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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 25.02.2004
Aktenzeichen: 2 Ww 51/03
Rechtsgebiete: LwAnpG, LwVG


Vorschriften:

LwAnpG § 44 Abs. 1 Ziff. 2
LwAnpG § 34 Abs. 2
LwAnpG § 44
LwAnpG § 4
LwAnpG § 14 ff.
LwAnpG § 19
LwAnpG § 4 Abs. 1 Satz 2
LwAnpG § 23
LwAnpG § 69 Abs. 3
LwAnpG § 22
LwAnpG § 65
LwAnpG § 4 Abs. 1 S. 1
LwAnpG § 4 Abs. 2
LwAnpG § 10
LwAnpG § 31
LwAnpG § 4 Abs. 1
LwAnpG § 5
LwAnpG 1990 § 4 Abs. 1 S. 1
LwAnpG 1990 § 37 Abs. 2
LwAnpG 1991 § 34 Abs. 2
LwVG § 45
LwVG § 24 Abs. 1 S. 2
1. Zur Abgrenzung der Teilung einer LPG von der unzulässigen Abspaltung eines Teils der LPG.

2. Eine Teilung einer LPG der Pflanzenproduktion in zwei LPGen der Pflanzenproduktion ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPGen mit einer LPG der Tierproduktion zusammenzuschließen.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 51/03 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

...

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel und den Richter am Landgericht Dr. Schröder sowie den Landwirt Busche und die Landwirtin Osterland als ehrenamtliche Richter am 25. Februar 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 28.04.2003 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag wird abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der I. Instanz und des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten sind vom Antragsteller zu erstatten. Eine Erstattung der im Verfahren der I. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers an den Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht aus ererbtem Recht des Herrn H. B. einen Anspruch aufgrund des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) geltend. Am 01.01.1969 trat der Erblasser, der bislang Mitglied einer LPG (Typ I) gewesen war, der LPG (Typ III) "Vorwärts" We. bei. Er brachte 13,8163 ha Nutzfläche ein und leistete 30.395 M Inventarbeitrag, entsprechend 2.200 M/ha. Die vom Erblasser eingebrachte Fläche hat eine Qualität von 61 Bodenpunkten. Fondsvermögen der früheren LPG (Typ I) in Höhe von 2.010 DM/ha wurde auf die LPG (Typ III) übertragen.

Mit der Trennung von Tier- und Pflanzenproduktion wurden die Mitglieder der LPG We. , die in der Pflanzenproduktion tätig waren, darunter auch der Erblasser, Mitglieder der LPG (P) Wa. .

Am 10.04.1991 wurde ein Vertrag zwischen dem Vorstand der LPG (P) Wa. und dem Vorstand der LPG (T) We. geschlossen, in dem unter anderem Folgendes vereinbart war:

"1. Nach vollzogener Teilung der LPG (P) Wa. erfolgt ein Zusammenschluss des herausgeteilten Bereiches Feldbau We. mit der LPG (T) We. zur LPG We. . ..."

Die LPG (P) Wa. fasste am 07.06.1991 einen Beschluss über einen "Teilungsplan".

Darin heißt es unter anderem:

"1. Aus der LPG P Wa. wird durch Teilung der Wirtschaftsbereich der ehemaligen Abteilung We. einschließlich Gemüseproduktion abgespalten. Die Wirtschaftstätigkeit der LPG P Wa. reduziert sich damit auf die Territorialbereiche Wa. und T. ... Es entsteht die vorläufige LPG P We. . Die LPG P Wa. besteht im reduzierten Umfang fort.

2.Folgende Vermögensteile gehen auf das neue Unternehmen über: ...

Nicht aufgeführte Gegenstände und Vermögensteile verbleiben in der LPG P Wa. .

3. ...

Beide aus der Teilung hervorgehenden Genossenschaften gewähren ihren Mitgliedern die gleichen Mitgliedschaftsrechte, wie sie gem. Statut und Betriebsordnung der LPG P Wa. geregelt sind. ...

4. Die Teilung erfolgt auf der Basis der Bilanz zum 30.06.1990. Alle durch die LPG P Wa. eingegangenen Rechtsgeschäfte gelten als Handlung für jedes aus der Teilung hervorgegangene Unternehmen. ...

8. Im Anschluss an die Teilung wird folgendes weiteres Unternehmen als Tochter der dann reduziert fortbestehenden LPG P Wa. durch diese bzw. deren Rechtsnachfolger gegründet ....".

