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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 2 Ww 48/00
Rechtsgebiete: LwVG, LwAnpG, LPGG/1959, LPGG


Vorschriften:

LwVG § 44
LwVG § 45
LwAnpG § 44
LwAnpG § 51
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 2 S. 1
LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 2
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1 S. 3
LPGG/1959 § 7 Abs. 2
LPGG/1959 § 25 Abs. 3
LPGG § 25 Abs. 3 S. 2
1. Die Mindestvergütung für die Bodennutzung steht dem LPG-Mitglied grundsätzlich hinsichtlich aller Flächen zu, die es in die LPG eingebracht hat. § 44 Abs. 1 LwAnpG unterscheidet nicht danach, ob es sich um das Eigentum des Mitglieds handelte oder ob er die eingebrachten Flächen der LPG auf Grund einer anderen Rechtsposition zur Verfügung gestellt hat.

2. Handelt es sich bei den eingebrachten Flächen um Pachtland, so besteht ein Anspruch gem. § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG jedoch nur für den Zeitraum, in dem die LPG das Pachtland auf Kosten des Mitglieds das den Pachtzins weiterhin gezahlt hat, nutzen konnte.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 48/00 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

...

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Amtsgericht Grimm sowie die Landwirte Helmecke und Laue als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 29. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - vom 30.10.2000 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin an einem etwaigen Liquidationserlös der Antragsgegnerin mit einer Quote zu beteiligen ist, die über den von der Antragsgegnerin anerkannten Betrag von 39.469,15 DM hinaus einem weiteren Betrag von 21.934,09 DM entspricht, so dass insgesamt ein Abfindungsanspruch der Antragstellerin von 61.403,24 DM zu berücksichtigen ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Antragstellerin 6/7 und die Antragsgegnerin 1/7. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zu 4/13 und die Antragsgegnerin zu 9/13. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin macht Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend und begehrt die Feststellung der Höhe ihrer Beteiligung an dem Liquidationserlös der Antragsgegnerin. Am 01.08.1958 trat die Antragstellerin zusammen mit ihrem Ehemann der LPG "Frohe Zukunft" M. bei, deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist. Ausweislich des Übernahmeprotokolls für Inventarbeiträge vom 01.08.1958 brachte der Ehemann der Antragstellerin 13,06 ha Boden in die LPG ein, wofür er einen Pflichtinventarbeitrag in Höhe von 5.224,00 DM zu leisten hatte.

Tatsächlich eingebracht hat er Inventar im Wert von 15.149,00 DM. Dieser Betrag wurde anlässlich der Erstellung eines Übernahmeprotokolls für Inventarbeiträge durch die LPG "Neuer Weg" in M. am 21.03.1963 zu Gunsten der Antragstellerin in Ansatz gebracht. Die Antragstellerin brachte ausweislich dieses Protokolls eine Bodenfläche von insgesamt 23,59 ha ein, wofür ein Pflichtinventarbeitrag von 10.852,00 DM zu leisten war. Nach Abzug des bisher geleisteten Inventars von 15.149,00 DM sowie weiterer 3.947,00 DM für die Einbringung einer Obstplantage ergab sich ein Überinventarbeitrag von 8.844,00 DM, der in den Folgejahren bis 1969 in jährlichen Raten zurückgezahlt worden ist.

Von der Gesamtfläche (23,59 ha), die die Antragstellerin in die LPG einbrachte, standen nur 15,0481 ha in ihrem Eigentum. Hierbei handelt es sich um die Flurstücke 13/1, 13/2, 13/3 und 13/4 der Flur 8, die Flurstücke 556/35 und 48/1 der Flur 1 sowie die Flurstücke 139 und 259 der Flur 5, jeweils der Gemarkung M. . Ein weiteres Grundstück (Flurstück 79 der Flur 5) mit einer Fläche von 1,8258 ha befand sich im Eigentum ihrer Mutter, L. W. , die das Grundstück zunächst mit Vertrag vom 19.02.1959 bis zum 31.12.1964 an die LPG "Frohe Zukunft" verpachtet hatte und später ihrem Enkel K. B. übereignete. Im Übrigen handelt es sich um Land, das die Antragstellerin im Zeitpunkt der Einbringung gepachtet hatte.

