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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 18.10.2005
Aktenzeichen: 3 U 38/05
Rechtsgebiete: BGB, GVG, ZPO, VwVfG LSA, KAG-LSA, BauGB


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 852
BGB § 852 Abs. 1 a.F.
GVG § 17 Abs. 2
GVG § 17 Abs. 2 Satz 1
GVG § 17a Abs. 3 Satz 1
GVG § 17a Abs. 4 Satz 4
GVG § 17a Abs. 4 Satz 5
ZPO § 529
VwVfG LSA § 54
KAG-LSA § 6 (1)
KAG-LSA § 6 Abs. 7 Satz 5
BauGB § 127 Abs. 1
BauGB § 127 Abs. 2
BauGB § 133 Abs. 3 Satz 5
Schließen eine Gemeinde und ein Investor einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Ablösung der Erschließungskosten und erweist sich dieser Ablösungsvertrag nachfolgend aus Gründen, die dem Bereich der Gemeinde zuzuordnen sind, als nichtig, kann die Gemeinde aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) haften und ist danach zumindest zur Rückzahlung der bereits an sie geleisteten Ablösesumme verpflichtet.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 38/05 OLG Naumburg

verkündet am: 18. Okt. 2005

In dem Berufungsrechtsstreit

wegen Schadensersatzes,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005 unter Mitwirkung der Richter am Oberlandesgericht Hellriegel, Krause und Thole für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. April 2005, Geschäftszeichen: 10 O 3052/04, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 430.273,77 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5. Januar 2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 515.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 430.273,77 €.

Unter Abänderung der Streitwertentscheidung im angefochtenen Urteil wird der Streitwert erster Instanz ebenfalls auf 430.273,77 € festgesetzt.

Gründe:

[ A ]

Wegen der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Berichtigend und ergänzend ist folgendes anzumerken:

Der Erschließungs- und Ablösungsvertrag vom 8. Juni 1993 wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Gemeinde L. , und der S. Handels-AG (im Folgenden S. ) geschlossen <Bl. 9-13 d.A.>. Die Gemeinde verpflichtete sich zur Entwicklung eines Gewerbe- und Industriegebietes über einen Erschließungsträger. S. erklärte sich bereit, für die durchzuführenden Erschließungsmaßnahmen 3.250.000 DM als Ablösungsbetrag zu zahlen. Zu den Erschließungsanlagen zählte auch die Ableitung von Regen- und Schmutzwasser.

Zur Ableitung und Behandlung des Abwassers war am 27. Mai 1992 auch unter Beteiligung der Gemeinde L. der Abwasser-Zweckverband Sl. gegründet worden <Bl. 33/34 d.A.>. Dieser verabschiedete am 1. Juni 1993 eine Abwasserbeseitigungssatzung <Bl. 36-38 d.A.>, wonach sich die Gemeinden zur Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers des Zweckverbandes bedienen.

S. schloss mit der Klägerin am 24. September 1993 einen Vertrag zum Übergang der Rechte und Pflichten aus dem Erschließungs- und Ablösevertrag im Innenverhältnis auf die Klägerin mit Wirkung vom 1. August 1993 <Bl. 133-135 d.A.>. Seither wirkt der Vertrag vom 8. Juni 1993 auch zugunsten der Klägerin <Bl. 3, 73 d.A.>. Mit Vertrag vom 5. Oktober 1993 wurde die im Gewerbegebiet L. gelegene Liegenschaft von S. an die Klägerin veräußert <Bl. 139-149 d.A.>. Die Klägerin wiederum vermietete das auf dem Grundstück errichtete, nunmehr erschlossene Objekt im Jahre 1994 an S. <Bl. 15-27 d.A.>. Die letzte Rate auf die Ablösungsvereinbarung wurde im Jahre 1996 gezahlt <Bl. 73 d.A.>.

Gegen den Vorausleistungsbescheid des Abwasserverbandes Sl. vom 14. September 1998 legte die Klägerin Widerspruch ein, der durch Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2002 abschlägig beschieden wurde. Die Festsetzung des endgültigen Beitrages für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage erfolge in diesem Widerspruchsbescheid <Bl. 4 d.A.>. Das gegen den Widerspruchsbescheid geführte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg war für die Klägerin mit Kosten i.H.v. 12.467,85 € verbunden <Bl. 8, 44/45, 46 d.A.>.