Zu den Mitgliedern, die nach dem "Teilungsplan" der LPG (P) We. angehören sollten, gehörte auch der Erblasser H. B. .

Die LPG (P) We. wurde am 03.07.1991 im LPG-Register eingetragen mit der Bemerkung

"Auf Grund der Vollversammlung vom 07.06.1991 wurde der Bereich ehemals Gemüseproduktion und andere We. Flächen - Anlage liegt bei."

Des weiteren ist eingetragen:

"Gemäß LAG erlischt die Registrierung der LPG (P) u. LPG We. zum 31.12.1991. Die Rechtsnachfolgerin ist die Agrargenossenschaft We. eG".

Am 12.07.1991 beschloss die LPG (P) Wa. ihre Liquidation zum 31.12.1991.

Einige LPG-Mitglieder schlossen im Jahr 1994 mit der Agrargenossenschaft We. e.G. Vereinbarungen, in denen dem jeweiligen Mitglied "entsprechend dem Anteilschein in der Vermögensauseinandersetzung mit der ehemaligen LPG" Geldbeträge zugesprochen wurden. Eine Regelung, derzufolge mit der Zahlung des in der Vereinbarung ausgewiesenen Betrags alle Ansprüche des Mitglieds aufgrund seiner LPG-Mitgliedschaft abgegolten seien, enthalten die Vereinbarungen nicht. Die Agrargenossenschaft We. e.G. zahlte an frühere LPG-Mitglieder Pflichtinventarbeiträge, Fondsausgleich und Arbeitszeitvergütung aus. H. B. hatte bereits von der LPG (T) We. gemäß Überweisung vom 17.04.1991 und von der LPG We. gemäß Überweisung vom 13.09.1991 insgesamt 6.908 DM erhalten; auf Fondsausgleich sollen ihm nach streitigem Vorbringen der Antragsgegnerin bis zum 30.06.1995 weitere 7.440,30 DM gezahlt worden sein.

H. B. verstarb am 30.06.2000; der Antragsteller ist sein alleiniger Erbe.

Der Antragsteller hat gemeint, die Teilung der LPG (P) Wa. sei gescheitert; der Erblasser sei Mitglied der Antragsgegnerin geblieben. Eine Übertragung des Vermögens der LPG (P) Wa. auf die Nachfolgegesellschaften habe nicht stattgefunden.

Der Teilungsbeschluss sei nichtig, weil er die Teilung in eine vorläufige LPG vorsehe und damit den Teilungsprozess nicht abschließend regele; damit verstoße der Beschluss gegen den numerus clausus der nach dem LwAnpG zulässigen Gesellschaftsformen und missachte den Sinn und Inhalt des LwAnpG. Die Teilung als solche sei nicht im Register eingetragen worden. Die Musterstatute seien mit Erlass des LwAnpG ersatzlos aufgehoben worden. Damit sei es ausgeschlossen gewesen, im Fall der Neugründung einer LPG ein Statut zu beschließen.

Gemäß § 44 Abs. 1 Ziff. 2 LwAnpG stünden dem Antragsteller 31.786,00 DM für geleisteten Inventarbeitrag einschließlich Fondsausgleich, weitere 27.770,76 DM für dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistungen, weitere 20.978,00 DM für die Verzinsung des Inventars und des Fondsausgleichs sowie weitere 37.082,95 DM für die Bodennutzung zu, insgesamt 117.618,41 DM bzw. 60.137,34 EUR.

Der Antragsteller hat zuletzt, nach Rücknahme verschiedener, teilweise gegen andere Antragsgegner gerichteter Anträge beantragt,

festzustellen, dass der Antragsteller am Liquidationserlös der LPG Wa. i.L. mit 60.137,34 EUR zu beteiligen ist.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat gemeint, die Teilung der LPG (P) Wa. in die reduzierte LPG (P) Wa. und die LPG (T) We. sei wirksam. Die Heilungsvorschrift des § 34 Abs. 2 LwAnpG gelte auch für Eintragungen in das LPG-Register. Etwaige Ansprüche des Antragstellers bestünden nur gegenüber der LPG (P) We. bzw. deren Rechtsnachfolgerin.

