer Rechtsvorgänger in derselben LPG beruhen, handelt nicht geschäftsmäßig im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 21/03 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

...

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel und den Richter am Amtsgericht Brünninghaus sowie den Landwirt Laue und den Landwirt Helmecke als ehrenamtliche Richter am 29. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 ergangene Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dessau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 448,53 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 09.01.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die in erster und zweiter Instanz entstandenen gerichtlichen Kosten werden zu 3/4 dem Antragsteller und zu 1/4 der Antragsgegnerin auferlegt. Eine Erstattung der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt. Die den Beteiligten in zweiter Instanz entstanden außergerichtlichen Kosten werden zu 3/4 dem Antragsteller und zu 1/4 der Antragsgegnerin auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht aus abgetretenem Recht des Herrn G. B. Rechte nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.

G. B. war Mitglied einer der Rechtsvorgängerinnen der Antragsgegnerin. Er leistete als LPG-Mitglied 31,9 Arbeitsjahre. Im Jahre 1991 schied er durch Kündigung aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin aus. Der Antragsteller persönlich war nicht LPG-Mitglied.

Bereits am 30.08.1995 ließ sich der Antragsteller von einem anderen ehemaligen Mitglied, Frau I. St. , deren Ansprüche gegen die Antragsgegnerin gemäß dem LwAnpG abtreten. Diese Ansprüche machte der Antragsteller vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Dessau (Az.: Lw 1/96) und vor dem erkennenden Senat (Az.: 2 Ww 40/01) geltend. Mit Beschluss des Senats vom 18.06.2003 wurde in jenem Verfahren die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den den Antrag abweisenden Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Dessau zurückgewiesen.

Am 26.12.2001 trat G. B. seine Ansprüche gegenüber der Antragsgegnerin aus der nach dem 15.03.1990 beendeten Mitgliedschaft nach dem LwAnpG an den Antragsteller ab. Entsprechende Abtretungsvereinbarungen traf der Antragsteller gegen Ende des Jahres 2001 mit 19 weiteren potentiellen Inhabern von Forderungen gegen die Antragsgegnerin aufgrund des LwAnpG. Mit G. B. und mit den anderen 19 Zedenten schloss der Antragsteller jeweils eine Vereinbarung, derzufolge der Antragsteller die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche übernahm; die Hälfte des bei Gericht durchgesetzten Betrags sollte dem jeweiligen Zedenten zustehen (Bl. 22/22 R d. A.). Außer der von G. B. abgetretenen Forderung machte der Antragsteller auch die anderen 19 abgetretenen Forderungen beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Dessau und beim Oberlandesgericht Naumburg anhängig, wobei er sich jeweils anwaltlich vertreten ließ bzw. lässt; in der Mehrzahl der Verfahren wird voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe des Eigenkapitals der Antragsgegnerin erforderlich werden. Die Antragsschrift ist am 31.12.2001 beim Landwirtschaftsgericht eingereicht und am 08.01.2002 der Antragsgegnerin zugestellt worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, 1.660,60 EUR zzgl. 5 % Verzugszinsen über den Basiszinssatz ab Zustellung des Antrags an den Antragsteller zu zahlen,

hilfsweise,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, 1.660,60 EUR zzgl. 5 % Verzugszinsen über den Basiszinssatz ab Zustellung des Antrages an Herrn G. B. , D. straße 51, T. zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat gemeint, der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung der Forderung wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei.

Mit auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2002 ergangenem Beschluss vom 09.01.2003 hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Dessau die Anträge abgewiesen, da die zwischen dem Antragsteller und dem Zedenten geschlossene Abfindungsvereinbarung gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoße und damit gemäß § 134 BGB nichtig sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landwirtschaftsgerichts Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt, nachdem er in zweiter Instanz zunächst 1.660,60 EUR nebst Zinsen geltend gemacht hat,

unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Dessau vom 09.01.2003 die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller 587,17 EUR zzgl. gesetzliche Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angegriffene Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Außerdem hält sie die Abtretung der Forderung für sittenwidrig, da der Antragsteller den Zedenten über die ihm zustehenden Rechte getäuscht habe.

Die Beteiligten sind mit Schriftsätzen vom 27.10.2003 und vom 29.10.2003 übereingekommen, für das vorliegende Verfahren bei der Berechnung der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG davon auszugehen, dass jedem Mitglied der ehemaligen LPG für jedes geleistete Arbeitsjahr ein Anteil an dem Eigenkapital in Höhe von 27,50 DM gebührt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 22 LwVG, 22 FGG) und im Wesentlichen begründet.