Die Klägerin hat vorgetragen, mit dem Erschließungs- und Ablösungsvertrag habe die gesamte zukünftige Erschließungsbeitragsschuld getilgt werden sollen <Bl. 3, 4, 52, 53 d.A.>. Da dieser Vertrag insgesamt nichtig sei, habe sie zumindest (tatsächlich sei die gesamte Ablösesumme von 1.661.698,61 € zu erstatten) in Höhe des gezahlten Abwasserbeitrages einen Rückzahlungsanspruch <Bl. 5 d.A.>, der sich neben § 839 BGB auch aus einem Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) ergebe <Bl. 7, 6, 71 d.A.>.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges angezweifelt <Bl. 72, 85 d.A.> und behauptet, es seien insgesamt nur 1.629.066,18 € gezahlt worden <Bl. 73 d.A.> und zwar als Werklohn <Bl. 75, 76 d.A.> auf einen Pauschalpreisvertrag mit dem, zumindest aber teilweise an den Erschließungsträger G. <Bl. 86 d.A.>. Damit seien die Beiträge zur inneren Erschließung abgegolten gewesen <Bl. 73 d.A.>. Die Inanspruchnahme der Klägerin durch den Abwasserzweckverband gehe auf die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasseranlage zurück <Bl. 73, 74, 75 d.A.>.

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat durch Urteil vom 14. April 2005 <Bl. 99-103 d.A.> den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten teilweise, soweit Ansprüche wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen oder ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht sind, für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen. Im Übrigen, wegen der Amtshaftungsansprüche der Klägerin, hat die Kammer die Klage abgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Das Landgericht habe § 17 Abs. 2 GVG missachtet. Außerdem sei der Anspruch nicht verjährt. Erst mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts habe die Unwirksamkeit des Ablösungsvertrages festgestanden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

1. 417.805,92 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2003 und

2. 12.467,85 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Der geltend gemachte Erschließungsbeitrag beziehe sich nicht auf den erstmaligen Anschluss des Grundstücks der Klägerin an die Kläranlage, sondern auf einen neu hergestellten Anschluss an eine neue Kläranlage. Die Verjährungsfrist sei dem öffentlichen Recht zu entnehmen.

Der Senat hat die Verwaltungsprozessakten 9 A 163/02 MD beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

[ B ]

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf Verletzungen des Rechts. Die nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Tatsachen lassen weder den beschrittenen Rechtsweg unzulässig noch die Klage in Gänze unbegründet erscheinen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat vielmehr gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde L. einen Schadensersatzanspruch aus c.i.c. i.H.v. 430.273,77 € nebst Zinsen, die allerdings nicht den geltend gemachten Umfang erreichen.

I. Die Klage ist vor den ordentlichen Gerichten zulässig erhoben.

1. Den beschrittenen Rechtsweg hat das Landgericht rechtsfehlerhaft beanstandet. Die ordentlichen Gerichte sind zuständig (Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, §§ 13, 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

(a) Die Kammer hat ausgeführt, bei den geltend gemachten vertraglichen, vorvertraglichen oder Bereicherungsansprüchen handele es sich um Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, die den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung zugewiesen seien. Ablösungsverträge für Erschließungskosten seien regelmäßig öffentlich-rechtlicher Natur. Aus diesem Grund ergäbe sich die Zuständigkeit der Zivilgerichte nur hinsichtlich des möglichen Amtshaftungsanspruchs.

Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(b) Die Abgrenzung zwischen dem Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten und dem Verwaltungsrechtsweg vollzieht sich in der Regel anhand der materiell-rechtlichen Einordnung des streitigen Rechtsverhältnisses. Insbesondere Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen i.S.v. § 54 VwVfG LSA, einschließlich hierauf beruhender Schadensersatzansprüche sind den Verwaltungsgerichten zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO). Hierunter fallen auch die sog. Ablösungsverträge nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB und § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG-LSA. Ihre Rückabwicklung sowie vertragliche Schadensersatzansprüche sind vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen (Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 13 GVG Rdn. 40, 40b).

Etwas anderes muss für den Anspruch aus c.i.c. jedenfalls dann angenommen werden, wenn - wie hier - die ihn stützende Pflichtverletzung typischerweise auch Grundlage eines Amtshaftungsanspruchs sein kann. In diesem Fall ist der Zivilrechtsweg gegeben (BGH, Urteil vom 7. Februar 1980, III ZR 23/78 = BGHZ 76, 343-351; Urteil vom 3. Oktober 1985, III ZR 60/84 = JZ 1986, 155; BVerwG, Beschluss vom 30. April 2002, 4 B 72/01 = NJW 2002, 2894-2895; Musielak/ Wittschier, ZPO, 4. Aufl., § 13 GVG Rdn. 19 m.w.N.; Zöller/Gummer, § 13 GVG Rdn. 56).

(c) Im Übrigen folgt dies auch für alle weiteren Anspruchsgrundlagen, wie die Berufung zutreffend hervorhebt, bereits aus § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, der für den einheitlichen prozessualen Anspruch eine rechtswegübergreifende Sachkompetenz eröffnet, soweit auch nur ein Klagegrund, hier der selbst nach Auffassung des Landgerichts nicht von der Hand zu weisende Amtshaftungsanspruch, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges begründet (Erman/Hecker, BGB, 11. Aufl., § 839 Rdn. 92; Zöller/Gummer, § 17 GVG Rdn. 5, 6). Dabei bleibt es selbst dann, wenn sich der Amtshaftungsanspruch im Ergebnis nicht als begründet erweisen sollte (vgl. BVerwG a.a.O.; OLG Rostock, Beschluss vom 15. Juni 2005, 1 W 64/03 = OLGR 2005, 720-721).

(d) Von einer Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG sieht der Senat ab, da er keinen Anlass hätte, gegen einen solchen Beschluss die Rechtsbeschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 u. 5 GVG zuzulassen (vgl. Musielak/Wittschier, § 17a GVG Rdn. 12, 21; Zöller/Gummer, § 17a Rdn. 18 m.w.N.).

2. Die Klägerin ist zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches im eigenen Namen (vgl. § 56 Abs. 1 ZPO) berechtigt. In erster Instanz war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Erschließungs- und Ablösungsvertrag nunmehr zugunsten der Klägerin wirkt. Dies spräche für eine Vertragsübernahme. Der in zweiter Instanz auf Anforderung des Senats vorgelegte Vertrag zwischen der Klägerin und S. vom 24. September 1993 macht dem entgegen die Absicht zur Vertragsübernahme nicht deutlich. Er bezieht sich nur auf das Innenverhältnis der Vertragsparteien (§ 1 Abs. 1) und stellt lediglich das Erreichen der Vertragsübernahme unter Mitwirkung der Gemeinde in Aussicht (§ 3). Dennoch gilt der Ablösungsbetrag als auf Rechnung der Klägerin geleistet (§ 2 Satz 2) und der hierauf gerichtete Rückzahlungsanspruch nur sicherungsweise an S. abgetreten (§ 2 Satz 4). Dies im Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 betrachtet, lässt die Klägerin als ermächtigt erscheinen, den Anspruch im eigenen Namen kraft materiell-rechtlicher Einziehungsermächtigung geltend zu machen (gewillkürte Prozessstandschaft; vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992, VIII ZR 218/91 = BGHZ 120, 387, 395).

II. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ist in der Hauptsache begründet. Die Beklagte ist aus den zum Erschließungs- und Ablösungsvertrag vom 8. Juni 1993 führenden Verhandlungen zum Schadensersatz verpflichtet (c.i.c.).

1. Die Beklagte ist unstreitig die Rechtsnachfolgerin der Gemeinde L. . Zwischen dieser Gemeinde und S. ist der Erschließungs- und Ablösungsvertrag "zustande gekommen". Soweit die Beklagte möglicherweise vortragen will, Vertragspartner sei nicht die Gemeinde, sondern der Erschließungsträger G. , lässt sich dies aus dem schriftlichen Vertrag nicht nachvollziehen.

