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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 28.01.2004
Aktenzeichen: 2 Ww 78/03
Rechtsgebiete: GrdstVG


Vorschriften:

GrdstVG § 14
§ 14 GrdstVG eröffnet nicht die Möglichkeit der gerichtlichen Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Erträge ohne einen anderweitigen Haupterwerb zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie nicht ausreichen.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 78/03

In der Landwirtschaftssache

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Strietzel und den Richter am Landgericht Dr. Schröder sowie den Landwirt Laue und den Landwirt Helmecke als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 28. Januar 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Wernigerode vom 22.09.2003 wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind vom Antragsteller zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erstrebt die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind als Erben nach ihrem Vater und als Erben ihrer am 23.12.2000 verstorbenen Schwester J. Sch. in ungeteilter Erbengemeinschaft jeweils zum hälftigen Anteil Eigentümer eines Grundstücks in G. mit einer Größe von ca. 30 ha. Auf diesem Grundstück befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Vater der Beteiligten, der den Betrieb bewirtschaftet hatte, war insoweit 1953 enteignet worden. Das Grundstück ist den Mitgliedern der Erbengemeinschaft Sch. , der damals auch die Schwester der Beteiligten, J. Sch. , noch angehörte, durch Bescheid des Landratsamts W. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 10.02.1992 zurückübertragen worden. Das Grundstück wird nebenberuflich vom Antragsteller unter Mitwirkung seiner Ehefrau bewirtschaftet. Seinen Haupterwerb bezieht der Antragsteller aus der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in A. in der Nähe von Göttingen.

Die Beteiligten gehören einer weiteren ungeteilten Erbengemeinschaft an, deren Vermögen aus einer Immobilie in K. besteht. Zur Ermittlung der Verkehrswerte der Nachlässe in G. und K. holten die Beteiligten im Jahr 2000 ein Gutachten des Sachverständigen E. S. , H. , ein.

Der Antragsteller hat gemeint, der Antrag sei gemäß §§ 13 ff. GrdstVG begründet. Denn bei dem Hof in G. handele es sich um ein Landgut im Sinne von § 2049 BGB. Nach dieser Vorschrift bestimme sich unter Berücksichtigung des Anteils des Antragstellers an dem Nachlass, zu dem die Immobilie in K. gehöre, die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller hat beantragt:

1. die in G. gelegene Hofstelle, bestehend aus dem Flurstück 5 der Flur 6, 342/20, 343/20, 322/84, 323/85, 143/98, 329/98, 304/101 der Flur 7, 227/5, 21, 64, 87/1, 87/2, 105, 108, 118, 108 der Flur 10 und Flurstück 97/11 der Flur 5 von G. , in das Eigentum des Antragstellers zu übertragen, und die Antragsgegner bewilligen die Eintragung des Eigentums für den Antragsteller in dem Grundbuch.

2. die Antragsgegnerin erhalte einen Ausgleichsbetrag zur Abgeltung aller Forderungen aus der Erbschaft des Hofes G. in Höhe von 39.219,13 DM.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen;

hilfsweise

dem Antragsteller die Zahlung einer Abfindung gem. § 16 GrdstVG an die Antragsgegnerin aufzugeben.

Die Antragsgegnerin hat bestritten, dass die Erträge des Betriebes gemäß § 14 Abs. 1 GrdstVG ohne Rücksicht auf die privatrechtlichen Belastungen im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten. Sie hat behauptet, der Hof sei nicht lebensfähig. Der Antragsteller und seine Ehefrau seien nicht gemäß § 15 Abs. 1 S. 3 GrdstVG in der Lage, den Betrieb ordnungsgemäß zu bewirtschaften.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode hat Beweis erhoben über das Erfordernis der "Ackernahrung" aus dem landwirtschaftlichen Betrieb der Beteiligten in Klein-G. (§14 Abs. 1 GrdstVG) und über die Höhe einer Abfindung im Falle der Zuweisungsfähigkeit des Betriebes für den weichenden Erben (§ 16 GrdstVG) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen C. B. , L. .

