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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 07.06.2001
Aktenzeichen: 3 UF 50/01
Rechtsgebiete: HausratsVO, ZPO
Vorschriften:
HausratsVO § 8 | |
HausratsVO § 20 | |
ZPO § 621 a Abs. 1 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 UF 50/01 OLG Naumburg 52 F 125/99 AG Klötze
In dem Rechtsstreit
Tenor:
wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Klötze vom 21.03.2001 (Az.: 52 F 125/99) zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Beschwerdewert von 5000 DM zu tragen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Antragsteller hat den Anspruch auf eine Hausratsverteilung nach § 8 Hausrats VO verwirkt. Denn hat der die Hausratsteilung begehrende Antragsteller über längere Zeit vor und nach der Ehescheidung seinen Anspruch nicht geltend gemacht -Zeitmoment-, kann der andere geschiedene Ehegatte einer eingetretenen "Funkstille" entnehmen, dass von einer weiteren Geltendmachung der Hausratsteilungsansprüche abgesehen werde -Umstandsmoment- (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1992, 332).
So hat der Antragsteller nach langjähriger Trennung der Parteien, vorheriger Mitnahme einiger Hausratsgegenstände und nach Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung sowie der unstreitigen Tatsache, dass er schon während der Trennung mehrfach erfolglos von der Antragsgegnerin -die ihre Bemühungen sodann eingestellt hatte- zur restlichen Teilung des Hausrats aufgefordert wurde, zu keiner Zeit eine Teilung oder weitere Hausratsgegenstände beansprucht. Erst nachdem er in einem gesonderten Zivilprozess vor dem Amtsgericht Wolfsburg rechtskräftig für die noch vorhanden ehelichen Schulden hälftig mit 5934 DM erfolgreich von der Antragsgegnerin in Anspruch genommen wurde, leitete er das Hausratsverfahren zunächst nur in unzulässiger Weise auf Zahlung eines Ausgleichbetrags ein (vgl. OLG Naumburg FamRZ 1994, 390). Selbst als die Antragstellerin sich mit einer Hausratsverteilung einverstanden erklärt hatte (vgl. Schriftsatz vom 11.04.2000) begehrte der Antragsteller im Wesentlichen weiterhin nur die Zahlung eines Ausgleichsbetrags und zudem die Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin auf Hausratsteilung (vgl. Schriftsatz vom 20.04.2000). Erst im Verhandlungstermin vor dem Erstgericht vom 04.05.2000 beantragte der Antragsteller ergänzend hilfsweise die Hausratsverteilung vorzunehmen.
Mit diesen Verhaltensweisen, insbesondere vor Verfahrenseinleitung, hat der Antragsteller der Antragsgegnerin damit zu erkennen gegeben, an einer Hausratsauseinandersetzung nicht mehr interessiert zu sein.
Dass das Amtsgericht dennoch eine Verteilung der noch vorhanden und besichtigten Hausratsgegenstände vornahm, veranlasst den Senat nicht dazu, die getroffenen Regelung zu ändern, zumal sich die Antragsgegnerin letztlich im Beschwerdeverfahren mit der ihr ungünstigen amtsgerichtlichen Regelung zufrieden gegeben hat und der vom Amtsgericht dem Antragsteller zuerkannte Besitzstand gewahrt bleiben muss (vgl. BayObLG FamRZ 1977, 467)
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, so dass die Kostenentscheidung nach den §§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 20 HausratsVO zu treffen war und es dabei billig erscheint, dass der Antragsteller die Kosten des erfolglos gebliebenen Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat wie das Amtsgericht nach den in das Verfahren von den Parteien eingeführten jedoch mehrjährig benutzten und damit nicht mehr erheblich werthaltigen Hausratsgegenständen auf 5000 DM bemessen.
Ende der Entscheidung
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