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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.11.2008
Aktenzeichen: 3 WF 298/08
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

In Sorgerechtsverfahren kommt in aller Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht. Das gilt dann nicht, wenn sich das Verfahren als streitig, rechtlich schwierig, umfangreich oder für eine Partei als sehr kompliziert darstellt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 298/08 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Goerke-Berzau und die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel und Thole am 27. November 2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bitterfeld-Wolfen vom 10.10.2008 (Az.: 8 F 356/08) dahin abgeändert, dass dem Kindesvater im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin P. zur Vertretung in dem Verfahren beigeordnet wird.

Ausnahmsweise erscheint die Beiordnung eines Rechtsanwalts vorliegend als notwendig (§§ 121 Abs. 2 ZPO, 14 FGG). Zwar hält der Senat an seiner gefestigten Rechtsprechung fest, wonach für den ersten Rechtszug in aller Regel die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht kommt, weil insbesondere Sorgerechtsrechtsverfahren vom Grundsatz des Amtsermittlungsprinzips beherrscht sind und die Interessen der Parteien in der Regel im Hinblick hierauf gewahrt sind. Dies kann aber dann nicht gelten, wenn sich das Verfahren als streitig, rechtlich schwierig, umfangreich oder aber für eine Partei als derart kompliziert darstellt, dass die Hinzuziehung einer rechtskundigen Person neben dem zur Objektivität verpflichteten Amtsrichter notwendig ist. So liegt der Fall hier. In dem Verfahren zeichnen sich gegenläufige Interessen ab, welche noch dadurch erschwert werden, dass sich der Beschwerdeführer in langjähriger Haft befindet. Die Beiordnung ist daher geboten.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen (§§ 14 FGG, 127 Abs. 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO).

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