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Wernigerode hat die Anträge anschließend mit am 22.09.2003 verkündetem Beschluss als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an der Zulässigkeitsvoraussetzung, dass der Betrieb im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreiche. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme werfe er die sog. Ackernahrung nicht ab. Als Haupterwerbsbetrieb sei der Betrieb nicht lebensfähig. Ob landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetriebe überhaupt nach § 14 GrdstVG zuweisungsfähig seien, sei fraglich. Dies könne aber auf sich beruhen; denn der Sachverständige habe nur festgestellt, dass der Ertrag einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie leisten könne. Dies erfülle nicht das gesetzliche Erfordernis, dass die Betriebserträge im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichten. Bei einem vom Sachverständigen ermittelten Gewinn ohne Lohnansatz von 1.352 EUR monatlich könne davon nicht ausgegangen werden. Der Gewinn liege nur wenig über den Beträgen, die zu einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe führten und die wiederum einen Bruchteil des Grundbetrages nach den §§ 79, 82 BSHG ausmachten. Der Sachverständige habe zudem den Betriebsgewinn nicht allein aus der landwirtschaftlichen Nutzung des Betriebes gewonnen. Die Mieteinnahmen aus der Vermietung einer Werkstatt und einer Wohnung von monatlich zusammen 300 EUR gehörten ersichtlich nicht zu den Erträgen des Betriebes. Damit ermäßige sich der Gewinn ohne Lohnansatz auf monatlich 1.102 EUR und liege nur um 190 EUR über dem vom Antragsteller selbst vorgetragenen Sozialhilfesatz.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller meint, maßgeblich für die Zulässigkeit einer Zuweisung sei der Begriff des "Landgut" im Sinne von § 2312 BGB; nach der Definition des Landgutes müsse eine Ackernahrung nicht vorhanden sein.

Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses vom 22.09.2003 die in G. gelegene Hofstelle, bestehend aus dem Flurstück 5 der Flur 6, 342/20, 343/20, 322/84, 323/85, 143/98, 329/98, 304/101 der Flur 7, den Flurstücken 227/5, 21, 64, 87/1, 87/2, 105, 108, 118, der Flur 10 und dem Flurstück 97/11 der Flur 5, unter Bewilligung der Eintragung in das Grundbuch durch die Beschwerdegegnerin in das Eigentum des Beschwerdeführers unter Zahlung eines Ausgleichsbetrages zur Abgeltung aller Forderungen aus der Erbschaft des Hofes in Höhe von 20.052,42 EUR zu übertragen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie meint, der Begriff des Landguts im Sinne von § 2049 BGB sei mit dem des Landwirtschaftliche Betriebes im Sinne von § 13 GrdstVG nicht identisch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 22 LwVG, 22 FGG), aber unbegründet.

1. Eine gerichtliche Zuweisung gemäß §§ 13 ff. GrdstVG ist allerdings statthaft. Auch wenn bei Eintritt eines Erbfalls vor dem 03.10.1990 gemäß Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB das Erbrecht der DDR maßgeblich ist, ist eine gerichtliche Zuweisung gemäß den - bei Eintritt des Erbfalls in der DDR nicht geltenden - §§ 13 ff. GrdstVG zulässig, wenn keiner der Erben dem gerichtlichen Zuweisungsverfahren widersprochen hat (vgl. OLG Rostock, AgrarR 1994, 207 f.; KrG Chemnitz, AgrarR 1993, 312 f.). Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2004 ausdrücklich erklärt, sich auf das Zuweisungsverfahren eingelassen zu haben; sie hat damit dem Zuweisungsverfahren als solchem zugestimmt.

2. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen einer Zuweisung gemäß §§ 13, 14 GrdstVG sind jedoch nicht erfüllt. Die Erträge des landwirtschaftlichen Betriebs in G. reichen nicht im Sinne von § 14 Abs. 1 GrdstVG im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie aus.