Mit am 28.04.2003 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -Wernigerode dem Antrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Erblasser sei Mitglied der Antragsgegnerin gewesen. Die Teilung der LPG (P) Wa. sei unwirksam. Sie sei ohne rechtliche Grundlage durch das LwAnpG erfolgt. Das LwAnpG 1990 habe eine Teilung nur zur Neugründung von neuen Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder eine Teilung bei gleichzeitiger Bildung von LPGen mit Pflanzen- und Tierproduktion erlaubt. Die Rechtsunwirksamkeit des Teilungsbeschlusses sei nicht durch die Eintragungsvermerke im LPG-Register geheilt worden. Die Heilungsvorschriften bezögen sich nur auf Eintragungen in andere als LPG-Register. Der Anspruch sei zutreffend aufgrund der nicht bestrittenen tatsächlichen Angaben berechnet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin bekräftigt ihre Auffassung, die Teilung der LPG (P) Wa. sei wirksam.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode vom 28.04.2003 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und meint, eine Teilung der LPG (P) Wa. liege nicht vor. § 4 LwAnpG sehe vor, dass alle Mitglieder der übertragenden LPG Mitgliedschaftsrechte an allen durch die Teilung neu entstehenden Unternehmen erwerben; eine Mitgliedschaft in mehreren LPGen sei indes nicht möglich.

Regelungen zur Vermögensteilung und zur Übertragung der aus der Abspaltung entstehenden Vermögensteile auf die neu entstandenen Gesellschaften fehlten. Es handele sich um eine übertragende Sachgründung, nicht um die Übertragung des Vermögens in seiner Gesamtheit, wie es in § 4 Abs. 1 S. 1 LwAnpG 1990 vorgeschrieben sei. Das der LPG (P) We. zugewiesene Vermögen sei nicht gemäß § 44 LwAnpG ermittelt worden.

Die Anmeldung der Teilung bei der Kreisverwaltung Q. sei ins Leere gegangen, da diese im Jahr 1991 nicht mehr zur Führung des Registers befugt gewesen sei. Ein Register der LPG zur Eintragung neu gegründeter LPGen sei im Jahr 1991 nicht mehr geführt worden, nachdem die 1. DVO zum Gesetz vom 29.06.1990 über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik vom 08.08.1990, GBl. I S. 1077, am 03.10.1990 außer Kraft getreten sei.

Die Wirksamkeit der Eintragung sei nicht durch Art. 18 Abs. 8 des Registerbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 rückwirkend hergestellt worden. Denn von dieser Regelung seien nur Eintragungen erfasst, die durch die Verwaltungen in Ausübung eines Rechts zur Eintragung vorgenommen worden seien, aufgrund ausdrücklicher Legitimation durch Gesetz, z. B. durch die §§ 19, 31 LwAnpG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Der Senat hat die Verfahrensakte des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode, Az. 9 Lw 45/99 = 2 Ww 33/00 OLG Naumburg zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 22 LwVG, 22 FGG); sie hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antragsteller ist nicht am Liquidationserlös der Antragsgegnerin zu beteiligen. Denn durch Teilung der LPG (P) Wa. sind die LPG (P) Wa. und die LPG (P) We. entstanden; der Antragsteller hat eventuelle Ansprüche allenfalls gegenüber der Rechtsnachfolgerin der LPG (P) We. , deren Mitglied der Erblasser zuletzt war.

1. Eine Teilung der LPG (P) Wa. im Sinne von § 4 Abs. 1 LwAnpG ist mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 07.06.1991 erfolgt; die Teilung ist am 03.07.1991 im LPG-Register eingetragen worden.

a) Es existiert in Übereinstimmung mit der Terminologie des § 5 LwAnpG ein als solcher bezeichneter Teilungsplan, der von der Vollversammlung am 07.06.1991 beschlossen worden ist. Dieser Vollversammlungsbeschluss wird in der Eintragung der LPG (P) Wa. vom 03.07.1991 im LPG-Register in Bezug genommen; dies ist trotz der sprachlich verunglückten Formulierung der Eintragung ("Vollversammlungsbeschluss vom 07.06.91 bestehend aus dem Flächenareal T. und Wa. ...)" als Eintragung der Teilung bzw. des Fortbestehens eines Teils der LPG (P) Wa. zu verstehen. Auch die LPG (P) We. ist am 03.07.1991 in das LPG-Register eingetragen worden, ebenfalls unter Bezugnahme auf den Vollversammlungsbeschluss ("Aufgrund der Vollversammlung vom 07.06.1991 wurde der Bereich ehemals Gemüseproduktion und andere We. Flächen - Anlage liegt bei").

b) Unter der Teilung einer LPG im Sinne von § 4 LwAnpG ist die Aufspaltung der LPG zur Neugründung zweier Unternehmen zu verstehen (BGH NJW 1998, 229, 321).

