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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 3 WF 222/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114 Satz 1
Unter Beachtung der Entscheidung des BGH vom 23.8.2006 - FamRZ 2006, 1664 - kommt eine Herabsetzung des Selbstbehaltes nicht in Betracht, wenn der Unterhaltsschuldner besonders sparsam lebt um auf diese Weise Geldbeträge für andere Bedürfnisse zu verwenden.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 222/06 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1.Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Thole als Einzelrichter am 12. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Salzwedel vom 24.10.2006 (Az.: 50 F 241/06) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde gegen die teilweise vom Amtsgericht versagte Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet über den vom Amtsgericht genannten Kindesunterhaltsbetrag im angefochtenen aber im Ergebnis nicht zu beanstandenden Beschluss vom 24.10.2006 (Bl. 13 ff. UA PKH2) mit den Ergänzungen des Nichtabhilfebeschlusses vom 30.11.2006 (Bl. 24 f. UA PKH2) nach § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Zwar kann dem Amtsgericht angesichts der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darin gefolgt werden, dass dem unterhaltsschuldenden Beklagten eine Mietersparnis von monatlich 145,- € zuteil wird, die für unterhaltsrechtliche Zwecke einzusetzen sei.

Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat hierzu in seiner zuletzt getroffenen Entscheidung vom 23.08.2006 (FamRZ 2006, 1664-1666) ausgeführt: "Das Berufungsgericht hat es hier letztlich offen gelassen, ob der Selbstbehalt des Beklagten mit Rücksicht auf die geringe Höhe der ihm entstehenden Wohnkosten herabzusetzen ist (für eine Herabsetzung allerdings in FamRZ 1999, 1522 f.). Eine solche Herabsetzung dürfte indessen rechtlichen Bedenken begegnen. Es unterliegt grundsätzlich der freien Disposition des Unterhaltspflichtigen, wie er die ihm zu belassenden, ohnehin knappen Mittel nutzt. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, seine Bedürfnisse anders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. mit einer preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zwecke, etwa für Bekleidung, Urlaubsreisen oder kulturelle Interessen, einsetzen zu können (Senatsurteil vom 25. Juni 2003 - XII ZR 63/00 - FamRZ 2004, 186, 189 m.w.N.). Diese Lebensgestaltungsautonomie kann dem Unterhaltsschuldner auch gegenüber Unterhaltsansprüchen für ein minderjähriges Kind nicht verwehrt werden. Denn auch insoweit ist ihm der notwendige Selbstbehalt zu belassen, über den er unter Berücksichtigung seiner eigenen Belange verfügen kann."

Hiernach ist die Zurechnung ersparter Wohnkosten bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommens ausgeschlossen.

Jedoch muss sich der Beklagte in Entsprechung der Ausführungen des Amtsgerichts auf Grund des Zusammenlebens sonstige Vorteile des gemeinsamen Wohnens in Richtung der nicht die Heizkosten betreffenden Nebenkosten als auch von ersparten Aufwendungen bei der Haushaltsführung von monatlich mit mindestens anzusetzenden 250,- € anrechnen lassen. Auch sind Monatseinkünfte aus Nebenerwerb von regelmäßig 150,- € anzusetzen. Diese Beträge reichen schon aus, den vom Amtsgericht angegebenen, weit unterhalb des Regelbetrags liegenden Kindesunterhalt zu entrichten. Dabei lässt der Senat offen, ob der Beklagte nicht verpflichtet wäre, auf Grund seiner erheblichen Fahrtkosten einen Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, oder eine Steuererklärung abzugeben, die eine nicht unerhebliche Steuerrückzahlung erwarten ließe.

Die Nebenentscheidungen zu den Kosten und wegen der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde richten sich nach den §§ 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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