Das Eigentum an den ihr gehörenden Flächen hat die Antragstellerin in den Jahren 1958 bis 1975 schrittweise ihren Söhnen übertragen, die nicht Mitglieder der LPG waren. Ein Sohn der Antragstellerin, K. B. , schloss am 03.01.1974 einen Kreispachtvertrag über das ihm von seiner Großmutter übereignete Flurstück 79 der Flur 5 (1,8258 ha) ab, beginnend ab dem 01.01.1974, und am 26.05.1975 einen weiteren Kreispachtvertrag über weitere 13,2007 ha, beginnend ab dem 01.01.1975.

Auf Grund eines Beschlusses ihrer Mitgliedervollversammlung vom April 1990 zahlte die Antragsgegnerin am 30.05.1990 den geleisteten Pflichtinventarbeitrag in Höhe von 10.852,00 Mark/DDR an die Antragstellerin zurück.

Die Antragstellerin hat die Feststellung begehrt, dass sie über den von der Antragsgegnerin anerkannten Betrag von 39.469,15 DM hinaus mit weiteren 114.465,85 DM an dem Liquida-tionserlös der Antragsgegnerin beteiligt sei. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Bodennutzungsvergütung stehe ihr für die Gesamtfläche von 23,59 ha für die gesamte Dauer ihrer Mitgliedschaft zu. Auf die 1974 bzw. 1975 abgeschlossenen Kreispachtverträge komme es insoweit nicht an, weil die Übertragung des Grundeigentums an ihre Söhne wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 LPGG/1959 unwirksam gewesen sei und deshalb weiterhin als von ihr eingebracht zu gelten habe.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, dass die Antragstellerin am Liquidationserlös der Antragsgegnerin im Umfang von 153.534,90 DM zu beteiligen ist.

Die Antragsgegnerin hat das Feststellungsbegehren in Höhe von 39.469,15 DM anerkannt. Das Anerkenntnis bezieht sich in Höhe von 13.297,28 DM auf Inventarverzinsung und im Übrigen auf Ansprüche auf Bodennutzungsvergütung.

Hinsichtlich des weiter gehenden Zahlungsantrages der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Bodennutzungsvergütung sei nur für die Eigentumsflächen zu zahlen, für Pachtland habe die Antragstellerin nichts zu beanspruchen. Außerdem, so hat die Antragsgegnerin gemeint, stehe der Antragstellerin eine Bodennutzungsvergütung nur für den Zeitraum bis zur Übertragung des Eigentums auf ihre Söhne zu.

Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 30.10.2000 festgestellt, dass die Antragstellerin mit einem über den von der Antragsgegnerin anerkannten Betrag von 39.469,15 DM hinausgehenden Anspruch von 59.798,43 DM an einem etwaigen Liquidationserlös der Antragsgegnerin zu beteiligen ist.

Das Amtsgericht hat die Ansicht vertreten, die Antragstellerin könne für die unstreitig eingebrachten 23,59 ha eine Bodennutzungsvergütung beanspruchen. Dabei spiele es keine Rolle, ob dieses eingebrachte Land in ihrem Eigentum gestanden habe oder gepachtet worden sei.

Auch soweit sie das Eigentum an den ihr gehörenden Grundstücken auf ihre Söhne übertragen habe, stehe dies einer weiteren Einbringung durch die Antragstellerin nicht entgegen. Allerdings sei eine Bodennutzungsvergütung für das Eigentumsland ab dem Jahre 1974 bzw. 1975 nicht mehr gegeben, weil die entsprechenden Flächen mit Abschluss der Kreispachtverträge nicht mehr als von der Antragstellerin eingebracht hätten betrachtet werden können.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Anspruch der Antragstellerin wie folgt berechnet:

Inventarverzinsung (10.859,00 für 31 Jahre, 10 Monate x 3 %): 10.363,66 DM Bodennutzungsvergütung (23,59 ha vom 01.08.1958 bis 30.12.1973 bei durchschnittlich 85 Bodenpunkten): 61.825,46 DM (für 21,7642 ha vom 01.01.1974 bis 31.05.1975): 5.241,54 DM (für 8,5635 ha vom 01.06.1975 bis September 1990): 21.836,92 DM Somit: 99.967,58 DM

