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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 29.04.2004
Aktenzeichen: 3 UF 15/04
Rechtsgebiete: BGB, StGB


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt.
BGB § 820
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
BGB § 818 Abs. 3
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 1605
StGB § 263
StGB § 263 Abs. 1
1. Kraft Gesetzes besteht für einen Unterhaltsberechtigten keine Rechtspflicht, Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen dem Schuldner mitzuteilen.

2. Keine verschärfte Haftung bis zur Entscheidung im Abänderungsverfahren.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 UF 15/04

verkündet am: 29.04.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist und die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.12.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Osterburg [Az.: 50 F 110/03 (UK)] wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Berufungsstreitwert beträgt 2.714,12 Euro.

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg, denn gegen das angefochtene Urteil ist nichts zu erinnern.

I.

540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Der Kläger begehrt die Rückerstattung zuviel gezahlten Kindesunterhalts, welcher ab September 2001 über einen Zeitraum von 14 Monaten gezahlt wurde.

Nach dem ursprünglichen Unterhaltsvergleich vom 04.03.1998, welcher unter dem Aktenzeichen 5 F 30/96 vor dem Amtsgericht Osterburg von der Mutter der damals noch minderjährigen Beklagten über einen Betrag von 770,00 DM monatlich geschlossen wurde und im Verfahren vor dem Amtsgericht Osterburg unter dem Aktenzeichen F 160/02 für den Zeitraum vom September 2001 dahin abgeändert wurde, dass für den Zeitraum von September 2001 bis Juni 2002 monatlich 140,66 Euro und von Juli 2002 bis Juli 2003 monatlich 107,00 Euro zu zahlen sind, hat der Kläger erstinstanzlich die Rückzahlung zuviel gezahlten Unterhalts in Höhe von 2.714,12 Euro begehrt, insbesondere weil die Beklagte den Empfang von BAFöG-Leistungen nicht unaufgefordert angegeben habe. Denn beginnend ab dem September 2001 sei vom Kläger über 14 Monate ein Gesamtbetrag von 5.511,72 Euro gezahlt worden, aber für insgesamt 23 Monate (bis Juli 2003) habe seine Verpflichtung hierzu nur in Höhe von lediglich 2.797,60 Euro bestanden.

Die Beklagte wandte mit ihrem Klagabweisungsantrag erstinstanzlich ein, dass die Überzahlung verbraucht sei und dementsprechend eine Rückforderung ausscheiden würde. Ferner seien seit der Einstellung der Unterhaltszahlungen an die Beklagte mit Anhängigkeit des mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Abänderungsverfahrens F 160/02 über insgesamt geleistete Zahlungen des Klägers von 5.324,28 Euro keine Zahlungen erfolgt.

Das Amtsgericht hat mit angefochtenen Urteil vom 18.12.2003, auf dessen Inhalt der Senat ausdrücklich zur Vermeidung von Wiederholungen auf Bl. 53 ff. d. A. verweist und Bezug nimmt, kostenpflichtig abgewiesen.

Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass dem Kläger ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB nicht zusteht, da durch die geleisteten Unterhaltszahlungen der Lebensbedarf im Wesentlichen gedeckt und zudem von der Beklagten verbraucht wurde, die BAFöG-Leistungen den bescheidenen Lebensstandard der Beklagten nicht entscheidend erhöht hätten und der Kläger neben der Abänderungsklage weder Vollstreckungseinstellungsmaßnahmen noch andere rechtliche Maßnahme (z. B. durch Beantragung einer einstweiligen Anordnung) zur Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung ergriffen hat. Zudem würde eine Haftung nach § 820 BGB ausscheiden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er weiterhin die Rückzahlung von 2.714,12 Euro begehrt, da er über einen Zeitraum von 14 Monaten mithin von September 2001 bis einschließlich Oktober 2002 insgesamt 5.511,72 Euro gezahlt habe, aber nach dem Abänderungsurteil, welches erst mit Einstellung seiner Unterhaltszahlungen anhängig wurde, für den Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Juli 2003 aber nur 2.797,60 Euro zu zahlen gehabt hätte. Der Beklagten sei eine schwere Verfehlung zur Last zu legen, da die BAFöG-Leistungen seit September 1999 nicht mitgeteilt worden seien und darüber hinaus durch Aufforderung zur Mitteilung der BAFöG-Leistungen ihre Bösgläubigkeit herbei geführt worden sei, so dass die Beklagte nicht mehr davon ausgehen durfte, die im Vergleichswege austitulierten Unterhaltsbeträge gänzlich zu verbrauchen. Darüber hinaus seien deliktische Ansprüche aufgrund des Betruges nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB bei der Beklagten als Anspruchsgrundlage für sein Rückforderungsbegehren zu berücksichtigen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 18.12.2003 verkündeten Urteils des Amtsgerichts - Familiengerichts - Osterburg zum Az.: 50 F 110/03 (UK), die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.714,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.05.2003 zu zahlen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen im Rechtsmittelzug verwiesen. Darüber hinaus verweist der Senat ausdrücklich auf die Verfügung vom 10.03.2004 (Bl. 97 d. A.).