2. Gemeinden haften aus (öffentlich-rechtlicher) c.i.c., wenn sie bei der Anbahnung von öffentlich-rechtlichen Verträgen Pflichten verletzen und damit berechtigtes Vertrauen enttäuschen (BGH, Urteil vom 8. Juni 1978, III ZR 48/76 = BGHZ 71, 386-400; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. Juni 2003, 1 U 69/02 = WuM 2003, 631-634; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. März 1997, 2 L 210/96 - zitiert in juris), was regelmäßig auch eine Amtspflichtverletzung i.S.v. § 839 BGB mit sich bringen wird (BGH, Urteil vom 7. Februar 1980, III ZR 23/78 = BGHZ 76, 343-351; Urteil vom 6. Februar 1997, III ZR 241/95 = NVwZ 1997, 1243; Urteil vom 3. Mai 2001, III ZR 191/00 = BauR 2001, 1404). Dies gilt insbesondere für das Unterlassen der vom Partner zu erwartenden Aufklärung über solche Umstände aus dem Bereich der Gemeinde, die der Wirksamkeit der zu treffenden Vereinbarungen entgegenstehen können. Auch die Verursachung der Unwirksamkeit selbst kann schadensersatzpflichtig machen (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 311 Rdn. 41). So sind die Gemeinden gehalten, den anderen Teil über für ihn wesentliche Umstände, die den Vertrag gefährden oder undurchführbar machen, aufzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vertragspartner größere Vorleistungen zu erbringen hat (BGH, Urteil vom 8. Juni 1978, III ZR 48/76 = BGHZ 71, 386-400). Danach besteht an einer Haftung der Gemeinde L. auf die gezahlte Ablösesumme kein Zweifel.

(a) Zunächst ist in jedem Falle die am 8. Juni 1993 getroffene Ablösungsvereinbarung aus Gründen nichtig, die im Bereich der Gemeinde zu suchen sind. Gemäß §§ 133 Abs. 3 Satz 5; 127 Abs. 1, Abs. 2 BauGB können Gemeinden Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrages im Ganzen vor der Entstehung der Beitragspflicht treffen. Diese Regelung greift § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG-LSA auf (vgl. auch § 127 Abs. 4 BauGB). Hierauf nimmt § 3 Abs. 3 des Erschließungs- und Ablösungsvertrages zwischen der Gemeinde L. und S. Bezug und bringt den Willen zum Ausdruck, durch die Zahlung des Ablösungsbetrages von 3.250.000 DM die Erschließungskosten in ihrer Gesamtheit abzulösen. Das betraf auch das Abwasser (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Vertrages). Damit dies wirksam geschehen konnte, mussten allerdings in einer Satzung Ablösungsbestimmungen getroffen sein, woran es hier nach den unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg im Urteil vom 8. September 2004 <Bl. 62-70 d.A.> (Seite 8) fehlte. Der Ablösungsvertrag ist deshalb wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (BVerwG, Beschluss vom 17. September 2002, 9 B 43/02 - zitiert in juris m.w.N.; BayVGH München, Urteil vom 23. Juli 2004, 6 B 00.1402 = BauR 2004, 1989), ohne dass der Senat klären muss, ob das die Gesamtnichtigkeit des Vertrages vom 8. Juni 1993 zur Folge hat.

(b) Hinzu tritt die Tatsache, dass sich der Abwasserzweckverband Sl. unter Mitwirkung der Gemeinde L. am 27. Mai 1992 konstituiert und am 1. Juni 1993 eine Abwasserbeseitigungssatzung veröffentlicht hatte. Damit war der Zweckverband gebildet (§§ 8a Abs. 1; 6 Abs. 1; 7 GKG-LSA) und ihm die Abwasserbeseitigung einschließlich der hiermit verbundenen Satzungsgewalt und Beitragsbefugnis übertragen (§ 9 Abs. 1 GKG-LSA). Die Gemeinde L. konnte daher am 8. Juni 1993 mit S. keine Ablösungsvereinbarung zum Abwasserbeitrag mehr treffen. Der dennoch geschlossene Vertrag ging zumindest insoweit ins Leere.