Der Antragsteller hat aus abgetretenem Recht des Herrn G. B. einen Anspruch auf Abfindung für geleistete Arbeit in Höhe von 448,53 EUR gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG i.V.m. § 398 BGB.

1. Die Abtretung der Forderung des Herrn G. B. an den Antragsteller ist nicht gemäß §§ 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG liegt nicht vor, weil der Antragsteller nicht im Sinne dieser Vorschrift geschäftsmäßig gehandelt hat.

a) Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird. Geschäftsmäßig handelt, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil eines Erwerbs zu machen, unabhängig davon, ob diese Absicht auch tatsächlich durchführbar ist (BGH NJW 2002, 2104, 2105; NJW 2001, 756 f.; Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. A., Art. 1 § 1 Rn. 102). Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt ein Hinausgehen über den aus besonderen Gründen ausgeübten Gelegenheitsfall voraus (Chemnitz/Johnigk, a.a.O., Rn. 104).

b) Im vorliegenden Fall fehlt es an der Absicht des Antragstellers, die Tätigkeit zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil eines Erwerbs zu machen. Der Antragsteller hat sich bei der Annahme von Abtretungen auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt, nämlich auf Mitglieder der Rechtsvorgängerinnen der Antragsgegnerin. Die Forderungen beziehen sich im Wesentlichen auch auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich auf den Umstand, dass aufgrund der Mitgliedschaft der Zedenten oder der Rechtsvorgänger der Zedenten Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz bestehen sollen. Wesentliche Gesichtspunkte, insbesondere was die Höhe des zur Verfügung stehenden Eigenkapitals betrifft, sind für alle abgetretenen Forderungen gleich zu beurteilen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seine Tätigkeit in fremden Rechtsangelegenheiten über den hier in Frage stehenden Sachverhalt hinaus ausdehnen wollte; er wollte vielmehr die Ansprüche eines begrenzten Personenkreises im Hinblick auf die bevorstehende Verjährung in einer konkreten Situation geltend machen. Nach der Vorstellung des Antragstellers wäre wegen der Verjährung die spätere Wiederholung derartiger Abtretungen nicht möglich gewesen; sie war dementsprechend auch nicht geplant. Der Umstand, dass der Antragsteller sich im Dezember 2001 insgesamt zwanzig Forderungen hat abtreten lassen, besagt als solcher noch nicht, dass er die Absicht gehabt hätte, die Tätigkeit zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil eines Erwerbs zu machen. Auch die bereits im August 1995 erfolgte Abtretung von Rechten der Frau I. St. lässt den Rückschluss auf eine derartige Absicht nicht zu. Zwischen der damaligen Abtretung und den späteren 20 Abtretungen lagen mehr als sechs Jahre; dies zeigt, dass die Abtretung im August 1995 ein Einzelfall war und aus damaliger Sicht auch ein Einzelfall bleiben sollte.

c) Der erkennende Senat sieht sich insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall, in dem sich der Kläger 23 Prospekthaftungsansprüche von Kommanditisten einer Gesellschaft hatte abtreten lassen, nicht beanstandet, dass das Berufungsgericht angesichts der Beschränkung der Abtretungen auf Forderungen eines bestimmten Personenkreises aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt ein geschäftsmäßiges Handeln des Zessionars verneint hat, obwohl auch dort ein Erfolgshonorar vereinbart war. Der Bundesgerichtshof hat dies "als tatrichterliche Würdigung jedenfalls vertretbar und frei von Rechtsfehlern" angesehen (BGH NJW 2001, 756 f.). Mit dieser Konstellation ist der vorliegende Fall vergleichbar, auch wenn die geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen durchaus unterschiedliche Voraussetzungen haben, insbesondere was die Aktivlegitimation der Zedenten, das Vorliegen einer Verzichtserklärung und die individuellen Anspruchsvoraussetzungen wie Eintritt in die LPG, Ausscheiden, eingebrachte Vermögenswerte u. ä. betrifft.

d) In einem Grenzfall wie dem vorliegenden kommt zudem der - auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellte - Grundsatz zum Tragen, dass wegen des rechtlich einschneidenden Charakters des RBerG dessen verfassungskonforme und gegebenenfalls auch restriktive Auslegung grundsätzlich geboten ist.

e) Der Senat verkennt nicht, dass das OLG Dresden in seinem Beschluss vom 17.06.2003 (NL-BzAR 2003, 343 ff.) in einem vergleichbaren Fall einen Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bejaht hat. Den tragenden Erwägungen dieser Entscheidung schließt sich der erkennende Senat jedoch nicht an.

Das dort angeführte Argument, aus der Selbstqualifizierung des Antragstellers als "Schicksalsgenosse" der LPG-Mitglieder ergebe sich die Möglichkeit, dass sich der Kreis der Antragsteller über die ehemaligen LPG-Mitglieder hinaus erweitere, überzeugt nicht. Es liegt eher nahe, dass sich ein "Schicksalsgenosse" von LPG-Mitgliedern gerade auf die Einziehung der Ansprüche ehemaliger LPG-Mitglieder beschränkt. Auch der vom OLG Dresden zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Gesichtspunkt, dass sich der Antragsteller im dortigen Fall im Laufe des Prozesses eine weitere Forderung hatte abtreten lassen, so dass er insgesamt vier Forderungen innehatte, erscheint angesichts des engen zeitlichen Zusammenhangs aller Abtretungen nicht als tragfähig.

Die Auffassung, dass der Zessionar in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden geschäftsmäßig handelt, trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die kurz vor dem angenommenen Eintritt der Verjährung erfolgte Abtretung von Abfindungsansprüchen solcher Zedenten, die sämtlich Mitglieder derselben LPG waren, sich im Rahmen eines Gelegenheitsfalls aus besonderem Anlass hält. Anders könnte es zu beurteilen sein, wenn ein Antragsteller sich in einem größeren Einzugsgebiet von Mitgliedern unterschiedlicher Genossenschaften Forderungen hätte abtreten lassen. Dies ist hier aber nicht der Fall.

2. Die Abtretung ist auch nicht sittenwidrig. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Täuschung des Zedenten über die ihm zustehenden Rechte wäre eher ein Anwendungsfall einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, die jedoch nicht erklärt worden ist. Die Abtretung von werthaltigen Forderungen ist als solche nicht sittenwidrig. Gegen eine Sittenwidrigkeit spricht, dass der Zedent hälftig am Prozesserfolg beteiligt werden soll und dass der Antragsteller dem Zedenten nicht nur seine Forderung, sondern auch das Prozessrisiko und das mit der Prozessführung verbundene Kostenrisiko abgenommen hat. Insofern liegen für ein krasses Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

3. Die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG sind gegeben. Der Zedent G. B. war unstreitig Mitglied einer der Rechtsvorgängerinnen der Antragsgegnerin, er ist im Jahr 1991 ausgeschieden. Er hat als LPG-Mitglied 31,9 Jahre gearbeitet. Die Beteiligten sind übereingekommen, für das vorliegende Verfahren bei der Berechnung der Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 LwAnpG davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung des Eigenkapitals der LPG und der Summe der an die Mitglieder auf Ansprüche gemäß §§ 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 auszuzahlenden Beträge jedem Mitglied für jedes geleistete Arbeitsjahr ein Betrag in Höhe von 27,50 DM zu zahlen ist. Eine Beweisaufnahme über die Höhe des Eigenkapitals der LPG und eine Ermittlung der Beträge, die an alle Mitglieder gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LwAnpG zu zahlen waren, ist daher nicht erforderlich. Bei einer Abfindung für geleistete Arbeit in Höhe von 27,50 DM pro Jahr ergibt sich entsprechend den Berechnungen beider Beteiligter für 31,9 Arbeitsjahre ein Gesamtbetrag in Höhe von 877,25 DM bzw. 448,53 EUR.

4. Gesetzliche Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit, die vom Antragsteller geltend gemacht werden, stehen dem Antragsteller in Höhe von 4 % seit dem 09.01.2002, dem Tag nach der Zustellung der Antragsschrift, zu. Da die Forderung vor dem 01.05.2000 fällig war, beträgt der Zinssatz gemäß Art. 229, § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB, §§ 291, 288 BGB a.F. nur 4 %.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Quotelung entspricht dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen; dabei wird die Teilrücknahme des Antrags einem Unterliegen des Antragstellers gleichgestellt. Soweit sich durch die Teilantragsrücknahme die Gerichtsgebühren verringern, kann dies wegen der geringen Höhe der Gerichtsgebühren bei der Quotenbildung vernachlässigt werden. Eine Erstattung der in I. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet entsprechend dem insoweit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Grundsatz (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Auflage, § 45 Rn. 4) nicht statt.

IV.

Der Senat hat gemäß § 24 Abs. 1 LwVG die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin zugelassen. Dass nicht nur im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Senats, sondern zumindest auch im Zuständigkeitsbereich des OLG Dresden im Jahre 2001 in erheblichem Umfang Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG an Personen abgetreten worden sind, die weder selbst LPG-Mitglieder waren noch mit solchen verwandtschaftlich verbunden sind, rechtfertigt die Annahme, dass die Wirksamkeit derartiger Abtretungen eine für das gesamte Beitrittsgebiet bedeutsame Rechtsfrage darstellt.

Ende der Entscheidung

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