II.

540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)

Die Berufung bleibt erfolglos.

Das Amtsgericht hat zutreffend die Klage abgewiesen. Ob der Klägerin im Zeitraum von September 2001 bis einschließlich Oktober 2002 5.511,72 Euro, oder wie von der Beklagten vorgetragen, 5.324,28 Euro gezahlt hat, kann zunächst dahinstehen, da ein Rückforderungsanspruch, welcher sich auf § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB, auf § 826 BGB oder aber auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB gründet, nicht besteht. Denn wie der Senat bereits mit Verfügung vom 10.03.2004 mitgeteilt hat, gibt es gegen das amtsgerichtliche Urteil nichts zu erinnern. Denn die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung können vom Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollständig in Bezug genommen werden.

Lediglich ergänzend und wiederholend wird angemerkt, dass ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB ausscheidet. Das Amtsgericht ist zutreffend zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen, dass sie den überzahlten Unterhaltsbetrag, welcher jedenfalls vom Kläger bis einschließlich Oktober 2002 entrichtet wurde, verbraucht hat, so dass § 818 Abs. 3 BGB eingreift. Denn bei niedrigen und mittleren Einkommensverhältnissen, um einen derartigen Sachverhalt handelt es sich hier, bei dem ursprünglich titulierten Unterhaltsbetrag von 393,69 Euro (770,-- DM), spricht zu Gunsten des Unterhaltsempfängers die Vermutung, dass er die Überzahlung zur Verbesserung seines Lebensstandards ausgegeben hat (vgl. BGH NJW 1992, 2415 ff.). Diese Vermutung gilt somit vorliegend zu Gunsten der beklagten Tochter des Klägers. Der hiergegen gerichtete Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Überzahlung nicht restlos für den laufenden Unterhalt und ihre Lebensbedürfnisse verbraucht, ist unsubstanziiert und nicht geeignet, die Erschütterung der vorbezeichneten Vermutung herbeizuführen.

Eine verschärfte Bereicherungshaftung der Beklagten nach § 818 Abs. 4 BGB kommt gleichfalls nicht in Betracht, denn "Rechtshängigkeit" im Sinne der Vorschrift meint die Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage und nicht der hier im Juli 2002 anhängig gewordenen Unterhaltsabänderungsklage des Klägers, welche unter dem Aktenzeichen F 160/02 vor dem Amtsgericht Osterburg geführt wurde. Da zudem sämtliche Beträge vor Zustellung der Bereicherungsklage in diesem Verfahren, hier dem 28.07.2003 gezahlt wurden, bleibt eine verschärfte Haftung der Beklagten ausgenommen.

Eine verschärfte Haftung der Beklagten aus § 819 Abs. 1 i. V. m. § 818 Abs. 4 BGB kommt ferner nicht in Betracht, denn die bloße Kenntnis von Umständen, auf denen das Fehlen des Rechtsgrundes beruht, reicht allein nicht aus. Vielmehr müssen der Beklagten das Fehlen des Rechtsgrundes selbst und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen bewusst gewesen sein (vgl. BGH NJW 1992, 2415 ff., BGH NJW 1998, 2433 ff.). Dafür ist es nicht ausreichend, dass mit dem Empfang der BAFöG-Leistungen von der Beklagten möglicherweise die uneingeschränkte Fortgeltung der ursprünglichen durch Vergleich vom 04.03.1998 festgelegten Unterhaltshöhe in Frage gestellt wird (vgl. BGH NJW 1998, 2433 ff.). Erst die Entscheidung des Gerichts im Abänderungsverfahren vom 27.03.2003 vermochte die Bösgläubigkeit der Beklagten i. S. d. § 819 Abs. 1 BGB zu begründen (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 214; vgl. ferner BGH NJW 1992, 2415).