Der Qualifizierung des fraglichen Vorgangs als Teilung im Sinne von § 4 LwAnpG steht zwar nicht entgegen, dass im Teilungsplan von "Abspaltung" die Rede ist. Es gibt im vorliegenden Fall jedoch gewichtige Hinweise dafür, dass tatsächlich die bloße Abspaltung eines Wirtschaftsbereichs, der durch eine neu entstehende "vorläufigen" LPG (P) weitergeführt werden sollte, von einer im Übrigen fortbestehenden LPG gewollt gewesen ist. So heißt es im Teilungsplan, dass ein Fortbestehen der LPG (P) Wa. "in reduziertem Umfang" geplant sei. Dementsprechend sollten die Vermögenswerte grundsätzlich in der LPG (P) Wa. verbleiben bis auf diejenigen konkret genannten Werte, die auf "das neue Unternehmen" übergehen sollten. Dies legt eine Identität der ursprünglichen LPG (P) Wa. mit der aus der "Teilung" hervorgehenden zukünftigen LPG (P) Wa. nahe.

Andererseits enthält der Teilungsplan verschiedene Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass eine Teilung im Sinne einer Neugründung von zwei Unternehmen geplant war oder zumindest dem von der Mitgliederversammlung gewünschten Ergebnis entsprach, nämlich zunächst den Begriff "Teilungsplan", der der Terminologie des § 5 LwAnpG entspricht, außerdem die mehrfache Verwendung des Begriffs "Teilung", die Formulierungen "beide aus der Teilung hervorgehende Genossenschaften", "jedes aus der Teilung hervorgegangene Unternehmen", "die neuen Unternehmen", "das jeweilige neue Unternehmen".

Offenbar hat die Mitgliederversammlung bei ihrer Beschlussfassung nicht strikt zwischen der Abspaltung eines Wirtschaftsbereichs bei Fortbestehen der bisherigen LPG einerseits und der Aufspaltung der übertragenden LPG zur Neugründung zweier LPGen andererseits differenziert. Beide LPGen sollten aber jedenfalls für getrennte Wirtschaftsbereiche zuständig sein. Ihnen sollten hinsichtlich dieser getrennten Wirtschaftsbereiche jeweils sämtliche Rechte und Pflichten ausschließlich obliegen, allerdings für Altverbindlichkeiten der ungeteilten LPG als Gesamtschuldner haften; die LPGen sollten insbesondere Inhaber der Vermögenswerte in dem jeweiligen räumlich abgegrenzten Gebiet sein. Ebenso sollten die beiden LPGen auch jeweils einen bestimmt bezeichneten Kreis von Mitgliedern haben, die gegenüber der jeweiligen Genossenschaft ihre Rechte aus der Mitgliedschaft in der LPG (P) wahrnehmen sollten.

Regelmäßig sind mehrdeutige Erklärungen in der Weise auszulegen, dass sie dem gesetzlich Zulässigen entsprechen. Auch im vorliegenden Fall liegt die Annahme nahe, dass die Mitgliederversammlung eine gesetzlich zulässige Regelung treffen wollte; die mehrdeutigen Formulierungen rechtfertigen angesichts der im Bereich des Landwirtschaftsanpassungsrechts im Jahr 1991 bestehenden Rechtsunsicherheit letztlich keine abweichende Beurteilung. Im Zweifel ist der Teilungsplan daher in dem Sinne auszulegen, dass die Mitgliederversammlung einen Beschluss über eine Teilung im Sinne des § 4 LwAnpG treffen wollte.

2. Die Teilung der LPG (P) Wa. in die LPG (P) Wa. und die LPG (P) We. ist jedenfalls unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles wirksam.

a) Entscheidend für die Wirksamkeit einer Teilung ist, ob die Teilung auf einem entsprechenden Beschluss der Mitgliedervollversammlung beruht und den numerus clausus der Änderungsmöglichkeiten wahrt. Waren diese Voraussetzungen gegeben, sind Zusammenschluss und Teilung mit der Registereintragung unabhängig von Art und Schwere der Mängel der einzelnen Strukturänderungsakte wirksam geworden (BGH, VIZ 1996, 580, 581 BGHZ 137, 134, 140; BGH WM 2000, 259, 260). Ein Teilungsbeschluss, der auf einer entsprechenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung beruht, liegt, wie ausgeführt, vor. Die Teilung ist, wenn auch sprachlich unvollständig, im LPG-Register eingetragen. Ob die Teilung den Vorschriften des LwAnpG im Einzelnen entsprochen hat, kann deshalb dahingestellt bleiben. § 37 Abs. 2 LwAnpG 1990 und dementsprechend § 34 Abs. 2 LwAnpG 1991 finden auf den Zusammenschluss und die Teilung gemäß §§ 4 ff., 14 ff. LwAnpG entsprechende Anwendung (BGH, NJW 1998, 229, 230). Dies gilt auch für die hier vorgenommenen Eintragungen in das LPG-Register. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 27.10.2000, Az. 2 Ww 33/00, in einem obiter dictum die Auffassung vertreten hat, die Heilungsvorschriften des LwAnpG bezögen sich nur auf Eintragungen in andere als LPG-Register, wird hieran insofern nicht festgehalten, als die Eintragung des neuen Unternehmens in ein anderes als das LPG-Register von vornherein nicht in Betracht kam.

Maßgeblich ist, dass die neue Rechtsform eingetragen ist, also hier "LPG Pflanzenproduktion We. ". Auf einen Teilungsvermerk kommt es wegen der entsprechenden Anwendung von § 34 Abs. 2 LwAnpG ebenso wenig an wie auf einen Umwandlungsvermerk (vgl. zur Bedeutung des Umwandlungsvermerks BGH, AgrarR 1995, 28 f.; bestätigend BGH AgrarR 1996, 291 f.).

Soweit der Antragsteller rügt, im Jahr 1991 hätten keine neuen LPGen mehr gegründet werden dürfen, weil eine Rechtsgrundlage für die Führung eines Registers gefehlt habe, überzeugt dies nicht. Selbst wenn die Landkreise nicht mehr berechtigt waren, LPG-Register zu führen, ist dies gemäß Art. 19 Abs. 8 RegVBG vom 20.12.1993 (BGBl. I 2182) geheilt (vgl. Schweizer, Das Recht der landwirtschaftlichen Betriebe nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz, 2. Auflage, Rn. 253). Die Argumentation des Antragstellers, seit dem 03.10.1990 seien die Landkreise weder zur Eintragung neu gegründeter LPGen noch zur Fortführung der LPG-Register befugt gewesen, so dass von ihnen gleichwohl vorgenommene Eintragungen keine Rechtswirkungen hätten entfalten können, ist nicht stichhaltig; denn § 19 LwAnpG sah die Eintragung einer neuen LPG, nämlich der gemäß § 14 LwAnpG gebildeten LPG, gerade vor und auch § 10 LwAnpG regelte für den Fall der Teilung einer LPG in gleicher Weise eine Anmeldepflicht des LPG-Vorstands.

b) Auch der numerus clausus der Änderungsmöglichkeiten ist eingehalten. Die mit der Teilung letztlich beabsichtigte Neustrukturierung der Betriebe war zum Zeitpunkt ihrer Eintragung vom Gesetz vorgesehen.

aa) Der Senat hat allerdings in einem Verfahren, in dem Ansprüche gegen die Agrargenossenschaft We. eG geltend gemacht worden waren, mit Beschluss vom 27.10.2000 zum Az. 2 Ww 33/00 die Teilung einer LPG (P) in die LPG (P) We. und die LPG (P) Wa. als unwirksam angesehen, da das Landwirtschaftsanpassungsgesetz nur eine Teilung zur Neugründung von neuen Genossenschaften, Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften oder eine Teilung bei gleichzeitiger Bildung von LPGen mit Pflanzen- und Tierproduktion erlaubt habe.

bb) Dafür, dass an dem genannten Grundsatz für den Regelfall festzuhalten ist, sprechen verschiedene Gesichtspunkte. Insbesondere der Gesetzeszweck des LwAnpG, die auf dem Recht der DDR beruhenden Organisationsformen landwirtschaftlicher Unternehmen in die Rechtsformen der Bundesrepublik Deutschland zu überführen, deutet darauf hin, dass - abgesehen von den ausdrücklich durch das LwAnpG zugelassenen Ausnahmefällen - die Neugründung von LPGen durch schlichte Teilung ohne gleichzeitige Umwandlung in eine bundesrepublikanische Unternehmensform vom Gesetzgeber nicht gewollt war. Der Umstand, dass in § 4 Abs. 1 S. 2 LwAnpG als Unternehmensformen, zu deren Gründung die Teilung einer LPG für zulässig erklärt wurde, neben den "neuen Genossenschaften" nur solche Unternehmensformen aufgeführt waren, die ihre Grundlage im bereits vor 1990 geltenden Recht der Bundesrepublik Deutschland hatten, legt es nahe, dass dann auch mit den "neuen Genossenschaften" solche gemeint waren, die auf dem Genossenschaftsgesetz der Bundesrepublik beruhen. Wenn der Gesetzgeber eine Teilung von LPGen unabhängig von einer Umwandlung oder einem Zusammenschluss hätte zulassen wollen, hätte es nahe gelegen, eine entsprechende Regelung im LPG-Gesetz und nicht in dem auf die Abwicklung der LPGen abzielenden LwAnpG zu treffen. Außerdem gab es seit dem 03.10.1990 keine geltenden Vorschriften über die Neugründung von LPGen mehr; denn die Musterstatuten waren außer Kraft getreten.

cc) Andererseits verkennt der Senat nicht, dass verschiedene Gesichtspunkte dafür sprechen, entgegen der im Beschluss vom 27.10.2000 vertretenen Auffassung die Teilung einer LPG auch ohne gleichzeitige Bildung von LPGen mit Pflanzen- und Tierproduktion bzw. ohne gleichzeitige Gründung eingetragener Genossenschaften, Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften zuzulassen. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 LwAnpG, demzufolge die Teilung unter anderem zur Neugründung von "neuen Genossenschaften" zulässig sein sollte, deutet nicht zwingend darauf hin, dass unter neuen Genossenschaften ausschließlich eingetragene Genossenschaften zu verstehen waren; auch neu gegründete LPGen könnten "neue Genossenschaften" sein. In anderen Zusammenhängen verwendet das LwAnpG ausdrücklich den Begriff der "eingetragenen Genossenschaft", wenn eingetragene Genossenschaften im Sinne des GenG gemeint sind, nämlich in § 23 und auch in § 69 Abs. 3 LwAnpG. Es erscheint auch nicht zwingend, § 22 Abs. 1, 2 LwAnpG, der die Teilung von LPGen bei gleichzeitiger Bildung von LPGen mit Pflanzen- und Tierproduktion regelt, als abschließende Regelung des einzigen Falles anzusehen, in dem die Teilung einer LPG zulässig sein sollte. § 22 LwAnpG könnte vielmehr umgekehrt auch eine - die Zulässigkeit der Teilung einer LPG bereits voraussetzende - Spezialregelung für diesen Sonderfall darstellen. Dem Sinn und Zweck des LwAnpG 1990, nämlich der strukturellen Anpassung der LPGen an die veränderten Rahmenbedingungen, entsprach im Regelfall die Bildung von kleinen, leistungsstarken Einheiten; die Strukturänderung konnte außer durch Umwandlung in eingetragene Genossenschaften auch durch Teilung und/oder Zusammenschluss erfolgen (so BGH, NJW 1998, 229, 231), also möglicherweise auch durch Teilung ohne Zusammenschluss. Die Regelungen der §§ 4 ff. und 14 ff. LwAnpG sind in wesentlichen Teilen gleich gestaltet (vgl. etwa §§ 11, 20 LwAnpG); dies könnte es nahe legen, dass auch die schlichte Teilung von LPGen genauso wie der Zusammenschluss von LPGen zulässig sein sollte.

dd) Diese Grundsatzfrage, die, soweit ersichtlich, vom Bundesgerichtshof noch nicht geklärt worden ist, braucht indes hier nicht abschließend entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Fall ist die Teilung der LPG (P) Wa. in die LPG (P) Wa. und die LPG (P) We. jedenfalls in entsprechender Anwendung von § 22 LwAnpG zulässig.