Angesichts dessen hätte die Gemeinde L. S. nicht mehr zu einer Vorauszahlung auf die Erschließungsanlagen veranlassen dürfen. Zumindest wäre der Investor darauf aufmerksam zu machen gewesen, dass der Abwasserzweckverband für die Abwasserbeseitigung zuständig ist bzw. sein wird und es in der Gemeinde L. im Übrigen an Ablösungsbestimmungen fehlte. All dies wurde unterlassen, obwohl der Gemeinde klar war oder klar sein musste, dass S. nur leisten wollte, wenn sie sich in Gänze zukünftiger Erschließungskostenbeiträge entledigte. Dies ist der Gemeinde auch subjektiv als Sorgfaltsverstoß vorzuwerfen und hat die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens zur Folge, der nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt ist (BGH, Urteil vom 8. Juni 1978, III ZR 48/76 = BGHZ 71, 386-400; Urteil vom 7. Februar 1980, III ZR 23/78 = BGHZ 76, 343-351).

3. Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, der Erschließungs- und Ablösungsbetrag habe nur die innere Erschließung betroffen und habe den Investor nicht von Beiträgen befreien können, die mit der Herstellung des neuen Klärwerkes entstanden seien.

Dieses Vorbringen ist zum einen für sich nicht stichhaltig. Der Vertrag vom 8. Juni 1993 unterscheidet nicht zwischen innerer und äußerer Erschließung. Vom Empfängerhorizont her betrachtet ging es um die Erschließung und die damit einher gehenden Beiträge in Gänze, was inhaltlich der gesetzlichen Ablösungsgrundlage entspricht (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 5 KAG-LSA), die ebenso wenig zwischen innerer und äußerer Erschließung unterscheidet. Dies wird durch den Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2002 des Abwasserzweckverbandes Sl. , wie er sich in den Verwaltungsgerichtsakten befindet <dort Bd. I Bl. 14-17 d.A.>, unterstrichen. Dort heißt es:

"...Mit dieser Ablösevereinbarung wollte die Gemeinde Ihre Mandantin (Anm.: gemeint ist die Klägerin) u.a. von den Beiträgen freistellen, die nach dem KAG LSA für die erstmalige Herstellung von öffentlichen Einrichtungen erhoben werden. Der Beitrag für die erstmalige Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwassereinrichtung ist ein solcher Beitrag nach § 6 (1) KAG LSA...".

Darüber hinaus hat der allein durch eine Ablösungsvereinbarung abzuwendende beitragspflichtige Anschluss des Grundstücks an die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage nichts mit der inneren Erschließung zu tun.

Zum anderen kommt es hierauf nicht einmal an. Die Klägerin stützt sich auf die Nichtigkeit der Ablösungsvereinbarung. Angesichts dessen wurde von Investorenseite aufgrund der Pflichtverletzung der Gemeinde ein Ablösungsbetrag in Millionenhöhe gezahlt, der sich jetzt als Mindestschaden darstellt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts verfolgt die Klägerin also kein Erfüllungsinteresse. Das bedeutet, die Klägerin kann auf jeden Fall die Rückzahlung dieses Betrages von mehr als 1,6 Mio. € beanspruchen. Hiervon macht sie erklärtermaßen nur einen Teilbetrag geltend, der der Höhe nach dem später gezahlten Abwasserbeitrag entspricht. Trotzdem ist nicht dieser Abwasserbeitrag Gegenstand der Klageforderung, sondern die zu Unrecht gezahlte Ablösungssumme, von der die Klägerin lediglich einen Teilbetrag verlangt. Es kann daher dahinstehen, welche konkreten Erschließungskosten Gegenstand des Ablösebetrages waren und inwieweit sie sich mit den später geltend gemachten Abwasserbeiträgen deckten.

4. Verjährung ist nicht eingetreten, selbst wenn der Senat davon ausgeht, dass die Verjährungsfrist des Anspruchs aus c.i.c. keine andere sein kann, als diejenige des Amtshaftungsanspruchs nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. (so OLG Frankfurt a.a.O.; jetzt § 195 BGB).

(a) § 852 BGB wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 geändert. Seither folgt die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen den allgemeinen Regeln. Die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften finden auf die an diesem Tag bereits verjährten Ansprüche allerdings keine Anwendung mehr (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Der Beginn der Verjährung richtet sich dabei nach altem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB), also § 852 Abs. 1 BGB a.F. Maßgeblich kam es dabei auf die Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen an (jetzt § 199 Abs. 1 BGB).

