Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: 3 WF 112/03
Rechtsgebiete: ZPO, RegelbetragVO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 323
ZPO § 323 Abs. 4
ZPO § 568
RegelbetragVO § 2
GKG § 8 Abs. 1 S. 1
Enthält ein Tenor sowohl einen Prozentsatz als auch eine Betragsangabe und fehlt bei der Prozentangabe der anzurechnende Kindergeldanteil, der andererseits bei der Betragsangabe enthalten ist, fehlt es grundsätzlich an der notwendigen Bestimmtheit des Titels.

Fehlt es an einem vollstreckungsfähigen Titel, ist eine Abänderungsklage nicht zulässig.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 112/03 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Amtsgericht Harms als Einzelrichter gemäß § 568 ZPO am 22. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Burg vom 11.06.2003 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 24.06.2003 (Az.: 51 F 168/03) wird zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Kläger keine Prozesskostenhilfe für seine Unterhaltsklage vom 17.04.2003 bewilligt.

Dem Antrag auf Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zu Unterhaltsleistung vom 02.08.2002 (Urk.-Reg.-Nr. I/120/2002 des Jugendamtes der Landeshauptstadt Magdeburg) fehlt schon deshalb die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, weil mit der in Rede stehenden Urkunde kein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 323 Abs. 4 ZPO vorliegt. Dies führt zur Unzulässigkeit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO.

Ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehlt der Urkunde, weil der Tenor, in dem die vom Beklagten zu leistenden Zahlungen festgelegt sind, unbestimmt ist.

Betrachtet man nämlich die Formulierung "...dies entspricht derzeit einem Betrag in Höhe von 234,00 €, abzüglich eines anzurechnenden anteiligen Kindergeldes in Höhe von 26,00 €, mithin 208,00 €" als Teil des Tenors der Urkunde, wäre zwar dem Erfordernis Rechnung getragen, dass der Betrag der anzurechnenden kindbezogenen staatlichen Leistungen als Betrag im Tenor im Tenor konkret zu beziffern ist (vgl. insoweit OLG Naumburg, Beschlüsse vom 04.07.2001 [Az. 8 WF 103/01] und vom 23.07.2001 [Az. 8 WF 104/01]), jedoch wäre dann auch die Nennung des statischen Unterhaltsbetrags (234,00 €, nach Kindergeldanrechnung 208,00 €) neben der Festlegung dynamisierten Unterhalts in Höhe von 111,0 % des jeweiligen Regelbetrags gemäß § 2 RegelbetragVO der zweiten bzw. dritten Altersstufe Bestandteil des Tenors. Enthält aber ein Tenor sowohl eine Prozent- als auch eine Betragsangabe, fehlt es grundsätzlich an der notwendigen Bestimmtheit. (OLG Naumburg, Beschluss vom 04.07.2001 [Az. 8 WF 100/01] und vom 23.07.2001 [Az. 8 WF 104/01]).

Sieht man demgegenüber die vorstehend wörtlich zitierte Textpassage nicht als Teil des Tenors, sondern lediglich als (überflüssige) Erläuterung des Tenors an, so fehlte es an der notwendigen Aufnahme des konkret anzurechnenden Teils des staatlichen Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Beklagten. Auch dadurch wird der Unterhaltstitel unbestimmt und damit unvollstreckbar. Mithin ist die Jugendamtsurkunde vom 02.08.2002 einer Abänderungsklage nicht zugänglich. Der Kläger hätte keine Abänderungsklage, sondern, soweit sich der Beklagte aus der Sicht des Klägers zu Unrecht eines Unterhaltsanspruchs gegen ihn berühmt, eine negative Feststellungsklage erheben dürfen. Lediglich für eine solche Klage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Soweit der Beklagte aus der in Rede stehenden Urkunde die Zwangsvollstreckung betreibt, steht dem Kläger hiergegen das Institut der Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) zur Verfügung.

Auf eine sachdienliche Antragstellung des Klägers im vorbeschriebenen Sinne hat das Amtsgericht nicht hingewirkt (§ 139 Abs. 1 S. 2 ZPO). Daher ist das Verfahren des Amtsgerichts fehlerhaft; dies führt zur Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach § 8 Abs. 1 S. 1 GKG, denn diese Kosten wären bei richtiger Sachbehandlung durch die erste Instanz nicht entstanden.

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Auslagen folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück