Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 07.06.2002
Aktenzeichen: 2 Ww 33/02
Rechtsgebiete: ZPO, FGG, LwVG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 98
FGG § 20 a Abs. 2
FGG § 22 Abs. 1 S. 1
FGG § 22 Abs. 1 S. 2
LwVG § 9
LwVG § 21
LwVG § 22
LwVG § 24
LwVG § 32
LwVG § 45
LwVG § 44 Abs. 1
LwVG § 34 Abs. 2
LwVG § 45 Abs. 1
LwVG § 21 Abs. 2
LwVG § 21 Abs. 2 S. 1
LwVG § 45 Abs. 1 S. 1
KostO § 30 Abs. 1
Gemäß § 21 Abs. 2 LwVG ist eine Belehrung über Form und Frist des zulässigen Rechtsmittels nur bei Beschlüssen, die in der Hauptsache erlassen worden sind, gesetzlich vorgesehen. Um eine solche Entscheidung in der Hauptsache handelt es sich bei einer isolierten Kostenentscheidung nicht.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 33/02 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

...

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Grimm und den Richter am Landgericht Hachtmann - ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter

(§ 20 Abs. 1 Nr. 8 LwVG) - am 07. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Die von ihr als "Erinnerung" bezeichnete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Naumburg vom 22.03.2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 600,00 Euro.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend gemacht und im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe der ihm zustehenden Abfindung und Zahlung von 37.168,00 DM zuzüglich noch zu beziffernder barer Zuzahlung für Wertschöpfung aus Arbeit verlangt.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Antragsgegnerin mit Teilbeschluss vom 11.11.1999 antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hatte keinen Erfolg. Daraufhin schlossen die Beteiligten am 29.05.2001 eine Vereinbarung zur vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits, in der sich die Antragsgegnerin zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche - sowohl des Antragstellers als auch seiner Ehefrau -zur Zahlung eines Betrages von 30.000,00 DM verpflichtet hat.

Nachdem sich die Beteiligten in dieser Weise geeinigt hatten, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.03.2002 die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu 1/4 dem Antragsteller und zu 3/4 der Antragsgegnerin auferlegt. Die Kostenentscheidung enthält außerdem die Anordnung, dass die Antragsgegnerin die Hälfte der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten hat. Zur Begründung hat das Landwirtschaftsgericht den Rechtsgedanken des § 98 ZPO herangezogen und außerdem ausgeführt, dass bereits eine Entscheidung über die Anträge des Antragstellers in der Auskunftsstufe ergangen sei. Da der Antragsteller insoweit überwiegend obsiegt habe, entspreche es der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin neben ihren eigenen außergerichtlichen Kosten auch die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen habe.

Gegen diese, ihr am 28.03.2002 zugestellte Kostenentscheidung hat die Antragsgegnerin am 29.05.2002 ein Rechtsmittel eingelegt, das sie als "Erinnerung" bezeichnet hat. Zur Begründung ihres Rechtsmittels beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass gemäß § 45 LwVG regelmäßig außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Die Auferlegung außergerichtlicher Kosten komme nur dann in Betracht, wenn ein Beteiligter die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst habe, wovon im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden könne.

II.

Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin wäre, sofern man es auf Grund der Wortwahl der Antragsgegnerin als Erinnerung ansähe, unstatthaft. Legt man das Rechtsmittel dagegen als - allein statthafte - sofortige Beschwerde aus, ist es unzulässig, weil die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht gewahrt ist.

1. Ergeht keine Entscheidung in der Hauptsache, weil ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen worden ist oder die Hauptsache sich - wie im vorliegenden Fall - anderweitig erledigt hat, dann kann gemäß § 9 LwVG i. V. m. § 20 a Abs. 2 FGG eine selbstständige Kostenentscheidung ergehen (vgl. Barnstedt/Steffen, LwVG, 6. Aufl. 2001, § 34 Rdnr. 13 m. N.). Eine solche selbstständige Kostenentscheidung hat das Landwirtschaftsgericht im vorliegenden Fall getroffen. Sie ist gemäß § 20 a Abs. 2 FGG nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Ordnet das Gesetz die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Gerichts an, so sind daneben andere Rechtsbehelfe grundsätzlich nicht zulässig.

2. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist verspätet.

a) Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 22 Abs. 1 S. 1 FGG) wurde durch die Zustellung der Kostenentscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 28.03.2002 in Lauf gesetzt (vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 FGG). Sie war also bereits abgelaufen, als die Antragsgegnerin am 29.05.2002 ihr Rechtsmittel eingelegt hat.

b) Dem Ablauf der Beschwerdefrist steht nicht entgegen, dass die angefochtene Entscheidung keine Rechtsmittelbelehrung enthielt. Denn eine solche Rechtsmittelbelehrung war im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Gemäß § 21 Abs. 2 LwVG ist eine Belehrung über Form und Frist des zulässigen Rechtsmittels nur bei Beschlüssen, die in der Hauptsache erlassen worden sind, gesetzlich vorgesehen (§ 21 Abs. 2 S. 1 LwVG; vgl. Barnstedt/Steffen, a. a. O., Rdnr. 61). Um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt es sich bei der angefochtenen isolierten Kostenentscheidung jedoch nicht. Ergeht wegen Erledigung der Hauptsache - wie im vorliegenden Fall - nur eine Kostenentscheidung, so wird diese nicht zur Entscheidung in der Hauptsache (vgl. Barnstedt/Steffen, a. a. O., Rdnr. 23); die selbstständige Kostenentscheidung gilt deshalb im Sinne der allgemeinen Verfahrensvorschriften nicht als Entscheidung in der Hauptsache. Insbesondere die §§ 21, 22, 24 und 32 LwVG kommen nicht zur Anwendung (vgl. BGH, RdL 1955, 224).

3. Das Rechtsmittel der Antragsgegnerin hätte allerdings, selbst wenn man es entgegen der Ansicht des Senates für zulässig halten wollte, auch in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des Landwirtschaftsgerichts ist auch im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt eine Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 45 Abs. 1 LwVG nicht nur dann in Betracht, wenn ein Beteiligter die Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst hat. Das Gesetz (§ 45 Abs. 1 S. 2 LwVG) ordnet zwar an, dass dem Beteiligten in einem solchen Fall die Auslagen aufzuerlegen sind, es beschränkt die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten jedoch nicht auf diesen Fall. Vielmehr gilt für alle anderen Fälle § 45 Abs. 1 S. 1 LwVG, wonach über die außergerichtlichen Kosten nach Ermessen zu entscheiden ist.

Vor diesem Hintergrund hält auch der Senat es für gerechtfertigt, der Antragsgegnerin einen Teil der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzuerlegen. Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht berücksichtigt, dass die Parteien zwar hinsichtlich des Zahlungsanspruchs eine vergleichsweise Regelung getroffen haben, dass die Antragsgegnerin aber im vorangegangenen Teil des Stufenverfahrens im Hinblick auf den Auskunftsanspruch unterlegen war. Dieser besondere Umstand rechtfertigt es, in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass die Nichterstattung außergerichtlicher Kosten die Regel darstellt, der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall die Erstattung eines Teils der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers aufzugeben. Der allgemeine Rechtsgedanke, dass es in der Regel sachgerecht ist, demjenigen die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen, der in dem Verfahren mit seinen Anträgen unterliegt, ist auch bei der Kostenentscheidung nach § 45 LwVG angemessen zu berücksichtigen (Barnstedt/Steffen, a. a. O., § 45 Rdnr. 24).

III.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 44 Abs. 1 LwVG, die Festsetzung des Geschäftswertes richtet sich nach § 34 Abs. 2 LwVG i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

Zurück