(1) § 22 LwAnpG regelt ausdrücklich, dass LPGen sich teilen und in einem Zug zusammenschließen können, wenn durch den Zusammenschluss eine LPG mit Tier- und Pflanzenproduktion entsteht. Mit dieser Regelung wurde dem ab 1990 bestehenden Bestreben Rechnung getragen, die nach 1970 praktizierte Ausgliederung der Pflanzenproduktionen aus den örtlichen LPGen und die Bildung eigenständiger LPGen für die Pflanzenproduktion rückgängig zu machen und die bislang in den LPGen (P) zusammengefassten Bereiche der Pflanzenproduktion wieder mit den jeweiligen, als LPG (T) fortbestehenden Stamm-LPGen zusammenzuführen. Im Anwendungsbereich des § 22 LwAnpG hat der Gesetzgeber Bedenken, die im allgemeinen gegen die Zulassung einer Teilung von LPGen sprechen mögen, für nicht ausschlaggebend erachtet. Er hat trotz der allgemeinen Tendenz des LwAnpG, auf eine Abwicklung der bestehenden LPGen bzw. auf eine Umwandlung in Rechtsformen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken, bewusst in Kauf genommen, dass zum Zwecke der Bildung von LPGen mit Tier- und Pflanzenproduktion für einen nur kurzen Zeitraum vor der Umwandlung oder Liquidation durch Teilung und Zusammenschluss LPGen neu gegründet wurden, obwohl Musterstatuten nicht mehr in Kraft waren.

(2) Unter Berücksichtigung dieses aus § 22 LwAnpG ersichtlichen Normzwecks ist der im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Teilungsvorgang als zulässig zu bewerten.

Die Mitgliederversammlung hat am 07.06.1991 nicht beabsichtigt, nach erfolgter Teilung beide geteilten LPGen in Liquidation gehen zu lassen; sondern zumindest die durch Teilung neu zu gründende LPG (P) We. sollte und wollte sich mit der LPG (T) We. zur LPG We. zusammenschließen. Dies ist aus dem Bericht zum Teilungsplan der LPG (P) Wa. und aus dem Vertrag zwischen der LPG (T) We. und der LPG (P) Wa. vom 10.04.1991 zu entnehmen. Aus dem Anschreiben der Agrargenossenschaft We. zu den an die Mitglieder versandten Angeboten auf Abschluss von Einzelvereinbarungen ergibt sich darüber hinaus, dass bereits am 25.06. und 27.06.1991 die Umwandlung der LPG We. in die Agrargenossenschaft beschlossen worden ist; dies lässt einen engen zeitlichen Zusammenhang zu dem hier in Frage stehenden Teilungsvorgang erkennen. Der Zusammenschluss hat mit gleichzeitiger Umwandlung zur Agrargenossenschaft We. e.G. auch tatsächlich stattgefunden. Die Agrargenossenschaft We. e.G. ist im Genossenschaftsregister eingetragen; zum Unternehmensgegenstand gehörten Erzeugung und Absatz von pflanzlichen und tierischen Produkten. Auf den Zusammenschluss und die Umwandlung in die Agrargenossenschaft We. e.G. deuten auch Vermerke im LPG-Register hin, die die LPG (T) We. und die LPG (P) We. betreffen.

Angesichts der wesentlichen Übereinstimmung des vorliegenden Sachverhaltes mit dem direkten Anwendungsbereich des § 22 LwAnpG sind die Abweichungen nur von untergeordneter Bedeutung. Sie liegen darin, dass in dem Teilungsbeschluss nicht unmittelbar und in einem Zug auch der Zusammenschluss der LPG (P) We. mit der LPG (T) We. und der Zusammenschluss der LPG (P) Wa. mit einer LPG (T) geregelt worden sind. Es erscheint nicht gerechtfertigt, demjenigen Teil der LPG (P) Wa. , der von seinem durch § 22 LwAnpG eingeräumten Recht Gebrauch machen wollte, sich mit einer anderen LPG zu einer LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion zusammenzuschließen, dieses Recht nur deshalb abzusprechen, weil die bereits bei Fassung des Teilungsbeschlusses bestehende Absicht des Zusammenschlusses mit der LPG (T) We. erst im weiteren Verlauf des Jahres 1991 in die Tat umgesetzt und wirksam geworden ist. Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob der verbleibende Teil der LPG (P) Wa. sich seinerseits mit einer anderen LPG (T) zu einer LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion zusammengeschlossen hat. Denn zum einen beeinträchtigt das zeitliche Auseinanderfallen von Teilungsbeschluss und Zusammenschluss mit der LPG (T) die Verwirklichung der durch das LwAnpG vorgesehenen Umstrukturierung der Unternehmensformen zumindest dann nicht, wenn - wie hier - ein Zusammenschluss mit einer LPG (T) nachweislich bereits bei der Teilung beabsichtigt war und später auch realisiert worden ist. Zum anderen liegt das Verhalten der nach der Teilung verbleibenden bzw. neu zu gründenden LPG (P) Wa. außerhalb des Einflussbereichs der zum Zwecke des Zusammenschlusses mit der LPG (T) We. "abgespaltenen" LPG (P) We. .

