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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.05.2009
Aktenzeichen: 3 WF 75/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1570
BGB § 1571
BGB § 1572
BGB § 1573
BGB § 1579
BGB § 1580
BGB § 1605
Nach wie vor geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Stufenklagen über die Prozesskostenhilfe stufenweise zu entscheiden ist (OLG Naumburg FamRZ 1994, 1042).
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 75/09 OLG Naumburg

In der Familiensache

hat der 3. Zivilsenat -1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 11. Mai 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht Hellriegel als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Gardelegen vom 05.01.2009 abgeändert und der Antragstellerin für den Auskunftsantrag (Ziffer 1 der Antragsschrift) Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. aus O. bewilligt.

Im Übrigen wird der vorbezeichnete Beschluss, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Leistungsstufe (Ziffer 2 der Antragsschrift) zurückgewiesen worden ist, aufgehoben.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, ihr für eine beabsichtigte Stufenklage wegen nachehelichen Unterhalts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Es ist dabei im Wesentlichen davon ausgegangen, dass der Antragstellerin Prozesskostenhilfe insgesamt nicht zustehe, weil ihr nach ihrem Vortrag unter Berücksichtigung der schon vor dreieinhalb Jahren erfolgten Scheidung unter keinem Gesichtspunkt ein Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann zustehe.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO); sie führt zur teilweisen Abänderung und im Übrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, weil für eine Prozesskostenhilfeentscheidung zuungunsten der Antragstellerin zur Überzeugung des Senats kein Raum ist.

Nach wie vor geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Stufenklagen über die Prozesskostenhilfe stufenweise zu entscheiden ist ( vgl. OLG Naumburg FamRZ 94. 1042). Für die 1. Stufe der Stufenklage - Auskunft - liegen entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluss die Voraussetzungen vor.

Das Amtsgericht hat in der vorliegenden Sache die Anforderungen an die Begründung eines Prozesskostenhilfebegehrens für eine Auskunftsklage überspannt.

Der Senat hat dazu entschieden (vgl. OLG Naumburg, 3 WF 325/08 vom 05.01.2009):

" Da die Auskunft allein der Beschaffung von notwendigen Informationen dient, um einschätzen zu können, ob ein Unterhaltsanspruch gegen den Gegner möglich erscheint, sind im allgemeinen an den Vortrag des Auskunftsgläubigers keine hohen Anforderungen zu stellen, was den Leistungsanspruch selbst betrifft.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 21.07.2006 -9 UF 107/06-FamRZ 2007, 288) hat ausgeführt:

Der Auskunftsanspruch nach §§ 1580, 1605 BGB bezweckt, dem Unterhaltsgläubiger die notwendigen Informationen für die Berechnung seines Unterhaltsanspruches zu verschaffen. Der Auskunftsanspruch setzt daher das Bestehen eines Unterhaltsanspruches voraus. Jedoch bedarf es in der Regel keines substanziierten Vortrages zu dem Unterhaltsanspruch, da regelmäßig erst nach Erteilung der Auskunft feststeht, ob ein solcher Unterhaltsanspruch überhaupt besteht. Seiner Darlegungslast genügt der Unterhaltsgläubiger daher im Normalfall dadurch, dass er auf das in Betracht kommende Unterhaltsrechtsverhältnis hinweist und in allgemeiner Hinsicht den Grund für die Inanspruchnahme auf Unterhalt nennt.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn die tatsächlichen und persönlichen Verhältnisse der Parteien es nahe legen, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch nicht tangieren kann. Da der Zweck der Auskunftsverpflichtung Informationsverschaffung ist, muss eine Beeinflussung des Unterhaltsanspruches durch die zu erteilende Auskunft überhaupt möglich sein. Dies ist dann nicht der Fall, wenn ein solcher Unterhaltsanspruch erkennbar ausgeschlossen ist, sei es, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 1570 - 73 BGB fehlen, sei es, weil der Anspruch erkennbar gemäß § 1579 BGB verwirkt ist... Legen die tatsächlichen Verhältnisse es nahe, dass der Unterhaltsanspruch nicht besteht und daher die Auskunft diese auch nicht beeinflussen kann, bedarf es eines weitergehenden Vortrages des sich eines Auskunftsanspruches berühmenden Ehegatten..."

Im Hinblick darauf steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Auskunftsstufe nichts im Wege, was der Senat zu entscheiden hat, da derzeit ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nicht ausgeschlossen erscheint..

Ob Prozesskostenhilfe auch für die Leistungsstufe zu bewilligen ist, bleibt dem Amtsgericht nach Prüfung des weiteren Vortrags im Verfahren nach Auskunftserteilung vorbehalten.

Die übrigen Entscheidungen beruhen auf §§ 127 Abs. 4, 574 Abs. 1 und 2 ZPO, § 1 GKG, Nr. 1812 Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG.

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