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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 22.03.2001
Aktenzeichen: 3 U 77/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
BGB § 631
Leitsatz:

Die "Hauptabnahme" zwischen der Bauherrin und dem Hauptunternehmer entfaltet ihre Wirkung zugleich auf das Subunternehmerverhältnis der Streitparteien. Denn die Subunternehmensverträge vom 28.01.1997 und 07.02.1997 sind hinsichtlich ihres Leistungsinhalts mit dem Werkvertrag zwischen Bauherrin und Hauptunternehmer identisch; die Klägerin hat Leistungsteile aus dem Werkvertrag der Beklagten mit der Bauherrin übernommen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.06.1998 - 2 U 997/97 Leitsatz mit Anmerkung Horschütz und w. N. in IBR 1998, 520).

OLG Naumburg, Urt vom 22.03.2001, 3 U 77/00; vorgehend LG Halle, Urt vom 15.09.2000, 7 O 538/99


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 77/00 OLG Naumburg 7 O 538/99 LG Halle

verkündet am: 22.03.2001

gez. Seidler, JOS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und die Richterin am Amtsgericht Horlbog

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.09.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Halle/Saale - Geschäftszeichen: 7 O 538/99 - geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, 38.675,92 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen seit dem 11.12.1997 an die Klägerin zu zahlen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 1/4 und der Beklagte 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer für den Beklagten betragen 50.000,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519, 519 a ZPO); die Berufung hat im Ergebnis nur teilweise Erfolg.

Der Beklagte ist infolge Todes des Gesellschafters K. K. und Erbausschlagung durch die übrigen Miterben, Alleinerbe nach dem Mitgesellschafter K. K. und insoweit weiter aktiv legitimiert.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus § 631 BGB eine Vergütung für erbrachte Werkleistungen aus den schriftlichen Verträgen vom 28.01.1997 und 07.02.1997 in Höhe von 38.675,92 DM zu (Differenz aus begehrten 50.000,00 DM abzüglich 8.895,25 DM und 2.428,20 DM (I.); im Übrigen ist ihr Begehren unbegründet (II.).

I.

Dass die in den schriftlichen Verträgen vereinbarte förmliche Abnahme nicht stattgefunden hat, ändert an der Berechtigung der ausgeurteilten Forderung dabei nichts. Denn, wie sich zweifelsfrei aus der vom Architekturbüro I. für die Sparkasse H. als Bauherrin auf der Grundlage der Schlussrechnung des Beklagten erstellten Schlusszahlung ergibt, hat am 18.07.1997 die Abnahme zwischen Bauherrin und dem Beklagten als Hauptunternehmer stattgefunden. Zwar ist bereits aus Gründen der Klarheit im Allgemeinen geboten, die Abnahme in jedem Vertragsverhältnis gesondert durchzuführen. Dennoch entfaltet die "Hauptabnahme" zwischen der Bauherrin und dem Hauptunternehmer Wirkung zugleich auf das Subunternehmerverhältnis der Streitparteien. Denn die Subunternehmensverträge vom 28.01.1997 und 07.02.1997 sind hinsichtlich ihres Leistungsinhalts mit dem Werkvertrag zwischen Bauherrin und Hauptunternehmer identisch; die Klägerin hat Leistungsteile aus dem Werkvertrag der Beklagten mit der Sparkasse übernommen (vgl. OLG Jena, Urteil vom 17.06.1998 - 2 U 997/97 Leitsatz mit Anmerkung Horschütz und w. N. in IBR 1998, 520).

Mit der Hauptabnahme hat sich der Beklagte faktisch der vereinbarten förmlichen Abnahme im Verhältnis zur Klägerin begeben; eine solche wollte er offenbar auch nicht. Denn er war trotz wiederholter Aufforderungen der Klägerin lange Zeit vor der Hauptabnahme, die Leistungen abzunehmen, nicht zur Abnahme bereit und hat mit Schreiben an die Klägerin vom 23.04.1997 u. a. angemerkt, dass eine Abnahme erst nach mängelfreier Abnahme durch die Bauherrin erfolge. Nach einer solchen Hauptabnahme liefe aber eine erneute Abnahme zwischen den Streitparteien ins Leere. Denn Sinn einer Abnahme ist nicht die Feststellung der Mangelfreiheit sondern die Entgegennahme der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht, wobei dem Auftraggeber freisteht, diese mit Mängelvorbehalten zu verbinden (vgl. § 12 Abs. 5 VOB/B). Zweck einer förmlichen Abnahme ist, die Parteien dort, wo die Leistung erbracht wurde, zur gemeinsamen Feststellung des Befundes zu veranlassen und zu klären, ob der Auftragnehmer seinen vertraglichen Pflichten auch nachgekommen ist, Beanstandungen zu erheben, um den Abnahmezeitpunkt möglichst eindeutig festzulegen, um Streitigkeiten zu vermeiden oder einzuschränken, Beweisschwierigkeiten vorzubeugen und Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder Vertragsstrafen zu dokumentieren. Im Übrigen ist die vereinbarte förmliche Abnahme zwischen den Streitparteien auch nach der Abnahme zwischen Bauherrin und der Beklagten nicht durchgeführt worden.

