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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 3 UF 273/07
Rechtsgebiete: VAÜG, FGG, BGB


Vorschriften:

VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 2
FGG § 19
BGB § 1587a Abs. 2 Nr.3
BGB § 1587a Abs. 3
BGB § 1587a Abs. 4
Wird gegen die Aussetzung des Versorgungsausgleichs zulässig und erfolgreich Beschwerde eingelegt hat das OLG keine Sachentscheidungskompetenz. Vielmehr muss das Verfahren an das FamG zurückverwiesen werden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 UF 273/07 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 13. März 2008 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau, den Richter am Oberlandesgericht Materlik und den Richter am Oberlandesgericht Thole beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Kommunalen Vorsorgungsverbands Sachsen-Anhalt, wird das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- Wittenberg vom 15.11.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.01.2008 (Az.: 5a F 537/07 ) im Ausspruch zum Versorgungsausgleich, Ziffer 2. des Urteils, aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Wittenberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung findet nicht statt.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit Scheidung der Ehe der Parteien hat das Amtsgericht mit insoweit angefochtenem Urteil den Versorgungsausgleich ausgesetzt. Es ist dabei davon ausgegangen, dass ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG vorliege, der eine abschließende Regelung des Versorgungsausgleichs nicht zulasse.

Gegen die Regelung zum Versorgungsausgleich hat der beteiligte Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt.

Die Beschwerde verweist darauf, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei, da die Antragstellerin sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen als auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte während der Ehezeit erworben habe.

II.

Das Rechtsmittel ist als einfache Beschwerde nach § 19 FGG zulässig, denn bei der angefochtenen Entscheidung in Ziffer 2. des amtsgerichtlichen Urteils handelt es sich um eine das Verfahren nicht beendende Zwischenentscheidung (vgl. BGH FamRZ 2003, 1005).

Die Beschwerde hat Erfolg; die angefochtene Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Denn der Beschwerdeführer geht zutreffend davon aus, dass während der Ehezeit die Antragstellerin nach der von ihm mitgeteilten zutreffenden Berechnung der Anwartschaften und der sich ferner aus der Neuberechnung der Anwartschaft des Antragsgegners bei der A. -Versicherung sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte als auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat. Die Antragstellerin hat bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von 21,30 EUR und eine angleichungsdynamische Anwartschaft von 594,66 EUR sowie bei der Zusatzversorgungskasse eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von weiteren 55,57 EUR erworben, die sich wie folgt berechnet:

Es handelt sich dabei um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung nach § 1587a Abs. 2 Nr.3 BGB.

Monatsrente . . . . . . . . . . . 156,72 EUR

Aus der Monatsrente ist die Jahresrente zu berechnen:

156,72 * 12 = . . . . . . . . . 1.880,64 EUR

Es handelt sich um den Ehezeitanteil der Versorgung.

Geburtsdatum . . . . . . . 29. 11. 1963

Altersgrenze . . . . . . . . . . . 65 Der Wert der Versorgung steigt nicht in gleicher oder nahezu gleicher Weise wie der Wert der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung. Der Ehezeitanteil der Versorgung ist daher gem. § 1587a Abs.3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der BarwVO der Barwert zu berechnen. Es sind die Werte der Tabelle 1 der BarwVO zu verwenden, weil die Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist. Die Tabellenwerte sind um den Faktor 1,5 zu erhöhen, denn die Versorgung ist, was das Amtsgericht übersehen hat, im Rententeil volldynamisch.

Alter bei Ehezeitende: . . . . . . . . 43

Barwertfaktor: 4,4 * 150% = . . . . . . 6,6

Barwert: . . . . . . . . . . . 12.412,22 EUR

Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001704126

Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 2,1152

aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,27 EUR

EUR dynamisch: 2,1152 * 26,27 = . . . . . 55,57 EUR).

Demgegenüber hat der Antragsgegner bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von 56,09 EUR und eine angleichungsdynamische Anwartschaft von 594,51 EUR, sowie bei der A. eine nichtangleichungsdynamische Anwartschaft von 14,23 EUR erworben, die sich wie folgt berechnet:

ehezeitliches Deckungskapital: . . . . . 3.178,73 EUR Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001704126

Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 0,5417

aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,27 EUR

EUR dynamisch: 0,5417 * 26,27 = . . . . . 14,23. EUR.

Zur Entscheidung ist das Amtsgericht berufen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 1 Satz 2 KostO, § 13a Abs. 1 FGG.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 49 Nr. 1 GKG

Ende der Entscheidung

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