Abzüglich des von der Antragsgegnerin anerkannten Betrages von 39.469,15 DM hat das Landwirtschaftsgericht einen weiteren Beteiligungsanspruch von 59.798,43 DM festgestellt.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie verweist auf die von ihr vorgelegte Abrechnung über Inventar- und Bodenverzinsung und betont, dass sie bereits eine Inventarverzinsung in Höhe von 13.297,28 DM anerkannt habe, die sich unter Berücksichtigung der ratenweise zurückgezahlten Zusatzinventarbeiträge ergebe und bereits in dem anerkannten Betrag von 39.469,15 DM enthalten sei.

Hinsichtlich der Ansprüche wegen Bodennutzung bleibt die Antragsgegnerin bei ihrer Ansicht, dass die Antragstellerin nur für die eingebrachten Eigentumsflächen von 16,8739 ha Ansprüche erheben könne und dies auch nur bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Fläche an ihre Söhne, da diese fortan Pachtzinszahlungen aus den Kreispachtverträgen erhalten hätten. Dass Kreispachtverträge erst ab 1974 bzw. 1975 vorlägen, stehe der Annahme nicht entgegen, dass auch davor andere Kreispachtverträge bestanden haben könnten. Deshalb, so meint die Antragsgegnerin, müsse die Antragstellerin vortragen, warum nicht bereits zuvor Kreispachtverträge abgeschlossen worden seien.

Soweit das Landwirtschaftsgericht eine Bodennutzungsvergütung für Flächen zugesprochen habe, die bei der Einbringung von der Antragstellerin gepachtet gewesen seien, vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, dass aus grundsätzlichen Erwägungen ein Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG nicht in Betracht komme, da es sich nicht um eine Leistung aus dem Vermögen des Mitgliedes, sondern aus dem Eigentum Dritter gehandelt habe. Jedenfalls seien alle Pachtverträge zwischen den Verpächtern und den Mitgliedern mit der Einbringung in die LPG beendet worden, und die Mitglieder hätten an ihre Verpächter nach der Einbringung der Flächen in die LPG auch keine Pacht mehr gezahlt.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung abzuändern und den Antrag der Antragstellerin abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Im Wesentlichen verteidigt die Antragstellerin die angefochtene Entscheidung. Insbesondere vertritt sie die Ansicht, dass es nach dem Wortlaut des Gesetzes für einen Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG nicht darauf ankomme, ob es sich bei dem eingebrachten Land um Eigentum des Mitglieds handelte oder um von diesem gepachtetes Land.

Mit der Anschlussbeschwerde verfolgt die Antragstellerin einen Anspruch auf die Hälfte des Pflichtinventarbeitrages. Sie ist der Ansicht, durch die Auszahlung von 11.182,00 Mark/DDR habe die Antragsgegnerin ihre Rückzahlungsverpflichtung nicht voll erfüllt, weil der Antragstellerin eine Auszahlung in DM - unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses von 1: 1 - zugestanden habe.

Im Wege der Anschlussbeschwerde beantragt die Antragstellerin,

unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin über den Betrag von 59.798,53 DM hinaus mit einem Betrag von weiteren 5.426,00 DM am Liquidationserlös der Antragsgegnerin zu beteiligen ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

1. Als Mitglied der in Liquidation befindlichen Antragsgegnerin hat die Antragstellerin gemäß § 42 i. V. m. § 44 LwAnpG einen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös. Die Höhe der Beteiligung richtet sich nach der Höhe ihrer Abfindungsansprüche gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG, soweit diese noch nicht befriedigt worden sind. Diesen Anspruch kann das Mitglied im Wege eines Feststellungsantrages des Inhalts verfolgen, dass bei der Verteilung des Liquidationserlöses zu seinen Gunsten ein bestimmter Abfindungsanspruch zu berücksichtigen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 01.07.1994, BLw 103/93, AgrarR 1994, 365).

