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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.05.2001
Aktenzeichen: 2 Ww 9/99
Rechtsgebiete: LwAnpG, BGB


Vorschriften:

LwAnpG § 44
LwAnpG § 44 Abs. 1
LwAnpG § 45
BGB § 398
1. § 44 LwAnpG regelt die Beteiligung der LPG-Mitglieder an dem Vermögen der LPG und gewährt daher nur ihnen bzw. ihren Erben einen Abfindungsanspruch. Nichtmitglieder sind nicht anspruchsberechtigt.

2. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, bei welcher LPG der Inventarbeitrag geführt wird. Wenn sich die Inventarbeiträge von Mitgliedern einer LPG im Vermögen einer anderen LPG befinden, so richtet sich der Anspruch des ehemaligen LPG-Mitglieds nicht gegen die Genossenschaft, bei der sein Inventarbeitrag geführt wurde, sondern nur gegen die Genossenschaft, deren Mitglied er war.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

2 Ww 9/99 OLG Naumburg

In der Landwirtschaftssache

...

hat der Senat für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel als Vorsitzenden, den Richter am Oberlandesgericht Handke und den Richter am Amtsgericht Grimm sowie die Landwirtin Gallun und den Landwirt Beer als ehrenamtliche Richter nach mündlicher Verhandlung am 22. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Stendal vom 06.01.1999 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren die Gerichtskosten zu tragen und der Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

Die Antragstellerin macht ererbte und abgetretene Abfindungsansprüche ihrer Eltern nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.

Der Vater der Antragstellerin, H. Günter R. , ist am 15.03.1960 in die LPG "Clara Zetkin" L. eingetreten. Ausweislich eines Protokolls vom 01.04.1961, dessen inhaltliche Richtigkeit die Antragsgegnerin in Frage gestellt hat, brachte H. R. am 01.04.1961, den zuvor enteigneten und 1954 im Gnadenwege zurückgegebenen Hof seines Vaters, W. R. , in die LPG ein. Der bäuerliche Betrieb umfasste eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 43,44 ha, ein Inventarbeitrag wurde in Höhe von 21.720,00 DM geleistet. Mit Erklärung vom 02.01.1993 hat H. R. die Abfindungsansprüche aus seiner LPG-Mitgliedschaft an die Antragstellerin abgetreten. Im Juli 2000 ist er verstorben.

F. Sch. , der Großvater der Antragstellerin mütterlicherseits, hat ausweislich des Übernahmeprotokolls vom 17.03.1960 Flächen von 16,88 ha und einen Inventarbeitrag von 11.816,00 DM in die LPG "Clara Zetkin" L. eingebracht, welcher später der Mutter der Antragstellerin, Frau E. R. geborene Sch. , zugerechnet worden ist, die seit 16.03.1960 in der LPG "Clara Zetkin" L. tätig war.

Wie sich dem LPG-Register des Kreises Stendal entnehmen lässt, schlossen sich die LPG (Typ III) "Clara Zetkin" L. und die LPG J. am 05.02.1975 zur LPG (Typ III) "Einigkeit" E. zusammen. Diese LPG bestand bis zur Wiedervereinigung als LPG (T) "Einigkeit" E. fort und ist durch Vollversammlungsbeschluss vom 17.12.1991 aufgelöst worden. Einen Rechtsnachfolger gibt es nicht.

Die Antragsgegnerin ist durch Umwandlungsbeschluss vom 12.12.1991 aus der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. , hervorgegangen, die ausweislich des LPG-Registers am 04.10.1984 gegründet, und am 05.11.1984 erstmals eingetragen wurde. Die LPG (T) "Herdbuchzucht" war hervorgegangen aus der ZGE "Herdbuchzucht", die am 21.01.1975 gegründet worden war.

Die Mutter der Antragstellerin hat ausweislich ihres Sozialversicherungsausweises von 1980 bis 1983 in der ZGE "Herdbuchzucht" gearbeitet, in die sie von der LPG "Einigkeit" E. delegiert worden ist. Ab 01.06.1984 bezog sie Altersrente. H. R. arbeitete bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01.08.1984 in der LPG E. . In der ZGE "Herdbuchzucht" war er nie tätig.

