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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 18.12.2003
Aktenzeichen: 3 WF 190/03
Rechtsgebiete: ZPO, HausratsVO


Vorschriften:

ZPO § 568 S. 1
HausratsVO § 17
HausratsVO § 17 Abs. 1 S. 1
Entscheidungen nach der HausrVO sind wegen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse nur dann abänderbar, wenn das Erstgericht bei Kenntnis der veränderten Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (Brudermüller in Palandt, BGB, 61. Auflage, Anhang zu §§ 1361a, 1361b, 17 HausrVO Rn. 2).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 190/03 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

...

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Amtsgericht Harms - als Einzelrichter - gemäß § 568 S. 1 ZPO am 18. Dezember 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gardelegen vom 06.11.2003 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.11.2003 (Az.: 5 F 213/03) wird auf seine Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1956 Anlage GKG) zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Amtsgerichts, durch den sein Prozesskostenhilfeantrag für ein Änderungsverfahren nach § 17 Abs. 1 S. 1 HausratsVO betreffend die Ehewohnung der Parteien zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet, denn die Rechtsverfolgung, für die der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt, verspricht keine Aussicht auf Erfolg.

Der Senat tritt insoweit in vollem Umfang den Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 06.11.2003 bei.

Ergänzend ist auszuführen, dass eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nur dann wesentlich im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 1 HausratsVO ist, wenn das Erstgericht bei Kenntnis der veränderten Umstände mit großer Wahrscheinlichkeit anders entschieden hätte (Palandt/Brudermüller, BGB, 61. Aufl., Anh zu §§ 1361a, 1361b, § 17 HausratsVO Rn 2).

Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vorliegend nichts ersichtlich, denn der Beschluss des Amtsgerichts vom 13.03.2002 (Az.: 51 F 239/01), dessen Abänderung vom Antragsteller begehrt wird, begründet die Zuweisung der Ehewohnung auf die Antragsgegnerin ausschließlich mit dem persönlichen Fehlverhalten des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin. Dass sich an der Neigung des Antragstellers zu Bedrohungen und Beschimpfungen der Antragsgegnerin etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Hiergegen spricht insbesondere das Verhalten des Antragstellers im Termin vom 25.02.2002 im Ausgangsverfahren des Amtsgerichts zu Az. 51 F 239/01. Der Senat hat die Verfahrensakten beigezogen. Aus der Sitzungsniederschrift vom 25.02.2002 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin vom Antragsteller im Verhandlungssaal auf das Schärfste beschimpft wurde und er kaum in der Lage war, seine Emotionen zu beherrschen. Dass sich an der daraus abzuleitenden Einstellung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin etwas geändert haben könnte, wird vom Antragsteller auch nicht vorgetragen. Beachtlich wäre aber nur die Änderung solcher Umstände gewesen, die Grundlage der Erstentscheidung waren (vgl. Palandt/Brudermüller aaO).

Darüber hinaus nimmt der Antragsteller für sich zum Teil Umstände in Anspruch, die bereits beim Erlass der Ursprungsentscheidung vom 13.03.2002 gegeben waren (Weitläufigkeit des Hauses, Diebstähle der Antragsgegnerin zu seinem Nachteil, schenkweise Überlassung einer Haushälfte an die Antragsgegnerin). Nach § 17 Abs. 1 S. 1 HausratsVO abzuändern sind Entscheidungen aber nur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben (OLG Hamm FamRZ 1988, 645; OLG Köln FamRZ 1997, 892 f.; Erman/Dieckmann, BGB, 9. Aufl., § 17 HausratsVO, Rn 2).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Gedanken der Billigkeit, demzufolge eine erweiternde Auslegung des § 17 HausratsVO für die Fälle geboten sei, in denen sich auch ohne wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Entscheidung nachträglich als grob unbillig herausstellt (vgl. BayObLGZ 1963, 286, 287 f.; MünchKommBGB/Müller-Gindullis, 4. Aufl., § 17 HausratsVO, Rn 6). Für eine solche Annahme ist angesichts des oben geschilderten Verhaltens des Antragstellers kein Raum.

Schließlich kann der Antragsteller für sich auch nichts daraus ableiten, dass sich die Antragsgegnerin seit 06.02.2001 in L. bei ihrem neuen Partner wohnt. Die Änderung der bestehenden Regelung nach § 17 Abs. 1 S. 1 HausratsVO hat nämlich zur Voraussetzung, dass eine eingetretene Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht vorhersehbar war (OLG Hamm, FamRZ 1987, 645). Dass die Antragsgegnerin längerfristig an einem anderen Ort Quartier nehmen würde, war jedoch gerade für den Antragsteller vorhersehbar, denn er hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt die streitgegenständliche Ehewohnung entgegen den Vorgaben des Beschlusses vom 13.03.2002 nicht geräumt. Ihm musste daher klar sein, und es konnte ihn nicht überraschen, dass die Antragsgegnerin bis zu einer Räumung des Hauses aufgrund des vorgenannten Beschlusses ihre Wohnung an anderer Stelle nehmen würde. Aus seiner Auflehnung gegen die Maßgaben des Beschlusses vom 13.03.2002 kann er mithin keinen Vorteil ziehen.

Dem Antragsteller bleibt es im Übrigen unbenommen, gegen die Antragsgegnerin eine Nutzungsentschädigung geltend zu machen (§ 1361b Abs. 2 BGB).

Ende der Entscheidung

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