2. Ein Anspruch auf Inventarverzinsung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 LwAnpG besteht entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts nicht nur hinsichtlich des Pflichtinventarbeitrages von 10.852,00 DM, sondern auch hinsichtlich der überobligatorischen, zusätzlichen Inventarbeiträge, die von der Antragstellerin geleistet wurden, und zwar jeweils bis zur Rückzahlung der Teilbeträge. Denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Pflichtinventarbeiträgen und zusätzlichen Inventarbeiträgen. Der zusätzliche Inventarbeitrag von 8.844,00 DM, der in dem Zeitraum von 1963 bis 1969 zurückgezahlt worden ist, kann deshalb bei der Berechnung der Inventarverzinsung nicht außer Betracht bleiben.

Der Anspruch auf Inventarverzinsung ist wie folgt zu berechnen:

Verzinsung Pflichtinventar (10.852,00 DM vom 01.08.1958 bis 30.05.1990 = 31,83 Jahre zu 3 %): 10.363,66 DM

Verzinsung des Zusatzinventarbeitrages: 8.244,00 DM vom 01.08.1958 bis 31.12.1964 = 5,416 Jahre zu 3 %: 1.339,49 DM 7.038,29 DM (8.244,00 DM - 1.205,71 DM) für die Zeit vom 01.01.1965 bis zum 31.12.1965 = 12 Monate zu 3 %: 211,15 DM 5.538,29 DM (7.038,29 DM - 1.500,00 DM) vom 01.01.1966 bis 31.12.1966 = 1 Jahr zu 3 %: 166,15 DM 4.038,29 DM (5.538,29 DM - 1.500,00 DM) vom 01.01.1967 bis zum 31.12.1967 = 1 Jahr zu 3 %: 121,15 DM 2.038,28 DM (4.038,28 DM - 2.000,00 DM) vom 01.01.1968 bis zum 31.12.1968 = 1 Jahr zu 3 %: 61,15 DM 1.038,28 DM (2.038,28 DM - 1.000,00 DM) vom 01.01.1969 bis zum 31.12.1969 = 1 Jahr zu 3 %: 31,15 DM Zwischensumme: 12.293,90 DM

Bei der Berechnung des Zinszeitraums hat der Senat zu Lasten der Antragsgegnerin angenommen, dass die Teilzahlungen in den Jahren 1964 bis 1969 jeweils zum 31.12. erfolgt sind, da die Antragsgegnerin lediglich das Jahr der Zahlung, nicht aber das genaue Datum angegeben hat. Obgleich sich die Höhe des Inventarbeitrages aus einem Protokoll vom 21.03.1963 ergibt, geht der Senat - ebenso wie beide Parteien - von einer Einbringung ab dem Beginn der Mitgliedschaft zum 01.08.1958 aus.

3. Ein Anspruch auf Bodennutzungsvergütung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG kommt nur hinsichtlich der Flächen in Betracht, die im Zeitpunkt der Einbringung im Eigentum der Antragstellerin oder ihrer Familienangehörigen standen, und auch nur für den Zeitraum, bis zu dem Pachtverträge mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin abgeschlossen worden sind.

a) Für die Einbringung der ihr und teilweise ihrer Mutter gehörenden Flächen von insgesamt 16,8739 ha steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Nutzungsvergütung zu.

An der Einbringung dieser Flächen durch die Antragstellerin hat sich auch durch die Übertragung des Eigentums an ihre Söhne, die Nichtmitglieder der LPG waren, nichts geändert. Nach Ziff. II 2 des Musterstatuts der LPG Typ III vom 30.04.1959 waren die Genossenschaftsbauern verpflichtet, der LPG ihren Boden für die sozialistische Nutzung zur Verfügung zu stellen und den Pflichtinventarbeitrag zu leisten. Diese Verpflichtung zur Einbringung des Bodens bezog sich nicht nur auf eigene Bodenflächen, sondern erfasste den gesamten in der Familie des Mitglieds genutzten Boden (vgl. Autorenkollektiv, Kommentar zum Musterstatut der LPG (T), 1981, Nr. 13 Anm. 1). Die Antragstellerin war daher auch nach der Übertragung des Eigentums an ihre Söhne verpflichtet, die Flächen weiterhin der LPG zur Verfügung zu stellen, denn die Übereignung des eingebrachten Bodens an Nichtmitglieder durfte nach den damals geltenden Bestimmungen nicht dazu führen, dass die Grundstücke als Produktionsmittel der LPG entzogen wurden (§ 7 Abs. 2 LPG-G/59).