Die Rechnungen der Klägerin vom 12.04.1997, die schriftlichen Verträge betreffend, sind prüfbar und auch nachvollziehbar.

Die Mängeleinreden des Beklagten greifen nicht; denn sie sind unsubstantiiert. Spätestens mit der Hauptabnahme vom 18.07.1997, bei der Mängel festgestellt worden sind, die zur Kürzung um 25.000,00 DM führten, war die Beklagte in der Lage, sämtliche der Klägerin vorwerfbaren Mängel im Einzelnen darzustellen; denn die Klägerin war bei der Hauptabnahme nicht zugegen. Das hat der Beklagte aber nicht getan, sondern verhält sich - auch im Rechtsmittelverfahren - in nicht nachvollziehbaren und nachprüfbaren Behauptungen, womit er nicht gehört werden kann. Was den schriftlichen Vertrag vom 28.01.1997 anbelangt, ergibt sich schon aus dem Vertrage selbst nicht, dass die Klägerin 4 Stück Türen mit Zargen und Oberlichten im Haus Grün in der Ausführung Vollholz/Kiefer geschuldet hat. Denn die Vereinbarung spricht selbst nur von 4 Stück Türen mit Zargen und Oberlichten; Ausführungsmerkmale enthält der Vertrag nicht. Für weiter gehende konkrete Absprachen zu der vom Beklagten behaupteten Ausführung fehlt im Übrigen jeglicher Vortrag.

Überdies streitet gegen die Behauptung des Beklagten auch sein Schreiben vom 14.04.1997, wo u. a. ausgeführt wird:

"In Ihrem Fall betrifft dies nur die 3 Stück WE-Türen im Haus Grün. Hierbei handelt es sich um eine Nachbearbeitung, deren Nachfolgekosten sie gesondert in Rechnung stellen müssen. Das entbindet sie nicht von der Nachbesserung solcher Schäden. Sollte diese Farbgebung noch nicht wieder hergestellt worden sein, bitte ich Sie, dies vorzunehmen und mir einen Kostennachweis zur Rechnungslegung vorzulegen."

Gleichermaßen ergibt sich aus dem Vertrage nicht, dass die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, die Aufarbeitung aller historischen Türen im Haus Grün einschließlich des Einfräsens von Bodendichtungen zwecks Schalldichtigkeit und malermäßiger Bearbeitung geschuldet hat. Denn Vertragsinhalt war die komplette Fertigstellung sämtlicher historischer Innentüren nach Inaugenscheinsnahme. Streitet hier gegen die Behauptung des Beklagten "... bei allen Türen ..." bereits der Wortlaut der Vereinbarung "... Innentüren ...", so fehlt im Übrigen auch dezitierter Vortrag des Beklagten zu konkreten - etwa nach Inaugenscheinsnahme getroffenen - weiteren Absprachen. Dass überhaupt und wenn ja wann eine Inaugenscheinsnahme stattgefunden hat, hat der Beklagte auch nicht dargelegt.

Überdies steht der Behauptung bezüglich von der Klägerin zu erbringender malermäßiger Leistungen das oben zitierte Schreiben des Beklagten selbst entgegen.

Auch die Mängelrügen betreffend die Vertragserfüllung vom 08.02.1997 greifen mangels Unsubstantiiertheit nicht durch. Denn der Beklagte behauptet im Wesentlichen nur, die Klägerin habe vertragswidrig billiges Klarglas eingebaut, statt Kathedralglas bzw. Musolinglas.