Das Protokoll der Gründungsversammlung der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. vom 04.10.1984 (Bd. II, Bl. 180 bis 183 d.A.) enthält unter Ziff. 6 unter anderem folgende Regelung:

"Es wird zugestimmt, dass alle Mitglieder aus S. und E. nach Delegierung als Mitglieder der neuen LPG (T) "Herdbuchzucht" L. geltend, Gleiches gilt für die Rentner aus A. , B. , L. und R. , mit denen vorher gesprochen worden ist. Die Rentner sind geladen und auch so weit wie möglich anwesend."

Wegen des weiteren Inhalts des Gründungsprotokolls vom 04.10.1984 wird auf Bd. II, Bl. 180 bis 183 d.A Bezug genommen.

Welche Mitglieder der LPG (T) "Einigkeit" E. im Sinne dieser Regelung von der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. übernommen wurden, ergab sich aus einer Liste der LPG (T) "Einigkeit" E. vom Oktober 1984, auf deren Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bd. II Bl. 184 f d.A.). Die Liste enthält den Namen der Mutter der Antragstellerin, E. R. , nicht aber den Namen ihres Vaters, H. R..

Im Jahre 1991 wurden durch die LPG (T) "Herdbuchzucht" zwei weitere Listen erstellt. In der Liste "Rentner LPG (T) L. 1990/91" (Bd. III Bl. 32, 32a d.A.) ist wiederum nur der Name der Mutter der Antragstellerin genannt, nicht aber der ihres Vaters. Die "Liste der delegierten Rentner 1990/1991" (Bd. III Bl. 58 f d.A.) enthält dagegen den Namen des Vaters der Antragstellerin, nicht aber den ihrer Mutter.

Die Antragstellerin hat behauptet, zwischen beiden Elternteilen und den Vertretern der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. sei eine mündliche Absprache im Sinne des Gründungsprotokolls über deren Übernahme in die 1984 gegründete LPG getroffen worden. Als weiteres Indiz der Mitgliedschaft ihrer Eltern hat sich die Antragstellerin darauf berufen, dass diese zu der Mitgliederversammlung am 12.12.1991 eingeladen worden sind und wie alle Anwesenden ein Schriftstück erhalten haben zur Information über die Möglichkeit der Kündigung und Auszahlung der Abfindungsansprüche nach dem LwAnpG.

Aus der Mitgliedschaft ihrer verstorbenen Mutter, E. R. , bei der LPG "Herdbuchzucht" L. hat die Antragstellerin Abfindungsansprüche in Höhe von 94.938,56 DM geltend gemacht. Des Weiteren hat sie eine Abfindung gemäß § 44 Abs. 1 LwAnpG auf Grund der behaupteten Mitgliedschaft ihres Vaters, H. R. , verlangt, die sie mit 196.167,06 DM beziffert hat.

Die Antragstellerin hat beantragt,

1) die Antragsgegnerin zur Zahlung von 291.105, 62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.01.1996 zu verpflichten, und

2) der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin vollumfassend Auskunft zu erteilen und Einsicht in die zur Ermittlung des Abfindungsanspruchs erforderlichen Unterlagen zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

1) die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen und

2) festzustellen, dass H. R. nicht Mitglied der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. gewesen ist.

Sie hat behauptet, im Gegensatz zur Mutter der Antragstellerin sei ihr Vater nicht Mitglied ihrer Rechtsvorgängerin, der LPG (T) "Herdbuchzucht" geworden. Er sei zwar zusammen mit ihr zu den Versammlungen der LPG eingeladen worden und habe an dem genossenschaftlichen Leben teilgenommen, dies sei jedoch nur geschehen, weil die LPG (T) "Herdbuchzucht" die Betreuung des H. R. für dessen LPG E. übernommen habe. Als "betreuter Rentner" habe er an dem alltäglichen Leben der Genossenschaft wie ein Mitglied teilhaben können.

Das Landwirtschaftsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen I. F. , E. B. und R. G. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.02.1998 (Bd. III, Bl. 60 bis 64 d.A.) verwiesen.

Mit Beschluss vom 06.01.1999 hat das Landwirtschaftsgericht den Anspruch der Antragstellerin aus der Mitgliedschaft ihrer Mutter, L. (E. ) R. bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Auskunftsantrag als unbegründet zurückgewiesen.

