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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 27.03.2002
Aktenzeichen: 3 WF 57/02
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 1
ZPO § 91
ZPO § 92
Beantragt das Jugendamt als Beistand die Unterhaltstitulierung im vereinfachten Verfahren und tritt die Volljährigkeit vor Zustellung des Antrages ein, liegt keine wirksame Vertretung vor; der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Ob eine Fortführung durch den volljährigen Gläubiger zulässig wäre erscheint bedenklich, bedarf hier aber keiner Entscheidung.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 57/02 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.01.2002 aufgehoben.

Der Antrag des Antragstellers vom 20.12.2000 wird abgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

Gründe:

Das Jugendamt Magdeburg hat als Beistand des am 4.8.1983 geborenen Antragstellers die Abänderung der Urkunde des Jugendamtes B. vom 8.1.1996, nach der sich der Antragsgegner zur Zahlung des Regelunterhalts abzüglich 100 DM Kindergeld verpflichtet hatte, dahin begehrt, dass ab 1.1.2001 kein Kindergeld mehr angerechnet wird.

Das Amtsgericht hat nach verschiedentlichen Hinweisen betreffend den gestellten Antrag an den Antragsteller die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner veranlasst, die am 5.10.2001 auch erfolgt ist.

Der Antragsgegner kritisierte mit Schriftsatz vom 31.10.2001 bereits, dass wegen der Volljährigkeit des Antragstellers eine Beistandschaft des Jugendamtes nicht mehr in Betracht kommen dürfte und im übrigen des Antragsteller seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hätte.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht über den gestellten Antrag entschieden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der sein Kritik aus dem ersten Rechtszug wiederholt.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 655 Abs. 3, 567,572 ZPO); es führt zur Aufhebung der angefochtene Entscheidung und zur Abweisung des gestellten Antrages. Denn durch die eingetretene Volljährigkeit des Antragstellers noch vor Zustellung des Antrages an den Antragsgegner war die Beistandschaft des Jugendamtes (gegen eine solche Beistandschaft des Amtes selbst bestehen schon Bedenken) weggefallen und damit auch dessen Vertretung. Da er das Verfahren nicht selbst weitergeführt hat, durfte eine Entscheidung nicht ergehen, denn es fehlte nun eine Verfahrensvoraussetzung.

Ob der Antragsteller als Volljähriger das Verfahren hätte weiterführen dürfen, ist zwar bedenklich (vgl. §§ 645 ZPO), braucht hier aber nicht entschieden zu werden.

Die Kostenentscheidung für die Beschwerde beruht auf §§ 91,92 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1932 der Anlage zum GKG.

Ende der Entscheidung

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