Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 23.06.2006
Aktenzeichen: 3 UF 22/06
Rechtsgebiete: ZPO, FGG


Vorschriften:

ZPO § 253
FGG § 12
Grundsätzlich reicht für die Einleitung eines Verfahrens zur Aufteilung des Hausrats ein Antrag. Ein Sachantrag nach § 253 ZPO ist deshalb nicht erforderlich.

Entscheidungen über Hausratsteilung müssen so konkret gefasst sein, dass der Gerichtsvollzieher sie auch vollstrecken kann.

Im Zweifel muss - wenn die Parteien die notwendigen Daten nicht beibringen - der Hausratsrichter im Wege des Augenscheins nach § 12 FGG feststellen, welche Hausratsgegenstände vorhanden sind.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 UF 22/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

wegen Hausratsteilung

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Krause und Thole am

23. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Gardelegen vom 06.02.2006 (Az.: 5 F 74/05) nebst dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Im Beschwerdeverfahren entstandene Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Amtsgericht übertragen.

Der Geschäftswert beträgt 10.000,00 Euro.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Hausratsverteilung.

Das Amtsgericht hat mit vom Antragsteller angefochtenem Beschluss vom 06.02.2006 (Bl. 80 - 83 d. A.), nachdem der Antragsteller lediglich das Wohnzimmer begehrt hat, den gesamten Hausrat verteilt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit dem er weiterhin nur die Einrichtungsgegenstände des vormals gemeinsam genutzten ehegemeinschaftlichen Wohnzimmers begehrt.

Demgegenüber bittet die Antragsgegnerin um Klärung der Rechte an den vormals ehegemeinschaftlich genutzten PKW's.

II.

Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als befristete Beschwerde nach den §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO statthaft.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.

Denn das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung zwar eine umfangreiche Verteilung des im Entscheidungstenor aufgeführten Inventars getroffen, aber den Rechtsstreit verfahrensrechtlich nicht erledigt. Darin liegt ein Verfahrensverstoß, der in entsprechender Anwendung des in § 538 ZPO niedergelegten Rechtsgedankens zur Aufhebung und zur Zurückverweisung führen muss.

Grundsätzlich reicht für die Einleitung eines Verfahrens nach der Haushaltsordnung auf Teilung des gemeinschaftlichen Hausrates ein Antrag aus. Bei diesem Antrag auf Verteilung des ehegemeinschaftlichen Hausrates handelt es sich allerdings, wie auch in den anderen Fällen eines Verfahrens nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht um einen Sachantrag im Sinne des § 253 ZPO zur Durchsetzung eines Klageanspruches, sondern lediglich um einen so genannten Verfahrensantrag mit der Funktion der Verfahrensinitiative. Dementsprechend ist, worauf das Amtsgericht zunächst richtigerweise eingegangen ist, die sachliche Entscheidung in einem solchen Fall nicht von den Sachanträgen der Beteiligten abhängig. An die gestellten Sachanträge ist das Gericht auch nicht gebunden. Sie stellen lediglich die Vorschläge der Beteiligten dar und sind als solche zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 1992, 531).

Die angefochtene umfangreiche Entscheidung des Amtsgerichts wird diesen prozessualen Grundsätzen letztlich nicht gerecht. Die Sachentscheidung des Amtsgerichts hat zunächst keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Im Rahmen der Vollstreckung kann der die Sachen herausverlangende Gerichtsvollzieher nicht speziell individualisieren, um welchen konkreten Gegenstand des Hausrates es sich handelt. Daneben bleibt für den Gerichtsvollzieher (vgl. die Tenorierung zu Ziffer 3 des Beschlusses des Amtsgerichts vom 06.02.2006 - Bl. 82 d. A.) unerschlossen, bei welchem der Parteien sich die entsprechenden Hausratsgegenstände befinden.

Der mit dem Verfahren befasste Richter ist deshalb gemäß § 12 FGG gehalten, von Amts wegen, notfalls durch Einnahme des Augenscheins, festzustellen, was an verteilungsfähigem Hausrat noch vorhanden ist bzw. am Stichtag vorhanden war und in wessen Eigentum diese zur Verteilung verfügbaren Hausratsgegenstände stehen. Nur mit dieser Maßnahme kann ein interessengerechter Ausgleich der Hausratsteilung einschließlich der Klärung der Hausratseigenschaft nebst Eigentumslage an den PKW erfolgen, damit eine gerechte und zweckmäßige Verteilung unter Umständen einhergehend mit einer Ausgleichszahlung im vorliegenden Verfahren vorgenommen werden kann. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass der Vortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 20.04.2006 (Bl. 114 d.A. letzter Absatz) nunmehr von der Antragsgegnerin zugestanden wurde und lediglich der PKW Golf und dessen Erwerb (hier: Kaufpreiszahlung) noch streitig ist.

Anderweitige Belange und Rechtsstandpunkte, welche die Parteien weiterhin anderweitig verfolgen, haben dabei außer acht zu bleiben.

Eine eigene Sachentscheidung erachtet der Senat derzeit nicht als sachdienlich, sodass die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist.

III.

Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 16 Abs. 1 KostO. Im Übrigen war die Entscheidung über die sonstigen Kosten dem Amtsgericht vorzubehalten.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. den §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Ende der Entscheidung

Zurück