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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: 3 WF 184/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 655
Die Anrechnung des Kindergeldbetrages kann im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO erfolgen. Unerheblich ist für die Anpassung, ob der ursprüngliche Anrechnungsbetrag in dem abzuändernden Titel richtig berechnet war, wenn die gesetzliche Grundlage für die Kindergeldanrechnung und die Höhe des Kindergeldes sich geändert hat.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 184/05 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter

am 05.10.2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Merseburg vom 23.08.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Antragsgegner hat durch die Urkunde der Kreisverwaltung M. , Jugendamt, vom 26.08.1999 (Urkundsnummer 565/1999) die Vaterschaft zu der Antragsgegnerin anerkannt und sich zugleich zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 324,00 DM bis zum 30.06.2001 und danach zur Zahlung eines solchen in Höhe von 100 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe nach § 2 RegelbetragVO verpflichtet.

Nach der Urkunde ist anteiliges Kindergeld nach § 1612 b BGB in Höhe von 125,00 DM zu berücksichtigen.

Mit Antrag vom 08.07.2005 hat die Antragstellerin im vereinfachten Verfahren beantragt, den Titel dahin zu ändern, dass das Kindergeld nur noch insoweit angerechnet wird, als der Unterhalt 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe übersteigt.

Das Kindergeld betrage derzeit 154,00 EUR.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig, weil die Urkunde nicht der damaligen Rechtslage entspreche; die Kindergeldanrechnung sei bereits mit Wirkung vom 01.07.1998 neu geregelt worden.

Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

Er wiederholt seinen bisherigen Vortrag.

Das Rechtsmittel ist statthaft, denn es ist zulässig, form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 655 Abs. 3, 567, 569 ZPO); es ist sachlich aber nicht gerechtfertigt.

Denn die durch den angefochtenen Beschluss vollzogene Anpassung des Unterhaltstitels vom 26.08.1999 erfolgte in nicht zu beanstandender Weise auf der Grundlage des geltenden Rechts (§ 2 Unterhaltstitelanpassungsgesetz vom 02.11.2000, § 655 ZPO).

Danach können Schuldtitel in denen, wie hier, Unterhaltsleistungen für ein Kind zuerkannt, festgesetzt oder übernommen worden sind, ab Antragstellung dahin abgeändert werden, dass die Anrechnung von kindbezogenen Leistungen im Sinne der §§ 1612b und 1612c BGB unterbleibt, wenn der Unterhalt 135 % des Regelbetrages nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Diese Neuregelung mit dem Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts (das Unterhaltstitelanpassungsgesetz ist als Artikel 4 Bestandteil des Gesetzes) hat § 1612b BGB i.d.F. des KindRG vom 16.12.1997 geändert. Nach dieser "Altregelung" fand eine Kindergeldanrechnung dann nicht statt, soweit der Verpflichtete den Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nicht zahlen konnte. Ziel dieser Regelung war also, dem Kind im Mangelfall, wenn also der Unterhaltspflichtige nicht den Regelbetrag zahlen konnte, mindestens den Regelbetrag durch Nichtanrechnung oder teilweise Nichtanrechnung des Kindergelds zukommen zu lassen.

Ob im Hinblick auf diese damalige Regelung die Kindergeldanrechnung im Ursprungstitel fehlerhaft erfolgt ist, was nicht fernliegend ist, kann hier allerdings dahingestellt bleiben. Denn selbst bei fehlerhafter Anrechnung ist das Anpassungsverlangen nicht unzulässig, wie der Beschwerdeführer meint, der allerdings seit dem Bestehen des Titels davon profitiert hätte.

Denn für die Titelanpassung im vereinfachten Verfahren nach den vorgenannten Bestimmungen lagen die Voraussetzungen vor. Der Antrag wurde von der gesetzlichen Vertreterin des Kindes gestellt, Antrag und Titel entsprechen den Anforderungen des § 655 Abs. 1 und 2 ZPO, insbesondere ist der Titel vollstreckbar, die Höhe des Kindergeldes wurde geändert und die gesetzliche Grundlage für die Kindergeldanrechnung ist nach der Titelschaffung verändert worden. Es findet seit dem mit dem Gewaltschutzgesetz geänderten § 1612b V BGB eine Kindergeldanrechnung nur noch statt, soweit der Unterhaltspflichtige, wie hier, außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragVO zu zahlen.

Da das Rechtsmittel des Antragsgegners erfolglos bleibt, hat er die Kosten der Beschwerde zu tragen (§§ 91, 92 ZPO, 1 GKG, Anlage GKG Nr. 1123).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 ZPO) nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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