a) Das in dieser Vorschrift normierte Erfordernis der sogenannten "Ackernahrung" ist erfüllt, wenn eine bäuerliche Durchschnittsfamilie, bestehend aus zwei Eltern und zwei minderjäh- rigen Kindern, aus den Erträgnissen im Wesentlichen ihr Auskommen hat (Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht, 7. Auflage, § 14 GrdstVG Rn. 9; OLG München, AgrarR 1995, 56). Ein ertragsfähiger Betrieb liegt nicht vor, wenn bereits der Erblasser einem hauptberuflichen Erwerb außerhalb seines Betriebes nachging und die außerlandwirtschaftlich hauptberuflich tätige Ehefrau des Zuweisungsbewerbers nennenswert zum Unterhalt der Familie beiträgt. Unschädlich ist es, wenn zur Vervollständigung der Betriebseinnahmen eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird. Der Hauptteil der Unterhaltskosten muss aus dem Betrieb selbst stammen (Netz, GrdstVG, Anm. 4.21.2.2.2; bezugnehmend auf OLG Koblenz, AgrarR 1988, 45 ff.). Bei der Bemessung der Ertragsfähigkeit und bei der Beurteilung des durch die Erträge zu deckenden Unterhalts ist nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers abzustellen, sondern es ist ein objektiver Maßstab anzulegen. 1983 war ein Einkommen von mindestens 1.000 DM je erwachsene Person erforderlich (Netz, a.a.O., Anm. 4.21.2.2.3). Bereits im Jahr 1983 hätte eine vierköpfige Familie dementsprechend mindestens ca. 3.000 DM benötigt; gut 20 Jahre später ist inflationsbedingt ein deutlich höherer Betrag anzusetzen.

b) Unter Berufung auf die Ausführungen des Sachverständigen B. hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht festgestellt, dass eine angemessene Ackernahrung nicht gegeben sei. Das Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt demgegenüber keine abweichende Beurteilung.

aa) Der Lebensunterhalt des Antragstellers und seiner Ehefrau wird im Wesentlichen durch die landwirtschaftliche Tätigkeit in A. bestritten. Bei dem Hof in G. handelt es sich um einen Nebenerwerbsbetrieb. Der Sachverständige B. hat festgestellt, dass das Streitobjekt als Haupterwerbsbetrieb nicht lebensfähig sei; die Höhe des Überschusses vermöge allerdings einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie zu leisten. Dieses Ergebnis der Untersuchungen des Sachverständigen kommt der Feststellung gleich, dass die Erträge des Betriebes gerade nicht im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen; die Leistung nur eines wesentlichen Beitrags zum Unterhalt stellt ein Weniger dar und macht es erforderlich, dass die bäuerliche Familie ihren Unterhalt maßgeblich aus anderen Erwerbsquellen bestreitet. Eine andere Bewertung wäre nur geboten, wenn der Lebensunterhalt aus den Einkünften des Betriebes G. unter Berücksichtigung lediglich von Nebentätigkeiten gewährleistet wäre; dies ist aber vom Sachverständigen nicht festgestellt worden.

bb) Im Einzelnen hat der Sachverständige ausgeführt, der Gewinn ohne Lohnansatz betrage 16.225,9 EUR; dies ergibt monatlich den vom Landwirtschaftsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Betrag von (abgerundet) 1.352,00 EUR. Hiervon hat das Landwirtschaftsgericht zu Recht die Mieteinkünfte in Höhe von 300 EUR abgezogen, die sich aus der Vermietung einer Wohnung und einer Werkstatt ergeben. Maßgeblich ist der Betriebsertrag, bei dem von den Bareinnahmen aus der Landwirtschaft auszugehen ist (Wöhrmann/Stöcker, a.a.O., § 14 GrdstVG Rn. 10). Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung oder einer Werkstatt sind nicht als Bareinnahmen aus der Landwirtschaft zu qualifizieren; diese Einkünfte werden unabhängig davon erzielt, ob der übrige Teil des Grundstücks landwirtschaftlich genutzt wird. Nach Abzug der Mieteinkünfte in Höhe von 300 EUR verbleibt ein Betrag von 1.052,00 EUR; dieser Betrag liegt noch deutlich innerhalb der bei Prozesskostenhilfeanträgen zu berücksichtigenden Einkommensfreibeträge, innerhalb deren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wird (1.240 EUR für ein Ehepaar mit zwei Kindern).