Das Landgericht hat Verjährung angenommen und dies so begründet:

Die Verjährung beginne, wenn der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben könne, die aufgrund der bekannten Tatsachen soviel Erfolgsaussichten habe, dass ihm die Klage zuzumuten sei. Diese Kenntnis habe die Klägerin mit Erhalt des Bescheides vom 14. September 1998 besessen. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin gewusst, dass möglicherweise Umstände eintreten würden, die bei ihr zu einem Schaden führen könnten, wenn das Verwaltungsgericht der Anfechtungsklage nicht stattgebe.

Auch dies ist von Rechtsirrtum beeinflusst.

(b) Lediglich der Ausgangspunkt des Landgerichts trifft zu. Hinreichende Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat der Verletzte dann, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, III ZR 99/03 = BGHReport 2004, 659-660 m.w.N.). Die Begründung, mit der die Kammer dann allerdings die Kenntnis im Zeitpunkt des Zugangs des Vorausleistungsbescheides vom 14. September 1998 erlangt sieht, steht für sich bereits im Widerspruch zur zitierten Rechtssprechung. Die Möglichkeit des Schadenseintritts, wie sie das Landgericht lediglich feststellt, kann keine Kenntnis herbeiführen. Erst die Entstehung eines Teilschadens führt überhaupt zum Schadensersatzanspruch. Vorher ist der Geschädigte nicht einmal in der Lage, mit der Feststellungsklage durchzudringen.

Darüber hinaus geht der Vorleistungsbescheid, der sich in den beigezogenen Verwaltungsgerichtsakten <Bd. I Bl. 11-13 d.A.> befindet, mit keinem Wort auf die Ablösungsvereinbarung mit der Gemeinde L. ein. Der Klägerin konnte sich auf dieser Grundlage nicht erschließen, dass die Ablösungsvereinbarung wertlos war. Sie durfte von einem Irrtum und von einem Erfolg ihres Widerspruchs ausgehen. Dieser Widerspruch wurde erst im Februar 2002 beschieden, sodass im Zeitpunkt der Klageerhebung am 5. Januar 2005 <Bl. 48 d.A.> Verjährung nicht eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; §§ 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 253 Abs. 1 ZPO).

Letztlich führt eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht einzuschätzen vermag, wegen falscher Vorstellungen des Geschädigten von seiner rechtlichen Situation zu einem Hinausschieben des Verjährungsbeginns (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999, IX ZR 30/98 = NJW 1999, 2041-2043). Demgemäß ist es dem von einer Pflichtverletzung der Gemeinde Betroffenen nicht zuzumuten, den Amtshaftungsanspruch vor der Entscheidung über seine Klage gegen den zum Schaden führenden Bescheid gerichtlich geltend zu machen, da er ansonsten gezwungen wäre, konträre Rechtsstandpunkte einzunehmen. Die Verjährung beginnt dann sogar erst mit dem Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993, III ZR 2/92 = BGHZ 122, 317-326; Urteil vom 12. Oktober 2000, III ZR 121/99 = BauR 2001, 376-378), hier durch Zustellung des Urteils vom 8. September 2004.

5. Die Höhe des Schadens ist zwischen den Parteien nicht streitig. Er setzt sich aus dem Teilbetrag der Ablösesumme i.H.v. 417.805,92 € und den Rechtsverfolgungskosten im Verwaltungsgerichtsprozess i.H.v. 12.467,85 € zusammen und beträgt mithin 430.273,77 €.

III. Zinsen können nach dem zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nur unter dem Gesichtspunkt des Verzuges verlangt werden. Dieser trat nicht allein dadurch ein, dass die Klägerin Regressansprüche ankündigte oder die Abwasserbeiträge zahlte. Auch die Erklärung der Beklagten aus dem Jahre 2002, die Sache jetzt nicht für erörterungswürdig zu halten, führt nicht weiter. Verzug konnte daher insgesamt nur mit der Klagezustellung eintreten (§ 286 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Verzugszins beträgt 8% über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB).

[ C ]

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung fordern die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert ist nach §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; 3, 4, 5 ZPO festgesetzt. Aufgrund eines Rechenfehlers bedarf die Streitwertentscheidung des Landgerichts über § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG der Korrektur.

Ende der Entscheidung

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