b) Ein Vergütungsanspruch besteht dagegen nicht, soweit es sich bei den eingebrachten Flächen um Grundstücke handelte, die die Antragstellerin bis dahin gepachtet hatte.

aa) Die Mindestvergütung für die Bodennutzung steht dem LPG-Mitglied grundsätzlich hinsichtlich aller Flächen zu, die es in die LPG eingebracht hat. § 44 Abs. 1 LwAnpG unterscheidet nicht danach, ob es sich um das Eigentum des Mitglieds handelte oder ob er die eingebrachten Flächen der LPG auf Grund einer anderen Rechtsposition zur Verfügung gestellt hat. Für die Vermögensaufteilung ist es daher ohne Bedeutung, ob das einbringende Mitglied auch Eigentümer der eingebrachten Produktionsmittel war (vgl. BGH, Beschluss vom 04.11.1993, BLw 8/93, AgrarR 1994, 160, 161). Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Mitglieder der LPG nach dem Musterstatut 1959 sowohl eigenes als auch Pachtland einzubringen hatten. Grundsätzlich kann deshalb das einbringende Mitglied eine Nutzungsvergütung für den Zeitraum verlangen, in dem es von ihm gepachtetes Land der LPG zur Verfügung gestellt hat, so dass die LPG es auf Kosten des Mitglieds, das den Pachtzins gezahlt hat, nutzen konnte.

bb) Hinsichtlich derjenigen Flächen, die die Antragstellerin bis zur Einbringung gepachtet hatte, liegt diese Voraussetzung eines Vergütungsanspruchs jedoch nicht vor. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, dass sie die von ihr mit Schriftsatz vom 19.09.2001 erstmals konkret bezeichneten Pachtflächen nach der Einbringung weiterhin gepachtet hatte. Sie hat keine Pachtverträge vorgelegt und auch nicht behauptet, dass sie nach der Einbringung der von ihr gepachteten Flächen noch Pachtzinszahlungen geleistet habe. Vielmehr ist die Behauptung der Antragsgegnerin unbestritten geblieben, dass mit der Einbringung der Pachtflächen alle Pachtverträge zwischen dem Verpächter und den LPG-Mitgliedern beendet waren. Der Senat vermag daher nicht festzustellen, dass die Antragstellerin die ursprünglich von ihr gepachteten Flächen auch während ihrer Mitgliedschaft weiter gepachtet und so auf ihre Kosten der LPG zur Verfügung gestellt hat.

c) Zu Recht hat das Landwirtschaftsgericht einen Anspruch auf Bodennutzungsvergütung für die Zeit nach Wirksamwerden der Kreispachtverträge verneint. Kurze Zeit nach der Übertragung des Eigentums im Wege vorweggenommener Erbfolge wurde regelmäßig - und auch im vorliegenden Fall - das Nutzungsrecht der LPG dadurch sicher gestellt, dass der Erwerber, der nicht LPG-Mitglied war, gemäß § 25 Abs. 3 LPG-G/59 einen Pachtvertrag mit dem Rat des Kreises abschließen musste.

Ab dem 01.01.1974 bzw. ab dem 01.01.1975 nutzte die LPG die streitgegenständlichen Flächen deshalb ausschließlich auf Grund des Pachtverhältnisses mit dem Rate des Kreises. Das Nutzungsrecht war damit von einer Mitgliedschaft der Antragstellerin unabhängig, und die Flächen konnten fortan nicht mehr als von ihr eingebracht angesehen werden.