Der Senat hat keine Veranlassung, an den tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln. Der Antragsteller greift diese Feststellungen auch nicht an; er bestreitet nicht, dass eine "angemessene Ackernahrung" nicht gewährleistet ist, dass der Betrieb als Haupterwerbsbetrieb nicht lebensfähig ist und nur einen wesentlichen Beitrag zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie leisten kann.

cc) Nicht entscheidend ist, ob bei intensiverer Bewirtschaftung des Grundstücks auch ohne einen anderweitigen Haupterwerb ein für eine bäuerliche Familie auskömmlicher Ertrag erzielbar wäre. Die Zuweisungsvoraussetzungen gemäß §§ 13 - 15 GrdstVG müssen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Zuweisungsverfahren erfüllt sein (Wöhrmann/Stöcker, a.a.O., § 14 Rn. 4). Der Sachverständige ist bei seinen Ermittlungen entsprechend dem Privatgutachten des Sachverständigen S. von einem Reinertrag in Höhe von 230 EUR/ha ausgegangen, den er als bei konventioneller Produktion durchschnittlich zu erzielen angesehen hat. Konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit der nachhaltigen Erzielung eines höheren Ertrages liegen nicht vor.

dd) Dass der Sachverständige den Betrieb als zuteilungsfähig angesehen hat, beruht auf einer rechtlichen Wertung durch den Sachverständigen, an die das Gericht nicht gebunden ist. Die Auffassung des Sachverständigen, dass generell auch Nebenerwerbsbetriebe zuweisungsfähig sind, wenn diese als solche rentabel sind, und der Lebensunterhalt einer Familie in Verbindung mit einem Haupterwerb gesichert ist, wird durch den Gesetzestext nicht gedeckt. § 14 GrdstVG in der geltenden Fassung eröffnet nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Zuweisung von Betrieben, deren Erträge als solche zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie nicht ausreichen. Soweit aus der veröffentlichten Rechtsprechung ersichtlich, ist bislang von keinem Gericht ein allgemeiner Rechtssatz mit dem Inhalt, dass Nebenerwerbsbetriebe zuteilungsfähig seien, aufgestellt worden. Das OLG München hat vielmehr in einem konkreten Fall die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebs abgelehnt (OLG München, AgrarR 1995, 56 f.). Falls rechtspolitische Erwägungen es als wünschenswert erscheinen lassen, Nebenerwerbsbetriebe in den Anwendungsbereich des gerichtlichen Zuweisungsverfahrens gemäß §§ 13 ff. GrdstVG einzubeziehen, obliegt es dem Gesetzgeber, § 14 GrdstVG entsprechend zu ändern. Eine Rechtsfortbildung durch das Gericht auf der Grundlage der geltenden Fassung des § 14 GrdstVG ist auch deshalb nicht angezeigt, weil durch die gerichtliche Zuweisung in Eigentumsrechte des nicht begünstigten Miterben eingegriffen wird und der Miterbe durch die Entschädigung gemäß § 2049 Abs. 2 BGB gegenüber dem Zuweisungsbegünstigen auch wirtschaftlich benachteiligt wird. Für einen solchen nur durch überwiegende Belange des Gemeinwohls zu rechtfertigenden Eingriff in geschützte Rechtspositionen muss eine eindeutige Rechtsgrundlage vorhanden sein.

c) Die Auffassung des Antragstellers, entgegen der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts müsse eine "Ackernahrung" nicht vorhanden sein, weil maßgeblich sei, ob im Sinne der §§ 2312 und 2049 BGB ein Landgut vorliege, trifft nicht zu. §§ 13 und 14 GrdstVG nehmen, soweit es um die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer gerichtlichen Zuweisung geht, nicht auf die §§ 2312, 2049 BGB Bezug; eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften liegt auch nicht nahe, weil sie die Rechtsfolgen von privaten Willensbekundungen, nämlich von letztwilligen Verfügungen eines Erblassers, betreffen, während §§ 13 ff. GrdstVG die Voraussetzungen der Zuweisung eines Hofs aufgrund öffentlichen Interesses durch gerichtliche Entscheidung regeln. Die zur Auslegung des Begriffs "Landgut" ergangene Rechtsprechung kann daher zur Auslegung des Merkmals "im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie ausreichen" nicht herangezogen werden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44,45 LwVG.



Ende der Entscheidung

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