Auch ein Erstattungsanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Handlung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 Abs. 1 StGB scheidet aus. Eine Schutzgesetzverletzung könnte hier allenfalls im Unterlassen einer Mitteilung durch die Beklagte an den Kläger über die von ihr empfangene BAFöG-Leistungen gesehen werden. Diesbezüglich müsste also für die Beklagte eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden haben. Für den Verwandtenunterhalt regelt aber § 1605 BGB, dass eine Auskunftspflicht über Einkommensveränderungen nur auf Verlangen besteht. Dass ein entsprechendes Informationsersuchen an die Beklagte gerichtet wurde bzw. inzident im Vergleichswege vereinbart wurde, ist nicht vorgetragen. Nur in Ausnahmefällen ist unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben von einer Pflicht zur unaufgeforderten Information auszugehen, nämlich dann, wenn sich aus der Verpflichtung herleiten ließe oder der Vergleich einen besonderen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte (vgl. Gerhardt in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 6 Rdnr. 230 ff.; AG Weilburg, FamRZ 2000, 93 ff.). Hierzu mangelt es weiter an einem entsprechenden Vortrag des Klägers. Auch der Berufungsangriff rechtfertigt keine andere Beurteilung, denn einerseits besteht eine Verpflichtung zur unaufgeforderten Auskunftserteilung bei veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht grundsätzlich; wenn mit Veränderungen zu rechnen war, kann vom Gegner - hier dem Kläger - verlangt werden, dass er von seinem Auskunftsanspruch (§ 1605 BGB) Gebrauch macht (vgl. Hausleiter in: Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 598). Dies gilt auch für den Kläger, denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleichs vom 04.03.1998 war die Beklagte 15 Jahre alt, das heißt, schon von ihrem Lebensalter her befand sie sich in einer Situation, in der der Kläger davon ausgehen konnte, dass sich kurz bzw. mittelfristig die Frage entweder des Abschlusses der Schulausbildung oder einer sich anschließenden Berufsausbildung oder aber des Besuchs einer weiterführenden Schule stellen würde. Der Kläger konnte daher bereits zur Zeit des Vergleichsabschlusses ohne Weiteres von der Möglichkeit einer Änderung der für seine Unterhaltsverpflichtung maßgeblichen Umstände ausgehen und hatte Anlass von seinem Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten, wenn nicht schon im Vergleichswege - so denn notfalls auch unter zur Hilfenahme gerichtlicher Hilfe - Gebrauch zu machen. Andererseits deutet auch der Umstand, dass die BAFöG-Bescheide der Beklagten (Bl. 94 ff. d. Beiakten F 160/02 des Amtsgerichts Osterburg) unter dem Punkt Einkommensanrechnung des Vaters jeweils unterschiedliche Angaben zum Einkommen des Klägers enthalten, darauf hin, dass ihm die BAFöG-Anträge der Beklagten bekannt waren, denn offenkundig hat der Kläger entweder gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung oder aber gegenüber der Beklagten entsprechende Auskünfte erteilt, die für die Antragsbearbeitung erforderlich waren. Somit erscheint ein Verschweigen des Bezugs von BAFöG-Leistungen durch die Beklagte nicht evident unredlich, was Voraussetzung für die vom Kläger hingewiesene deliktische Haftung der Beklagten wäre. Darüber hinaus ist unzutreffend und nicht nachvollziehbar, das Vorbringen des Klägers im ergänzenden Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18.03.2004 einbezogen, dass sein Schreiben vom 05.09.2001 mit der Aufforderung zur Auskunft über BAFöG-Leistungen unbeantwortet geblieben sei. Im Rechtsstreit des AG Osterburg zu Aktenzeichen F 160/02 (Bl. 2 der Beiakten F 160/02 des Amtsgerichts Osterburg), hat der Klägervertreter selbst vorgetragen, die Beklagte habe auf das Schreiben vom 05.09.2001 unter dem 16.09.2001 reagiert. Er hat aber das Schreiben der Beklagten vom 16.09.2001 vorgelegt (Bl. 8 d. Beiakten F 160/02 des Amtsgerichts Osterburg). In diesem Schreiben bittet die Beklagte den Kläger ausdrücklich um Mitwirkung im Rahmen der beantragten BAFöG-Leistungen. Darüber hinaus wurde später der BAFöG-Bescheid für den bis Ende Juni 2002 befristeten Zeitraum übermittelt, mit der Folge, dass der Kläger zudem um Mitteilung der über die Befristung vom 30.06.2002 hinausgehenden weiteren Bewilligung bat.

Aus den zuvor genannten Gründen scheidet auch eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB aus. Denn zur bloßen Entgegennahme einer durch Prozessvergleich zuerkannten Unterhaltsrente trotz Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des volljährig gewordenen Kindes, hier der Beklagten, müssen schon weitere Umstände hinzutreten, die die Sittenwidrigkeit begründen. Erforderlich ist hierbei, dass das Schweigen über eine günstige Tatsache für den Unterhaltsanspruch ersichtlich unredlich erscheint. Dies kann dann angenommen werden, "wenn ein Unterhaltsschuldner aufgrund vorangegangenen Tuns des Unterhaltsgläubigers sowie nach der Lebenserfahrung keine Veranlassung hatte, sich des Fortbestandes der anspruchsbegründenden Umstände durch ein Auskunftsverlangen zu vergewissern, und der Unterhaltsgläubiger sodann trotz einer für den Schuldner nicht erkennbaren Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die den materiell-rechtlichen Unterhaltsanspruch ersichtlich erlöschen lässt, eine festgesetzte Unterhaltsrente wieder entgegennimmt und dadurch den Irrtum fördert, in seinen Verhältnissen habe sich nichts geändert" (so BGH NJW 1986, 2047, 2049, OLG Celle, FamRZ 1992, 582, 583). Dass ein demzufolge notwendiger besonderer Vertrauenstatbestand auf Seiten des Klägers bestanden hätte, wird von ihm nicht ansatzweise vorgetragen.

Nach alledem musste dem Kläger der Berufungserfolg versagt bleiben.

III.

Die Kostenentscheidung sowie die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, denn diese Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Festsetzung des Berufungsstreitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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