Den Zahlungsantrag der Antragstellerin, soweit er sich auf den abgetretenen Anspruch des H. R. in Höhe von 196.167,06 DM bezieht, hat das Landwirtschaftsgericht zurückgewiesen und auf den Gegenantrag der Antragsgegnerin festgestellt, dass der Vater der Antragstellerin nicht Mitglied der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. war.

Die Antragstellerin hat hiergegen Beschwerde eingelegt, soweit das Landwirtschaftsgericht ihren Zahlungsantrag zurückgewiesen und festgestellt hat, dass ihr Vater nicht Mitglied der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. gewesen ist. Sie meint, die Stellung eines "betreuten Rentners" habe es nicht gegeben. Entweder sei der Vater der Antragstellerin Mitglied der LPG E. geblieben oder im Zuge der Umwandlung der ZGE in die LPG "Herdbuchzucht" übergewechselt. Für einen Wechsel zu der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin spreche, dass H. R. in der "Liste der delegierten Rentner" von 1990/1991 (Bd. III Bl. 58 f d.A.) genannt werde, die neben der Liste von 1984 ebenfalls berücksichtigt werden müsse. Außerdem seien die Inventarbeiträge des Vaters der Antragstellerin ab 01.01.1985 bei der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. verbucht worden, wie sich aus der Liste der zum 01.01.1985 übergebenen Beiträge (Bd. III Bl. 177 d.A.) entnehmen lasse.

Die Antragstellerin beantragt,

1) die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit das Landwirtschaftsgericht den Zahlungsantrag hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche des H. R. in Höhe von 196.167,06 DM abgewiesen hat, und

2) unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den auf Feststellung des Nichtbestehens einer Mitgliedschaft des H. R. gerichteten Gegenantrag der Antragsgegnerin abzuweisen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

B.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.

I.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung aus abgetretenem Recht ihres Vaters H. R. gemäß §§ 44 Abs. 1 LwAnpG i.V.m. § 398 BGB.

Der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG (oder auch der Anspruch auf Barabfindung) ist zwar grundsätzlich abtretbar (vgl. BGH, WM 1998, 384, 387) und gegen die Wirksamkeit der hier vorliegende Abtretung vom 02.01.1993 bestehen keine Bedenken, so dass es auf die Erbfolge nach dem Tod des Vaters nicht ankommt. Der von dem Vater der Antragstellerin abgeleitete Anspruch gemäß § 44 LwAnpG besteht jedoch nicht, denn er war nicht Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin.

1. § 44 LwAnpG regelt die Beteiligung der LPG-Mitglieder an dem Vermögen der LPG und gewährt daher nur ihnen bzw. ihren Erben einen Abfindungsanspruch. Nichtmitglieder sind nicht anspruchsberechtigt (vgl. BGH, AgrarR 1994, 160, 161). Es kommt insoweit auch nicht darauf an, bei welcher LPG der Inventarbeitrag geführt wird. Wenn sich die Inventarbeiträge der Mitglieder einer LPG im Vermögen einer anderen LPG befinden, kann unter Umständen der erstgenannten LPG wegen erbrachter Abfindungszahlungen an ihre ausgeschiedenen Genossenschaftsbauern im Innenverhältnis ein Ausgleichsanspruch gegen die andere LPG zustehen. Der Anspruch des ehemaligen LPG-Mitglieds richtet sich aber nicht gegen die Genossenschaft, bei der sein Inventarbeitrag geführt wurde (vgl. auch OLG Brandenburg, AgrarR 1996, 126, 128), sondern nur gegen die Genossenschaft, deren Mitglied er war.

