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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 22.08.2001
Aktenzeichen: 3 WF 91/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 97 Abs. 1 Anlage Nr. 1953
Ob Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in die Kanzlei des Anwaltes gewährt wird ist eine Ermessensentscheidung des Richters.

Grundsätzlich wird die Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle gewährt.


OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS

3 WF 91/01 OLG Naumburg

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird die Beschwerde des Beklagten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Stendal und den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Stendal vom 31.7.2001 zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Beklagte.

Gründe:

Das Amtsgericht hat auf das Begehren des Prozessbevollmächtigten des Beklagten um Gewährung von Akteneinsicht im Büro entschieden, dass lediglich Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lüneburg, in dessen Bereich er seine Kanzlei unterhält gewährt wird.

Die Aktenübersendung ist erfolgt.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Amtsgericht hat das Amtsgericht nicht veranlasst, von seiner Auffassung abzugehen und die begehrte Einsicht im Anwaltsbüro zu bewilligen und hat die Sache vorgelegt.

Das Begehren des Beklagtenvertreters ist unbegründet, denn die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Grundsätzlich steht den Parteien nur Einsicht auf der Geschäftsstelle zu. Ob darüber hinaus Akteneinsicht durch Übersendung in das Anwaltsbüro oder, wie hier, Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts am Sitz des Anwalts erfolgt, entscheidet der Richter (vgl. Zöller/ Greger, ZPO, 22. Auflage, § 299, Rz. 4 a).

Dass es zwischenzeitlich allgemeine Übung geworden ist, die Akten zur Einsicht in das Anwaltsbüro zu versenden, lässt die getroffene Entscheidung im Hinblick auf den nach wie geltend obigen Grundsatz der Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle weder entfallen noch als ermessensfehlerhaft anzusehen. Über den Antrag auf Fotokopien vom Akteninhalt wird das Amtsgericht noch zu entscheiden haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, Nr. 1953 Anlage GKG.



Ende der Entscheidung

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