Auch soweit die Mutter der Antragstellerin bereits am 19.02.1959 rückwirkend zum 01.01.1958 einen Pachtvertrag über eine eingebrachte Teilfläche mit der LPG abgeschlossen hatte, beruhte die Nutzung nicht auf der Einbringung des Bodens, sondern auf diesem Pachtvertrag, durch den die Antragstellerin bis zum 31.12.1964 verpflichtet war, der LPG das Land gegen Zahlung des Pachtzinses zur Verfügung zu stellen.

d) Der Anspruch auf Bodennutzungsvergütung ist nach alledem wie folgt zu berechnen:

Vom 01.08.1958 bis zum 31.12.1964 hat die Antragstellerin der LPG 15,0481 ha (16,8739 - 1,8258) im Wege der Einbringung zur Verfügung gestellt. Dass der Pachtvertrag vom 19.02.1959 nach 1964 fortgeführt wurde, kann nicht festgestellt werden, so dass ab 1965 von einer Einbringung sämtlicher Eigentumsflächen, also auch des Flurstücks 79 der Flur 5 auszugehen ist, wie auch die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Berechnungen angenommen hat. Diese Einbringung endete allerdings hinsichtlich des Flurstücks 79 (1,8258 ha) auf Grund des mit Wirkung zum 01.01.1974 abgeschlossenen Kreispachtvertrages und hinsichtlich weiterer 13,2007 ha auf Grund des Pachtvertrages vom 26.05.1975 zum 01.01.1975.

Vom 01.01.1965 bis zum 31.12.1973 hat die Antragstellerin deshalb 16,8739 ha Eigentums-flächen im Wege der Einbringung zur Verfügung gestellt, vom 01.01.1974 bis zum 31.12.1974 waren es noch 15,0481 ha und nach Abschluss des zweiten Kreispachtvertrages ab 01.01.1975 noch 1,8474 ha.

15,0481 ha vom 01.08.1958 bis 31.12.1964 (6,416 Jahre), 85 Bodenpunkte x 2 DM): 16.413,26 DM 16,8739 ha vom 01.01.1965 bis 31.12.1973 (9 Jahre), 85 Bodenpunkte x 2,00 DM: 25.817,07 DM 15,0481 ha vom 01.01.1974 bis 31.12.1974 (1 Jahr), 85 Bodenpunkte x 2,00 DM: 2.558,18 DM 1,8474 ha vom 01.01.1975 bis 30.05.1990 (25,416 Jahre), 85 Bodenpunkte x 2,00 DM: 4.320,83 DM Summe Bodennutzungsvergütung: 49.109,34 DM

4. Die Ansprüche der Antragstellerin nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auf Erstattung von Inventarverzinsung (12.293,90 DM) und Bodennutzungsvergütung (49.109,34 DM) betragen mithin insgesamt 61.403,24 DM. Da die Antragsgegnerin Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Ziff. 2 LwAnpG in Höhe von 39.469,15 DM bereits anerkannt hat, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Feststellung der Antragstellerin noch in Höhe von weiteren 21.934,09 DM. Ein weitergehender Anspruch ist nicht gegeben.

III.

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin, die ihren Anspruch auf weitere Inventarrückzahlungen in Höhe der Hälfte des Pflichtinventarbeitrages damit begründet, dass der Anspruch auf Auszahlung des Inventarbeitrages durch den Abfindungsanspruch nach §§ 44, 51 LwAnpG abgelöst worden ist, verkennt, dass die Auszahlung des Pflichtinventarbeitrags bereits vor Inkrafttreten des LwAnpG neuer Fassung möglich war. Die freiwillige Auszahlung von Pflichtinventarbeiträgen, die früher als Bestandteil der unteilbaren Produktionsmittel- und Produktionsumlaufmittelfonds (§ 14 Abs. 4 LPGG) zum unverteilbaren genossenschaftlichen Eigentum gehörten, war nach der durch das am 16.03.1990 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des LPG-Gesetzes vom 06.03.1990 (BGBl. I, S. 133) erfolgten Streichung des § 25 Abs. 3 S. 2 LPGG im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin zulässig und wirksam (vgl. BGH, Beschluss vom 21.04.1993, BLw 55/92, AgrarR 1993, 190). Bei diesen - zulässigen - Auszahlungen handelte es sich folglich um Rückzahlungen von Inventarbeiträgen. Da gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 LwAnpG von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrages alle Rückzahlungen abzuziehen sind, stand der Antragstellerin bei Inkrafttreten des LwAnpG vom 29.06.1990 kein Anspruch auf Rückzahlung weiterer Inventarbeiträge mehr zu.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.

Ende der Entscheidung

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