2. Ebenso wie das Landwirtschaftsgericht vermag auch der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Schriftstücke und des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unter Berücksichtigung aller Umstände nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass H. R. Mitglied der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. geworden ist.

a) Unstreitig war der Vater der Antragstellerin bis 1984 Mitglied der LPG (T) "Einigkeit" E. , in der er bis zum Eintritt in den Ruhestand ausschließlich tätig war. Macht ein ehemaliges LPG-Mitglied einer LPG Abfindungsansprüche gegen eine andere LPG geltend, in die er nach seiner Darstellung übergewechselt ist, so kann er im Streitfall diese LPG nur in Anspruch nehmen, wenn der Übergang der Mitgliedschaft erwiesen ist. Bestehen unter Berücksichtigung aller Umstände begründete Zweifel an einem Wechsel der Mitgliedschaft, so ist davon auszugehen, dass er Mitglied derjenigen LPG geblieben ist, der er ursprünglich angehört hat. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass ihr Vater nur Mitglied einer LPG gewesen sein kann.

b) Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der behauptete Übergang der Mitgliedschaft nicht bei der Ausgliederung des Bereichs "Pflanzenproduktion" einer LPG geschehen sein soll, wie er in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts bei der Herausbildung der auf die Pflanzen- oder Tierproduktion spezialisierten Genossenschaften üblich war. Vielmehr behauptet die Antragstellerin einen Übertritt von einer LPG (T) in eine andere, neue LPG (T) anlässlich deren Gründung. LPG-Rechtlich war ein Übergang von Mitgliedschaftsrechten von einer LPG auf eine andere nicht ausgeschlossen, er musste aber in der rechtlichen Form geschehen, die für das Ausscheiden und die Aufnahme eines Mitglieds vorgesehen waren. In dem vorliegenden Fall, in dem die neu gegründete LPG (T) "Herdbuchzucht" L. - faktisch - aus der bis dahin bestehenden ZGE "Herdbuchzucht" L. hervorgegangen ist, kommt es für die Frage, welche Mitglieder der Träger-LPGen der ZGE zu Mitgliedern der LPG (T) "Herdbuchzucht" geworden sind, entscheidend auf die bei der Gründung der LPG (T) "Herdbuchzucht" getroffenen Regelung an, die an die Delegierung der Mitglieder der Träger-LPGen der ZGE anknüpft.

c) Wesentlicher Anknüpfungspunkt für die Fortsetzung einer Mitgliedschaft in der neuen LPG (T) war die Delegierung an die ZGE nicht nur nach der hier maßgeblichen Regelung vom 04.10.1984, sondern auch dann, wenn man Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt (T) zu Grunde legt. Auch diese Vorschrift knüpfte die Mitgliedschaft an den Betrieb bzw. die Einrichtung, in der das Mitglied tätig war. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch Rentner, die keine Arbeit mehr geleistet haben, Mitglieder der neuen LPG werden konnten. Denn Ziel und Sinn der Regelung war es nicht, die Fortsetzung der Mitgliedschaft in der LPG (T) nur für Vollarbeitskräfte vorzusehen, sondern eine Überführungsregelung zu treffen, die auf die tatsächliche Tätigkeit des Mitglieds in dem jeweiligen Betriebsbereich abstellte. Für die Anwendung der Vorschrift kommt es daher nicht auf den Umfang der Tätigkeit, sondern darauf an, dass das LPG-Mitglied in die ZGE delegiert war und hier entsprechend seiner Arbeitsfähigkeit eingesetzt wurde. Rentner waren zwar nicht mehr zu Arbeitsleistungen verpflichtet, hatten aber ein Recht auf Teilnahme an der genossenschaftlichen Arbeit und einen Anspruch auf einen ihren persönlichen Belangen entsprechenden Arbeitsplatz (vgl. Ziff. 39 Abs. 1 LPG-MSt (T)). Wurde er ihnen in einer ZGE zugewiesen, so waren sie als Delegierte in dieser Einrichtung tätig mit der Folge, dass ihre Mitgliedschaft in der Regel bei Gründung der LPG (T) gemäß Ziff. 13 Abs. 1 LPG-MSt (T) in dieser fortgesetzt wurde (zum insoweit vergleichbaren Fall der Gründung einer LPG (P): BGH, AgrarR 1994, 226, 227). Im Gegensatz zu seiner Ehefrau war H. R. jedoch nie in der ZGE tätig gewesen und hat auch in der späteren LPG (T) "Herdbuchzucht" keine Funktion ausgeübt. Er ist daher nicht im Sinne dieser Regelung delegiert worden.