Demgegenüber hat die Klägerin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass trotz ihres Vertragsangebots vom 17.01.1997 gemäß einer Vereinbarung während der Bauausführung mit den für die Bauherren auftretenden Architekten I. Klarglas (VSG bzw. ESG) Verwendung finden sollten. Dieser Vereinbarung waren, wie sich auch u. a. aus dem Schreiben der Klägerin vom 16.04.1997 und denen des Architekturbüros I. vom 25.04.1997 und 13.05.1997 ergibt, Verhandlungen zwischen den Beteiligten vorausgegangen mit dem Ergebnis der obigen Vereinbarung. Der Beklagte hatte von der Absicht der Klägerin, Klarglas in der o. g. Güte einzubauen, ebenso Kenntnis wie von der Vereinbarung, die die Klägerin mit dem Architekten I. getroffen hat. Dass diese Verglasungsarbeiten nicht ordnungsgemäß erledigt worden sind und u. a. deswegen die Schlussrechnung um 25.000,00 DM von der Bauherrin gekürzt worden ist, trägt der Beklagte, der selbst beim Abnahmetermin zugegen war und Kenntnis hatte, nicht substantiiert vor. Zwar hat er sich wegen der Mängelbehauptungen auf ein Schreiben des Architekturbüros I. vom 25.04.1997 bezogen, mit dem diese auf mangelhafte Verglasungsarbeiten an allen Innen- und Außentüren hingewiesen hat. Damit hat er aber nicht substantiiert und im Einzelnen nachvollziehbar und nachprüfbar dargelegt, welche Mängel vorhanden sind und wo sich die Mängel befinden, für die die Klägerin verantwortlich zeichnet. Überdies hat der Beklagte widerspruchslos den auf ein außergerichtliches Gutachten gestützten Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hingenommen, dass lediglich eine unsaubere Fuge als Mangel festgestellt worden sei. Auch seine Behauptung, infolge fehlerhafter Glasverwendung hätte er auf Rüge der Bauleitung ca. 2.000 m neue Verleistung herstellen und anbringen müssen, vermag die Sache nicht in einem anderen Lichte erscheinen lassen. Es fehlte nicht nur Vortrag dafür, dass die Klägerin fehlerhaft verglast hat, ihr Verhalten also ursächlich gewesen ist, sondern auch Beweisantritt dafür, dass neue Verleistung deshalb nötig gewesen ist.

Dass das eingesetzte Klarglas wesentlich billiger als Kathedral- bzw. Musolinglas ist, ist mit Rücksicht auf den schlüssigen Vortrag der Klägerin eine Behauptung ins Blaue hinein und damit unbeachtlich.

Nicht nachvollziehbar ist schließlich in diesem Zusammenhang, dass der Beklagte einen Nachtragsauftrag wegen der Verglasung über 32.000,00 DM infolge mangelhafter Ausführung der Leistungen und fehlerhaften Materialeinsatzes durch die Klägerin nicht zur Abrechnung bei der Bauherrin gestellt haben will. Die von ihm ausgestellte Schlussrechnung weist einen solchen, deckungsgleichen Betrag bereits nicht aus.

Schließlich geht er mit seiner Behauptung, der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 04.07.1996 klargestellt, dass die Behauptung eines Mangels schlechthin ausreiche, ein Zurückbehaltungsrecht für den Werkbesteller zu begründen, hier fehl. Denn der Bundesgerichtshof hat nur für den Fall schlüssigen Vortrags zum einem Baumangel es nicht für geboten erachtet, zu beziffern, in welcher Höhe Leistung wegen des Mangels zurückbehalten wird, weil nach § 320 I BGB das Leistungsverweigerungsrecht nicht auf den Rest der geschuldeten Gegenleistung beschränkt sei (vgl. BGH WM 1996, 2211).

Mangels Unsubstantiiertheit der erhobenen Schadensersatzforderung aus behaupteter Neuverleistung von ca. 2.000 m à 6,00 DM greift auch die hilfsweise Aufrechnung des Beklagten nicht durch. Denn es ist bereits nicht unter Beweisantritt dargetan, dass die Neuverleistung ihre Ursache in den mangelhaften Verglasungsarbeiten der Klägerin hatte, sie von der Bauherrin gefordert und vom Beklagten erledigt worden ist.

Im Übrigen ist die hilfsweise Aufrechnung nicht schlüssig.

II.

Weiter gehende Zahlungsansprüche aus behaupteten mündlichen Verträgen hat die Klägerin nicht.

Es ist nach den Gründen der angefochtenen Entscheidung bereits nicht nachvollziehbar, auf welchen Erwägungen die Verurteilung des Beklagten insoweit beruht.

Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache insoweit ist aber nicht angezeigt, denn schon der klägerische Vortrag ist nicht geeignet, die Forderung nachzuvollziehen; auf das Beklagtenvorbringen kommt es daher nicht an.

Die Klägerin trägt nämlich nur vor, die mündlichen Verträge beträfen Malerarbeiten an verschiedenen Türen, vorausgehende Arbeiten am Futter dieser Türen im Haus Grün und Verglasungsarbeiten an vier Türen über den Vertrag vom 07.02.1997 hinaus. Das ist im Hinblick auf den Inhalt der schriftlichen Verträge, die selbst sehr pauschal gehalten sind und sowohl Türen im Haus Grün zum Inhalt haben und ebenso Verglasungsarbeiten an historischen Türen und Bekleidungen unkonkret und nicht nachvollziehbar. Warum die beiden schriftlichen Verträge deswegen auch nicht erweitert bzw. weitere schriftliche Verträge abgeschlossen worden sind, ist auch recht zweifelhaft.

Demzufolge unterliegt die Klägerin insoweit mit ihrer Klage.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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