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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Urteil verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 3 UF 98/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GKG


Vorschriften:

BGB § 1613
BGB § 1609 Abs. 1
BGB § 1612 b Abs. 1
BGB § 1612 b Abs. 2
BGB § 1603 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 711
ZPO § 713
ZPO § 92 Abs. 2
ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
GKG § 14 Abs. 1
GKG § 17 Abs. 1
Lediglich wenn der Kindergeld beziehende Elternteil eines volljährigen Kindes gar nicht für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen hat, sondern lediglich der andere Elternteil, scheidet eine Halbteilung des Kindergeldes aus (im Anschluss an OLG Braunschweig in FamRZ 2000, 1246).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 UF 98/01 OLG Naumburg

verkündet am: 20. Dezember 2001

In dem Rechtsstreit

wegen Kindesunterhalts

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kleist, den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und den Richter am Amtsgericht Thole für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köthen vom 26.06.2001 (Az.: 11 F 119/01) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den in der Urkunde des Jugendamts des Landkreises K. vom 23.02.2001 (Urk.-Reg.-Nr.: 24/2001) genannten Unterhaltsbetrag von monatlich 276,00 DM hinaus eine weitere monatliche Unterhaltsrente von 217,00 DM für den Monat März 2001 und ab dem Monat April 2001 von jeweils 240,00 DM zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert beträgt 3.120,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, denn sie ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO).

Die Berufung bleibt jedoch überwiegend - mit Ausnahme des Monats März 2001, für welchen der Beklagte gemäß § 1613 BGB nur in Höhe von insgesamt 493,00 DM und damit zu einem weiteren Unterhaltsbetrag von lediglich 217,00 DM (493,00 DM - 276,00 DM) in Verzug gesetzt wurde - erfolglos, da die Klägerin ansonsten gemäß §§ 1601, 1602 Abs. 1, 1603, 1606 Abs. 3 Satz 1, 1610, 1612 b Abs. 1, 2 BGB über die vom Beklagten mit Urkunde des Jugendamtes des Landkreises K. vom 23.02.2001 (Urk.-Reg.-Nr.: 24/2001) titulierten Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01. März 2001 bis 31.05.2001 von monatlich 276,00 DM mit Ausnahme des zuvor angeführten Monats März 2001 eine weitere monatliche Unterhaltsrente von 240,00 DM ergänzend beanspruchen kann.

Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, die der Senat trotz des vom Beklagten aufgezeigten Schreibfehlers in den Entscheidungsgründen zur Höhe des zu zahlenden ergänzenden Unterhalts und der fehlerhaften Formulierung der ganz überwiegenden Begründetheit der Klage - richtigerweise wohl nur begründet - Bezug genommen.

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die Anrechnung der Aufwendungen für die Unfallversicherung sowie die Risiko- und Kapitallebensversicherung nicht in Ansatz gebracht werden können, da hier bereits solche Aufwendungen im erhöhten Selbstbehalt von 1.645,00 DM bis zum 30.06.2001 und von monatlich 1.665,00 DM ab dem 01.07.2001 im angemessenen Umfang enthalten sind. Daneben scheidet auch eine Berücksichtigung der drei weiteren volljährigen Kinder des Beklagten bei der Unterhaltsbemessung aus, da sie gemäß § 1609 Abs. 1 BGB gegenüber der nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bevorrechtigten Klägerin nachrangig sind. Unberücksichtigt bleibt auch die Ehefrau des Beklagten, da schon nach dem Vorbringen des Beklagten sie über ein Erwerbseinkommen von mindestens bereinigt 1.700,00 DM monatlich verfügt und eine Unterhaltsbedürftigkeit für den Senat nicht ersichtlich ist.

Ferner hat auf Grund der Erwerbseinkünfte der jeweils barunterhaltspflichtigen Eltern der Klägerin eine Herabstufung aus der Unterhaltsgruppe 9 der 3. Altersstufe nach Ziff. 5.2 und Ziff. 5.1. der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg, Stand: 01.07.1999 und Stand: 01.07.2001, zu unterbleiben. Denn würde man beim Beklagten hier die volljährigen möglicherweise unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigen, wäre bei einer Herabstufung die Vorrangregelung des § 1609 Abs. 1 BGB umgangen und die insoweit bevorrechtigte Klägerin und die ebenfalls barunterhaltsverpflichtete Mutter der Klägerin benachteiligt.

Daneben greift auch nicht die Rüge des Beklagten, dass das Kindergeld alleinig beim barzahlungsverpflichteten Beklagten in Abzug zu bringen ist. Da auch die Kindesmutter in Höhe von brutto 164,00 DM bis zum 30.06.2001 und ab dem 01.07.2001 in Höhe von 165,00 DM monatlich neben dem Beklagten barunterhaltspflichtig ist, hat nach § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB die auf das Kind entfallende und von der Mutter empfangene Kindergeldzahlung von derzeit 270,00 DM, wie auch das Amtsgericht richtig errechnet hat, jeweils hälftig auf den sich ergebenden Haftungsanteil eines jeden barunterhaltspflichtigen Elternteils zu erfolgen (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2000, 379). Lediglich wenn der Kindergeld beziehende Elternteil eines volljährigen Kindes gar nicht für den Barunterhalt des Kindes aufzukommen hat, sondern lediglich der andere Elternteil, scheidet eine Halbteilung des Kindergeldes aus (vgl. OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1246).

Weiterhin merkt der Senat ergänzend an, dass auf Grund der Änderung der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg und der geänderten RegelbetragsVO zum 01.07.2001 der Unterhalt der Klägerin sich weiterhin nach der Gruppe 9 der 3. Altersstufe der Unterhaltsleitlinien des Oberlandesgerichts Naumburg Stand: 01.07.2001 bei einem Gesamteinkommen der barunterhaltspflichtigen Eltern von mindestens 5.695,50 DM (bereinigtes Einkommen der Kindesmutter von 2.129,20 DM zzgl. des mindestens zugestandenen monatlichen Nettoeinkommens des Beklagten von bereinigt 3.566,30 DM) auf monatlich 840,00 DM bemisst. Unter Berücksichtigung des erhöhten Selbstbehaltes von 1.665,00 DM errechnet sich nunmehr ein Einsatzbetrag bei der Kindesmutter der Klägerin von 464,20 DM (2.129,20 DM abzüglich 1.665,00 DM) und des Beklagten von 1.901,30 DM (3.566,30 DM abzüglich 1.665,00 DM) zu einem Gesamteinsatzbetrag von 2.365,50 DM. Da ein Bedarf der Klägerin von 840,00 DM besteht, beträgt der unterhaltsrechtliche Haftungsanteil des Beklagten brutto (gerundet) 675,00 DM (840,00 DM * 1.901,30 DM : 2.365,50 DM). Bereinigt um das hälftige Kindergeld von derzeit 135,00 DM und der bereits titulierten 276,00 DM Kindesunterhalt verbliebe noch ein zu zahlender weiterer monatlicher Unterhaltsbetrag von 264,00 DM. Auch unter Berücksichtigung des sich zum 01. Januar 2002 um mehr als 30,00 DM erhöhenden Kindergelds errechnet sich bei hälftiger Anrechnung ab April 2001 weiterhin ein höherer ergänzender monatlicher Kindesunterhaltsbetrag als die beanspruchten 240,00 DM bzw. gerundet 123,00 Euro.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die weiteren Nebenentscheidungen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 4 GKG.

Ende der Entscheidung

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