d) Ein Wechsel der Mitgliedschaft von der LPG (T) "Einigkeit" E. zur LPG (T) "Herdbuchzucht" L. könnte deshalb nur bejaht werden, wenn es eine auf diese Rechtsfolge gerichtete, mit Zustimmung des H. R. getroffene Vereinbarung oder Regelung gegeben hätte. Eine solche vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen.

aa) Das Protokoll der Gründungsversammlung der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. vom 04.10.1984, dem wesentliche Bedeutung zukommt, regelte unter Ziff. 6, dass alle Mitglieder aus S. und E. nach Delegierung als Mitglieder der neuen LPG (T) "Herdbuchzucht" L. geltend sollten, ebenso die Rentner aus A. , B. , L. und R. , mit denen vorher gesprochen worden war. Welche Mitglieder der LPG (T) "Einigkeit" E. im Sinne dieser Regelung von der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. übernommen wurden, ergab sich aus der Liste der LPG (T) "Einigkeit" E. vom Oktober 1984. Im Gegensatz zu seiner Ehefrau wurde der Vater der Antragstellerin in dieser Liste nicht benannt. Aus den Dokumenten der Gründungsphase kann daher auf eine Mitgliedschaft des Vaters gerade nicht geschlossen werden.

bb) Die Antragstellerin weist darauf hin, dass der Name H. R. in der "Liste der delegierten Rentner" von 1990/1991 enthalten ist. Dieser Umstand spricht aber vor dem Hintergrund der Aussage der Zeugin G. gerade gegen eine Mitgliedschaft ihres Vaters in der LPG (T) "Herdbuchzucht". Denn hierbei handelt es sich nicht um die Grundlage des Mitgliederwechsels von 1984, sondern um eine Liste, die erst Jahre nach der Gründung der LPG (T) "Herdbuchzucht" von der Zeugin G. , der Buchhalterin der LPG (T) "Herdbuchzucht"Ž, gefertigt wurde. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung durch das Landwirtschaftsgericht bekundet, dass in dieser Liste die Namen derjenigen Rentner aufgelistet worden sind, die nicht Mitglieder der LPG (T) "Herdbuchzucht" waren, sondern von dieser nur "betreut" wurden. Sie seien Mitglieder der Träger-LPGen der ehemaligen ZGE geblieben. Diejenigen Rentner, die den Mitgliedschaftswechsel in die LPG (T) "Herdbuchzucht" vollzogen hätten, seien demgegenüber in der Liste "Rentner LPG (T) L. 1990/91" aufgeführt worden. Diese Liste enthält den Namen der Mutter der Antragstellerin, nicht aber den ihres Vaters.

cc) Der Umstand, dass der Inventarbeitrag des H. R. ab 1985 bei der LPG (T) "Herdbuchzucht" geführt wurde, kann zwar als ein Indiz für den behaupteten Wechsel angesehen werden. Gleiches gilt für die Tatsache, dass er an den Versammlungen dieser LPG teilgenommen hat (vgl. BGH, AgrarR 1997, 50, 51). Beide Umstände reichen aber vor dem Hintergrund des entgegenstehenden Inhalts des Gründungsprotokolls in Verbindung mit der ihm zu Grunde liegenden Liste nicht aus, die Überzeugung eines Mitgliedschaftswechsels zu begründen.

dd) Dies gilt umso mehr, wenn man die Darstellung der in erster Instanz vernommenen Zeugen berücksichtigt.

(1) Die Behauptung, der Vater der Antragstellerin habe zu denjenigen Rentnern gehört, mit denen vor der Gründung der LPG (T) "Herdbuchzucht" über einen Wechsel der Mitgliedschaft gesprochen worden sei, wurde durch die Aussagen der Zeugen nicht bestätigt. Vielmehr ergibt sich aus ihren Schilderungen, dass einige ältere Mitglieder der Träger-LPGen der ehemaligen ZGE als Rentner von der LPG (T) "Herdbuchzucht" nur betreut worden sind, ohne ihr als Mitglied beigetreten zu sein.

