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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.03.2001
Aktenzeichen: 3 WF 42/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 93 d
ZPO § 91
ZPO § 92
ZPO § 93
ZPO § 269 Abs. 3
Leitsatz:

Sowohl im Falle der Erledigungserklärung als auch der Rücknahme der Klage nach Abschluß der Auskunftsstufe ist gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde zulässig.

Nach § 93 d ZPO kann nach billigem Ermessen in Abweichung von den Vorschriften der §§ 91 bis 93 und 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der in Anspruch genommenen Partei auferlegt werden, wenn diese ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist und Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Nur das vorprozessuale Verhalten ist hierfür Beurteilungsmaßstab, nicht der Prozessverlauf (Herget in Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 93 d Rz. 3.).

OLG Naumburg, Bes vom 27.03.2001, 3 WF 42/01; vorgehend AG Stendal, Bes vom 01.03.2001, 5 F 65/99


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 42/01 OLG Naumburg 5 F 65/99 AG Stendal

In dem Rechtsstreit

...

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 01.03.2001 (Az.: 5 F 65/99) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis zu 1200,00 DM

2. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückzuweisen.

Gründe:

1. Die fristgerecht eingelegte und begründete sofortige Beschwerde ist zulässig.

Dahinstehen kann zunächst, ob die Parteien nach rechtskräftigem Teilurteil vom 16.09.1999 -wonach der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt wurde- tatsächlich durch übereinstimmende Erledigungserklärung nach § 91a Abs. 1 ZPO (wie es das Amtsgericht beurteilte) oder durch Rücknahme der Klage der noch unbezifferten Leistungsstufe nach § 269 Abs. 3 ZPO (hier Erklärung des Klägers: "dass die Leistungsstufe abgeschlossen ist") das Verfahren beendet haben, da gegen beide Entscheidungen die sofortige Beschwerde statthaft ist (§§ 91a Abs. 2 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 5 ZPO).

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat zutreffend die Kosten des Verfahrens der vorliegenden Abänderungsstufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Kindesunterhalt dem Beklagten nach § 93d ZPO auferlegt. Dabei kann es wiederum dahinstehen, ob die Klage nach rechtskräftigen Teilurteil übereinstimmend erledigt erklärt wurde oder diese vom Kläger zurückgenommen wurde.

Denn nach § 93d ZPO kann nach billigem Ermessen in Abweichung der Vorschriften der §§ 91 bis 93a und 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise der in Anspruch genommenen Partei auferlegt werden, wenn diese ihrer Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist und daher Anlass zur Klagerhebung gegeben hat.

Diese Voraussetzungen für die Auferlegung der Kosten auf den Beklagten liegen vor.

Denn nach Beendigung seiner Meisterschule, wurde der Beklagte im Oktober 1998 zur Auskunftserteilung zwecks Unterhaltsneuberechnung aufgefordert. Nachdem er am 03.11.1998 mitteilte, dass er noch keine Auskunft erteilen könne, teilte er mit Schreiben vom 12.01.1999 dem Kläger mit, dass er Arbeitslosenhilfe beziehe, welche für einen Zeitraum vom 26.09.1998 bis 22.05.1999 bewilligt wurde (vgl. Arbeitslosenhilfebescheid vom 26.10.1998), obwohl er bereits am 23.11.1998 einen Antrag auf Überbrückungsgeld nach § 57 SGB III gestellt hatte und am 21.12.1998 eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen hatte und aus diesem Grund die Vollstreckung rückständiger bereits titulierter Kindesunterhaltsbeträge durch den Kläger ergebnislos blieben (vgl. Schreiben des Arbeitsamts Stendal vom 18.01.1999).

Zwar hat der Beklagte sodann nach Anhängigkeit der Abänderungsklage unter dem 05.02.1999 und vor Eintritt der Rechtshängigkeit unter dem 28.07.1999 im Rahmen des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren seine Auskunftspflicht weitestgehend erfüllt (vgl. Senatsbeschluss vom 18.02.2000). Jedoch hat der Beklagte zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung seiner Auskunft, dem 12.01.1999, durch seine inkorrekten Angaben (hier insbesondere: Nichtangabe der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zum 21.12.1998) und unter Berücksichtigung der fehlgeschlagenen klägerischen Vollstreckung vorprozessual den Kläger zur Klageerhebung ausreichend motiviert. Da nur dieses Verhalten, nämlich die vorprozessuale Veranlassung, und nicht das bisherige Prozessergebnis bzw. der bisherige Prozessverlauf Beurteilungsmaßstab nach § 93d ZPO ist (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 93d Rz. 3) waren dem Beklagten letztlich die Kosten aufzuerlegen.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Mangels Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde war zudem der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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