Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 04.02.2009
Aktenzeichen: 3 WF 240/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 517
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Wird Prozesskostenhilfe - ganz oder teilweise - verweigert und wird dagegen Beschwerde eingelegt, kann diese keinen Erfolg haben, wenn vor der Beschwerdeentscheidung der Anspruch rechtskräftig abgewiesen wird. In einem solchen Fall haben weder Rechtsverfolgung noch Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 240/08 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Richter am Oberlandesgericht Materlik als Einzelrichter am 4. Februar 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 7. August 2008, Az.: 4 F 203/08 UK, in der Form des amtsgerichtlichen Teilabhilfebeschlusses vom 04. September 2008, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die gemäß den §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn ungeachtet der Frage, ob die Rechtsverteidigung des Beklagten - über die ihm bereits vom Amtsgericht im Wege der Teilabhilfe nach einem Teilstreitwert von 450,-- Euro bewilligte Prozesskostenhilfe hinausgehend - die für die weitergehende Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO objektiv erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann dem Beklagten auf seine sofortige Beschwerde hin deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil das Amtsgericht mit dem - zwischenzeitlich unangefochten gebliebenen - Urteil vom 12. September 2008 abschließend teilweise zu Lasten des Beklagten entschieden hat, sodass dieser im Wege der Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels für den Kläger, seinen minderjährigen Sohn, beginnend ab dem 01.02.2008 anstelle von 213,-- Euro nunmehr 232,-- Euro monatlichen Kindesunterhalt zu zahlen hat. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist in objektiver Hinsicht die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bzw. hier der Rechtsverteidigung maßgeblich. Diese ist grundsätzlich nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung zu beurteilen. In einem nicht mehr anhängigen, d. h. rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, haben Rechtsverfolgung bzw. - verteidigung indes keine Aussicht mehr auf Erfolg. In diesem Falle darf nur dann rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn das Amtsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe verzögert hat. Allerdings darf auch in diesem Fall die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht mehr abweichend von der vordergerichtlichen Entscheidung über die Hauptsache beurteilt werden, wenn diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist (Philippi, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 127 ZPO Rdnr. 50 m. w. N.).

Da im Entscheidungsfall die Hauptsacheentscheidung des Amtsgerichts Wittenberg, nämlich dessen Urteil vom 12.09.2008, vom Beklagten nicht mehr binnen der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO angefochten worden ist, ist die vordergerichtliche Entscheidung nach Ablauf dieser Frist am 20.10.2008 rechtskräftig geworden. Soweit mit dieser Entscheidung der Klage stattgegeben worden ist, war also und bleibt also die Rechtsverfolgung des Beklagten ohne Aussicht auf Erfolg, sodass ihm, soweit ihm nicht entsprechend seines teilweisen Obsiegens bereits mit dem amtsgerichtlichen Teilabhilfebeschluss die begehrte Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, im Übrigen auch auf seine Beschwerde hin, von der Hauptsacheentscheidung abweichend, keine weitergehende Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.

Nach alldem hatte das Rechtsmittel des Beklagten keinen Erfolg.

II.

Die Entscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO bzw. den §§ 1, 22 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit der Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, wonach der mit seinem Rechtsmittel unterlegene Beklagte die für das Beschwerdeverfahren anfallende Gerichtsgebühr zu tragen hat.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens findet, wie aus § 127 Abs. 4 ZPO folgt, im Beschwerdeverfahren wegen versagter Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht statt.

Ende der Entscheidung

Zurück