Aus der Schilderung der Zeugin B. ergibt sich dies beispielhaft. Sie hat ausgesagt, sie sei 1977 von der LPG E. in die ZGE delegiert worden und bei der Gründung der LPG (T) "Herdbuchzucht" deren Mitglied geworden. Ihr Ehemann, der Mitglied der LPG E. geblieben sei, sei gefragt worden, ob er zur Rentnerbetreuung nach L. gehen wolle. Er sei dann zu den allgemeinen Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern eingeladen worden. Auch die Verrechnung der Naturalien und die Bezahlung der Ackerbearbeitungsgebühren sei durch die LPG (T) "Herdbuchzucht" erfolgt, die den Ehemann der Zeugin auch zu der Umwandlungsversammlung eingeladen habe.

Diese Darstellung entspricht auch den Angaben der Zeugin F. . Sie hat ausgesagt, dass nach der Gründung der LPG (T) "Herdbuchzucht" jedem Betrieb Rentner zugeordnet worden seien, die er habe betreuen müssen. Die Zeugin wusste zwar nicht, ob auch der Vater der Antragstellerin zu diesen "betreuten Rentnern" gehört hat, hat aber ausgesagt, dass die "betreuten Rentner" nicht Mitglieder der LPG (T) "Herdbuchzucht" gewesen seien. Die Betreuung dieser Personen habe mit Mitgliedschaft nichts zu tun gehabt. Sie wurden vielmehr "dazugenommen", weil man Ehepaare nicht habe auseinander reißen wollen.

Auch die Zeugin G. , die Buchhalterin sowohl der ZGE als auch der späteren LPG (T) "Herdbuchzucht" gewesen ist, hat die dargestellte Praxis bestätigt. Sie hat im Wesentlichen ausgesagt, dass, nach der "Umwandlung" (der ZGE in die LPG (T) "Herdbuchzucht") Rentner an die LPG (T) "Herdbuchzucht" "delegiert" worden, und von der LPG betreut worden seien. Nach der Aussage der Zeugin wurden diese "betreuten Rentner" in einer besonderen, von ihr gefertigten Liste geführt, der "Liste der delegierten Rentner", während die Rentner, die auch Mitglieder der LPG (T) "Herdbuchzucht" waren, in einer anderen Liste geführt worden sind.

(2) Die von den Zeugen geschilderte Praxis der LPG (T) "Herdbuchzucht", Rentner einer anderen LPG an dem genossenschaftliche Leben teilnehmen zu lassen, war - wie der Senat auf Grund der Kenntnisse seiner ehrenamtlichen Richter zu beurteilen vermag - nicht ungewöhnlich. Dies gilt erst Recht, wenn - wie hier - deren Ehegatte Mitglied der betreuenden LPG war. Hierdurch wurde gewährleistet, dass die Ehepartner gemeinsam und in gleichem Maße an den örtlichen Veranstaltungen und sozialen Kontakten beteiligt waren.

Diese Einbeziehung der Rentner in das soziale Gefüge der LPG setzte einen Wechsel der Mitgliedschaft weder voraus, noch hatte sie ihn zur Folge. Der zur Unterscheidung verwendete Begriff der "delegierten Rentner" entspricht dem damaligen Sprachgebrauch. Delegierte LPG-Mitglieder (vgl. Ziff. 25 Abs. 4 MSt (T)) waren regelmäßig solche Genossen, die in die Arbeiter einer LPG einbezogen und von dieser auch entlohnt wurden, jedoch Mitglieder der delegierenden LPG blieben.

e) Nach vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Vater der Antragstellerin Mitglied der LPG (T) "Herdbuchzucht" L. geworden ist.

II.

Der Feststellungsantrag der Antragsgegnerin ist zulässig. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Gegenantrag zulässig, sofern ein rechtlicher Zusammenhang besteht und das Verfahren noch nicht beendet ist. Dies gilt auch für Verfahren nach dem LwAnpG jedenfalls dann, wenn - wie hier - streitige wechselseitige Ansprüche der Parteien im Zusammenhang mit der Rückzahlung von Inventarbeiträgen in Rede stehen (vgl. OLG Brandenburg, AgrarR 1996, 126). Das Landwirtschaftsgericht hat daher dem Feststellungsbegehren der Antragsgegnerin zu Recht stattgegeben, das aus den oben dargestellten Gründen begründet ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwAnpG.

Ende der Entscheidung

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