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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 06.04.2006
Aktenzeichen: 3 UF 19/06
Rechtsgebiete: VAÜG, FGG


Vorschriften:

VAÜG § 2
FGG § 19
Wendet sich ein Verfahrensbeteiligter gegen die Aussetzung nach § 2 VAÜG, handelt es sich um eine Beschwerde nach § 19 FGG.

Wird eine Ehe unter Abtrennung (und/oder Aussetzung) einer Folgesache geschieden, handelt es sich um ein Teilurteil. Eine Kostenentscheidung ist erst in der Schlussentscheidung zulässig (im Anschluss an OLG Naumburg v. 24.6.03 - Az. 8 UF 90/03 und unter Hinweis auf BGH XII ZB 12/00 in FamRZ 2003, 1005).


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 UF 19/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 6. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und den Richter am Oberlandesgericht Thole beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Stendal vom 01.02.2006 (Az.: 5 F 159/05), wird im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2.) und zur Kostenentscheidung (Ziffer 3.) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Ermittlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000,- Euro.

Gründe:

In der Verbundentscheidung vom 01.02.2006 hat das Amtsgericht die Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG ausgesetzt. Über die Kosten des Verfahrens hat das Familiengericht nach § 93a ZPO entschieden.

Gegen die Aussetzung hat die Rentenversicherung M. Beschwerde eingelegt und gerügt, dass der Versorgungsausgleich durchgeführt werden müsse, da der Ehemann bereits eine Rente beziehe und ausgleichsberechtigt sei.

Die Beschwerdebegründung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist zutreffend. Das Amtsgericht hat zunächst zutreffend die Anwartschaften im angefochten Verbundurteil richtig ermittelt. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Urteils, hier: Versorgungsausgleich, Bl. 27 d.A. Unter Beachtung der errechneten Werte ist jedoch der Leistungsbezug des Antragsgegners zu beachten. Hiernach dürfte, weil der Leistungsfall eingetreten ist, der Ausgleich dennoch durchzuführen sein, und zwar mit Hilfe des Angleichungsfaktors gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VAÜG wie folgt:

Antragstellerin

 Ges. Rentenversicherung104,58 €
Lebensversicherung10,00 €
G. Rentenv. Ost 569,33 € x 1,0000000 =569,33 €
 683,91 €

Antragsgegner Lebensversicherung|11,38 € G. Rentenv. Ost 667,66 € x 1,0000000 =|667,66 € |679,04 €

Wertunterschied|4,87 €

Hälfte|2,44 €

Der Angleichungsfaktor ist wie folgt berechnet worden:

 a) Aktueller Rentenwert für Ehezeitende:26,13
b) Akt. Rentenwert(Ost) für Entscheidungsdatum:22,97
c) Akt. Rentenwert(Ost) für Ehezeitende:22,97
d) Aktueller Rentenwert für Entscheidungsdatum:26,13

AGF = (a x b) : (c x d),

also (26,13 x 22,97) : (22,97 x 26,13) = 1,0000000.

Der Ausgleich dürfte nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting in Höhe von 2,44 € erfolgen.

Die Aussetzung ist dementsprechend nicht begründet und daher aufzuheben.

Das Amtsgericht wird den Versorgungsausgleich abschließend zu entscheiden haben. Eine Sachentscheidung scheidet aus, da es sich hier um eine Beschwerde gemäß §§ 19, 20 FGG handelt, deren Gegenstand nur die Frage der Aussetzung des Verfahrens ist.

Die Kostenentscheidung im Urteil war aufzuheben, denn eine Kostenentscheidung kann nach der Rechtsprechung des Senates nur in der Schlussentscheidung ergehen, die mit der Aussetzung nicht vorliegt. Insoweit verweist der Senat auf die ausführliche Darstellung der Rechtsproblematik, die von einem Teilurteil ausgeht, im Beschluss des 2. Familiensenates des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24. Juni 2003 (Az: 8 UF 90/03) unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 04.12.2002 (Az. XII ZB 12/00).

Ende der Entscheidung

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