ee) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz als weiteres Argument für seine Auffassung, dass die Teilung nicht den Vorgaben des § 4 LwAnpG entspreche, anführt, dass § 4 LwAnpG eine Doppelmitgliedschaft vorschreibe, die im Teilungsbeschluss aber nicht vorgesehen sei, rechtfertigt dies keine für den Antragsteller günstigere Beurteilung.

Die Annahme des Antragstellers, alle Mitglieder einer übertragenden LPG müssten nach der Teilung Geschäftsanteile an allen Nachfolgeunternehmen erhalten, findet im Gesetz keine Grundlage. Dem Wortlaut und Zweck des § 4 Abs. 1 S. 1 LwAnpG entspricht vielmehr die Auslegung, dass ein Teil der Mitglieder der übertragenden LPG Anteile an dem einem neuen Unternehmen erhält und die anderen Mitglieder Anteile an dem anderen Unternehmen. Die Sichtweise des Antragstellers ist nicht zu vereinbaren damit, dass gemäß § 22 LwAnpG die Teilung einer LPG und der jeweilige Zusammenschluss zu einer LPG mit Pflanzen- und Tierproduktion in einem Zuge unzweifelhaft zulässig sind. Diese Vorgehensweise diente insbesondere dem Ziel, die Bildung einer LPG (P) aus den Pflanzenproduktionen mehrerer örtlich unterschiedlich gelegener LPGen rückgängig zu machen und zugleich, wie auch hier, örtliche LPGen mit Tier- und Pflanzenproduktion wiederherzustellen. Die Annahme, dass auch nach Teilung einer überörtlichen LPG (P) sämtliche Mitglieder der übertragenden LPG Mitglieder aller örtlichen Nachfolgeunternehmen sein müssten, ist fernliegend.

Ob das der LPG (P) We. zugewiesene Vermögen in seiner Gesamtheit der Höhe der Abfindungsansprüche aller Mitglieder dieser LPG nach § 44 LwAnpG entspricht, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers für die Wirksamkeit der Teilung nicht erheblich. Die Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG sind nach dem Eigenkapital derjenigen LPG, deren Mitglied der Anspruchsteller zuletzt war, zum Stichtag der Umwandlung zu berechnen, nicht nach dem Eigenkapital, das bei einer zu früherer Zeit erfolgten Teilung einer Rechtsvorgängerin der LPG vorhanden gewesen sein mag. Ausgeschlossen wird durch § 4 Abs. 2 LwAnpG lediglich die Übertragung nur eines einzelnen Vermögensgegenstandes auf eine durch Teilung neu entstehende LPG; insoweit verstößt der Teilungsplan ersichtlich nicht gegen § 4 LwAnpG, weil alle im Territorium We. gelegenen Vermögenswerte der LPG (P) We. zugewiesen worden sind.

3. Der Teilungsplan sah vor, dass der Erblasser Mitglied der LPG (P) We. werden sollte, also nicht Mitglied der LPG (P) Wa. ; dies ergibt sich aus der Anlage 4 zum Teilungsbeschluss vom 07.06.1991. Da alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der LPG (P) Wa. ergeben, nunmehr gegenüber der jeweiligen Nachfolgegenossenschaft bestehen, richten sich etwaige Ansprüche des Antragstellers gegen die LPG (P) We. oder deren Rechtsnachfolgerin, nicht gegen die Antragsgegnerin.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf §§ 44, 45 LwVG, 65 LwAnpG.

Der Senat hat gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 LwVG die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der Bundesgerichtshof hat bisher, soweit ersichtlich, die mutmaßlich für das gesamte Beitrittsgebiet praktisch bedeutsame Frage noch nicht entschieden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Teilung einer LPG zulässig war, wenn nicht in einem Zug mit der Teilung der Zusammenschluss aller Teile der LPG mit anderen LPGen zu LPGen mit Tier- und Pflanzenproduktion beschlossen wurde und wenn im Zusammenhang mit der Teilung auch weder eingetragene Genossenschaften noch Personen- oder Kapitalgesellschaften gegründet wurden.



Ende der Entscheidung

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